TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 W126 2116515-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

ASVG §34
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W126 2116515-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael MÜNZKER, Landskrongasse 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.07.2015, GZ: VA/RB-GPLA-0054/2014, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 mit selber GZ. betreffend Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der Firma XXXX als Dienstgeberin (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde von Bediensteten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorgenommen.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.03.2014 scheinen folgende Feststellungen auf:

-

beitragspflichtige Zukunftssicherungsmaßnahmen

-

kollektivvertragliche Einstufung

-

beitragspflichtige Schmutzzulage

2. Gegen die Feststellungen der GPLA erhob die Beschwerdeführerin Einwände und ersuchte um Ausstellung eines Bescheides.

Folgende Einwände machte die Beschwerdeführerin geltend:

Die Beschwerdeführerin gewähre den Mitarbeitern deshalb Schmutzzulagen, da dies rechtlich auf dem Kollektivvertrag basiere. Dort sei festgelegt, dass auch Fahrer von Tankwagen mit flüssigen Brennstoffen eine Schmutzzulage erhalten. Nichts anderes sei in der Lohnverrechnung geschehen und bei vorausgegangenen Prüfungen sei dies nie beanstandet worden.

Auch habe es keine Beanstandungen bezüglich der Ausfallsversicherung gegeben. Durch die Zessionsurkunden könne sie nachweisen, dass im Versicherungsfall die Leistung ausschließlich ihr zukomme und sie damit Ersatzarbeitskräfte finanzieren könne.

Eine Dienstnehmerin sei durch ein längst korrigiertes Versehen der Steuerberatungskanzlei bezüglich der Verwendungsgruppe falsch eingestuft geworden. Im letzten Prüfbericht (GPLA) vom 01.08.2007 sei das nicht gerügt geworden.

3. Die belangte Behörde erließ am 24.07.2015 einen Bescheid.

Die in der beiliegenden "Beitragsrechnung aus GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2012" in den Spalten "Beitragsgrundlage" und "Beitrag" angeführten Grundlagen und Beiträge sowie die sich daraus ergebende "Forderung Gesamt" werden als zutreffend festgestellt. Die angeführte Beitragsrechnung als Bestandteil dieses Bescheides bestehe daher zu Recht.

Die Berechnung der festgestellten Beiträge ergebe sich aus dem beigelegten Prüfbericht vom 13.03.2014. Dieser Prüfbericht zur GPLA vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 sei ebenfalls Bestandteil dieses Bescheides.

Die Bescheidadressatin sei auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Beitragszahlung in Höhe von €

4.209,01 zuzüglich der Verzugszinsen von € 1.123,79 verpflichtet.

Begründend hielt die Behörde fest, dass im Zuge einer GPLA-Prüfung festgestellt worden sei, dass Schmutzzulagen der betroffenen Dienstnehmer pauschaliert und ohne die notwendigen Aufzeichnungen sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet worden seien, Maßnahmen zur Zukunftssicherung in einem Ausmaß über dem gesetzlichen Freibetrag von € 300,00 ebenfalls beitragsfrei abgerechnet und eine namentlich angeführte Dienstnehmerin kollektivvertraglich falsch eingestuft worden sei.

Die sich aus den Differenzen ergebende Nachverrechnung bzw. die entsprechenden Beiträge seien der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit der Beitragsrechnung aus der GPLA von 01.01.2008 bis 31.12.2012 vom 12.03.2014 vorgeschrieben worden.

Gegen das Ergebnis dieser Prüfung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.03.2014 Einwände vorgebracht und diese mit Schreiben vom 08.04.2015 ausgeführt. Beantragt worden sei die bescheidmäßige Feststellung der Nachverrechnung sowie eine Aufschiebung der Fälligkeit bis zumindest 31.05.2014.

Begründet worden seien die Einwände der Beschwerdeführerin in der Bekanntgabe vom 08.04.2015 im Wesentlichen damit, dass die Schmutzzulagen den betroffenen Mitarbeitern auf Grund der Vorgaben des Kollektivvertrags Handel gewährt worden seien. Im Anhang der entsprechenden Lohnordnung sei geregelt, dass auch Fahrer von Tankwagen mit Flüssigbrennstoffen im Bereich des Kohle- und Mineralölhandels eine Schmutzzulage erhalten. Dieser Vorgabe sei das Unternehmen gefolgt und es habe auch bei vorangegangenen Prüfungen diesbezüglich keine Beanstandung gegeben.

Ebenfalls keine solche Beanstandung habe es zuvor in Bezug auf die Zukunftssicherung in Form der Ausfallsversicherung gegeben. Es handle sich dabei um eine Versicherung, die dem Unternehmen im Schadensfall die Anstellung von Ersatzarbeitskräften ermögliche. Die Leistung komme ausschließlich dem Unternehmen zu.

Richtig sei, dass eine namentlich genannte Dienstnehmerin durch ein Versehen des Steuerberaters kollektivvertraglich falsch eingestuft worden sei. Es seien nur vier Berufsjahre anstelle von korrekterweise fünf Jahren und sieben Monaten als Vordienstzeiten in der entsprechenden Verwendungsgruppe angerechnet worden. Die Dienstnehmerin habe bei ihrer Einstellung fälschlich vier Jahre Versicherungszeit angegeben, was auch im Dienstvertrag so festgehalten worden sei. Man habe diesen Fehler auch schon entsprechend korrigiert. Jedoch habe es auch diesbezüglich keine Beanstandungen bzw. Rügen in der vorangegangenen Prüfung gegeben.

Den entsprechenden Dienstvertrag, Lohnkonten bezüglich der Schmutzzulage und einen Aktenvermerk des Steuerberaters, aus dem hervorgehe, dass bei der vorangegangenen Prüfung keine Beanstandungen erhoben worden seien, habe die Beschwerdeführerin den Einwänden bzw. dem Bescheidantrag beigelegt.

Hinsichtlich der beitragsfrei ausbezahlten Schmutzzulagen gebe es tatsächlich keine Aufzeichnungen betreffend der konkreten Tätigkeit und der zeitlichen Lage bzw. dem zeitlichen Ausmaß. Diesbezüglich habe auch im Zuge der Befragung des Firmeninhabers im Rahmen der Prüfung keine Klärung der Sachlage erzielt werden können. Eine entsprechende Zuordnung sei nicht möglich. Daher seien die Schmutzzulagen zur Gänze sozialversicherungsrechtlich der Beitragspflicht unterworfen.

Für drei namentlich genannte Dienstnehmer seien vom Unternehmen Unfallversicherungen und für eine Dienstnehmerin eine Krankenversicherung abgeschlossen worden. Diese Versicherungen seien als Zukunftssicherung beitragsfrei abgerechnet worden, wobei die monatlichen Prämien jedoch den Freibetrag von € 300,00 pro Kalenderjahr überschritten hätten. Der den Freibetrag übersteigende Teil der Zahlungen sei im Zuge der Prüfung beitragspflichtig abgerechnet worden.

Da sich die Einwendungen der Firma nicht gegen die konkrete Höhe der Beitragsrechnung bzw. die Berechnungen im Rahmen der GPLA richten, werde auf die Höhe der Beitragsrechnung und die notwendigen Berechnungen nicht weiter eingegangen.

Unter Schmutzzulagen seien jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die deshalb gewährt werden, weil die zu erbringende Tätigkeit überwiegend unter Umständen erfolge, die in erheblichem Maße zwangsläufig eine Verschmutzung bzw. Verunreinigung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Diese Zulagen seien nach § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG beitragsfrei, sofern sie nach den im Einkommensteuergesetz (§ 68 EStG) konkret definierten formalrechtlichen, funktionellen und materiell rechtlichen Voraussetzungen lohnsteuerfrei behandelt werden können.

