Entscheidungsdatum
28.12.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W209 2005465-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2013, GZ: VA/ED-K-0482/2012, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.300,00 wegen Unterlassung der Anmeldung der Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nachDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27.11.2013, GZ: VA/ED-K-0482/2012, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 2.300,00 wegen Unterlassung der Anmeldung der Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach
Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2014, GZ: VA/ED-K-0482/2012, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.11.2013 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen einer am 18.10.2012 auf einer Baustelle des Beschwerdeführers in XXXX, XXXX, durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei die oben angeführten Dienstnehmer angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein.1. Mit Bescheid vom 27.11.2013 schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,00 vor, weil er es unterlassen habe, die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen einer am 18.10.2012 auf einer Baustelle des Beschwerdeführers in römisch 40 , römisch 40 , durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei die oben angeführten Dienstnehmer angetroffen worden seien, ohne vor Arbeitsantritt ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2013 binnen offener Rechtsmittelfrist Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, in dem er vorbrachte, dass dem angefochtenen Bescheid kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei, in welchem das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise berücksichtigt worden sei. Wäre dies geschehen, hätte der Beschwerdeführer mitteilen können, dass bei der WGKK bereits eine Beitragsprüfung stattgefunden habe, bei welcher keine Beschäftigung nachgewiesen werden habe können. Außerdem würden bei den Betretenen die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen und sei die belangte Behörde im gegenständlichen Fall örtlich unzuständig. Zur Betretung des XXXX wurde angemerkt, dass dieser bei der Kontrolle nicht angetroffen worden sei und die Arbeit noch nicht angetreten habe. Darüber hinaus sei er am 18.10.2012 bei der NÖGKK angemeldet worden.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2013 binnen offener Rechtsmittelfrist Einspruch an den Landeshauptmann von Wien, in dem er vorbrachte, dass dem angefochtenen Bescheid kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei, in welchem das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise berücksichtigt worden sei. Wäre dies geschehen, hätte der Beschwerdeführer mitteilen können, dass bei der WGKK bereits eine Beitragsprüfung stattgefunden habe, bei welcher keine Beschäftigung nachgewiesen werden habe können. Außerdem würden bei den Betretenen die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen und sei die belangte Behörde im gegenständlichen Fall örtlich unzuständig. Zur Betretung des römisch 40 wurde angemerkt, dass dieser bei der Kontrolle nicht angetroffen worden sei und die Arbeit noch nicht angetreten habe. Darüber hinaus sei er am 18.10.2012 bei der NÖGKK angemeldet worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2014 wies die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu wertenden Einspruch als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde aus § 30 Abs. 1 ASVG ergebe, wonach sich diese nach dem Beschäftigungsort des Versicherten richte. Aufgrund der Situierung der finanzpolizeilich überprüften Baustelle in XXXX sei somit eindeutig die Zuständigkeit der NÖGKK gegeben. Die Betretenen seien bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen worden, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden, weswegen von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen sei, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden könnten, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden. Die hier betretenen Personen seien für den Beschwerdeführer als Bau- bzw. Bauhilfsarbeiter tätig geworden, weshalb schon aus diesem Umstand jedenfalls von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt worden sei, dass die Betretenen über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können oder – außer für den Beschwerdeführer – auch noch für andere Auftraggeber Arbeiten verrichtet bzw. in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer ihre Tätigkeiten erfolgreich angeboten hätten. Ein Tätigwerden auf Grund eines Werkvertrages sei auszuschließen, zumal bloße Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten, wie sie im gegenständlichen Fall eindeutig verrichtet worden seien, bereits aufgrund der Natur der Tätigkeit mangels gewährleistungstauglichen Erfolges keinesfalls im Rahmen eines Werkvertrages erbracht werden könnten. Der Verwaltungsgerichthof habe bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossen Einheit nicht angenommen. XXXX sei zwar aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit in Polen sozialversichert. Gemäß Artikel 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 kämen jedoch die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, weil die in Österreich unselbstständig ausgeübte Beschäftigung die Versicherungspflicht nach sich ziehe. Dass mit den Betretenen ein Stundenlohn in Höhe von 10 € vereinbart worden sei, sei ein Indiz für das Vorliegen von Dienstverhältnissen. Darüber hinaus sei das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft des XXXX schon durch die nachträgliche Meldung, welche die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers nach der Betretung durchgeführt habe, nicht mehr in Zweifel zu ziehen. Dass der Dienstnehmer XXXX seine Arbeit bereits angetreten gehabt habe, ergebe sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus den Beobachtungen der einschreitenden Finanzbeamten. Dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle (18.10.2012) nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, ergebe sich aus den (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Protokollen der ELDA-Meldungen, aus welchen hervorgehe, dass die Anmeldung zwar für den 18.10.2012 vorgenommen worden sei, diese allerdings erst am 22.10.2012 um 23:34:25 Uhr durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers erstattet worden sei. Zwei der Betretenen seien bereits am 11.10.2011 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei auf der gegenständlichen Baustelle arbeitend angetroffen worden, ohne zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Da im gegenständlichen Fall drei Personen betreten worden seien, bereits das zweite gleichartige Meldevergehen vorliege und die Meldungen durch den Beschwerdeführer bis dato nicht vollständig erstattet worden seien, lägen keine unbedeutenden Folgen vor. Eine Herabsetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages sei somit nicht möglich gewesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2014 wies die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu wertenden Einspruch als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde aus Paragraph 30, Absatz eins, ASVG ergebe, wonach sich diese nach dem Beschäftigungsort des Versicherten richte. Aufgrund der Situierung der finanzpolizeilich überprüften Baustelle in römisch 40 sei somit eindeutig die Zuständigkeit der NÖGKK gegeben. Die Betretenen seien bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen worden, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden, weswegen von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen sei, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden könnten, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden. Die hier betretenen Personen seien für den Beschwerdeführer als Bau- bzw. Bauhilfsarbeiter tätig geworden, weshalb schon aus diesem Umstand jedenfalls von Dienstverhältnissen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich, zumal nicht festgestellt worden sei, dass die Betretenen über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hätten, eigene unternehmerische Entscheidungen hätten treffen können oder – außer für den Beschwerdeführer – auch noch für andere Auftraggeber Arbeiten verrichtet bzw. in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer ihre Tätigkeiten erfolgreich angeboten hätten. Ein Tätigwerden auf Grund eines Werkvertrages sei auszuschließen, zumal bloße Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten, wie sie im gegenständlichen Fall eindeutig verrichtet worden seien, bereits aufgrund der Natur der Tätigkeit mangels gewährleistungstauglichen Erfolges keinesfalls im Rahmen eines Werkvertrages erbracht werden könnten. Der Verwaltungsgerichthof habe bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossen Einheit nicht angenommen. römisch 40 sei zwar aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit in Polen sozialversichert. Gemäß Artikel 13 Absatz 3, VO (EG) 883/2004 kämen jedoch die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, weil die in Österreich unselbstständig ausgeübte Beschäftigung die Versicherungspflicht nach sich ziehe. Dass mit den Betretenen ein Stundenlohn in Höhe von 10 € vereinbart worden sei, sei ein Indiz für das Vorliegen von Dienstverhältnissen. Darüber hinaus sei das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft des römisch 40 schon durch die nachträgliche Meldung, welche die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers nach der Betretung durchgeführt habe, nicht mehr in Zweifel zu ziehen. Dass der Dienstnehmer römisch 40 seine Arbeit bereits angetreten gehabt habe, ergebe sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus den Beobachtungen der einschreitenden Finanzbeamten. Dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle (18.10.2012) nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, ergebe sich aus den (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Protokollen der ELDA-Meldungen, aus welchen hervorgehe, dass die Anmeldung zwar für den 18.10.2012 vorgenommen worden sei, diese allerdings erst am 22.10.2012 um 23:34:25 Uhr durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers erstattet worden sei. Zwei der Betretenen seien bereits am 11.10.2011 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei auf der gegenständlichen Baustelle arbeitend angetroffen worden, ohne zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Da im gegenständlichen Fall drei Personen betreten worden seien, bereits das zweite gleichartige Meldevergehen vorliege und die Meldungen durch den Beschwerdeführer bis dato nicht vollständig erstattet worden seien, lägen keine unbedeutenden Folgen vor. Eine Herabsetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages sei somit nicht möglich gewesen.
4. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 19.03.2014 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass XXXX nicht in seinem Auftrag auf der Baustelle zugegen gewesen sei, sondern – ohne Rücksprache mit ihm – möglicherweise im Auftrag der beiden polnischen Werkvertragsunternehmer Material angeliefert habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Anmeldung am 18.10.2012 telefonisch durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt. Dabei habe es sich um eine so genannte Aviso-Meldung gehandelt. Die Meldung sei somit noch am selben Tag und daher rechtzeitig erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die von den polnischen Werkvertragsunternehmern zu verrichtenden Arbeiten einmal pro Woche vor Ort näher konkretisiert habe, könne nicht geschlossen werden, dass Dienstverhältnisse vorlägen. Eine derartige Konkretisierung des Werkes entspreche auch dem Charakter eines Werkvertrages. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch noch viel seltener auf der Baustelle gewesen. Es sei lediglich der Erfolg und nicht die Leistung (Arbeitszeit) geschuldet worden.4. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 19.03.2014 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass römisch 40 nicht in seinem Auftrag auf der Baustelle zugegen gewesen sei, sondern – ohne Rücksprache mit ihm – möglicherweise im Auftrag der beiden polnischen Werkvertragsunternehmer Material angeliefert habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Anmeldung am 18.10.2012 telefonisch durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt. Dabei habe es sich um eine so genannte Aviso-Meldung gehandelt. Die Meldung sei somit noch am selben Tag und daher rechtzeitig erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die von den polnischen Werkvertragsunternehmern zu verrichtenden Arbeiten einmal pro Woche vor Ort näher konkretisiert habe, könne nicht geschlossen werden, dass Dienstverhältnisse vorlägen. Eine derartige Konkretisierung des Werkes entspreche auch dem Charakter eines Werkvertrages. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch noch viel seltener auf der Baustelle gewesen. Es sei lediglich der Erfolg und nicht die Leistung (Arbeitszeit) geschuldet worden.
5. Am 07.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX, XXXX, durch die Finanzpolizei am 18.10.2012 um 10.35 Uhr wurden XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, bei Bau- und Bauhilfsarbeiten am Haus des Beschwerdeführers bzw. beim Anliefern von Baumaterial (XXXX) angetroffen, ohne vorher zur Pflichtversicherung gemeldet worden sein.Im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , durch die Finanzpolizei am 18.10.2012 um 10.35 Uhr wurden römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , bei Bau- und Bauhilfsarbeiten am Haus des Beschwerdeführers bzw. beim Anliefern von Baumaterial (römisch 40 ) angetroffen, ohne vorher zur Pflichtversicherung gemeldet worden sein.
XXXX und XXXX wurden bereits am 11.10.2011 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei auf der gegenständlichen Baustelle arbeitend angetroffen worden, ohne zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Das entsprechende Verwaltungsverfahren betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.römisch 40 und römisch 40 wurden bereits am 11.10.2011 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei auf der gegenständlichen Baustelle arbeitend angetroffen worden, ohne zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Das entsprechende Verwaltungsverfahren betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Sonstige gleichartige Meldeverstöße sind nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer hatte nach dem Hauskauf ursprünglich mit dem polnischen Staatsbürger XXXX vereinbart, dass dieser das Dach des Hauses reparieren soll. Zu diesem Zweck sollte ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Zum Abschluss des Vertrages kam es jedoch nicht mehr, weil XXXX plötzlich verstarb.Der Beschwerdeführer hatte nach dem Hauskauf ursprünglich mit dem polnischen Staatsbürger römisch 40 vereinbart, dass dieser das Dach des Hauses reparieren soll. Zu diesem Zweck sollte ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Zum Abschluss des Vertrages kam es jedoch nicht mehr, weil römisch 40 plötzlich verstarb.
In der Folge meldete sich XXXX beim Beschwerdeführer, der ihm anbot, die Arbeiten am Dach zu übernehmen. In der Folge kam es am 03.09.2011 zum Abschluss einer als "Werkvertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung, in der sich u.a. XXXX und XXXX gegen ein Pauschalhonorar verpflichteten, bis 10.09.2011 (also binnen einer Woche) folgende Arbeiten fertig zu stellen: Herstellung eines neuen Daches, Lieferung und Montage neuer Fenster, Verlegung der Elektro-Installationen und div. Drainagearbeiten. Das Werkzeug, Material und Zubehör sollte laut Vertrag von XXXX zur Verfügung gestellt werden.In der Folge meldete sich römisch 40 beim Beschwerdeführer, der ihm anbot, die Arbeiten am Dach zu übernehmen. In der Folge kam es am 03.09.2011 zum Abschluss einer als "Werkvertrag" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung, in der sich u.a. römisch 40 und römisch 40 gegen ein Pauschalhonorar verpflichteten, bis 10.09.2011 (also binnen einer Woche) folgende Arbeiten fertig zu stellen: Herstellung eines neuen Daches, Lieferung und Montage neuer Fenster, Verlegung der Elektro-Installationen und div. Drainagearbeiten. Das Werkzeug, Material und Zubehör sollte laut Vertrag von römisch 40 zur Verfügung gestellt werden.
