Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W198 2130030-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH als Rechtsnachfolgerin der XXXX GmbH, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Paul Philipp PÖLLINGER, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.04.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 GmbH, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Paul Philipp PÖLLINGER, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stattgegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr XXXX auf Grund der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 23.01.2013 bis 30.09.2013 nicht der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) stattgegeben, der angefochtenen Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr römisch 40 auf Grund der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 23.01.2013 bis 30.09.2013 nicht der Versicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX Gmbh (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 23.01.2013 bis 30.09.2013 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass Herr römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 Gmbh (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 23.01.2013 bis 30.09.2013 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX von 12.01.2013 bis 16.12.2014 Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 25% am Stammkapital gewesen sei. Die Beschwerdeführerin betreibe ein Lokal und Herr XXXX sei in diesem Lokal als Kellner mit Inkasso und Oberkellner tätig gewesen. Er habe während der Öffnungszeiten im Lokal anwesend sein müssen. Er habe sich nicht vertreten lassen können. Außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsablaufs habe er keine Geschäftsentscheidungen fällen können. Rechtlich sei zu erwägen, dass der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Herr XXXX aufgrund der Sperrminorität im Gesellschaftervertrag als selbständig zu qualifizieren sei, nicht gefolgt werden könne. Er habe mit seiner Beteiligung von 25% keinerlei beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin gehabt. Bei einer Stimmgewichtung von unter 50% der Anteile sei weiter zu prüfen, ob die durchgeführte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolge. Im gegenständlichen Fall sei Herr Sala Fello kontroll- und weisungsunterworfen gewesen. Die Bindung an den Arbeitsort ergebe sich aus der Natur des Betriebes. Die Arbeitszeit sei ihm konkret vorgegeben worden. Eine Vertretung sei weder vereinbar gewesen noch sei es je zu einer Vertretung gekommen. Es liege sohin ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG vor.Begründend wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 von 12.01.2013 bis 16.12.2014 Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 25% am Stammkapital gewesen sei. Die Beschwerdeführerin betreibe ein Lokal und Herr römisch 40 sei in diesem Lokal als Kellner mit Inkasso und Oberkellner tätig gewesen. Er habe während der Öffnungszeiten im Lokal anwesend sein müssen. Er habe sich nicht vertreten lassen können. Außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsablaufs habe er keine Geschäftsentscheidungen fällen können. Rechtlich sei zu erwägen, dass der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Herr römisch 40 aufgrund der Sperrminorität im Gesellschaftervertrag als selbständig zu qualifizieren sei, nicht gefolgt werden könne. Er habe mit seiner Beteiligung von 25% keinerlei beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin gehabt. Bei einer Stimmgewichtung von unter 50% der Anteile sei weiter zu prüfen, ob die durchgeführte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolge. Im gegenständlichen Fall sei Herr Sala Fello kontroll- und weisungsunterworfen gewesen. Die Bindung an den Arbeitsort ergebe sich aus der Natur des Betriebes. Die Arbeitszeit sei ihm konkret vorgegeben worden. Eine Vertretung sei weder vereinbar gewesen noch sei es je zu einer Vertretung gekommen. Es liege sohin ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG vor.
2. Gegen diesen Bescheid der NÖGKK hat der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen einzig auf die Angaben von Herrn XXXX stütze. Zwischen den Parteien sei niemals ein Dienstverhältnis gewollt gewesen. Herrn XXXX seien die 25% der Geschäftsanteile lediglich deshalb überlassen worden, weil er ausdrücklich als Selbständiger tätig werden wollte, wozu nach Auskunft des Steuerberaters eine 25%ige Beteiligung notwendig gewesen sei. Relativ bald habe sich Herr XXXX als Minderheitsgesellschafter angemaßt, die GmbH quasi im Alleingang zu führen und habe das Geschäft so betrieben, als würde es sich um ein Einzelunternehmen handeln. So habe er im Zeitraum 14.05.2013 bis 18.05.2013 das Lokal umgebaut und Betriebs- und Geschäftsausstattung angeschafft, ohne Zustimmung des Geschäftsführers. Weiters seien ohne Zustimmung des Geschäftsführers weitere Mitarbeiter angemeldet worden und habe Herr2. Gegen diesen Bescheid der NÖGKK hat der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen einzig auf die Angaben von Herrn römisch 40 stütze. Zwischen den Parteien sei niemals ein Dienstverhältnis gewollt gewesen. Herrn römisch 40 seien die 25% der Geschäftsanteile lediglich deshalb überlassen worden, weil er ausdrücklich als Selbständiger tätig werden wollte, wozu nach Auskunft des Steuerberaters eine 25%ige Beteiligung notwendig gewesen sei. Relativ bald habe sich Herr römisch 40 als Minderheitsgesellschafter angemaßt, die GmbH quasi im Alleingang zu führen und habe das Geschäft so betrieben, als würde es sich um ein Einzelunternehmen handeln. So habe er im Zeitraum 14.05.2013 bis 18.05.2013 das Lokal umgebaut und Betriebs- und Geschäftsausstattung angeschafft, ohne Zustimmung des Geschäftsführers. Weiters seien ohne Zustimmung des Geschäftsführers weitere Mitarbeiter angemeldet worden und habe Herr
XXXX eine Namensänderung der Lokale durchgeführt. Er habe Preise von Speisen und Getränken eigenmächtig geändert, Investitionen getätigt und Lieferanten gewechselt. Weisungen habe er zu keinem Zeitpunkt entgegengenommen. Herr XXXX habe diverse nicht genehmigte Abhebungen vom Geschäftskonto getätigt. Zusammenfassend sei auszuführen, dass Herr XXXX keinen Weisungen unterlegen sei, seine Arbeitszeit frei einteilen habe können, faktisch beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, wesentliche unternehmerische Entscheidungen allein getroffen habe und vollen Zugriff auf die Geschäftskonten gehabt habe. Er sei daher keinesfalls als Dienstnehmer zu qualifizieren.römisch 40 eine Namensänderung der Lokale durchgeführt. Er habe Preise von Speisen und Getränken eigenmächtig geändert, Investitionen getätigt und Lieferanten gewechselt. Weisungen habe er zu keinem Zeitpunkt entgegengenommen. Herr römisch 40 habe diverse nicht genehmigte Abhebungen vom Geschäftskonto getätigt. Zusammenfassend sei auszuführen, dass Herr römisch 40 keinen Weisungen unterlegen sei, seine Arbeitszeit frei einteilen habe können, faktisch beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, wesentliche unternehmerische Entscheidungen allein getroffen habe und vollen Zugriff auf die Geschäftskonten gehabt habe. Er sei daher keinesfalls als Dienstnehmer zu qualifizieren.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgetragen, die in der Beschwerde erwähnten Stellungnahmen von Mag. XXXX (Steuerberaterin der Beschwerdeführerin) vorzulegen.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgetragen, die in der Beschwerde erwähnten Stellungnahmen von Mag. römisch 40 (Steuerberaterin der Beschwerdeführerin) vorzulegen.
5. Am 04.08.2016 übermittelte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Mag. XXXX vom 14.05.2016.5. Am 04.08.2016 übermittelte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Mag. römisch 40 vom 14.05.2016.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 wurde die Stellungnahme von Mag. XXXX vom 14.05.2016 an die NÖGKK übermittelt.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 wurde die Stellungnahme von Mag. römisch 40 vom 14.05.2016 an die NÖGKK übermittelt.
7. Am 26.08.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.08.2016 datierte Stellungnahme der NÖGKK ein.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 wurde die Stellungnahme der NÖGKK vom 23.08.2016 dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt.
9. Am 10.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 09.01.2017 datiertes Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die XXXX GmbH nicht mehr existiere und mit der XXXX GmbH als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen worden sei. Die Firma der XXXX GmbH sei in weiterer Folge auf XXXX GmbH geändert worden.9. Am 10.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 09.01.2017 datiertes Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die römisch 40 GmbH nicht mehr existiere und mit der römisch 40 GmbH als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen worden sei. Die Firma der römisch 40 GmbH sei in weiterer Folge auf römisch 40 GmbH geändert worden.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2017 wurde die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 09.01.2017 an die NÖGKK übermittelt.
11. Am 17.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 16.01.2017 datierter Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein. Weiters wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017 wurde die NÖGKK sowie Herr XXXX vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017 wurde die NÖGKK sowie Herr römisch 40 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
13. Am 22.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 17.02.2017 datiertes Schreiben des Herrn XXXX ein. Darin führte er aus, dass er als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Arbeitsleistungen erbrachte habe. Er sei als Kellner mit Inkasso beschäftigt gewesen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin werden zur Gänze bestritten. Des Weiteren wurde ein Konvolut an Urkunden vorgelegt.13. Am 22.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 17.02.2017 datiertes Schreiben des Herrn römisch 40 ein. Darin führte er aus, dass er als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Arbeitsleistungen erbrachte habe. Er sei als Kellner mit Inkasso beschäftigt gewesen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin werden zur Gänze bestritten. Des Weiteren wurde ein Konvolut an Urkunden vorgelegt.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, Herr XXXX , Herr XXXX sowie Herr XXXX und ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, Herr römisch 40 , Herr römisch 40 sowie Herr römisch 40 und ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 13.01.2013 erfolgte die Gründung der XXXX GmbH. Herr XXXX war als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Herr XXXX war Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 25% am Stammkapital. Er war Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität und ohne organschaftliche Funktion. Die Beschwerdeführerin betrieb am Standort XXXX einen Betrieb. Es wurden ein Eissalon und – ab Juni bis Mitte August 2013 – ein Restaurant betrieben. Der Entschluss, das Restaurant zu betreiben, wurde von Herrn XXXX mit Herrn XXXX , dem Vater des Herrn XXXX , welcher jedoch nicht bevollmächtigt war, besprochen.Am 13.01.2013 erfolgte die Gründung der römisch 40 GmbH. Herr römisch 40 war als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Herr römisch 40 war Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 25% am Stammkapital. Er war Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität und ohne organschaftliche Funktion. Die Beschwerdeführerin betrieb am Standort römisch 40 einen Betrieb. Es wurden ein Eissalon und – ab Juni bis Mitte August 2013 – ein Restaurant betrieben. Der Entschluss, das Restaurant zu betreiben, wurde von Herrn römisch 40 mit Herrn römisch 40 , dem Vater des Herrn römisch 40 , welcher jedoch nicht bevollmächtigt war, besprochen.
Herr XXXX war bei Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb naturgemäß an den Standort der Beschwerdeführerin gebunden. Seine Tätigkeiten als Geschäftspartner des Herrn XXXX hat Herr XXXX teilweise von zuhause aus erledigt. Seine Arbeitszeit (Stundeneinsatz) hat er an die betrieblichen Erfordernisse selbständig und weisungsfrei angepasst. Er hat zwar Stundenaufzeichnungen geführt; diese Aufzeichnungen wurden jedoch von niemandem gegengezeichnet. Er hat seine eigenen Dienstpläne sowie die Dienstpläne der Mitarbeiter erstellt, hat die Anwesenheit der Mitarbeiter aufgeschrieben und Anwesenheitslisten geführt. Herr XXXX hat sämtliche für den Betrieb nötigen Bestellungen selbst gemacht.Herr römisch 40 war bei Ausübung seiner Tätigkeit im Betrieb naturgemäß an den Standort der Beschwerdeführerin gebunden. Seine Tätigkeiten als Geschäftspartner des Herrn römisch 40 hat Herr römisch 40 teilweise von zuhause aus erledigt. Seine Arbeitszeit (Stundeneinsatz) hat er an die betrieblichen Erfordernisse selbständig und weisungsfrei angepasst. Er hat zwar Stundenaufzeichnungen geführt; diese Aufzeichnungen wurden jedoch von niemandem gegengezeichnet. Er hat seine eigenen Dienstpläne sowie die Dienstpläne der Mitarbeiter erstellt, hat die Anwesenheit der Mitarbeiter aufgeschrieben und Anwesenheitslisten geführt. Herr römisch 40 hat sämtliche für den Betrieb nötigen Bestellungen selbst gemacht.
Herr XXXX erhielt bei Ausübung seiner Tätigkeit keine Weisungen und wurde er nicht kontrolliert. Ihm wurde eine Verfügungsberechtigung über das Firmenkonto der Beschwerdeführerin eingeräumt. Herr XXXX hat von dieser Verfügungsberechtigung auch tatsächlich Gebrauch gemacht und hat sämtliche Zahlungen, die bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, veranlasst, Überweisungen getätigt und Bankbehebungen durchgeführt. Zudem hat er die Gehälter der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin persönlich in bar an die Mitarbeiter ausgezahlt. Herr XXXX hat sich von Mai bis August 2013 seine eigenen Überstunden "selbst ausgezahlt", das heißt er hat das Geld dafür selbst aus dem Firmenkonto entnommen.Herr römisch 40 erhielt bei Ausübung seiner Tätigkeit keine Weisungen und wurde er nicht kontrolliert. Ihm wurde eine Verfügungsberechtigung über das Firmenkonto der Beschwerdeführerin eingeräumt. Herr römisch 40 hat von dieser Verfügungsberechtigung auch tatsächlich Gebrauch gemacht und hat sämtliche Zahlungen, die bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, veranlasst, Überweisungen getätigt und Bankbehebungen durchgeführt. Zudem hat er die Gehälter der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin persönlich in bar an die Mitarbeiter ausgezahlt. Herr römisch 40 hat sich von Mai bis August 2013 seine eigenen Überstunden "selbst ausgezahlt", das heißt er hat das Geld dafür selbst aus dem Firmenkonto entnommen.