Formalrechtlich müsse diese Schmutzzulage gesetzlich, kollektivvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung für die jeweilige Tätigkeit bzw. den jeweiligen Einsatz vorgesehen sein. Zusätzlich müsse sich um eine Zulage zum Lohn bzw Gehalt handeln, das bedeute, die Schmutzzulage müsse zusätzlich zum kollektivvertraglichen bzw. darüber hinaus vereinbarten Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden.

Materiellrechtlich müssen auch tatsächlich Arbeiten verrichtet werden, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maße zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.

Zu prüfen sei immer das Vorliegen aller Voraussetzungen. Dies erfordere jedenfalls, dass nachgewiesen werde, für welche Arbeiten im Einzelnen eine Steuer- bzw. beitragsfreie Schmutzzulage ausbezahlt worden sei, und wann diese Arbeiten geleistet worden wären. Es seien daher verpflichtend vom Dienstgeber laufend entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Nachträglich beigebrachte Erklärungen, Zeugenaussagen und dergleichen würden als Nachweis nicht ausreichen.

Die Argumentation der Firma, dass die konkreten Schmutzzulagen auf Grund der Vorgaben des anzuwendenden Kollektivvertrages ausbezahlt worden seien, reiche daher im Gegen-stand nicht aus. Ebenso sei das Vorbringen, es habe bei der vorangegangenen Prüfung diesbezüglich keine Beanstandung gegeben, in diesem wie auch in allen übrigen Punkten, sozialversicherungsrechtlich ohne Relevanz. Das Vorgehen des Vorprüfers habe auf die gegenständliche GPLA rechtlich keinerlei Einfluss.

Die Firma sei ihrer Verpflichtung zur Führung qualifizierter Aufzeichnungen nicht nachgekommen. Die pauschalierte Auszahlung von Schmutzzulagen habe somit auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen in der gegenständlichen Rechtssache nicht als beitragsfrei anerkannt werden können. Die gesamten ausbezahlten Schmutzzulagen seien somit zu Recht in der Sozialversicherung beitragspflichtig abzurechnen.

Unter einer Zukunftssicherung seien Aufwendungen des Dienstgebers für Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zu verstehen, die dazu dienen, seinen Dienstnehmern oder diesen nahestehenden Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Die jeweiligen Prämien für die Zukunftsvorsorge können monatlich aber auch in größeren Zeitabständen innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden. Für diese Prämien bestehe bis zu einem Jahreshöchstbetrag von € 300,00 Steuerfreiheit und auch in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit. Der über diesen Betrag hinausgehende Teil solcher Zahlungen sei jedoch beitragspflichtig.

Auf Grund der konkreten Abrechnung der Firma solcher Zahlungen als Zukunftssicherung sei daher die Differenz zwischen dem Freibetrag von € 300,00 und der tatsächlich erfolgten höheren Auszahlung als beitragspflichtig nachzuverrechnen.

Als Verwendungsgruppenjahre würden laut dem anzuwendenden Kollektivvertrag jene Zeiten gelten, die der Dienstnehmer bereits in einer bestimmten Verwendungsgruppe verbracht habe. Hierbei sei es ohne Bedeutung, ob diese Zeiten bei verschiedenen Dienstgebern zurückgelegt worden seien. Zeiten aus einem früheren Dienstverhältnis seien bis zu einem Höchstausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren vom neuen Dienstgeber anzurechnen.

Die Firma habe diesbezüglich die falsche Einstufung einer namentlich genannten Mitarbeiterin auch entsprechend eingestanden. Somit seien auch hier zu Recht 5 Jahre und 7 Monate anstelle von nur 4 Jahren in die Beitragsberechnung aufgenommen und dem Dienstgeber entsprechend vorgeschrieben worden.

Die Hauptargumentation der Firma, die gegenständlichen Nachverrechnungen seien bei der vorangegangenen Prüfung nicht beanstandet worden, würden ins Leere gehen. Das Ergebnis einer früheren Prüfung habe auf die gegenständliche GPLA sozialversicherungsrechtlich keine Auswirkung.

