RS OGH 2017/11/15 1Ob153/17g

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Norm

IO §25b
  1. IO § 25b heute
  2. IO § 25b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

§ 25b Abs 2 IO ist auf einen Vertrag über die Organisation einer Fußballmeisterschaft, in dem ein „Zwangsabstieg“ im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen teilnehmenden Verein vorgesehen ist, nicht anwendbar.Paragraph 25 b, Absatz 2, IO ist auf einen Vertrag über die Organisation einer Fußballmeisterschaft, in dem ein „Zwangsabstieg“ im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen teilnehmenden Verein vorgesehen ist, nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • RS0131754">1 Ob 153/17g
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 153/17g
    Beisatz: Hier: § 4 Abs 4 der Richtlinien des ÖFB für die Regionalliga Ost; Provisorialverfahren wegen Unterlassung. (T1)

Schlagworte

ÖFB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131754

Im RIS seit

05.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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