Entscheidungsdatum
28.12.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2138731-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.05.2016 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt zu Polen ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 13.05.2016 vor.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.05.2016 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass seine schwangere Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , die einen Konventionspass besitze, an einer nähere bezeichneten Adresse im Bundesgebiet lebe. Er habe Anfang 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sein Zielland sei Österreich gewesen, da seine schwangere Lebensgefährtin hier sei. Anfang Mai 2016 habe er seinen Heimatort verlassen und sei über Weißrussland nach Polen und anschließend vermutlich über Tschechien nach Österreich gelangt. Zu Polen könne er nichts sagen, da er nur einen Tag lang dort gewesen sei. Er habe um Asyl angesucht, habe diesbezüglich aber noch keine Entscheidung erhalten. Sein russischer Reisepass befinde sich bei den polnischen Behörden. Er sei dort nur zur Durchreise gewesen und wolle nun in Österreich bei seiner Lebensgefährtin bleiben.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.05.2016 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass seine schwangere Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 , die einen Konventionspass besitze, an einer nähere bezeichneten Adresse im Bundesgebiet lebe. Er habe Anfang 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sein Zielland sei Österreich gewesen, da seine schwangere Lebensgefährtin hier sei. Anfang Mai 2016 habe er seinen Heimatort verlassen und sei über Weißrussland nach Polen und anschließend vermutlich über Tschechien nach Österreich gelangt. Zu Polen könne er nichts sagen, da er nur einen Tag lang dort gewesen sei. Er habe um Asyl angesucht, habe diesbezüglich aber noch keine Entscheidung erhalten. Sein russischer Reisepass befinde sich bei den polnischen Behörden. Er sei dort nur zur Durchreise gewesen und wolle nun in Österreich bei seiner Lebensgefährtin bleiben.
Zur Frage, ob er in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ein deutsches Visum - gültig von 01.02.2016 bis 30.04.2016 - gehabt habe, das am 01.02.2016 jedoch annulliert worden sei. Er sei am 01.02.2016 mit einem Direktflug von Moskau nach München geflogen, sei am Flughafen in München kontrolliert worden und habe nicht einreisen dürfen. Das Visum sei annulliert worden, weil die Informationen des Visums im Zusammenhang mit dem Erwerb unglaubwürdig gewesen seien. Am 02.02.2016 sei er von den deutschen Behörden am Luftweg nach Moskau zurückgebracht worden.
Über Nachfrage erstattete der Beschwerdeführer ein näheres Vorbringen zu seinem (eigentlichen) Fluchtgrund und erklärte, sein zweiter Fluchtgrund sei, dass seine Lebensgefährtin, mit der er traditionell verheiratet sei, in Österreich lebe und ein Kind von ihm erwarte.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.06.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.
Mit Schreiben vom 15.06.2016 stimmte Polen der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 15.06.2016 stimmte Polen der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Per E-Mail vom 24.08.2016 legte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dem BFA die Geburtsurkunde ihres Sohnes, einen Meldezettel und eine Heiratsurkunde vor. Laut Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX fand am 28.05.2016 die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX statt. Der Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX lässt sich entnehmen, dass am XXXX der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt kam. Laut Meldeauskunft lebt der Beschwerdeführer seit 27.05.2016 mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt.Per E-Mail vom 24.08.2016 legte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dem BFA die Geburtsurkunde ihres Sohnes, einen Meldezettel und eine Heiratsurkunde vor. Laut Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 fand am 28.05.2016 die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 statt. Der Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 lässt sich entnehmen, dass am römisch 40 der gemeinsame Sohn römisch 40 zur Welt kam. Laut Meldeauskunft lebt der Beschwerdeführer seit 27.05.2016 mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 05.10.2016 im Beisein eines Rechtsberaters und im Beisein der Ehegattin des Beschwerdeführers als Vertrauensperson die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, seine Muttersprache sei Kumucki, er spreche aber auch Russisch und sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt werde; die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut. Er habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren.