Letzterer hatte seit April 2012 in Polen eine Baufirma samt entsprechender Gewerbeberechtigung, bot seine Tätigkeiten aber nicht in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers an.
Die Arbeiten dauerten schließlich länger als ein Jahr, wobei die schriftliche Vereinbarung insgesamt vier Mal ergänzt wurde.
Mit XXXX schloss der Beschwerdeführer am 21.06.2011 eine gesonderte schriftliche "Vereinbarung", der zufolge sich dieser "zu allen erforderlichen Arbeitsleistungen (Baumeisterarbeiten) zur Herstellung einer Dränage, zur Trockenlegung der Räume im EG, zu Verputzarbeiten, Estricharbeiten und Betonarbeiten" gegen ein Pauschalhonorar verpflichtete. Auch diese Vereinbarung wurde ein Mal (am 27.11.2012) ergänzt und enthält den Passus, dass das Werkzeug, Material und Zubehör vom "weisungsungebundenen Werkunternehmer" beigestellt wird.Mit römisch 40 schloss der Beschwerdeführer am 21.06.2011 eine gesonderte schriftliche "Vereinbarung", der zufolge sich dieser "zu allen erforderlichen Arbeitsleistungen (Baumeisterarbeiten) zur Herstellung einer Dränage, zur Trockenlegung der Räume im EG, zu Verputzarbeiten, Estricharbeiten und Betonarbeiten" gegen ein Pauschalhonorar verpflichtete. Auch diese Vereinbarung wurde ein Mal (am 27.11.2012) ergänzt und enthält den Passus, dass das Werkzeug, Material und Zubehör vom "weisungsungebundenen Werkunternehmer" beigestellt wird.
Tatsächlich wurde jedoch das Werkzeug, Material und Zubehör, zumindest was die Bau- bzw. Bauhilfsarbeiten am 18.10.2012 anlangt, zur Gänze vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Von den Betretenen wurde lediglich das Kleinwerkzeug beigestellt.
Auch die Entlohnung erfolgte nicht wie in den oben angeführten schriftlichen Vereinbarungen vorgesehen pauschal, sondern nach Stunden, wobei die Betretenen Stundenlisten führten und die Entlohnung auf Basis dieser Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer in bar erfolgte.
Die durchzuführenden Arbeiten wurden vom Beschwerdeführer, der sich ca. einmal pro Woche auf der Baustelle aufhielt, – allenfalls auch telefonisch – laufend konkretisiert.
Die Anmeldung des XXXX zur Pflichtversicherung bei der NÖGKK erfolgte erst nach der Kontrolle am 18.10.2012.Die Anmeldung des römisch 40 zur Pflichtversicherung bei der NÖGKK erfolgte erst nach der Kontrolle am 18.10.2012.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift des XXXX und des XXXX vom 11.10.2011 sowie in die Niederschrift des XXXX vom 18.10.2012.Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift des römisch 40 und des römisch 40 vom 11.10.2011 sowie in die Niederschrift des römisch 40 vom 18.10.2012.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 07.12.2017 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten befragt.
Dabei räumte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den niederschriftlichen Angaben des XXXX und des XXXX ein, dass – soweit die Arbeiten am 18.10.2012 betroffen sind – bis auf das Kleinwerkzeug alles Material vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde.Dabei räumte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den niederschriftlichen Angaben des römisch 40 und des römisch 40 ein, dass – soweit die Arbeiten am 18.10.2012 betroffen sind – bis auf das Kleinwerkzeug alles Material vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer daran festhielt, dass die Arbeiten bei der Betretung auf der Grundlage von Werkverträgen gegen ein Pauschalhonorar ausgeübt worden sind, steht dem der auch vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Umstand entgegen, dass der ursprüngliche Zeitplan von einer Woche nicht eingehalten werden konnte und alle darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden zwecks Abrechnung von den Betretenen aufgezeichnet wurden. Der Einwand, die Betretenen hätten dies nur aus Gründen der Selbstkontrolle getan, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass die einzelnen Arbeiten nicht exakt voneinander abgrenzbar waren und deswegen erst nach Rücksprache mit ihm durchgeführt wurden, womit sie aber nicht Teil eines zuvor vereinbarten Pauschalhonorars gewesen sein können.
XXXX arbeitete seinen Angaben in der Niederschrift vom 18.10.2012 zufolge seit Mai 2012 wieder auf der Baustelle des Beschwerdeführers, kehrte im August nach Polen zurück, fing im September wieder auf der Baustelle zu arbeiten an und kehrte dann im September neuerlich für ca. zwei Wochen nach Polen zurück. Damit scheidet schon aus Zeitgründen aus, dass er seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers erfolgreich angeboten hatte, zumal er vor der Gründung der Baufirma in Polen als Bauer tätig war.römisch 40 arbeitete seinen Angaben in der Niederschrift vom 18.10.2012 zufolge seit Mai 2012 wieder auf der Baustelle des Beschwerdeführers, kehrte im August nach Polen zurück, fing im September wieder auf der Baustelle zu arbeiten an und kehrte dann im September neuerlich für ca. zwei Wochen nach Polen zurück. Damit scheidet schon aus Zeitgründen aus, dass er seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers erfolgreich angeboten hatte, zumal er vor der Gründung der Baufirma in Polen als Bauer tätig war.
Die Betretung des XXXX ist in den Aufzeichnungen der Finanzpolizei dokumentiert. Dass dessen Anmeldung erst nach der Kontrolle am 18.10.2012 erfolgte, räumte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ein, in dem er vorbrachte, dass er "nicht erst Tage später , sondern (noch) am selben Tag und daher rechtzeitig" telefonisch eine Mindestangabenanmeldung erstattete. Dass die Aviso-Meldung erst nach der Kontrolle um 10.35 Uhr erfolgte, wird schließlich auch durch ein am 18.10.2012 um 14.55 Uhr an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gesendetes E-Mail gestützt.Die Betretung des römisch 40 ist in den Aufzeichnungen der Finanzpolizei dokumentiert. Dass dessen Anmeldung erst nach der Kontrolle am 18.10.2012 erfolgte, räumte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ein, in dem er vorbrachte, dass er "nicht erst Tage später , sondern (noch) am selben Tag und daher rechtzeitig" telefonisch eine Mindestangabenanmeldung erstattete. Dass die Aviso-Meldung erst nach der Kontrolle um 10.35 Uhr erfolgte, wird schließlich auch durch ein am 18.10.2012 um 14.55 Uhr an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers gesendetes E-Mail gestützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften (zeitraumbezogen) zur Anwendung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 62/2010 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 102/2010 gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 539a ASVG idF BGBl. Nr. 201/1996 normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:
Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
a) Zum Vorliegen meldepflichtiger Dienstverhältnisse
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, zwei der Betretenen seien auf Grund von Werkverträgen tätig geworden, weswegen keine Verpflichtung bestanden habe, sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Einer der Betretenen sei rechtzeitig am Tag der Betretung per Mindestangabenanmeldung zur Pflichtversicherung angemeldet worden.
Während somit das Bestehen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses des XXXX nicht bestritten wird und der Genannte nachträglich vom Beschwerdeführer auch zur Pflichtversicherung angemeldet wurde, macht die Beschwerde hinsichtlich der betretenen XXXX und XXXX eine selbständige Tätigkeit auf Grund von Werkverträgen geltend, die keine Meldeverpflichtung nach sich zieht.Während somit das Bestehen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses des römisch 40 nicht bestritten wird und der Genannte nachträglich vom Beschwerdeführer auch zur Pflichtversicherung angemeldet wurde, macht die Beschwerde hinsichtlich der betretenen römisch 40 und römisch 40 eine selbständige Tätigkeit auf Grund von Werkverträgen geltend, die keine Meldeverpflichtung nach sich zieht.
Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tätigkeit des XXXX und des XXXX sei auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass nach dem oben Gesagten ein Werkvertrag nur dann vorliegt, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Tätigkeit des römisch 40 und des römisch 40 sei auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass nach dem oben Gesagten ein Werkvertrag nur dann vorliegt, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisier