Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
ASVG §34Spruch
W126 2116515-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael MÜNZKER, Landskrongasse 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2015, GZ: VA/RB-GPLA-0054/2014, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 mit selber GZ. betreffend Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael MÜNZKER, Landskrongasse 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2015, GZ: VA/RB-GPLA-0054/2014, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 mit selber GZ. betreffend Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei der Firma XXXX als Dienstgeberin (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde von Bediensteten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorgenommen.1. Bei der Firma römisch 40 als Dienstgeberin (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde von Bediensteten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorgenommen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.03.2014 scheinen folgende Feststellungen auf:
2. Gegen die Feststellungen der GPLA erhob die Beschwerdeführerin Einwände und ersuchte um Ausstellung eines Bescheides.
Folgende Einwände machte die Beschwerdeführerin geltend:
Die Beschwerdeführerin gewähre den Mitarbeitern deshalb Schmutzzulagen, da dies rechtlich auf dem Kollektivvertrag basiere. Dort sei festgelegt, dass auch Fahrer von Tankwagen mit flüssigen Brennstoffen eine Schmutzzulage erhalten. Nichts anderes sei in der Lohnverrechnung geschehen und bei vorausgegangenen Prüfungen sei dies nie beanstandet worden.
Auch habe es keine Beanstandungen bezüglich der Ausfallsversicherung gegeben. Durch die Zessionsurkunden könne sie nachweisen, dass im Versicherungsfall die Leistung ausschließlich ihr zukomme und sie damit Ersatzarbeitskräfte finanzieren könne.
Eine Dienstnehmerin sei durch ein längst korrigiertes Versehen der Steuerberatungskanzlei bezüglich der Verwendungsgruppe falsch eingestuft geworden. Im letzten Prüfbericht (GPLA) vom 01.08.2007 sei das nicht gerügt geworden.
3. Die belangte Behörde erließ am 24.07.2015 einen Bescheid.
Die in der beiliegenden "Beitragsrechnung aus GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2012" in den Spalten "Beitragsgrundlage" und "Beitrag" angeführten Grundlagen und Beiträge sowie die sich daraus ergebende "Forderung Gesamt" werden als zutreffend festgestellt. Die angeführte Beitragsrechnung als Bestandteil dieses Bescheides bestehe daher zu Recht.