Nachgefragt, ob er in Österreich oder dem Bereich der EU Familienangehörige oder Verwandte habe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe hier seine Gattin, die anerkannter Flüchtling sei, und seinen Sohn. Sonst gebe es niemanden. Zur Familiengemeinschaft führte er aus, dass er bei seiner Gattin wohne. Sie seien seit 05.08.2015 traditionell verheiratet; die Heirat habe in Weißrussland stattgefunden. Sie würden sich seit dreieinhalb Jahren kennen. Vor ihrem Familienleben hier in Österreich hätten sie nicht gemeinsam gelebt, nur kurzfristig, als seine Frau zwei bis drei Wochen wegen der traditionellen Heirat in Weißrussland gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhalte seit Juli monatlich 215,-- EUR an Grundversorgung. Seine Ehegattin sei in Karenz und bekomme etwa 850,-- EUR Karenzgeld. Sie finanziere den gemeinsamen Unterhalt. Sie würden das Geld aus der Grundversorgung und das Karenzgeld immer zusammenlegen und daraus gemeinsam den Haushalt finanzieren, beispielsweise den Kauf von Lebensmitteln. In der jetzigen Wohnung würden sie seit vier Monaten zusammen leben. Sie hätten sie gemeinsam gefunden und stünden beide im Mietvertrag. Davor habe die Frau des Beschwerdeführers bei ihren Eltern gelebt. Sie sei bereits seit 15 Jahren in Österreich und seit etwa zehn Jahren anerkannter Flüchtling.
Die Ehegattin wurde sodann gefragt, ob sie im Besitz eines Konventionsreisepasses sei und die Möglichkeit habe, den Beschwerdeführer in Polen zu besuchen, und ihn, wenn er sich in Polen aufhalte, finanziell zu unterstützen. Dazu gab sie an, dass die Reise zu schwer sei für sie und ihr Kind. Das sei zu weit und zu kostenintensiv. Dagegen, dass sie ihren Mann finanziell unterstütze, wenn er sich in Polen befinde, spreche nichts.
Über Nachfrage, ob seine Frau wegen der traditionellen Heirat in die Russische Föderation gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, seine Frau sei nur nach Weißrussland geflogen.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass aufgrund der Zustimmung Polens geplant sei, seine Außerlandesbringung nach Polen zu veranlassen. Dazu brachte er vor, dass er nicht nach Polen zurück könne, da er seine Frau und sein Kind hier in Österreich habe und mit ihnen zusammenleben wolle. Er könne sich nicht vorstellen, ohne seine Familie zu leben. Der Beschwerdeführer sei nur einen Tag in Polen gewesen und sei danach gleich nach Österreich zu seiner Frau weitergereist. Er habe in Polen bereits eine polizeiliche Einvernahme gehabt. Eine Entscheidung sei ihm nicht mitgeteilt worden, da er dies nicht abgewartet habe und gleich weitergereist sei. Seine Frau sei hochschwanger gewesen und deswegen habe er so schnell wie möglich nach Österreich kommen wollen. Zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Polen wolle er keine Stellungnahme abgeben, da er sich nicht vorstellen könne, dorthin zurückzukehren. Er hoffe, dass er nicht von seiner Familie getrennt werde; er könne ohne sein Kind nicht leben.
Der anwesende Rechtsberater stellte sodann den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO, da die Frau des Beschwerdeführers in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Der Beschwerdeführer ersuchte abschließend noch einmal darum, nicht nach Polen zurückgeschickt zu werden. Er könne sich nicht vorstellen, von seiner Frau und seinem Kind getrennt zu sein. Er bemühe sich, Deutsch zu lernen, und wolle anfangen zu arbeiten, sobald er eine Arbeitserlaubnis habe. Er wolle nicht von Sozialhilfe oder der Grundversorgung leben. Er hoffe auf Gerechtigkeit.Der anwesende Rechtsberater stellte sodann den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund von Artikel 9, Dublin-III-VO, da die Frau des Beschwerdeführers in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Der Beschwerdeführer ersuchte abschließend noch einmal darum, nicht nach Polen zurückgeschickt zu werden. Er könne sich nicht vorstellen, von seiner Frau und seinem Kind getrennt zu sein. Er bemühe sich, Deutsch zu lernen, und wolle anfangen zu arbeiten, sobald er eine Arbeitserlaubnis habe. Er wolle nicht von Sozialhilfe oder der Grundversorgung leben. Er hoffe auf Gerechtigkeit.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Originaldokumente vor, die als Kopie zum Akt genommen wurden:
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei gesund; es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit bestehe. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich über seine Frau und seinen Sohn, welchen beiden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass die standesamtliche Heirat in Österreich erst nach der Asylantragstellung in Polen stattgefunden habe. Art. 9 Dublin-III-VO komme daher nicht zur Anwendung. Vor der Asylantragstellung in Polen hätten keine standesamtlich geschlossene Ehe, kein gemeinsamer Haushalt und kein Familienleben bestanden. Das Familienleben habe erst mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich begonnen. Außer der Frau und dem Sohn gebe es keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Im Rahmen der durchgeführten Güterabwägung nach Art. 8 EMRK sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich aus näher dargelegten Gründen gerechtfertigt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei gesund; es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit bestehe. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nämlich über seine Frau und seinen Sohn, welchen beiden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass die standesamtliche Heirat in Österreich erst nach der Asylantragstellung in Polen stattgefunden habe. Artikel 9, Dublin-III-VO komme daher nicht zur Anwendung. Vor der Asylantragstellung in Polen hätten keine standesamtlich geschlossene Ehe, kein gemeinsamer Haushalt und kein Familienleben bestanden. Das Familienleben habe erst mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich begonnen. Außer der Frau und dem Sohn gebe es keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Im Rahmen der durchgeführten Güterabwägung nach Artikel 8, EMRK sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich aus näher dargelegten Gründen gerechtfertigt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
3. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 27.10.2016 rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, hinsichtlich Art. 8 EMRK zusammengefasst ausgeführt, dass die Gattin des Beschwerdeführers als Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft zwar zur visumsfreien Einreise nach Polen berechtigt sei und sich dort 90 Tage aufhalten könne, sie könne in Polen aber keine Niederlassung begründen. Somit sei eine Fortführung des Familienlebens in Polen nicht möglich. Es sei ihr weder finanziell noch hinsichtlich des Aufwandes, mit einem Kleinkind zu reisen, zumutbar, den Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen in Polen zu besuchen. Ebenso sei es nicht zumutbar, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, die vor allem körperliche Nähe und nonverbale Kommunikation voraussetze, durch moderne Kommunikationsmittel wie Internat, Skype, Telefon etc. aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde habe das Wohl des Kindes des Beschwerdeführers bei seiner durchgeführten Interessensabwägung gänzlich unberücksichtigt gelassen.Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, hinsichtlich Artikel 8, EMRK zusammengefasst ausgeführt, dass die Gattin des Beschwerdeführers als Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft zwar zur visumsfreien Einreise nach Polen berechtigt sei und sich dort 90 Tage aufhalten könne, sie könne in Polen aber keine Niederlassung begründen. Somit sei eine Fortführung des Familienlebens in Polen nicht möglich. Es sei ihr weder finanziell noch hinsichtlich des Aufwandes, mit einem Kleinkind zu reisen, zumutbar, den Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen in Polen zu besuchen. Ebenso sei es nicht zumutbar, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, die vor allem körperliche Nähe und nonverbale Kommunikation voraussetze, durch moderne Kommunikationsmittel wie Internat, Skype, Telefon etc. aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde habe das Wohl des Kindes des Beschwerdeführers bei seiner durchgeführten Interessensabwägung gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Zudem wurde in der Beschwerde festgehalten, dass die Länderberichte zu Polen mangelhaft und veraltet seien. Auch die rechtliche Beurteilung des Dublin-Sachverhaltes sei mangelhaft, da Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei.Zudem wurde in der Beschwerde festgehalten, dass die Länderberichte zu Polen mangelhaft und veraltet seien. Auch die rechtliche Beurteilung des Dublin-Sachverhaltes sei mangelhaft, da Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei.
4. Die Beschwerdevorlage der Beschwerde vom 27.10.2016 langte am 03.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Die Beschwerdevorlage der Beschwerde vom 27.10.2016 langte am 03.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Polen (Stand: 14.11.2017) zur Kenntnis gebracht und ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu sowie zum Bestehen seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK eine Stellungnahme abzugeben.5. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Polen (Stand: 14.11.2017) zur Kenntnis gebracht und ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu sowie zum Bestehen seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK eine Stellungnahme abzugeben.
