TE Dok 2017/12/15 W08-DK/07/16

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Veruntreuung, gewerbsmäßiger schwerer Betrug, Urkundenfälschung; Missachtung von Zustellvorschriften; pensionierter Beamter, Geldstrafe

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Weninger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 15. Dezember 2017 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten OO i.R. NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Oberoffizial i.R. NN

ehem. Zusteller in der Zustellbasis XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat in seiner Tätigkeit als Zusteller bei der Zustellbasis XX

1.       in der Zeit vom 16. März 2016 bis 10. August 2016 nachfolgend angeführte 32 (zweiunddreißig) P.S.K.-Anweisungen mit der Gesamtsumme von 6.111,25 EUR zur Auszahlung übernommen, jedoch nicht an die Empfänger ordnungsgemäß ausbezahlt, sondern die Übernahmsbestätigungen selbst mit den Namen der jeweiligen Empfänger unterfertigt und sich die zur Auszahlung bestimmten Gelder widerrechtlich angeeignet und für private Zwecke verwendet:

P.S.K-Anweisung Ref.Nr. Empfänger   Einlangdatum Betrag

…….                        ………                        …….             ………   

2.       die P.S.K.-Anweisung PA.. vom 15. Juni 2016 an die Empfängerin V, in der Höhe von EUR 362,-, selbst mit dem Namen der Empfängerin unterfertigt und den Betrag verspätet ausgezahlt,

3.       fünf Bunde von übriggebliebenen Collatorsendungen nicht vorschriftsgemäß in der Zustellbasis bearbeitet bzw. gemeldet, sondern drei Bunde im Dienst-PKW liegen gelassen und zwei Bunde vom 2. und 3. August 2016, in der Privatwohnung abgelegt, die anlässlich einer freiwilligen Nachschau am 11. August 2016 aufgefunden wurden.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2.

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979),

hinsichtlich des Spruchpunkte 3.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979)

sowie hinsichtlich aller Spruchpunkte

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 134 Z 2 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldstrafe

in der Höhe von fünf Ruhebezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 17. Oktober 1983 im Postdienst. Mit 1. Juli 1987 wurde er zum Beamten ernannt.

Der Beschuldigte ist geschieden und hat Sorgepflichten für einen minderjährigen (17-jährigen) Sohn, der sich derzeit im ersten Lehrjahr befindet. Ab der Scheidung von seiner Gattin im Jahr 2014 leistete der Beschuldigte monatliche Alimente für seinen Sohn in der Höhe von EUR 380,--. Ab dem 16. Lebensjahr seines Sohnes wurden die Alimente auf EUR 419,-- erhöht. Die derzeitige Höhe der Alimente ist dem Beschuldigten nicht bekannt. Der Beschuldigte bestreitet seinen Lebensunterhalt (u.a. Wohnkosten in der Höhe von insgesamt EUR 450,--, KFZ-Kosten für ein Leasing-Fahrzeug von EUR 200,--) seit Mai 2017 von einem Einkommen in der Höhe von EUR 862,--, das aufgrund von mehreren Pfändungen am Existenzminimum liegt.

Sein Gesamtschuldenstand beträgt derzeit ca. EUR 60.000,--, der in erster Linie aufgrund eines besicherten Wohnbaudarlehens (Kreditaufnahme durch den Beschuldigten und seiner geschiedenen Gattin) sowie einem Kredit bei der Bank S, wobei Rückzahlungsraten von monatlich EUR 350,-- vorgesehen waren, resultiert. Überdies hat der Beschuldigte einen Fremdwährungskredit auf Basis Schweizer Franken aufgenommen, der noch nicht getilgt wurde.

Umschuldungsversuche durch Finanzberater sind bisher gescheitert. Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2017 an, dass er sich im Mai 2017 telefonisch bei der Schuldnerberatungsstelle gemeldet habe, allerdings bis jetzt noch keinen Termin vereinbart habe.

Aufgrund seiner finanziellen Situation habe er extreme psychische Probleme und sei in psychologischer Betreuung.

Der Beschuldigte wurde, bis zu der mit ha. Bescheid vom 27. Juli 2016, GZ G 2/8–DK-IV/16 verfügten Suspendierung, als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis XX verwendet. Die Suspendierung wurde mit Bescheid vom 22. November 2017 aufgehoben.

Aus der Dienstbeurteilung vom 22. August 2016 geht unter anderem hervor, dass NN nicht belastbar sei, langsam arbeite und für Indoor-Tätigkeiten mehr Zeit als die anderen Zusteller benötige.

Der Beschuldigte wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung 30. November 2017 in den dauernden Ruhestand versetzt.

Laut fachärztlichem Gutachten vom 30. März 2017 besteht beim Beschuldigten unter anderem aus „neuropsychiatrischer Sicht im Rahmen von beruflichen und privaten Belastungssituationen und auch biografischen Belastungen ein reaktiv chronisch leicht depressives Bild mit deutlichen neurasthenischen Komponenten.“ Hinweise für eine affektive Störung oder psychosewertige Erkrankung liegen nicht vor. Aus neurologischer Sicht bestehen belastungsabhängige Schmerzen vorwiegend im Bereich der Schultern und der Kniegelenke, jedoch kein sicheres Defizit oder Einschränkungen.

Zum Sachverhalt:

Die Unternehmensrevision, Erhebungsdienst Ost wurde am 1. August 2016 telefonisch vom Gebietsleiter S darüber in Kenntnis gesetzt, dass es bei einer ausbezahlten P.S.K.-Anweisung zu Ungereimtheiten gekommen sei. Es wurde daher am 11. August 2016 vom Erhebungsdienst Ost eine Nachschau im Dienst-PKW bzw. in der Wohnung des Beamten veranlasst sowie eine schriftliche Einvernahme durchgeführt. Dabei wurden die in den Spruchpunkten 2. und 3. dargestellten vorschriftswidrigen Handlungen sowie die Nichtauszahlung der P.S.K.-Anweisung, Ver. Nr. .., festgestellt.

NN hat sich demnach am 18. Juni 2016 in seiner Tätigkeit als Zusteller bei der Zustellbasis XX widerrechtlich ihm anvertraute Gelder der Österreichischen Post AG, eine P.S.K.-Anweisung für die Empfängerin V, .., in der Höhe von EUR 920,-- angeeignet und für private Zwecke verwendet. Überdies hat er vorschriftswidrig bei dieser P.S.K.-Anweisung sowie der P.S.K.-Anweisung vom 15. Juni 2016, mit einem Bargeldbetrag von EUR 362,--, ebenfalls an die Kundin V, jeweils die Unterschrift gefälscht.

Bei den Unterschriftenfälschungen betreffend die P.S.K-Anweisungen der Kundin V hat der Beschuldigte mit Namen E F (Nachbar) unterschrieben. Laut Erhebungsstand hat die Kundin V den Bargeldbetrag von EUR 920,-- nicht erhalten und aus diesem Grund Anzeige bei der Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeiinspektion K erstattet. Ebenso bestreitet F den Erhalt des Geldbetrages.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 11. August 2016 gab der NN an, dass beide P.S.K.- Anweisungen vom 18. Mai 2016 und vom 15. Juni 2016 von ihm unterschrieben wurden. „Den Bargeldbetrag von EUR 920,-- der Kundin V, habe ich mir ausgeborgt und wollte diesen, sobald ich meine privaten finanziellen Angelegenheiten geregelt habe, zurückzahlen. Ich war in der letzten Zeit bei sehr vielen Bankinstituten, leider wurde mir kein Kredit gewährt, deswegen konnte ich das Geld nicht zurückgeben.“

Zu der P.S.K.-Anweisung vom 15. Juni 2016 mit dem Bargeldbetrag von EUR 362,-- gab der Beschuldigte an, dass er ebenfalls selbst unterschrieben, jedoch den Bargeldbetrag der Kundin übergeben habe.

Er habe selbst die Unterschrift geleistet, um Auffälligkeiten zu vermeiden, da er die P.S.K.-Anweisung vom 18. Mai 2016 auch selbst unterschrieben und sich das Bargeld „ausgeborgt habe“. Überdies sei er „bei anderen Kunden drei bis viermal in diesem Jahr so vorgegangen.“ Es wären jedoch keine weiteren Geldbeträge bei Kunden offen. Weil er in einer „finanziellen privaten Notlage“ sei, habe er sich Bargeldbeträge „ausgeborgt“. Er werde, sobald es finanziell möglich sei, den offenen Bargeldbetrag ersetzten. Die ganze Angelegenheit würde er am liebsten ungeschehen machen. Die Vorgangsweise täte ihm sehr leid.

Zu den vorgefundenen Collatorbunden gab der Beamte an, dass er die Bunde vom 2. und 3. August 2016 in seine Wohnung gebracht habe und diese in der Zustellbasis entsorgen wollte, aber darauf vergessen habe. Ebenso wollte er mit den Collatorbunden vom 10. August 2016 verfahren. Nach der Durchrechnung in der Vorwoche habe er seinen Rayon neu überarbeiten müssen und habe daraufhin seinen Vorgesetzten Schwartz über die zu große Menge an Collatoren-Sendungen informiert.

Laut Mitteilung des Erhebungsdienstes hat der Beamte den Schadensbetrag in Zusammenhang mit der P.S.K.-Anweisung PA .. in der Höhe von EUR 920,--, Empfängerin V, ersetzt.

Mit E-Mail vom 9. September 2016, weitergeleitet an das Personalamt Wien am 13. September 2016, teilte die Polizeiinspektion K mit, dass NN im Zuge einer freiwillig gestatteten Nachschau der Polizeiorgane weitere 31 Belege von P.S.K.-Anweisungen übergeben hat, bei denen es bislang zu keiner Auszahlung gekommen sei.

Da die Anweisungen samt den dazugehörigen Geldbeträgen dem Beschuldigten zur Auszahlung anvertraut wurden, er diese jedoch weder an die Empfänger ausbezahlt, noch auf der Zustellbasis XX rückverrechnet hat, hat sich der Verdacht bestätigt, dass sich NN diese Beträge widerrechtlich angeeignet, für private Zwecke verwendet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert hat. Da der Beschuldigte die Übernahmsbestätigungen mit den jeweiligen Empfängernamen selbst geleistet hat, konnte es auf der Zustellbasis auch nicht auffallen, dass die Geldbeträge nicht ausbezahlt wurden.

Auf Basis der durchgeführten sicherheitspolizeilichen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 12. Juli 2017 einen Strafantrag, wonach dem Beschuldigten das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB und das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zur Last gelegt wurde.

Mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26. September 2017, Zl. ../17x, wurde NN wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Die Vollziehung der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Überdies wurde der Beschuldigte gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 5.191,25, zahlbar binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils, an die Privatbeteiligte, Österreichische Post AG, verurteilt.

Demnach hat der Beschuldigte am 14. April 2015 sowie in der Zeit vom 16. März 2016 bis 10. August 2016

A. in P ein ihm als Zusteller anvertrautes Gut in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich insgesamt 5 zur Auszahlung an fünf verschiedene Postkunden bestimmte Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt EUR 4.004,36 sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

I. am 14. April 2015 einen, laut Postanweisung für K, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von 1.081,-;

II. am 16. März 2016

1. einen, laut Postanweisung für K, bestimmten Bargeldbetrag der Wiener Städtischen Versicherung AG in der Höhe von EUR 85,36;

2. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 1.056,-;

3. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 841,--;

4. einen, laut Postanweisung für E, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 941,-;

B. in P mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Vertretungsbefugte der Österreichischen Post AG gewerbsmäßig (§ 70 StGB) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, seinen Aufgaben als Geldbriefträger ordnungsgemäß und redlich nachzukommen und übernommene Geldbeträge unverzüglich bzw. am selben Tag an die berechtigen Empfänger auszubezahlen, zur Übergabe der nachstehend angeführten Auszahlungen, mithin zu Handlungen verleitet, durch die die genannten Postkunden bzw. Verfügungsberechtigte der Österreichischen Post AG in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag, nämlich im Betrag von insgesamt EUR 24.506,19, am Vermögen geschädigt wurden, indem er sich die Geldbeträge in weiterer Folge einbehielt und nicht auftragsgemäß ausbezahlte

l. am 23. März 2016 zur Übergabe von für 5 verschiedene Postkunden bestimmte Postanweisungen samt der jeweils auszubezahlenden Gelder in der Höhe von insgesamt EUR 877,- und zwar

1. einen, laut Postanweisung für K, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 224,-;

2. einen, laut Postanweisung für N, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 57,-;

3. einen, laut Postanweisung für R, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 324,-;

