Entscheidungsdatum
27.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I417 2119209-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 1015397808-151994953, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 1015397808-151994953, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2015 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Reisepass und einem abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel ("permesso di soggiorno") auswies. Im Zuge der Amtshandlung stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fest.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 1015397808-151994953 die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte zudem fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tagen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015, Zl. 1015397808-151994953 die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zudem fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4. Der Beschwerdeführer reiste am 12.01.2016 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus.
5. Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums (spätestens jedoch am 31.10.2015) erneut in das Bundesgebiet ein und verbüßte aufgrund seiner Straffälligkeit in der Zeit vom 31.10.2016 bis zum 31.03.2017 eine Haftstrafe in zwei österreichischen Justizanstalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf. Derzeit hält sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechten und gültigen Aufenthaltstitel für Italien in Form eines bis zum 28.01.2018 gültigen "permesso di soggiorno" mit der Nr. XXXX.Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechten und gültigen Aufenthaltstitel für Italien in Form eines bis zum 28.01.2018 gültigen "permesso di soggiorno" mit der Nr. römisch 40 .
Zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden. In Italien absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Fliesenleger und verdiente sich dort seinen Lebensunterhalt durch "Schwarzarbeit". Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Mit Urteil vom XXXX zu XXXX befand ihn das Landesgericht XXXX des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG für schuldig und verurteilt ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 befand ihn das Landesgericht römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG für schuldig und verurteilt ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.
Das Bezirksgericht XXXX befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und einer Probezeit von drei Jahren.Das Bezirksgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und einer Probezeit von drei Jahren.
Zuletzt befand ihn das Landesgericht XXXX des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achte Fall und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG für schuldig und verurteilt ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten.Zuletzt befand ihn das Landesgericht römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achte Fall und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG für schuldig und verurteilt ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten.
In der Zeit vom 31.10.2016 bis zum 31.03.2017 verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe in zwei österreichischen Justizanstalten.
1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seiner freiwilligen Ausreise leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses geklärt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen aufrechten und gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, resultiert aus einer aktuellen Anfrage bei den italienischen Migrationsbehörden durch die Verbindungsbeamten des Polizeikooperationszentrums XXXX vom 24.11.2017. Die italienischen Behörden bestätigten dem Verbindungsbeamten im Zuge seiner Anfrage, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über einen bis 28.01.2018 gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen aufrechten und gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, resultiert aus einer aktuellen Anfrage bei den italienischen Migrationsbehörden durch die Verbindungsbeamten des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom 24.11.2017. Die italienischen Behörden bestätigten dem Verbindungsbeamten im Zuge seiner Anfrage, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über einen bis 28.01.2018 gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er in Italien eine Ausbildung als Fliesenleger verfügt und sich dort mit Schwarzarbeit ein Einkommen verdient. Ebenso sind seine Angaben im Administrativverfahren als glaubhaft zu werten, wonach seine Familie sich nach wie vor in Nigeria aufhält
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und seine Verlobte namens "XXXX" in Österreich wohnhaft ist, ergibt sich aus folgender Überlegungen:
Eine Person mit diesem Namen scheint im Zentralen Melderegister des Bundes nicht auf. Ebenso verlief die Suchanfrage nach diesem bzw. eine phonetisch ähnlich klingenden Namen an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin negativ. Demgegenüber geht aus dem Besucherliste einer Justizanstalt hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in Wien regelmäßig Damenbesuch erhielt. Im Zeitraum zwischen 04.11.2016 und 08.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer beinahe wöchentlich Besuch von einer Frau XXXX, geb. am XXXX. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters nach einem Wohnsitz dieser Frau in Österreich verlief negativ. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem Administrativverfahren und in Ermangelung des Nachweises und Vorlage integrationsverfestigender Maßnahmen und Unterlagen.Eine Person mit diesem Namen scheint im Zentralen Melderegister des Bundes nicht auf. Ebenso verlief die Suchanfrage nach diesem bzw. eine phonetisch ähnlich klingenden Namen an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin negativ. Demgegenüber geht aus dem Besucherliste einer Justizanstalt hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in Wien regelmäßig Damenbesuch erhielt. Im Zeitraum zwischen 04.11.2016 und 08.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer beinahe wöchentlich Besuch von einer Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 . Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters nach einem Wohnsitz dieser Frau in Österreich verlief negativ. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem Administrativverfahren und in Ermangelung des Nachweises und Vorlage integrationsverfestigender Maßnahmen und Unterlagen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafkarte ab.
Die in Österreich verbüßte Haft ist ebenfalls durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Auskunft der Österreichischen Justizanstalten belegt.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Eine Abgleich der Länderberichte mit dem aktuellen Stand der Länderinforationen (07.08.2017) zu Nigeria zeigt, dass sich im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine für ihn nachteilige Situation ergeben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Paragraph 10, (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2.
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte