RS OGH 2017/10/17 11Os76/17m

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Norm

StGB §19a
  1. StGB § 19a heute
  2. StGB § 19a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 19a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Rechtssatz

Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (§ 164 Abs 1 StGB) Umgestaltungs?, Aus? oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel (vgl allerdings § 371 ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (Paragraph 164, Absatz eins, StGB) Umgestaltungs?, Aus? oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel vergleiche allerdings Paragraph 371, ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131760

Im RIS seit

09.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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