TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/5 G311 2170028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2170028-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2017, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017, vom Beschwerdeführer am 18.08.2017 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe und im Bundesgebiet lebe. Der Beschwerdeführer sei daher begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da wegen der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr seines strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen sei. Ein Durchsetzungsaufschub sei daher nicht zu gewähren. Weiters würde das Verhalten des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gegenwärtige Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellen, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017, vom Beschwerdeführer am 18.08.2017 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe und im Bundesgebiet lebe. Der Beschwerdeführer sei daher begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da wegen der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr seines strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen sei. Ein Durchsetzungsaufschub sei daher nicht zu gewähren. Weiters würde das Verhalten des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gegenwärtige Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellen, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 04.09.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot ersatzlos aufgehoben wird, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verringert wird sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 mit seiner Ehegattin, einer rumänischen Staatsangehörigen, verheiratet sei. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger befinde sich der Beschwerdeführer erstmals seit 23.05.2016 im Bundesgebiet. Der gemeinsame Sohn sei im XXXX geboren. Vor der Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer in Italien auf Baustellen als Hilfskraft gearbeitet. Das verhängte Aufenthaltsverbot greife unverhältnismäßig in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK ein. Zwar sei der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels am 20.06.2017 vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, davon 28 Monate bedingt, verurteilt worden, jedoch würden aus den Strafbemessungsgründen nur mildernde, jedoch keinerlei erschwerende, Umstände hervorgehen. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat, jedoch handle es sich um seine erste Verurteilung und sei der Beschwerdeführer selbst nicht drogenabhängig. Die belangte Behörde habe zudem kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig.Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 04.09.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot ersatzlos aufgehoben wird, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verringert wird sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 mit seiner Ehegattin, einer rumänischen Staatsangehörigen, verheiratet sei. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger befinde sich der Beschwerdeführer erstmals seit 23.05.2016 im Bundesgebiet. Der gemeinsame Sohn sei im römisch 40 geboren. Vor der Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer in Italien auf Baustellen als Hilfskraft gearbeitet. Das verhängte Aufenthaltsverbot greife unverhältnismäßig in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK ein. Zwar sei der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels am 20.06.2017 vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, davon 28 Monate bedingt, verurteilt worden, jedoch würden aus den Strafbemessungsgründen nur mildernde, jedoch keinerlei erschwerende, Umstände hervorgehen. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat, jedoch handle es sich um seine erste Verurteilung und sei der Beschwerdeführer selbst nicht drogenabhängig. Die belangte Behörde habe zudem kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 08.09.2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung auf Befragen der erkennenden Richterin im Wesentlichen vor, in Albanien acht Jahre lang die Grundschule und dann vier Jahre lang ein Gymnasium besucht und dieses auch abgeschlossen zu haben. Seine nunmehrige Ehegattin habe er etwa im Oktober 2013 in Italien kennen gerlernt und dort auch bereits mit dieser gelebt. Die Ehe selbst sei jedoch in Rumänien geschlossen worden. Aufgrund der Situation am Arbeitsmarkt in Italien hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beschlossen, nach Österreich zu kommen, wo sich der Beschwerdeführer selbst zumindest seit März 2016 aufhalte. Vor dem Mutterschutz habe die Ehegattin für etwa acht Monate als Kellnerin in einem Café gearbeitet und betreue derzeit das gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer habe einen weiteren Sohn aus einer früheren Beziehung sowie mehrere Familienangehörige und Verwandte in Albanien und würde zu ihnen allen Kontakt bestehen. Vor seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen, nunmehr sei der Beschwerdeführer mit seiner Beschäftigung zur Sozialversicherung angemeldet. Die Ehegattin verfüge über Familienangehörige in Rumänien und habe auch sie einen Sohn aus seiner früheren Beziehung, der in Rumänien lebe. Dieser werde von der Schwiegermutter des Beschwerdeführers betreut. Der Beschwerdeführer habe insgesamt zehn Monate in Haft verbracht, der unbedingte Teil seiner Strafe habe 14 Monate betragen. Die Ehegattin erhalte staatliche Unterstützungsleistungen und arbeite der Beschwerdeführer nunmehr ebenfalls und trage zum Familieneinkommen bei. Auf Vorhalt, wonach im Sozialversicherungsdatenauszug keine Beschäftigung des Beschwerdeführers aufscheine, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vorgesetzter ihm gesagt habe, dass er angemeldet werde. Eine Bestätigung des Arbeitgebers verfüge er nicht, nur über einen handschriftlichen Zettel des Vorgesetzen. Das Gericht nahm Einsicht in diese Bestätigung und folgte sie dem Beschwerdeführer wieder aus.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Am 20.10.2017 langte der Antrag auf Vollausfertigung des bereits mündlich verkündeten Erkenntnisses des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und mit XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige der Republik Rumänien, seit XXXX verheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, die über eine Anmeldebescheinigung verfügt, sowie dem gemeinsamen, im Bundesgebiet am XXXX geborenen, Sohn XXXX, im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Rumänien, seit römisch 40 verheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, die über eine Anmeldebescheinigung verfügt, sowie dem gemeinsamen, im Bundesgebiet am römisch 40 geborenen, Sohn römisch 40 , im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