Die Feststellungen gründen sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben und Berechnungen im Zuge der GPLA, die vorgelegten Unterlagen der Firma sowie die vorhandenen Unterlagen aus der Prüfung.

Die Berechnung der Beiträge sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 44, 49, 51 und 54 ASVG erfolgt. Diese habe eine Nachforderung in Höhe €4.209,01 zuzüglich der Verzugszinsen von €

1.123,79 ergeben. Die Berechnung selbst und die Höhe der Beiträge würden aus der, dem Dienstgeber bereits zugegangenen, "Beitragsrechnung aus GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2012" hervorgehen, die als Bestandteil dieses Bescheides gelte.

4. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen folgendes geltend gemacht wurde:

In dem dem Anlassfall vorausgegangenen und ohne Beanstandung geprüften Zeiträumen seien die Schmutzzulagen folgendermaßen berechnet worden: € 0,87 pro Stunde x 15 Std. pro Woche x 4,33 Wochen = Pauschalbetrag von € 56,68. Dieser Betrag sei in mehr als 5 Jahren nicht erhöht worden. Dies sei auch bei vorausgegangenen Prüfungen, auch ohne Vorlage von Detailaufzeichnungen, nicht beanstandet worden, da offensichtlich davon ausgegangen worden sei, es läge eine betriebliche Vereinbarung vor. Tatsächlich läge eine solche Vereinbarung vor, die in den entsprechenden Lohnabrechnungen ihren Niederschlag finde.

Hinsichtlich der Ausfallsversicherungen seien diese unbestritten für mehrere Dienstnehmer abgeschlossen und als Zukunftssicherung beitragsfrei abgerechnet worden. Es seien Zessionen für den Versicherungsfall an die Dienstgeberin ausgestellt worden, sodass diese im Versicherungsfall eben bezugsberechtigt sei. Die Leistungen seien daher zu Recht beitragsfrei abgerechnet worden.

Er werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes aufzutragen.

5. Am 29.09.2015 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die Forderung aus der "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2012" sowie die Zahlungsverpflichtung der Firma

XXXX von € 4.209,01 zuzüglich der Verzugszinsen von € 1.123,79 um €

1.580,78 und die Verzugszinsen um € 427,59 somit auf € 2.628,23 zuzüglich der Verzugszinsen von nunmehr € 696,20 korrigiert wurde.

Die Berechnung der festgestellten Beiträge bzw. der Gutschrift ergebe sich aus dem beigelegten Prüfbericht vom 28.09.2015. Dieser Prüfbericht zur GPLA vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 sei ebenfalls Bestandteil dieses Bescheides.

Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würden - nach Vorlage des entsprechenden Versicherungsvertrages und dem darüber hinaus gehenden Hinweis auf die bestehende Zession - die Kosten für die Ausfallversicherung für die Dienstnehmer zugunsten der Firma nunmehr beitragsfrei behandelt und somit auf der entscheidungsrelevanten Beitragsabrechnung gutgeschrieben.

Die belangte Behörde gehe auf Grund der vorliegenden Angaben davon aus, dass es sich sozialversicherungsrechtlich - entgegen den ursprünglichen Äußerungen der Dienstgeberin - nicht um eine Zukunftssicherung im Sinne des ASVG handelt. Auf Grund des konkreten wirtschaftlichen Gehalts sowie der einvernehmlich vereinbarten Zession der Versicherungsleistung von den Arbeitnehmern an das Unternehmen liege wohl eine Rückversicherung der Firma für mögliche Arbeitsausfälle der jeweiligen Dienstnehmer vor. Durch die bestehenden Versicherungsverträge und die vorliegende Zessionen (mit Zustimmung der Dienstnehmer) sei im Gegenstand davon auszugehen, dass die Dienstgeberin die entscheidungsrelevanten Versicherungen auf eigene Rechnung und ausschließlich zu ihren Gunsten abgeschlossen habe. Somit entstehe hier für die jeweiligen Versicherungsbeiträge keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Daraus resultiere die im Spruch ersichtliche Reduktion der Beitragsabrechnung aus der GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2012 sowie der Zahlungsverpflichtung der Firma um € 1.580,78 und der Verzugszinsen um € 427,59.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spiele jedoch, wie auch schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, das Ergebnis einer vorangegangenen GPLA für das Ergebnis der entscheidungsrelevanten GPLA sozialversicherungsrechtlich keine Rolle. Somit gehe die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schmutzzulagen abermals fehl. Auch die angeführte Berechnung des Pauschalbetrages ändere nichts an der Tatsache, dass die Schmutzzulagen pauschal ausbezahlt worden seien. Dies bestreite auch die Beschwerdeführerin wiederum nicht.

Diesbezüglich gebe es auch keinerlei neues Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin, weshalb hier ebenso auf die entsprechenden Ausführungen und Begründungen zu den Voraussetzungen für eine beitragsfreie Auszahlung von Schmutzzulagen sowie die Aufzeichnungspflichten im angefochtenen Bescheid der Kasse verwiesen werden dürfe.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid ausgeführten unterkollektivvertraglichen Entlohnung bzw. der falschen kollektivvertraglichen Einstufung einer Dienstnehmerin (welche von der Beschwerdeführerin auch schon entsprechend eingestanden worden sei) gebe es in der Beschwerde überhaupt kein Vorbringen mehr seitens der Beschwerdeführerin. Somit könne auch hier auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.

Auch in der vorliegenden Beschwerde vermöge die Beschwerdeführerin somit keine Argumente vorzubringen, die an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der nicht korrigierten und somit weiterhin offenen Forderungen aus der entscheidungsrelevanten Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2008 bis 31.12.2012 berechtigte Zweifel aufkommen ließen.

Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin übersehe in ihrem Antrag, dass im Sozialversicherungsrecht kein Ersatz für Schriftsätze bzw. Vertretungskosten im Allgemeinen vorgesehen sei. Dem entsprechenden Antrag könne somit nicht gefolgt werden, ein solcher Kostenersatz könne der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen werden.

6. Mit Schreiben vom 13.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht einen nicht weiter begründeten Vorlageantrag.

7. Mit Schreiben vom 21.10.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bei einer GPLA im beschwerdeführenden Unternehmen wurden Feststellungen über beitragspflichtige Zukunftssicherungsmaßnahmen, die kollektivvertragliche Einstufung einer Dienstnehmerin und die beitragspflichtige Schmutzzulage getroffen und die ausstehenden Beiträge samt Verzugszinsen der Beschwerdeführerin mit angefochtenem Bescheid vorgeschrieben.

1.2. Die Vorschreibung betreffend die unrichtige kollektivvertragliche Einstufung war vom Beschwerdeinhalt nicht umfasst.

1.3. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bezüglich der – zuvor von der Beschwerdeführerin als Zukunftssicherung bezeichneten – Versicherung wurden von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aufgegriffen, eine Beitragspflicht verneint und der Beschwerde teilweise Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin schloss für mehrere Dienstnehmer Ausfallsversicherungen ab. Die Bezugsberechtigte Person dieser Versicherungen ist ausschließlich die Beschwerdeführerin.

1.4. Betreffend den Beschwerdepunkt der Beitragsnachzahlungen inkl. Verzugszinsen für die Schmutzzulage steht fest, dass von Seiten der Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen geführt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Dass ausschließlich die Beschwerdeführerin aus den verfahrensgegenständlich abgeschlossenen Versicherungen bezugsberechtigt ist, ergibt sich aus den diesbezüglich Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie den dazu vorgelegten Versicherungsverträgen.

Die Feststellung, dass von Seiten der Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen hinsichtlich der Schmutzzulagen geführt wurden, ist unstrittig und konnte ebenso aufgrund des Akteninhalts getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b ASVG gelten Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2.