Herr XXXX hat eigenständig Mitarbeiter eingestellt sowie den Namen des Betriebes geändert. Die Namensänderung hat er ausschließlich mit Herrn XXXX besprochen. Im Mai 2013 baute Herr XXXX den Betrieb ohne Zustimmung des Geschäftsführers, Herrn XXXX , um und schaffte Betriebs- und Geschäftsausstattung an. Im Juni und Juli 2013 wurden ohne Zustimmung des XXXX von Herrn XXXX Gartenmöbel angekauft. Weiters wurden von Herrn XXXX eine neue Markise sowie eine Eisvitrine bestellt. Er hat die Speisepläne für das Restaurant gemacht.Herr römisch 40 hat eigenständig Mitarbeiter eingestellt sowie den Namen des Betriebes geändert. Die Namensänderung hat er ausschließlich mit Herrn römisch 40 besprochen. Im Mai 2013 baute Herr römisch 40 den Betrieb ohne Zustimmung des Geschäftsführers, Herrn römisch 40 , um und schaffte Betriebs- und Geschäftsausstattung an. Im Juni und Juli 2013 wurden ohne Zustimmung des römisch 40 von Herrn römisch 40 Gartenmöbel angekauft. Weiters wurden von Herrn römisch 40 eine neue Markise sowie eine Eisvitrine bestellt. Er hat die Speisepläne für das Restaurant gemacht.
Während eines Zeitraums von ca. einem Monat, in welchem Herr XXXX aufgrund eines Burn-Outs nicht arbeitsfähig war, führte Herr XXXX den Betrieb allein und eigenständig weiter. Er hat die Endabrechnung am Abend gemacht, das Geld auf das Firmenkonto übertragen und Bestellungen getätigt.Während eines Zeitraums von ca. einem Monat, in welchem Herr römisch 40 aufgrund eines Burn-Outs nicht arbeitsfähig war, führte Herr römisch 40 den Betrieb allein und eigenständig weiter. Er hat die Endabrechnung am Abend gemacht, das Geld auf das Firmenkonto übertragen und Bestellungen getätigt.
Der Steuerberater der XXXX GmbH war zugleich der Steuerberater des Herrn XXXXDer Steuerberater der römisch 40 GmbH war zugleich der Steuerberater des Herrn römisch 40
Eine persönliche Arbeitspflicht des Herrn XXXX konnte nicht festgestellt werden, es kam faktisch jedoch nicht zu Vertretungen des Herrn XXXX durch Dritte.Eine persönliche Arbeitspflicht des Herrn römisch 40 konnte nicht festgestellt werden, es kam faktisch jedoch nicht zu Vertretungen des Herrn römisch 40 durch Dritte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Strittig ist, ob die festgestellte konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Herrn XXXX bei der Beschwerdeführerin als selbstständige Tätigkeit oder als unselbstständige Tätigkeit auf Basis eines Dienstvertrages rechtlich zu beurteilen ist, bzw. vom Überwiegen welcher Merkmale auszugehen ist und welchen dieser Merkmale entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Tätigkeit des Herrn XXXX bei der Beschwerdeführerin zukommt.Strittig ist, ob die festgestellte konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Herrn römisch 40 bei der Beschwerdeführerin als selbstständige Tätigkeit oder als unselbstständige Tätigkeit auf Basis eines Dienstvertrages rechtlich zu beurteilen ist, bzw. vom Überwiegen welcher Merkmale auszugehen ist und welchen dieser Merkmale entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Tätigkeit des Herrn römisch 40 bei der Beschwerdeführerin zukommt.