Der Beschwerdeführer verfügte bisher im Bundesgebiet über eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im März 2016 eigenen Angaben nach bereits seit 2013 in Italien auf, wo er seine spätere Ehegattin kennenlernte und mit dieser bereits dort im gemeinsamen Haushalt lebte. Ein konkretes Einreisedatum in das Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist in den Zeiträumen 23.03.2016 bis 07.06.2016, 16.06.2016 bis 26.07.2016 sowie seit 26.07.2016 durchgehend Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Er war weiters in den Zeiträumen 09.11.2016 bis 15.02.2017 (Justizanstalt XXXX), 16.02.2017 bis 09.05.2017 (Justizanstalt XXXX) sowie 09.05.2017 bis 07.09.2017 (Justizvollzugsanstalt XXXX) mit Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet.Der Beschwerdeführer weist in den Zeiträumen 23.03.2016 bis 07.06.2016, 16.06.2016 bis 26.07.2016 sowie seit 26.07.2016 durchgehend Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Er war weiters in den Zeiträumen 09.11.2016 bis 15.02.2017 (Justizanstalt römisch 40 ), 16.02.2017 bis 09.05.2017 (Justizanstalt römisch 40 ) sowie 09.05.2017 bis 07.09.2017 (Justizvollzugsanstalt römisch 40 ) mit Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2016 festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (E.M.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, erging über den Beschwerdeführer (E.M.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"A.) S.P., E.H., G.M. und E.M. sind schuldig;

es haben bzw. es hat

I.) in B. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indemrömisch eins.) in B. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem

a.) S.P. und E.H. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 7. November 2016, indem sie 9.285,7 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 13,5 % THCA bzw. 1,03 % Delta-9-THC an einen verdeckten Ermittler des BKA übergaben;

b.) E.M. zu der unter I.) a.) beschriebenen Tat beitrug, indem er den Kontakt zwischen S.P. bzw. E.H. einerseits und G.M. andererseits herstellte, sohin vermittelte und die Erstgenannten zur geplanten Suchtgiftübergabe begleitete;b.) E.M. zu der unter römisch eins.) a.) beschriebenen Tat beitrug, indem er den Kontakt zwischen S.P. bzw. E.H. einerseits und G.M. andererseits herstellte, sohin vermittelte und die Erstgenannten zur geplanten Suchtgiftübergabe begleitete;

c.) G.M. die obgenannte Menge Cannabiskraut von unbekannten Personen übernahm, zum Übergabeort transportierte und anschließend dem S.P. zur Weitergabe übergab;

d.) [...]

Es haben hiedurch begangen

[...]