4. einen, laut Postanweisung für S bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 115,-;

5. einen, laut Postanweisung für S, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 157,-;

II. überwiegend unter Benützung falscher Urkunden, nämlich indem er insgesamt 66 von ihm selbst durch Nachmachen der jeweiligen Empfängerunterschrift auf den Auszahlungsbelegen hergestellte falsche

PSK-Auszahlungsbelege zur postinternen Verrechnung einreichte, um auch hiedurch den Anschein einer ordnungsgemäßen, zeitgerechten und vollständigen Auszahlung an die jeweils Berechtigten zu erwecken bzw. diesen aufrecht zu erhalten, zur Übergabe der nachstehend angeführten insgesamt 71 zur Auszahlung an 48 verschiedene Postkunden bestimmten Postanweisungen und der jeweils auszubezahlenden Gelder in der Höhe von insgesamt EUR 23.629, und zwar

a) am 30. März 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 3.340,61 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für A, bestimmten Bargeldbetrag der Fa. Wasserkraft in der Höhe von EUR 12,28;

2. einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der Allianz Elementar Versicherung in der Höhe von EUR 88,61;

3. einen, laut Postanweisung für H bestimmten Bargeldbetrag der AUVA Landesstelle Wien in der Höhe von EUR 1.267,-;

4. einen, laut Postanweisung für S, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 884,-;

5. einen, laut Postanweisung für A, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 1.080,-;

6. einen, laut Postanweisung für S, bestimmten Bargeldbetrag der BGKK in der Höhe von EUR 8,72;

b) am 1. April 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 733,30 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für A bestimmten Bargeldbetrag der Pensionsversicherungs-anstalt in der Höhe von EUR 320,34;

2. einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der AUVA Landesstelle Wien in der Höhe von EUR 280,51;

3. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag der PVA in der Höhe von EUR 132,45;

c) am 8. April 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 644,80

betreffend einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag der NÖ Gebietskrankenkasse;

d) am 13. April 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 177,96 betreffend einen, laut Postanweisung für F, bestimmten Bargeldbetrag der Allianz Elementar Versicherung;

e) am 20. April 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 727,37 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für D, bestimmten Bargeldbetrag der Wiener Städtischen Versicherung AG in der Höhe von EUR 35,23;

2. einen, laut Postanweisung für E bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts W in der Höhe von EUR 370,-;

3. einen, laut Postanweisung für S bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 30,22;

4. einen, laut Postanweisung für S, bestimmten Bargeldbetrag der Wiener Städtischen Versicherung AG in der Höhe von EUR 92,92;

5. einen, laut Postanweisung für Z bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 199,-;

f) am 27. April 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 1.348,- betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für J bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 980,-;

2. einen, laut Postanweisung für Z bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 368,-;

g) am 29. April 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 1.661,06 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für A, bestimmten Bargeldbetrag der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von EUR 640,-;

2. einen, laut Postanweisung für O, bestimmten Bargeldbetrag der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von EUR 303,68;

3. einen, laut Postanweisung für P bestimmten Bargeldbetrag der PVA in der Höhe von EUR 264,90;

4. einen, laut Postanweisung für T, bestimmten Bargeldbetrag der PVA in der Höhe von EUR 451,80;

h) am 3. Mai 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 510,02 betreffend einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der AUVA Landesstelle Wien;

i) am 9. Mai 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 667,60 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag der NÖ Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 624,-;

2. einen, laut Postanweisung für R, bestimmten Bargeldbetrag der NÖ Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 43,60;

j) am 11. Mai 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 323,88 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für P bestimmten Bargeldbetrag des Landes Burgenland in der Höhe von EUR 220,-;

2. einen, laut Postanweisung für T, bestimmten Bargeldbetrag der Wiener Städtischen Versicherung in der Höhe von EUR 103,88;

k) am 18. Mai 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 1.416,16 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für K, bestimmten Bargeldbetrag des Landes Burgenland in der Höhe von EUR 220,-;

2. einen, laut Postanweisung für V bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B betr. Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 920,-;

3. einen, laut Postanweisung für W, bestimmten Bargeldbetrag der BGKK in der Höhe von EUR 276,16;

I) am 25. Mai 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 45,- betreffend einen, laut Postanweisung für R, bestimmten Bargeldbetrag der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;

m) am 1. Juni 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 280,51 betreffend einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der AUVA Landesstelle Wien;

n) am 8. Juni 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 904,96 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für K, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 104,-;

2. einen, laut Postanweisung für M, bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 730,52;

3. einen, laut Postanweisung für R, bestimmten Bargeldbetrag der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in der Höhe von EUR 40,22;

4. einen, laut Postanweisung für S, bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 30,22;

o) am 15. Juni 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 1.603,70 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für A, bestimmten Bargeldbetrag der Allianz Elementar Versicherung in der Höhe von EUR 69,12;

2. einen, laut Postanweisung für B, bestimmten Bargeldbetrag der Wüstenrot Versicherungs-AG in der Höhe von EUR 16,06;

3. einen, laut Postanweisung für K, bestimmten Bargeldbetrag der Allianz Elementar Versicherung in der Höhe von EUR 126,12;

4. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag der NÖ Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 644,80;

5. einen, laut Postanweisung für S, bestimmten Bargeldbetrag der Wüstenrot Versicherungs-AG in der Höhe von EUR 22,97;

6. einen, laut Postanweisung für V, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B betr. Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 362,-;

7. einen, laut Postanweisung für Z, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 362,-;

p) am 29. Juni 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 600,55 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von EUR 438,45;

2. einen, laut Postanweisung für W, bestimmten Bargeldbetrag der BGKK in der Höhe von EUR 162,10;

q) am 1. Juni 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 2.154,41 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für A bestimmten Bargeldbetrag der Pensionsversicherungs-anstalt in der Höhe von EUR 320,34;

2. einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der AUVA Landesstelle Wien in der Höhe von EUR 280,51;

3. einen laut Postanweisungen für O bestimmten Bargeldbetrag der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von EUR 151,84;

4. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 306,-;

5. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag der PVA in der Höhe von EUR 132,45;

6. einen, laut Postanweisung für R, bestimmten Bargeldbetrag der

SVA der Bauern in der Höhe von EUR 302,15;

7. einen, laut Postanweisung für T, bestimmten Bargeldbetrag der PVA in der Höhe von EUR 451,80;

8. einen, laut Postanweisung für W, bestimmten Bargeldbetrag der SVA der Bauern in der Höhe von EUR 209,32;

r) am 8. Juli 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 2.139,62 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für E, bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 88,29;

2. einen, laut Postanweisungen für Mokosch, bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 756,61;

3. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag der NÖ Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 624,-;

4. einen, laut Postanweisung für R, bestimmten Bargeldbetrag der Bausparkasse Wüstenrot in der Höhe von EUR 99,94;

5. einen, laut Postanweisung für W bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 208,78;

6. einen, laut Postanweisung für Z, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 362,-;

s) am 13. Juli 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 526,14 betreffend einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der SVA der gewerblichen Wirtschaft;

t) am 20. Juli 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 104,- betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für D, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 24,-;

2. einen, laut Postanweisung für S, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 80,-;

u) am 8. August 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 2.215,69 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für E, bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 147,15;

2. einen, laut Postanweisung für H bestimmten Bargeldbetrag der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von EUR 613,83;

3. einen, laut Postanweisung für M, bestimmten Bargeldbetrag des AMS Burgenland in der Höhe von EUR 808,79;

4. einen, laut Postanweisung für R, bestimmten Bargeldbetrag der Donau Versicherung in der Höhe von EUR 41,75;

5. einen, laut Postanweisung für W, bestimmten Bargeldbetrag der Allianz Elementar Versicherung in der Höhe von EUR 604,17;

v) am 10. August 2016 zur Übergabe eines Bargeldbetrags in der Höhe von insgesamt EUR 1.504,48 betreffend nachstehende Postanweisungen und auszubezahlende Gelder,

1. einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts B in der Höhe von EUR 322,30;

2. einen, laut Postanweisung für H, bestimmten Bargeldbetrag der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von EUR 175,38;

3. einen, laut Postanweisung für P, bestimmten Bargeldbetrag der NÖ Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 644,80;

4. einen, laut Postanweisung für Z, bestimmten Bargeldbetrag des Finanzamts in der Höhe von EUR 362,-;

C. in P und P hinsichtlich der zu den Punkten A. und B.l. angeführten Tathandlungen von ihm selbst durch Nachmachen der jeweiligen Empfängerunterschrift auf den Auszahlungsbelegen hergestellte falsche PSK-Auszahlungsbelege zur postinternen Verrechnung eingereicht, somit falsche Urkunden zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, nämlich der ordnungsgemäßen, zeitgerechten und vollständigen Auszahlung an die Berechtigten, und zwar

1. am 14. April 2015 die auf K lautende Postanweisung des Finanzamts B mit der nachgemachten Unterschrift von dessen Bruder K.