Die Gründung der XXXX GmbH ist unstrittig; es ist jedoch beweiswürdigend festzuhalten, dass es unüblich erscheint, dass für eine "Kellnertätigkeit mit Inkassofunktion" – wie von Herrn Sala Fello vorgebracht - eine Gesellschaft gegründet wird.Die Gründung der römisch 40 GmbH ist unstrittig; es ist jedoch beweiswürdigend festzuhalten, dass es unüblich erscheint, dass für eine "Kellnertätigkeit mit Inkassofunktion" – wie von Herrn Sala Fello vorgebracht - eine Gesellschaft gegründet wird.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität und ohne organschaftliche Funktion war, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX sowie aus dem Firmenbuch.Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität und ohne organschaftliche Funktion war, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 sowie aus dem Firmenbuch.
Die Feststellungen zu Arbeitszeit und Arbeitsort sowie die Feststellung, wonach Herr XXXX bei Ausübung seiner Tätigkeit keine Weisungen erhielt und nicht kontrolliert wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn XXXX sowie des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu Arbeitszeit und Arbeitsort sowie die Feststellung, wonach Herr römisch 40 bei Ausübung seiner Tätigkeit keine Weisungen erhielt und nicht kontrolliert wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn römisch 40 sowie des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu der Verfügungsberechtigung des Herrn XXXX über das Firmenkonto der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn XXXX sowie des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der Erklärung der Volksbank Wien vom 12.01.2017 (OZ 16).Die Feststellung zu der Verfügungsberechtigung des Herrn römisch 40 über das Firmenkonto der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn römisch 40 sowie des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der Erklärung der Volksbank Wien vom 12.01.2017 (OZ 16).
Die Feststellung, wonach von Herrn XXXX Gartenmöbel angekauft worden seien, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auftragsbestätigung (OZ 17).Die Feststellung, wonach von Herrn römisch 40 Gartenmöbel angekauft worden seien, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auftragsbestätigung (OZ 17).
Die Feststellung, wonach Herr XXXX während eines Zeitraums von ca. einem Monat, in welchem Herr XXXX aufgrund eines Burn-Outs nicht arbeitsfähig war, den Betrieb allein weitergeführt hat, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn XXXX sowie des Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So führte Herr XXXX aus, dass der Betrieb leer gestanden wäre, wenn Herr XXXX nicht tätig geworden wäre.Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 während eines Zeitraums von ca. einem Monat, in welchem Herr römisch 40 aufgrund eines Burn-Outs nicht arbeitsfähig war, den Betrieb allein weitergeführt hat, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Herrn römisch 40 sowie des Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So führte Herr römisch 40 aus, dass der Betrieb leer gestanden wäre, wenn Herr römisch 40 nicht tätig geworden wäre.
Ein Vertretungsrecht wurde weder ausdrücklich vereinbart noch ausgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung wurde von beiden Seiten nicht von der Inanspruchnahme eines Vertretungsrechtes ausgegangen. Ein solches wurde zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, es wurde aber stillschweigend von beiden Seiten davon ausgegangen dass ein solches nicht erforderlich sei. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Vertretung faktisch nicht stattgefunden hat.
Beweiswürdigend ist abschließend festzuhalten, dass Herr XXXX selbst angab, dass er als Geschäftsmann tätig werden wollte. Die Geschäftsidee war darauf gegründet, gemeinschaftlich mit Herrn XXXX einen Betrieb zu führen. Herr XXXX bezeichnete Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals als seinen Geschäftspartner. Zudem war – wie oben festgestellt – der Steuerberater der XXXX GmbH unstrittig zugleich der Steuerberater des Herrn XXXX und erscheint es nicht üblich, dass ein Dienstnehmer einen eigenen Steuerberater hat, der ihn auch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen berät.Beweiswürdigend ist abschließend festzuhalten, dass Herr römisch 40 selbst angab, dass er als Geschäftsmann tätig werden wollte. Die Geschäftsidee war darauf gegründet, gemeinschaftlich mit Herrn römisch 40 einen Betrieb zu führen. Herr römisch 40 bezeichnete Herrn römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals als seinen Geschäftspartner. Zudem war – wie oben festgestellt – der Steuerberater der römisch 40 GmbH unstrittig zugleich der Steuerberater des Herrn römisch 40 und erscheint es nicht üblich, dass ein Dienstnehmer einen eigenen Steuerberater hat, der ihn auch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen berät.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Vers