E.M.

zu I.) b.) das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Alternative StGB, 28a Abs 1, 5. Fall, Abs 4 Z 3zu römisch eins.) b.) das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, 3, Alternative StGB, 28a Absatz eins, 5, Fall, Absatz 4, Ziffer 3

SMG

und werden hiefür je unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB [...] zu Freiheitsstrafen, und zwarund werden hiefür je unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB [...] zu Freiheitsstrafen, und zwar

[...]

E.M. zu einer

FREIHEITSSTRAFE von 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren

sowie sämtliche Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie sämtliche Angeklagte gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt angerechnet:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB werden die erlittenen Vorhaften wie folgt angerechnet:

[...]

Hinsichtlich G.M. und E.M. je vom 7. November 2016, 20.40 Uhr, bis 20. Juni 2017, 11.05 Uhr.

[...]

Gemäß §§ 41 Abs 3, 43a Abs 4 StGB wird hinsichtlich E.M. ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt 14 Monate).Gemäß Paragraphen 41, Absatz 3, 43 a, Absatz 4, StGB wird hinsichtlich E.M. ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt 14 Monate).

Gemäß § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.Gemäß Paragraph 34, SMG wird das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Gemäß § 26 StGB wird die gefälschte griechische Identitätskarte eingezogen.Gemäß Paragraph 26, StGB wird die gefälschte griechische Identitätskarte eingezogen.

Der Konfiskationsantrag und der Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft W. werden abgewiesen.

[...]"

In seinen Entscheidungsgründen stellte das Landesgericht XXXX fest, dass der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) verheiratet, bisher unbescholten, ohne Beschäftigung, Einkommen oder Vermögen zu sein, keine Schulden zu haben und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) habe den Erstangeklagten im Oktober 2016 in einem Lokal kennengelernt und diesem mitgeteilt, dass er Cannabiskraut vermitteln könne. Der Erstangeklagte habe den Beschwerdefüher (Viertangeklagten) in weiterer Folge mit der Aquirierung von 10 kg Cannabiskraut beauftragt, um dieses gemeinsam mit dem Zweitangeklagten an einen potentiellen Käufer zu verkaufen. Der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) habe daher Kontakt mit seinem Lieferanten, dem Drittangeklagten, aufgenommen, der ihm die gewünschte Menge zugesichert habe. Alle Angeklagten hätten sich gemeinsam am XXXX.2016 gegen 17:00 in einem Fahrzeug, welches vom Beschwerdeführer (Viertangeklagten) gelenkt worden sei, zum vereinbarten Übergabetreffpunkt begeben. Der Beschwerdeführer sei nach Ankunft und Treffen mit dem verdeckten Ermittler (Kaufinteressent) nocheinmal mit dem Drittbeschwerdeführer weggefahren, um das Suchtgift zu holen. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt in den Abendstunden desselben Tages hätten sich sodann alle Angeklagten in einer Pizzeria getroffen, wobei der Drittangeklagte und der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) dort bereits gewartet hätten. Die folgende konkrete Übergabe des Suchtgiftes am Wagen des verdeckten Ermittlers sei ohne Zutun des Beschwerdeführers (Viertangeklagten) erfolgt. Es habe sich um 9.285,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 13,5 % THCA sowie 1,03 % Delta-9-THC, somit um rund 1.253 Gramm reines THCA bzw. 95 Gramm reines Delta-9-THC gehandelt. Dem Beschwerdeführer (Viertangeklagten) sei dabei klar gewesen, dass er vorschriftsmäßig dazu beigetragen habe, die festgestellte Menge an Suchtgirft anderen zu übergeben. Er hätte es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass es sich dabei insgesamt um eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge gehandelt habe, dies aber billigend in Kauf genommen.In seinen Entscheidungsgründen stellte das Landesgericht römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) verheiratet, bisher unbescholten, ohne Beschäftigung, Einkommen oder Vermögen zu sein, keine Schulden zu haben und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) habe den Erstangeklagten im Oktober 2016 in einem Lokal kennengelernt und diesem mitgeteilt, dass er Cannabiskraut vermitteln könne. Der Erstangeklagte habe den Beschwerdefüher (Viertangeklagten) in weiterer Folge mit der Aquirierung von 10 kg Cannabiskraut beauftragt, um dieses gemeinsam mit dem Zweitangeklagten an einen potentiellen Käufer zu verkaufen. Der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) habe daher Kontakt mit seinem Lieferanten, dem Drittangeklagten, aufgenommen, der ihm die gewünschte Menge zugesichert habe. Alle Angeklagten hätten sich gemeinsam am römisch 40 .2016 gegen 17:00 in einem Fahrzeug, welches vom Beschwerdeführer (Viertangeklagten) gelenkt worden sei, zum vereinbarten Übergabetreffpunkt begeben. Der Beschwerdeführer sei nach Ankunft und Treffen mit dem verdeckten Ermittler (Kaufinteressent) nocheinmal mit dem Drittbeschwerdeführer weggefahren, um das Suchtgift zu holen. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt in den Abendstunden desselben Tages hätten sich sodann alle Angeklagten in einer Pizzeria getroffen, wobei der Drittangeklagte und der Beschwerdeführer (Viertangeklagte) dort bereits gewartet hätten. Die folgende konkrete Übergabe des Suchtgiftes am Wagen des verdeckten Ermittlers sei ohne Zutun des Beschwerdeführers (Viertangeklagten) erfolgt. Es habe sich um 9.285,7 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 13,5 % THCA sowie 1,03 % Delta-9-THC, somit um rund 1.253 Gramm reines THCA bzw. 95 Gramm reines Delta-9-THC gehandelt. Dem Beschwerdeführer (Viertangeklagten) sei dabei klar gewesen, dass er vorschriftsmäßig dazu beigetragen habe, die festgestellte Menge an Suchtgirft anderen zu übergeben. Er hätte es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass es sich dabei insgesamt um eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge gehandelt habe, dies aber billigend in Kauf genommen.

Hinsichtlich der Strafbemessung des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht als mildernd sein Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes, als erschwerend aber kein Umstand berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer erfolgte die bedingte Nachsicht des größeren Teiles der verhängten Freiheitsstrafe insbesondere wegen außerordentlicher Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Am 07.09.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ohne Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Der Beschwerdeführer hat sich gleich nach Haftenlassung um einen Arbeitsplatz bemüht und war zum Entscheidungszeitpunkt auf Probe beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Sohn aus einer früheren Beziehung. Dieser Sohn sowie die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Albanien. Auch die Ehegattin hat einen Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung. Dieser sohn lebt bei den Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers in Rumänien.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilungen bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation, zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und den von ihm vorgelegten Beweismitteln, insbesondere auch in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den entsprechenden Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesgerichtes XXXX im verfahrensgegenständlichen Strafurteil des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zur persönlichen Situation, zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und den von ihm vorgelegten Beweismitteln, insbesondere auch in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den entsprechenden Feststellungen und der Beweiswürdigung des Landesgerichtes römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Strafurteil des Beschwerdeführers.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer zudem glaubwüdig vorgebracht, sich sogleich um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben und zum Entscheidungszeitpunkt auf Probe beschäftigt zu sein. Darüber hinaus wird angemerkt, dass - im Gegensatz zum Entscheidungszeitpunkt - nunmehr auch die entsprechende Anmeldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, im Sinne diese Bundegesetzes ein Drittstaatsangehöriger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, im Sinne diese Bundegesetzes ein Drittstaatsangehöriger.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingtragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigenene Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingtragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigenene Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der Beschwerdeführer ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 4 Z 15 FPG bzw. §§ 2 Abs. 4 Z 14 und 51 Abs. 1 NAG im Bundesgebiet in Anspruch nimmt und über eine gültige Anmeldebescheinigung verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Der Beschwerdeführer ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, FPG bzw. Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 14 und 51 Absatz eins, NAG im Bundesgebiet in Anspruch nimmt und über eine gültige Anmeldebescheinigung verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

§ 67 FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 67, FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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