2. am 16. März 2016

a) die auf K als Empfänger lautende Postanweisung der Wiener Städtischen Versicherung AG mit der nachgemachten Unterschrift von K;

b) die auf P als Empfänger lautende Postanweisung des Finanzamts B mit der nachgemachten Unterschrift des Schwiegervaters „S";

c) einen auf Karina P als Empfängerin lautende Postanweisung des Finanzamts B mit der nachgemachten Unterschrift des Vaters „S";

d) eine auf Emmerich P als Empfänger lautende Postanweisung des Finanzamts B mit der nachgemachten Unterschrift von dessen Mutter P;

3. am 23. März 2016

a) die auf K als Empfänger lautende Postanweisung des Finanzamts B mit der nachgemachten Unterschrift des Nachbarn „S";

b) die auf N als Empfängerin lautende Postanweisung des Finanzamts mit der nachgemachten Unterschrift des Nachbarn S;

c) die auf R als Empfängerin lautende Postanweisung des Finanzamts B mit der nachgemachten Unterschrift des Nachbarn „S";

d) die auf S als Empfängerin lautende Postanweisung des Finanzamts mit der nachgemachten Unterschrift der Nachbarin S;

e) die auf S als Empfänger lautenden Postanweisung des Finanzamts mit der nachgemachten Unterschrift von S,

und dadurch folgende strafbare Handlungen begangen:

zu A.I das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB

zu B.I. und B.II. das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB

zu C. das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Strafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen, aber auch an die subjektive Tatseite – die volle Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt – gebunden.

Im gegenständlichen Fall liegt ohne Zweifel ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vor, da das Strafgericht nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Funktionieren des Dienstbetriebes der Österreichischen Post AG zu gewährleisten, entsprechend berücksichtigt.

Überdies enthält die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2017 hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte umfassend und vollinhaltlich geständig.

Zu den Motiven seiner Handlungen, gab er die drückenden und für ihn nicht lösbaren finanziellen Probleme an. „Ich habe gleich in der ersten Jahreshälfte 2016 bei der P.S.K. um einen Kredit ersucht. Ich bin seit 1983 Mitarbeiter der Post und Kunde der P.S.K. Der Bearbeiter am Schalter hat mir damals zwar versichert, dass sich ein Kredit von ca. EUR 17.000,-- ausgehen würde. Nach Befassung des Risk-Managements wurde mir jedoch mitgeteilt, dass ich keinen Kredit bekommen könne. Ich habe es dann noch ein zweites Mal probiert, habe aber kein Geld mehr bekommen. Ich habe es auch bei anderen Banken versucht, aber es hat nicht geklappt. Mir ist die Situation zum damaligen Zeitpunkt über den Kopf gewachsen. Ich habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen. Ich wollte nach der `Loch auf – Loch zu` Methode vorgehen und habe die entnommenen Beträge zurückzahlen wollen. Die ganze Situation ist irgendwie eskaliert und aus dem Ruder gelaufen.“

Dem Beschuldigten war bewusst, dass seine Handlungen schwere Straftaten darstellen. Er habe sich jedoch nach Aufdeckung der Malversationen geständig und kooperativ verhalten. Aus diesem Grund sei aus strafrechtlicher Sicht lediglich die Mindeststrafe verhängt worden.

Zu seinem Unrechtsbewusstsein gab der Beschuldigte ergänzend an: „Mir ist bewusst, dass jedes Unternehmen bei derartigen Handlungen mit einer Entlassung vorgeht.“

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2017, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 22. September 2016, der Nachtrags-Disziplinaranzeige vom 23. November 2016, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 11. August 2016, des Auskunftsersuchens der Landespolizeidirektion Burgenland vom 1. August 2016, des Dienstzettels der Unternehmensrevision, Erhebungsdienst vom 21. September 2016, der verfahrensgegenständlichen P.S.K.-Anweisungen, des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26. September 2017, Zl. ../17 sowie der SAP-Ausdrucke.