§ 34 Abs. 2 ASVG: Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührende und darüber hinaus gezahlte Entgelt zu meiden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis dem Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 Abs. 1 ASVG: Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 42 Abs. 3 ASVG: Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

§ 44 Abs. 1 ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern nichts anderes bestimmt wird, das im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Entgelt mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.

§ 49 Abs. 1 ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG: Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

( ) 2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;

( ) 18. a. Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 300 €

jährlich nicht übersteigen;

§ 68 Abs. 1 ASVG: Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 17 der Kassensatzung der NÖ-GKK lautet:

(1) Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist.

(2) Werden die Sonderbeiträge von der Kasse vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe der Kasse fällig.

(3) Werden die Sonderzahlungen bei der Beitragsbemessung bereits durch Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 54 Abs. 2 ASVG berücksichtigt, sind die Sonderbeiträge gleichzeitig mit den allgemeinen Beiträgen fällig.

§ 5 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz:

Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

§ 68 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG):

Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie

1. auf Grund gesetzlicher Vorschriften,

2. auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,

3. auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4. auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,

5. auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,

6. auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,

7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

Auszug aus dem Kollektivvertrag des Handelsgewerbe Arbeiter idF 2012:

( ..) Folgenden Handelsarbeitern steht neben dem kollektivvertraglichen Mindestlohn eine Schmutzzulage zu:

d) Im Kohlengroßhandel Wien haben alle Arbeiter, die auf Kohlenlagerplätzen beschäftigt sind, Anspruch auf eine Schmutzzulage von 15 % der kollektivvertraglichen Mindestsätze, sofern sie bei Firmen beschäftigt sind, die als Wagonbezieher auftreten und mehr als 3 Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, nicht aber Lehrlinge) beschäftigen.

e) Im Kohlengroßhandel Steiermark haben alle Arbeiter Anspruch auf eine Schmutzzulage von 10 % der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sofern sie bei Firmen beschäftigt sind, die als Wagonbezieher auftreten.

f) Im Kohlengroß- und -kleinhandel Salzburg steht allen Arbeitern eine Schmutzzulage von 15 % des jeweiligen Wochenlohnes zu.

g) Im Kohlengroß- und -kleinhandel Oberösterreich und Vorarlberg erhalten alle Arbeiter eine Schmutzzulage von 15 % der kollektivvertraglichen Mindestsätze.

h) Im Kohlengroß- und -kleinhandel Tirol, Burgenland, Niederösterreich und Kärnten erhalten alle Arbeiter eine Schmutzzulage von 10 % auf die kollektivvertraglichen Mindestsätze.

i) Die unter den lit. d) bis h) geregelte Schmutzzulage erhalten auch Fahrer von Tankwagen mit flüssigen Brennstoffen im Bereich des Kohlenhandels und des Mineralölhandels.

j) Für die im Abschnitt V Punkt 4.3. bezeichneten Arbeitnehmer (Tankstellenpersonal) sind Schmutzzulagen betrieblich zu vereinbaren. ( ..)

3.2. Judikatur des VwGH betreffend Schmutzzulagen:

Gemäß § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 sind unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken oder im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. (VwGH 27.06.2000, 99/14/0342)

Diese Begünstigungen setzen u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die die eben angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen (vgl. das hg Erkenntnis vom 22. April 1998, 97/13/0163). Dies erfordert nach Rechtsprechung und Lehre, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (siehe das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, 94/13/0008). (VwGH 27.06.2000, 99/14/0342)

Pauschalierte Zulagen können begünstigt besteuert werden. Dafür müssen aber vorher über eine längere Zeit Aufzeichnungen geführt worden sein, aus denen sich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Tatsache, dass die Arbeit überwiegend unter Umstände erfolgt, die eine erhebliche und zwangsläufige Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, ergeben, es sei denn, das Überwiegen wäre schon im Hinblick auf die erwiesene Art der Berufstätigkeit evident. Für daran anschließende Lohnzahlungszeiträume ist nur mehr nachzuweisen, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 68 Tz 3.5). (VwGH 27.06.2000, 99/14/0342)

Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (Hinweis E 30. Jänner 2002, 99/08/0033; E 27. Juli 2001, 98/08/0149) (VwGH 23.10.2002, 99/08/0128).

Die leichte Entfernbarkeit der verunreinigenden Stoffe wird auch dann - unter sonst gleichen Umständen - von geringerer Bedeutung sein, wenn während des gesamten Arbeitstages keine Möglichkeit zur Reinigung besteht. Der Rechtsansicht, eine Verunreinigung erfülle schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich erst "nach Arbeitsende" entfernen lasse, ist aber nicht zu folgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 99/08/0033, und die dort angeführte Judikatur) (VwGH 14.09.2005, 2003/08/0266)

3.3. Für den konkreten Fall bedeutet das:

3.3.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versicherungsverträge ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass es sich nicht um Zukunftssicherungen im Sinne des ASVG, sondern um Rückversicherungen der Beschwerdeführerin für mögliche Arbeitsausfälle der jeweiligen Dienstnehmer handelt.

Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Dienstgebers, die dazu dienen, Dienstnehmer oder diesen nahestehenden Personen Hilfen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Dienstnehmers sicherzustellen (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 49 ASVG Rz 161, mit Hinweis auf VwGH 30.11.1973, 956/73).

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ist hinsichtlich der abgeschlossenen Versicherungen aufgrund getroffener Vereinbarungen bzw. entsprechenden Zessionen der Versicherungsleistung von den Dienstnehmern an die Beschwerdeführerin ausschließlich die Beschwerdeführerin bezugsberechtigt. Dies ist auch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Es besteht somit diesbezüglich keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Der Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen die Beitragspflicht aufgrund der abgeschlossenen Versicherungen richtet, wie schon in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.3.2. Wie oben ausgeführt wurde im Zuge der GPLA festgestellt, dass die Schmutzzulagen im Prüfzeitraum (1.1.2008 bis 31.12.2012) zur Gänze beitragsfrei behandelt wurden. Unbestrittener Weise wurden die erforderlichen Aufzeichnungen bezüglich der Schmutzzulagen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht geführt.

Wenn in einem Kollektivvertrag die Gewährung einer Schmutzzulage für bestimmte Arbeiten geregelt ist, bedeutet das nicht, dass diese Zulage auch automatisch beitrags- und lohnsteuerfrei behandelt werden kann. Zur Rechtfertigung ihrer Abgabenfreiheit ist auf die Erfüllung sämtlicher im EStG genannter Bedingungen Bedacht zu nehmen, insbesondere auf das Führen überprüfbarer Nachweise.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass es bei vorangegangenen GPLA-Prüfungen keine Beanstandungen in Bezug auf die Schmutzzulage gegeben hat, geht ins Leere. Wie schon die belangte Behörde festgestellt hat, haben Ergebnisse einer früheren Prüfung keine Auswirkungen auf nachfolgende Prüfungen.

Vor dem Hintergrund der zuvor angeführten Judikatur des VwGH war daher die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Beitragspflicht der Schmutzzulagen richtet, abzuweisen.

Die Höhe der nachverrechneten Beiträge und die Höhe der Verzugszinsen wurden nicht in Beschwer gezogen. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten, darf darauf hingewiesen werden, dass weder das ASVG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen und daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer solchen wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen beitragsrechtlichen Fragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (vgl. Ra 2014/20/0017); die NÖGKK hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen (in der Beschwerdevorentscheidung) wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und wurde im Verfahren nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweisanträge gestellt. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, liegen, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall derart außergewöhnliche im Sinne der EMGR Judikatur vor, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der Beurteilung der beitragsrechtlichen Fragen im konkreten Fall in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur beitragsrechtlichen Behandlung von Schmutzzulagen bzw. zu § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsfreiheit, Beitragsnachverrechnung, Schmutzzulage,
Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W126.2116515.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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