Norm
ASVG §143a Abs2Rechtssatz
Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs?)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt.Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach Paragraph 143 a, ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs?)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus Paragraph 669, Absatz 6 a, ASVG bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131769Im RIS seit
15.01.2018Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024