An dem im Spruch festgestellten Sachverhalt – die wiederholte und vorsätzliche, über einen Zeitraum von mehreren Monaten dauernde rechtswidrige Entziehung von Geldbeträgen in beträchtlicher Höhe aus dem Verfügungsbereich der Österreichischen Post AG unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten während seines Dienstes und Aneignung von anvertrauten Geldern – besteht aufgrund der widerspruchsfreien und umfassenden Angaben des Beschuldigten und seines umfassenden Tatsachengeständnisses sowie den damit in Einklang befindlichen Betriebsunterlagen kein Zweifel.

NN hat damit nicht nur gegen Normen des Strafrechtes verstoßen, sondern Dienstpflicht-verletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite begangen.

Der Beschuldigte hat demnach die Dienstpflichten eines Beamten nach dem BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), massiv verletzt.

Die Respektierung fremden Eigentums durch die im Unternehmen Österreichische Post AG beschäftigten Bediensteten, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremden Geldern und Vermögenswerten in Berührung kommen bzw. solche ihnen anvertraut werden, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Ehrlichkeit und Verlässlichkeit sind unabdingbare Gebote für jeden mit Geldangelegenheiten befassten Mitarbeiter der Zustellorganisation der Österreichischen Post AG. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist, muss sich der Dienstgeber auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können.

Die eigenmächtige Entnahme von Geldern aus dem Verfügungsbereich seines Arbeitgebers und die private Verwendung dieser Geldbeträge, in welcher Höhe und aus welchen Gründen auch immer, schädigt seinen Dienstgeber. Die wiederholte Entnahme und Aneignung fremder, anvertrauter Gelder ist jedenfalls geeignet, das in den betroffenen Mitarbeiter gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979).

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die wiederholten Aneignungen von anvertrauten Geldern in Ausübung seines Dienstes, zum Nachteil seines Dienstgebers und unter Ausnützung der dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gesetzt hat. Er hat damit auch die ihm als Beamten obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) in drastischer Weise verletzt. Auch aus diesem Grund wurde durch das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten – in Zeiten des verstärkten Wettbewerbes im Postdienst – das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf das schwerste verletzt.

Der sorgfältige, nachvollziehbare und vertrauensbewusste Umgang mit anvertrauten Geldern stellt schlichtweg die Dienstpflicht für einen mit anvertrauten Geldern befassten Mitarbeiter dar. Die Respektierung fremden Eigentums durch die im Unternehmen Österreichische Post AG beschäftigten Mitarbeiter, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremden Geldern und Werten in Berührung kommen bzw. solche ihnen anvertraut werden, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Aufgrund der Personalintensität ist die Österreichische Post AG nicht in der Lage, jeden Arbeitsvorgang zu überprüfen und daher auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Organwalter angewiesen.

Selbst wenn in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit von erheblichen finanziellen Engpässen des Beschuldigten ausgegangen werden kann, hätte es sehr wohl auch legale Möglichkeiten gegeben, diese finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden. Gerade einem Postmitarbeiter müsste die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Geldbeschaffung bekannt sein und wesentlich näherliegen als die mehrmalige Aneignung fremder Gelder.

Die Beachtung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen – stellt überdies eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) vorbeugend verhindert werden. Beim Umgang mit anvertrauten Geldern hat sich jeder Mitarbeiter strikt an die bestehenden Normen und Kassenbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden.

Ein mit Geldangelegenheiten befasster Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes – so wie der Beschuldigte – wiederholt und vorsätzlich während eines längeren Zeitraumes durch Gewahrsamsbruch Geldbeträge aus dem Verfügungsbereich seines Dienstgebers entzieht und dieses Vorgehen gegenüber Vorgesetzten und Kontrollorganen zu verschleiern versucht, zerstört durch derartige schwerwiegende Pflichtverletzungen nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben des Unternehmens Österreichische Post AG unerlässliche Vertrauen seiner Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit, insbesondere der Postkunden. Der Beschuldigte hat damit im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite begangen.

Auch wenn für den Beschuldigten seine schwierige finanzielle Lage – wie er es in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig geschildert hat – sehr belastend war, besteht an der vorsätzlichen Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen, schon aufgrund seines durchaus systematischen und planmäßigen Vorgehens und seiner Verschleierungen durch die Unterschriftenfälschungen, kein Zweifel.

Der Beschuldigte hat in seiner dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten Dritter zu tun und daher eine besondere Vertrauensstellung eingenommen. Der Beschuldigte weist ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff auf. Gerade die Respektierung und der Schutz dieses Rechtsguts sind für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Post unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beschuldigten unverzichtbar. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass praktisch jede Tätigkeit im Post- oder Filialbetrieb einen Umgang mit anvertrauten Gegenständen umfasst, seien es nun Gelder oder Postsendungen.

Obwohl der Beschuldigte durch sein Verhalten nach Aufdeckung der Straftaten einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, ein reumütiges Geständnis abgelegt hat sowie im Tatzeitraum zweifellos drückende finanzielle Probleme hatte muss festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Weise der Aufdeckung der Tathandlungen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte sein inkriminiertes Verhalten entsprechend fortgesetzt hätte.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die mehrmaligen Aneignungen von Geldbeträgen aus dem Verfügungsbereich seines Arbeitgebers in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und der private Verbrauch dieser Geldbeträge hinsichtlich des hohen Unrechtsgehaltes am schwersten wiegen. Die in den Spruchpunkten 2. und 3. des Schuldspruches angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten „objektiven Schwere“ der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).

Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).

Gerade die generalpräventiven Aspekte einer disziplinären Bestrafung müssen im gegenständlichen Fall hervorgehoben werden, da das gegenständliche inkriminierte Verhalten für das Unternehmen Österreichische Post AG extrem imageschädigend gewirkt hat.

Spezialpräventive Erfordernisse kommen bei der Strafbemessung in gegenständlicher Disziplinarsache nicht mehr zum Tragen, da der Beschuldigten ein durchaus einsichtiges Verhalten an den Tag gelegt hat und er mit Wirkung 30. November 2017 aus gesundheitlichen Gründen in den dauernden Ruhestand versetzt wurde.

Mildernd wurde in gegenständlicher Angelegenheit die psychische Ausnahmesituation des Beschuldigten im Tatzeitraum, sein Geständnis – die Tatsache, dass dieser zu seinen Handlungen gestanden ist und nichts beschönigt hat – seine, bei Berücksichtigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses, entsprechenden dienstlichen Leistungen sowie seine Unbescholtenheit gewertet. Wobei bei der Gewichtung des Milderungsgrundes der positiven Dienstleistung zu berücksichtigen ist, dass entsprechende dienstliche Leistungen die ureigensten dienstlichen Pflichten eines Beamten darstellen und dementsprechend weniger schwer wiegen.

Als erschwerend mussten die Mehrzahl an Dienstpflichtverletzungen, die vielen Zugriffe auf fremdes Vermögen, die lange Deliktsdauer, die erhebliche Schadenshöhe sowie der konkrete und außerordentliche Imageschaden berücksichtigt werden.

Trotz der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, die – im Aktivstand des Beschuldigten – infolge des Vertrauensverlustes ohne Zweifel eine Entlassung rechtfertigen würden und aus gutem Grund zum Antrag der Disziplinaranwältin auf die höchstmögliche Geldstrafe geführt haben, wird im gegenständlicher Angelegenheit auf Basis der oben dargestellten Milderungsgründe sowie des Wegfalls spezialpräventiver Erfordernisse vom Ausspruch der strengsten Disziplinarstrafe für einen Beamten des Ruhestandes, dem „Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche“, Abstand genommen.

Neben der objektiven Schwere der besonders unternehmensschädigenden Dienstpflichtverletzungen erfordern im gegenständlichen Disziplinarverfahren insbesondere generalpräventive Überlegungen die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe, das sind fünf Ruhebezüge. Diese Geldstrafe bedarf es allerdings, um dem Beschuldigten klar vor Augen zu führen, dass bei derartigen schweren Dienstpflichtverletzungen letztlich die Verantwortung für das Verhalten einzig und allein beim Bediensteten verbleibt, selbst wenn eine Mehrzahl an gewichtigen Milderungsgründen vorliegen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber – bei Neuregelung der Schuldensituation – finanziell zu verkraften ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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