In der am 20.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde zum Familienleben des Beschwerdeführers zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei mit XXXX verheiratet, welche seit 2006 in Österreich asylberechtigt sei und bereits seit 16 Jahren in Österreich lebe. Das Paar sei bereits seit 05.08.2015 traditionell verheiratet und sei die Ehe in Österreich am 28.05.2016 auch standesamtlich geschlossen worden. Am XXXX sei der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt gekommen, dem im August 2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Familie lebe nunmehr seit mehr als 17 Monate im selben Haushalt und führe ein liebevolles und beständiges Familienleben. Der Beschwerdeführer kümmere sich seit der Geburt seines Sohnes fürsorglich um sein Wohlergehen und strebe danach, seinem Kind die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung zu ermöglichen. Er versorge das Kind, pflege es, spiele mit ihm und gehe täglich mit ihm spazieren. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn sei eine besonders enge Beziehung entstanden.In der am 20.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme wurde zum Familienleben des Beschwerdeführers zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei mit römisch 40 verheiratet, welche seit 2006 in Österreich asylberechtigt sei und bereits seit 16 Jahren in Österreich lebe. Das Paar sei bereits seit 05.08.2015 traditionell verheiratet und sei die Ehe in Österreich am 28.05.2016 auch standesamtlich geschlossen worden. Am römisch 40 sei der gemeinsame Sohn römisch 40 zur Welt gekommen, dem im August 2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Familie lebe nunmehr seit mehr als 17 Monate im selben Haushalt und führe ein liebevolles und beständiges Familienleben. Der Beschwerdeführer kümmere sich seit der Geburt seines Sohnes fürsorglich um sein Wohlergehen und strebe danach, seinem Kind die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung zu ermöglichen. Er versorge das Kind, pflege es, spiele mit ihm und gehe täglich mit ihm spazieren. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn sei eine besonders enge Beziehung entstanden.
Im österreichischen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern sei das "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip" fest verankert; dieses sei ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen. Demnach habe jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies stehe seinem Wohl entgegen.
Die Frau des Beschwerdeführers habe vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes in einem näher bezeichneten Geschäft in einem Einkaufzentrum gearbeitet; wenn sie wieder ins Berufsleben einsteigen werde, werde der Beschwerdeführer seine elterlichen Fürsorgepflichten wahrnehmen und sich um das Kind und den Haushalt kümmern. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn könne nicht im Wege moderner Kommunikationsmittel wie Skype, Telefon etc. aufrechterhalten werden.
Im Haushalt der Familie werde sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Deutsch auf Muttersprachenniveau spreche, lege großen Wert darauf, dass ihre Ehemann und ihr Sohn die deutsche Sprache rasch erlernen würden. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig einen Deutschkurs. Zum Beweis dafür werde eine Teilnahmebestätigung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe sich darüber hinaus schon gut in der Wohnsitzgemeinde integriert. Da er ausgebildeter Sporttrainer sei, zeige er den ansässigen Jugendlichen oftmals Wege des effektiven Trainings und dies werde von den jugendlichen dankbar angenommen. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer bereits ein soziales Umfeld geschaffen, in dem er sich sehr wohl fühle. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle daher insgesamt einen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer habe sich darüber hinaus schon gut in der Wohnsitzgemeinde integriert. Da er ausgebildeter Sporttrainer sei, zeige er den ansässigen Jugendlichen oftmals Wege des effektiven Trainings und dies werde von den jugendlichen dankbar angenommen. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer bereits ein soziales Umfeld geschaffen, in dem er sich sehr wohl fühle. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle daher insgesamt einen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK dar.
Betreffend die Länderberichte zu Polen wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass Polen den Grundsatz des "Non-Refoulement" weiterhin verletze, die Versorgung von Asylwerbern in Polen nicht gewährleistet sei und, dass administrative Anhaltung - auch von Familien - nicht als letztmögliches Mittel verwendet werde. Der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Polen daher auch in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt.Betreffend die Länderberichte zu Polen wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass Polen den Grundsatz des "Non-Refoulement" weiterhin verletze, die Versorgung von Asylwerbern in Polen nicht gewährleistet sei und, dass administrative Anhaltung - auch von Familien - nicht als letztmögliches Mittel verwendet werde. Der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Polen daher auch in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal aus einem Drittstaat kommend (Weißrussland) über Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein, wo er am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 23.05.2016 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 04.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen; mit Schreiben vom 15.06.2016 stimmte Polen der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 04.06.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen; mit Schreiben vom 15.06.2016 stimmte Polen der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen folgende Feststellungen (Stand: 14.11.2017):
Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: ( )
(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 24.10.2017).
Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse medizinische und psychologische Identifikationsmechanismen vorgesehen und werden auch angewendet, wenn auch die Initiative dazu oft vom Antragsteller ausgehen muss. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, die von NGOs als ungenügend kritisiert werden. Einige NGOs behaupten, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniere (AIDA 2.2017).
Die für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen zuständige Vertragsfirma Petra Medica ist vertraglich verpflichtet, einen Früherkennungsmechanismus für Vulnerable zu betreiben. Psychologische Versorgung inklusive Übersetzung ist in allen Unterbringungseinrichtungen vorhanden. Verfahren vulnerabler Personen werden priorisiert und alle Beamten im Umgang mit Vulnerablen geschult. Das Verfahren zur Identifizierung Vulnerabler wurde im Zuge eines Projekts mit einer NGO entwickelt. Die Bewertung spezieller Bedürfnisse geschieht durch einen Arzt während der Erstuntersuchung (epidemiologischer Filter). Werden psychische Probleme erkannt, wird der Betreffende zu einem Psychologen überwiesen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Hinweise auf Vulnerabilität aufkommen, wird ebenfalls eine psychologische Untersuchung veranlasst. Gleiches gilt bei Hinweisen auf Folter. Wenn auch von NGOs behauptet wird, die Identifizierung der Vulnerabilität funktioniere in der Praxis nicht immer, kann Polen dennoch als positives Beispiel genannt werden, da der Identifikationsmechanismus verpflichtend ist, und konkrete Umsetzungsmaßnahmen festgelegt wurden (HHC 5.2017).
In Polen gibt es drei NGOs, die sich auf die psychologische Betreuung von vulnerablen Asylwerbern spezialisieren. Die NGO International Humanitarian Initiative arbeitet in Warschau und besucht nötigenfalls auch geschlossene Einrichtungen. Sie betreiben auch das Projekt "Protect” für Folteropfer. Die NGO Ocalenie Foundation arbeitet auch in Warschau und hat einen Psychologen, der Russisch und Englisch spricht. Die dritte ist die Stiftung Ró?nosfera, welche 2015-2016 ein Projekt mit Grenzwache und Asylbehörde zur Identifizierung von Vulnerablen betrieben hat. Andere NGOs bieten psychologische Hilfe aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt und unregelmäßig an (AIDA 2.2017).
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind auch entsprechend unterzubringen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Drei Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, sieben andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) können in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern. Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind auch entsprechend unterzubringen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Drei Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, sieben andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) können in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern. Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017).
Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige auf Antrag der Asylbehörde vom lokalen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage. Es gibt keine Berichte zur Einhaltung dieser Regel. Der Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist wurden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 2.2017).
Unbegleitete Minderjährige (UM) werden nicht in den herkömmlichen Unterbringungszentren für Asylwerber, sondern in verschiedenen Kinderschutzeinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Auch die Unterbringung in Pflegefamilien ist möglich. 2016 waren die meisten UM (142 Anträge von UM gab es in jenem Jahr) in Einrichtungen in K?trzyn, in der Nähe des dortigen Unterbringungszentrums untergebracht, andere auch in Przemy?l oder Rzeszów. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, bleibt der UM in der Unterbringung, in der er sich befindet. 2016 wurden zwölf Verfahren von UM eingestellt, weil sich diese dem Verfahren entzogen (absconded) (AIDA 2.2017). Unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren dürfen nicht in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Non-Refoulement
Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist (first country of asylum). 2016 gab es in Polen 770 Unzulässigkeitsentscheidungen, aber es gibt keine Daten, wieviele davon auf die genannte Regelung zurückgehen (AIDA 2.2017).
Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau; 2. Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017).
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017).
Quellen:
Unterbringung
Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft,