TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/3 LVwG-2017/13/2182-2, LVwG-2017/13/2183-2

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Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §24 Abs3
StVO 1960 §99 Abs1 lita
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §99 Abs2 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde der AA vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.08.2017, GZ **** und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.08.2017, GZ **** nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

A)       Zu LVwG **** (Verwaltungsstrafverfahren):

1.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,00 auf Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) herabgesetzt wird. Zu Spruchpunkt 2. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   In Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1. in Höhe von Euro 160,00 neu festgesetzt.

Gemäß § 59 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)       Zu LVwG **** (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)       Zu LVwG-2017/13/2183 (Verwaltungsstrafverfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 16.01.2017 um 23.50 Uhr

Tatort:          Gemeinde Z, auf der Wstraße L ***, in Richtung Norden, bei km ****, von V kommend in Richtung Z

Fahrzeug(e): PKW ****

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Das Ergebnis der Blutuntersuchung wird nachgereicht.

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit, a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

2. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):          Gemäß:                             Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 1.700,00                    § 99 Abs. ??? StVO                    17 Tage

2. 200,00                    § 99 Abs. 2 lit. a StVO           2 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 146,00 GMI Tirol.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.236,00“

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses geltend gemacht werde. Das Straferkenntnis fuße nicht auf nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde zum Beweisergebnis. Es gehe darum, dass sie kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt habe. Die lediglich theoretischen Annahmen der Behörde könnten keinesfalls ausreichend sein, um ein Erkenntnis zu erlassen. Es sei nämlich Tatsache, dass der Unfall, auf welchen sich die Behörde beziehe, um zumindest eineinhalb Stunden vor einer Überprüfung ihrer Alkoholisierung stattgefunden habe. Es sei eine Tatsache, dass sie – wie auch von sämtlichen Zeugen bestätigt – zwischen Unfallszeitpunkt und Alkoholmessung mehrere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Eine Rückrechnung – wie von der Behörde vorgenommen – sei unzulässig. Vielmehr sei – in dubio pro reo – zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sämtliche Vorwürfe nichtig seien. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

B)       Zu LVwG 2017/13/2182 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2017, GZ **** wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen sowie das weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin am 16.01.2017 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet habe. Bei der Rückrechnung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X sei bei ihr ein Wert von 1,73 ‰ festgestellt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.03.2017, GZ **** als unbegründet abgewiesen und gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 14.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Beschwerdeführerin ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Im Hinblick darauf richtet sich die Beschwerde nunmehr lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen und sind die behördlichen Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Gelstrafen auseinander zu setzen.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Zu Spruchpunkt 1:

Die im Gegenstandsfall heranzuziehende Strafbestimmung ist jene des § 99 Abs 1 lit a StVO. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 ‰) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

§ 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgibt beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 ‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen § 5 Abs 1 verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,73 ‰ durch Rückrechnung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung.

Die von der Beschwerdeführerin missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahren durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat die Beschwerdeführerin zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihr vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Mildernd war ihre bisheriger Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände lagen keine vor.

Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,00 bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,73 ‰ verhängt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Aufgrund obgenannter Strafzumessungskriterien konnte die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.700,00 auf Euro 1.600,00 herabgesetzt werden. Diese nunmehr über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl als generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin künftigen von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Der Beschwerdeführerin wurde zu Spruchpunkt 2. weiters eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO zur Last gelegt.

Nach dieser Bestimmung haben alle Personen deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin hat sich im gegenständlichen Fall von der Unfallstelle entfernt und konnte erst nach umfangreichen Erhebungen durch die Polizeibeamten bei einer Freundin aufgefunden werden. Sie hat mithin gegen obgenannte Bestimmung in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt.

Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er der Bestimmung des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Der Unrechtsgehalt dieser der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist ebenso nicht unerheblich. Zweck des § 4 StVO ist es den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigem Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Gegen diesen Zweck hat die Beschwerdeführerin verstoßen. Als Verschulden wird ich fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführerin ist wie oben ausgeführt unbescholten. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 ergibt sich, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 schuld- und tatangemessen ist aus general- und spezialpräventiven Gründen notwendig war, um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher zu A.) spruchgemäß zu entscheiden.

B)       Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführerin wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet vom 06.03.2017, sohin bis 06.02.2018 entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.

Gemäß § 7. (1) FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 (3) Z 1 FSG hat insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 zu gelten, wenn jemand:

1.

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bei Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.

um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2.

um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.

Gemäß § 24 Abs 3 FGS kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin eine Entzugszeit in der Dauer von 10 Monaten für die gegenständliche Verwaltung zu Spruchpunkt 1. verhängt hat. Sie ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO aus. Beim gegenständlichen Führerscheinentzug handelt es sich um den ersten der Beschwerdeführerin.

Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die gegenständliche Entzugsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 mit mindestens sechs Monaten festzusetzen hat. Im Rahmen der Wertung war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass ein Sachschadenunfall, ein Personenschaden die Beschwerdeführerin selbst betreffend und eine Fahrerflucht vorliegt.

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin bis dato weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Bestätigung betreffend die von ihr zu absolvierende Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt hat.

Im Gegenstandsfall kann erst nach Ablauf der oben festgesetzten Entzugszeit in der Dauer von 10 Monaten mit den daneben verbundenen Auflagen mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliches, wirtschaftliches oder berufliches Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Da die Teilnahme eines gesundheitlich nicht geeigneten oder eines nicht verkehrszuverlässigen Verkehrsteilnehmers am Straßenverkehr eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, lag Gefahr in Verzug vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B ausgeführt zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Martina Strele

(Richterin)

Schlagworte

Führerscheinentzug; Lenken in alkoholisiertem Zustand; keine Mitwirkung an Sachverhaltsfeststellung; Sachschadenunfall; Personenschaden; Fahrerflucht; erstmalige Begehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.13.2182.2

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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