TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/21 99/09/0012

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;

Norm

StGdBG OÖ 1956 §84 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §84 Abs6;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs3;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs4;
StGdBG OÖ 1956 §97 Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes der Landeshauptstadt Linz OMR Dr. Erwin Aicher in Linz, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission der Landeshauptstadt Linz (Berufungssenat III) vom 14. Dezember 1998, GZ. 020-5/Hau.6, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung eines Disziplinarerkenntnisses nach dem oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetz (mitbeteiligte Partei: H in Linz, vertreten durch Dr. Axel Zaglitz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schmidtorstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Linz hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz, Disziplinarsenat III vom 20. November 1997 wurde gegen den Mitbeteiligten gemäß § 84 Abs. 3 StGBG die Disziplinaruntersuchung eingeleitet, wobei sich nach dem Inhalt des Spruches dieses Bescheides die Einleitung der Disziplinaruntersuchung auch auf die ergänzende Disziplinaranzeige der "PeO" (Amt für Personal und Organisation) vom 17. November 1997 hinsichtlich des Faktums "Thurnermeisterhof" beziehen solle. Zum Zwecke der Untersuchung, ob weitere Anhaltspunkte über die dem Disziplinarsenat vorliegenden Feststellungen im PeO-Bericht vom 29. September 1997 bzw. den Disziplinaranzeigen vom 17. Oktober 1997 und 17. November 1997 sowie dem KoA(Kontrollamts-)-Bericht vom 15. September 1997 vorlägen, wurden des Weiteren mit diesem Bescheid im Einzelnen differenzierte Aufträge an die bestellte Untersuchungskommissärin erteilt. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses vom 28. November 1997 wurde ausgeführt, die durchgeführten Ermittlungen des Kontrollamtes hätten zunächst im Detail wegen der Entnahme von Bestandteilen der Gärtnerei Harbach (eines Garagenrolltores, ca. 300 m2 Welleternitdach sowie einer Anzahl von Dachbindern) den Verdacht einer disziplinären Pflichtwidrigkeit ergeben, da dadurch vom Mitbeteiligten gegen das Verbot der Verbringung und Verwendung von städtischem Eigentum für private Zwecke nach § 21 Abs. 1 und 3 StGBG in Verbindung mit § 70 Abs. 5 Satz 1 GOM verstoßen worden sei. Eben dieses Verbot sei nach der zu Grunde liegenden Disziplinaranzeige auch bei der Entnahme und/oder Verwendung bzw. Inanspruchnahme von Pflanzen und sonstigen Materialien aus Beständen des Gartenamtes, insbesondere der Baumschule (Entnahme von Fichten aus der Pflanzenaktion "Grün für die Bürger", Wegnahme von Löffelsteinen und sonstigen Gartenbaumaterial, wie Schläuchen, Bewässerungssystemen, Kopfsteinpflaster, Entnahme von Setzlingen und Stauden) übertreten worden. Es hätten sich auch Anhaltspunkte für den Einsatz von Fahrzeugen des Gartenamtes für private Zwecke ergeben, was ebenfalls einen Verstoß gemäß § 31 Abs. 1 StGBG in Verbindung mit § 83 Abs. 2 und 3 GOM, § 84 Abs. 1 GOM und § 89 Abs. 3 bis 5 GOM bedeuten würde. Definitiv stehe fest, dass Kompost im Gegenwert von ca. S 4.500,-- vom Mitbeteiligten vom Gelände des "Thurnermeisterhofes" verbracht worden sei, und zwar im Tausch gegen drei bis vier Fuhren Reisig aus eigenen Beständen, dies jedoch ohne Genehmigung durch den Amtsleiter. Durch fehlende Sicherung bzw. Absperrung des (im Verantwortungsbereich des Mitbeteiligten stehenden) Baumschulgeländes, durch die das Betreten des Geländes und das Aus- und Einbringen von Material möglich gewesen sei und erfahrungsgemäß auch immer wieder Privatpersonen zur Deponierung von Grünschnitt vor und hinter der Hecke verleitet habe, sei ebenfalls der Verdacht einer disziplinären Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 21 Abs. 1 und 5 StGBG in Verbindung mit § 44 und § 79 Abs. 2 GOM gegeben. Gleichermaßen verhalte es sich mit der vernachlässigten Pflege von Baumschule und Arboretum, die ebenfalls in den Tätigkeitsbereich des Mitbeteiligten als Leiter dieser Baumschule gefallen sei und ebenfalls im Sinne der bereits zitierten Bestimmungen des StGBG sowie des GOM den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründe. Weitere vom Kontrollamt aufgezeigte Unzukömmlichkeiten, wie Verunkrautung des Baumschulbereiches, mangelnder Winterschutz bei Gräsern, Vermehrung von Staudensorten, unwirtschaftliche Vorgangsweise bei Einschlag von Gehölzen in der Baumschule beträfen auch eine Verletzung der fachlichen Obliegenheiten als Leiter derselben. Auch werde dem Mitbeteiligten mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit der Gleitzeitgebarung und den Eintragungen im Gleitzeitbuch vorgeworfen (überdurchschnittlich viele Nachträge wegen fehlender Früheinbuchungen, fehlendes Handzeichen bei den vorzunehmenden Korrekturen, Nachträge in mindestens 18 Fällen in einem vergleichsweise kurzen Überprüfungszeitraum). Als besonders schwer wiegend werde angesehen, dass vom Mitbeteiligten auf Grund seiner mangelhaften Verzeichnung des Zeitausgleiches im "Zeitausgleichsbuch" ein solches aus Anlass der gegenständlichen Überprüfung eigens in einem Zug nachgeschrieben worden sei. Der äußerst leichtfertige Umgang des Mitbeteiligten mit den bestehenden Aufzeichnungspflichten erhelle auch aus der Nichtausstellung von Urlaubsscheinen in drei Fällen (6. März, 27. Jänner und 26. Februar 1997) und der Nichtabbuchung der entsprechenden Urlaubsstunden vom 6. März 1997. Eine weitere mögliche Dienstpflichtverletzung könne im offensichtlichen Überbezug von 21 Stück Essensbons in der Zeit von Jänner von April 1997 gelegen sein. Auch der in den Jahren 1995 und 1996 vom Mitbeteiligten betriebene Blumenverkaufsstand auf dem Allerseelenmarkt gehe über die erstattete Nebenbeschäftigungsmeldung hinaus, die nur die Pflege und Neuanlage von Gärten zum Gegenstand gehabt habe. Diesbezüglich sei der Mitbeteiligte seiner ihm obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Weitere Vorfälle aus dem Kontrollamtsbericht, wie Entsorgungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt, seien ebenfalls Gegenstand der Disziplinaranzeige gewesen ebenso wie weitere Ungereimtheiten in Bezug auf Arbeitszeit, Nebenbeschäftigung und Dienstzeit sowie diverse Fahrtenberichte. Die ergänzende Disziplinaranzeige vom 17. November 1997 beziehe sich auf das Faktum "Vernachlässigung der Kompostanlage", wonach der Mitbeteiligte der Aufsicht über den zentralen Kompost- und Erdlagerplatz am "Thurnermeisterhof" - Tätigkeitsmerkmal des Leiters der Baumschule in der Arbeitsplatzbeschreibung - nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei und somit ebenfalls die ihm obliegenden Dienstpflichten vernachlässigt habe.

Nach Durchführung weiterer Erhebungen erließ die Disziplinarbehörde erster Instanz am 18. März 1998 den Verweisungsbeschluss, wonach dem Mitbeteiligten Folgendes zur Last gelegt wurde:

"I.1. Dem Beschuldigten BAV H, GtA, wird zur Last gelegt, gegen das Verbot der Verwendung von städtischem Eigentum für nichtdienstliche Zwecke ohne ausdrückliche Bewilligung des zuständigen Organes der Stadt Linz verstoßen zu haben, indem von ihm

a) ein Thermo-Stahlsektional-Garagentor vor Übernahme der Liegenschaft 'In der -Aichwiesen 13' (ehemals Gärtnerei Harbach) durch die Firma Union-Baumaterialien-Gesellschaft (UBM) von ihm ohne Genehmigung entnommen und auf sein Privatgrundstück verbracht wurde;

b) Teile eines Welleternitdaches aus den Beständen der Gärtnerei Harbach vor Übernahme der Liegenschaft 'In der Aichwiesen 13' durch die Firma UBM ohne Genehmigung des zuständigen Organs entnommen und verwendet wurden;

c) 12 Dachbinder aus Beständen der abgesiedelten Gärtnerei Harbach von der Liegenschaft 'In der Aichwiesen 13' vor deren Übernahme durch die Firma UBM entnommen und auf sein Privatgrundstück verbracht wurde;

d) Pflanzen aus Beständen des GtA, nämlich je etwa 10 - 15 Gruppen Taglilien, Gräser und Astilben in einem ungefähren Gesamtwert von S 2.250,-- im Zuge der Aufarbeitung eines Staudenfeldes entnommen wurden;

e) Kompost im Gegenwert von rund S 4.500,-- vom Gelände des Thurnermeisterhofes entnommen und ohne Genehmigung des zuständigen Organes (im Tausch gegen drei bis vier Fuhren Reisig aus Beständen des Beschuldigten) für nichtdienstliche Zwecke verwendet wurden.

Dem Beschuldigten wird daher vorgeworfen, gegen die Bestimmungen des § 70 Abs. 5 Satz 1 GOM, § 48 Abs. 2 GOM, § 57 Abs. 1 GOM sowie § 21 Abs. 1 und 3 StGBG verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht zu haben.

I.2. Ferner wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass eine Nebenbeschäftigung für die 'Pflege und Neuanlage von Gärten' über das mit 23.2.1995 gemeldete Ausmaß des Zeitaufwandes von 12 Stunden wöchentlich hinaus (an Werktagen, in der Freizeit und im Urlaub, fallweise über das ganze Jahr) ausgeübt wurde.

Dem Beschuldigten wird daher vorgeworfen, gegen die ihm diesbezüglich obliegenden Dienstpflichten gem. § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 StGBG sowie § 48 Abs. 2 GOM zuwidergehandelt zu haben und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht zu haben.

I.3. Dem Beschuldigten wird überdies mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit der Gleitzeitgebarung und den Eintragungen im Gleitzeitbuch zur Last gelegt, da

a) überdurchschnittlich viele Nachträge wegen fehlender Früheinbuchungen sowie

b) fehlende Handzeichen der vorzunehmenden Korrekturen bzw. Nachträge in mindestens 18 Fällen im Prüfungszeitraum vom 25.11.1996 bis 21.4.1997 durch das Kontrollamt festgestellt wurden.

Dem Beschuldigten wird daher vorgeworfen, sowohl gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, 2 und 4 StGBG sowie des § 48 Abs. 2 GOM und der Punkte 18.1. sowie 21. GZR in der Fassung vom 1.7.1980 verstoßen zu haben und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht zu haben.

I.4. Dem Beschuldigten wird weiters zur Last gelegt, dass

a) eine mangelnde Verzeichnung des Zeitausgleiches sowie eine Manipulation der Zeitausgleichsaufzeichnungen erfolgte, da zumindest innerhalb des vom Kontrollamt überprüften Zeitraumes von November 1996 bis April 1997 keine Genehmigung für den Verbrauch verschiedener Zeitausgleiche, aber auch keine Abzeichnung durch Vorgesetzte in einem vom Beschuldigten privat geführten 'Zeitausgleichsbuch' (für die Zeit vom 1.11.1996 bis 9.4.1997) feststellbar war;

b) die Zeitausgleichsaufzeichnungen erst aus Anlass der Überprüfung des KoA in einem neuen "Zeitausgleichsbuch" eigens von ihm (BAV H) in einem Zug nachgeschrieben wurden und zuvor keine entsprechenden Aufzeichnungen vorhanden waren;

c) keine Abbuchung der am 28.1.1997 lt. Gleitzeitbuch und Gleitzeitprotokoll konsumierten 8,5 Stunden Zeitausgleich erfolgte.

Dem Beschuldigten wird daher vorgeworfen, sowohl gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1 und 2 StGBG, des § 48 Abs. 2 GOM, als auch gegen die MD-Verfügung vom 24.8.1993, GZ 02-4-1/1, verstoßen zu haben und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht zu haben.

I.5. Darüberhinaus wird dem Beschuldigten zur Last gelegt,

a) für den lt. Gleitzeitprotokoll am 6.3.1997 verbrauchten Urlaubstag keinen Urlaubsschein ausgefüllt zu haben und die entsprechenden Urlaubsstunden nicht vom Urlaubsguthaben abgebucht zu haben,

b) auch für die am 27.1.1997 und 26.2.1997 konsumierten Gleittage des Beschuldigten die vorgesehenen Urlaubsscheine nicht ausgefüllt zu haben.

Dem Beschuldigten wird daher vorgeworfen, gegen die Bestimmung des § 21 StGBG verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht zu haben.

I.6. Überdies wird dem Beschuldigten zur Last gelegt,

a)

die Vernachlässigung der Pflege des Arboretums,

b)

die Vernachlässigung seines Aufgabenbereiches Baumschule auf Grund der 'fehlenden Absperrung des Baumschulgeländes' sowie

              c)              die Vernachlässigung der Aufsicht über den Kompost- und Erdlagerplatz am Thurnermeisterhof.

Dem Beschuldigten wird daher vorgeworfen, gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1 und 5 StGBG, § 70 Abs. 2 GOM, § 79 Abs. 2 GOM sowie § 44 GOM verstoßen zu haben."

Dieser Beschluss enthält zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt eine detaillierte Begründung.

Mit dem Disziplinarerkenntnis vom 15. Mai 1998 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

"I.1. gegen das Verbot der Verwendung von städtischem Eigentum für nichtdienstliche Zwecke ohne ausdrückliche Bewilligung des zuständigen Organes der Stadt Linz verstoßen zu haben, indem von ihm

Kompost im Gegenwert von rund S 4.500,-- vom Gelände des Thurnermeisterhofes entnommen und ohne Genehmigung des zuständigen Organes (im Tausch gegen drei bis vier Fuhren Reisig aus Beständen des Beschuldigten) für nichtdienstliche Zwecke verwendet wurde.

Durch diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte gegen die Bestimmungen des § 70 Abs. 5 Satz 1 GOM, § 48 Abs. 2 GOM, § 57 Abs. 1 GOM sowie § 21 Abs. 1 und 3 StGBG verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht.

I.2. eine Nebenbeschäftigung für die 'Pflege- und Neuanlage von Gärten' über das mit 23.02.1995 gemeldete Ausmaß des Zeitaufwandes von 12 Stunden wöchentliche hinaus (an Werktagen, in der Freizeit und im Urlaub, fallweise über das ganze Jahr) ausgeübt zu haben.

Durch diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte gegen die ihm diesbezüglich obliegenden Dienstpflichten gem. § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 StGBG sowie § 48 Abs. 2 GOM zuwidergehandelt und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht.

I.3. mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit der Gleitzeitgebarung und den Eintragungen im Gleitzeitbuch gewahrt zu haben, da

              a)              überdurchschnittlich viele Nachträge wegen fehlender Früheinbuchungen sowie

              b)              fehlende Handzeichen der vorzunehmenden Korrekturen bzw. Nachträge in mindestens 18 Fällen im Prüfungszeitraum vom 25.11.1996 bis 21.04.1997 festzustellen waren.

Durch diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, 2 und 4 StGBG sowie des § 48 Abs. 2 GOM und der Punkte 18.1. sowie 21. GZR in der Fassung vom 01.07.1990 verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht.

I.4.

              a)              der mangelnden Verzeichnung des Zeitausgleiches, da zumindest innerhalb des vom Kontrollamt überprüften Zeitraumes von November 1996 bis April 1997 keine Genehmigung für den Verbrauch verschiedener Zeitausgleiche, aber auch keine Abzeichnung durch Vorgesetzte in einem vom Beschuldigten privat geführten 'Zeitausgleichsbuch' (für die Zeit vom 01.11.1996 bis 09.04.1997) festgestellt wurde.

              b)              die Zeitausgleichsaufzeichnungen erst aus Anlass der Überprüfung des KoA in einem neuen 'Zeitausgleichsbuch' eigens in einem Zug nachgeschrieben zu haben und zuvor keine entsprechenden Aufzeichnungen gehabt zu haben.

Durch diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1 und 2 StGBG, § 48 Abs. 2 GOM, und gegen die MD-Verfügung vom 24.08.2993, GZ 02-4-1/1, verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht.

I.5. für den lt. Gleitzeitprotokoll am 06.03.1997 verbrauchten Urlaubstag keinen Urlaubsschein ausgefüllt zu haben und die entsprechenden Urlaubsstunden nicht vom Urlaubsguthaben abgebucht zu haben.

Durch diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1 StGBG verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht.

I.6.

a)

der Vernachlässigung der Pflege des Arboretums;

b)

der Vernachlässigung seines Aufgabenbereiches Baumschule auf Grund der 'fehlenden Absperrung des Baumschulgeländes;

              c)              der Vernachlässigung der Aufsicht über den Kompost- und Erdlagerplatz am Thurnermeisterhof.

Durch diese Vorgangsweise hat der Beschuldigte gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1 und 5 StGBG, § 70 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 sowie § 44 GOM verstoßen und sich somit einer Dienstpflichtverletzung gem. § 66 Abs. 1 StGBG schuldig gemacht."

Über den Beschuldigten wurde gem. § 70 Abs. 1 lit. a i.V.m.

§ 67 StGBG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt; ferner wurde er gem. § 93 zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.

Hingegen wurde der Mitbeteiligte von folgenden ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen freigesprochen:

"II.1. gegen das Verbot der Verwendung von städtischem Eigentum für nichtdienstliche Zwecke ohne ausdrückliche Bewilligung des zuständigen Organes der Stadt Linz verstoßen zu haben, indem von ihm

              a)              ein Thermo-Stahlsektional-Garagentor vor Übernahme der Liegenschaft 'In der Aichwiesen 13' (ehemals Gärtnerei Harbach) durch die Firma Union-Baumaterialien-Gesellschaft (UBM) ohne Genehmigung entnommen und auf sein Privatgrundstück verbracht wurde;

              b)              Teile eines Welleternitdaches aus den Beständen der Gärtnerei Harbach vor Übernahme der Liegenschaft 'In der Aichwiesen 13' durch die Firma UBM ohne Genehmigung des zuständigen Organes entnommen und verwendet wurden;

              c)              12 Dachbinder vor deren Übernahme durch die Firma UBM entnommen und auf sein Privatgrundstück verbracht wurden;

              d)              Pflanzen aus Beständen des GtA, nämlich je etwa 10 - 15 Gruppen Taglilien, Gräser und Astilben ini einem ungefähren Wert von S 2.250,-- im Zuge der Aufarbeitung eines Staudenfeldes entnommen wurden.

II.2. Hinsichtlich Punkt I.4. a) des Verweisungsbeschlusses wird der Beschuldigte lediglich von der 'Manipulation' der Zeitausgleichsaufzeichnungen freigesprochen.

II.3. zu Punkt I.4. c) des Verweisungsbeschlusses:

vom Vorwurf, dass keine Abbuchung der am 28.01.1997 lt. Gleitzeitbuch und Gleitzeitprotokoll konsumierten 8,5 Stunden Zeitausgleich erfolgte.

II.4. zu Punkt I.5. b) des Verweisungsbeschlusses:

vom Vorwurf, für die am 27.01.1997 und 26.02.1997 konsumierten Gleittage des Beschuldigten die vorgesehenen Urlaubsscheine nicht ausgefüllt zu haben."

Beide Parteien des Disziplinarverfahrens erhoben gegen dieses Disziplinarerkenntnis Berufung, und zwar der Mitbeteiligte gegen sämtliche verurteilende Spruchpunkte wegen Schuld und Strafe, der Disziplinaranwalt gegen die (freisprechenden) Punkte II.1 lit. a, b und c sowie II.3 des Spruches und gegen die Höhe der Disziplinarstrafe.

Die zu Punkte II.1 lit. d und II.4. erfolgten Freisprüche sind daher mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1998 hob die belangte Behörde gemäß § 95 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 lit. b und c StGBG das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 15. Mai 1998 "hinsichtlich jener Teile, die angefochten wurden" auf und verwies die Sache an die Behörde erster Instanz zurück.

Nach - zum Teil wörtlicher - Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der Rechtslage begründete die belangte Behörde ihren Spruch - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - im Wesentlichen damit, sowohl Einleitungs- als auch Verweisungsbeschluss seien im Hinblick auf die mit diesen Rechtsakten verbundenen Rechtswirkungen als Bescheide zu qualifizieren, auf die auch nach dem oberösterreichischen StGBG die Bestimmungen der §§58 ff AVG anzuwenden seien. Nach § 59 Abs. 1 AVG seien im Spruch des Verweisungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Aus dem Begriff der Anschuldigung folge, dass anzugeben sei, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sei. Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur Anschuldigungspunkte sein, die auch im Verweisungsbeschluss zur Last gelegt worden seien. Der vorgeworfene Sachverhalt müsse entsprechend substantiiert dargestellt sein und alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und der Strafbemessung seien. Danach gehöre zum notwendigen Inhalt eines Verweisungsbeschlusses auch die spruchgemäße Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen werde. Dazu bedürfe es der Angabe konkreter Tatzeiten für die einzelnen Anschuldigungen, insbesondere für den Fall, dass in einem längeren Tatzeitraum mehrere gleichartige Dienstpflichtverletzungen begangen worden seien, Feststellungen zu einer gegebenenfalls eingetretenen Verjährung, ob und inwieweit eine rechtzeitige innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gelegene disziplinarrechtliche Verfolgung überhaupt stattgefunden habe. Selbiges gelte auch für den Einleitungsbeschluss, der - anders als beim Verweisungsbeschluss - eine Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens in groben Umrissen unter Anführung von Tatort, Tatzeit und Tatzeitraum erforderlich sei. Eine spätere Behebung nicht konkretisierter Tatumschreibung oder fehlender Subsumtion sei nicht möglich. Eine Überprüfung des im Beschwerdefall gefassten Einleitungs- und des Verweisungsbeschlusses habe ergeben, dass in beiden Beschlüssen, die als Bescheide zu werten seien, diese erforderlichen Formalien sowie insbesondere die Konkretisierungs- und Begründungspflicht nicht eingehalten worden seien. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses fänden sich keinerlei Tatvorwürfe und die daraus resultierenden Dienstpflichtverletzungen sowie keine Angaben über Tatzeiten bzw. Tatzeiträume. Auch im Spruch des Verweisungsbeschlusses seien Tatvorwürfe, Tatzeiten bzw. Tatzeiträume äußerst mangelhaft angeführt. Beide Beschlüsse enthielten darüber hinaus keine Feststellung zu einer gegebenenfalls eingetretenen Verjährung und ließen somit keine Beurteilung zu, ob das StGBG auf den Mitbeteiligten anwendbar sei, zumal dieser erst am 1. Jänner 1996 pragmatisiert worden sei, die Anwendbarkeit des StGBG aber voraussetze, dass der Beschuldigte Beamter sei. Auf Grund des Umstandes, dass die belangte Behörde das gesamte bisherige Verfahren zu überprüfen habe und insbesondere im Einleitungsbeschluss, aber auch im Verweisungsbeschluss hinsichtlich der Substantiierung des Sachverhaltes, konkreter Tatzeiten sowie im angefochtenen Erkenntnis den geforderten Konkretisierungspflichten nicht nachgekommen sei, habe es einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinn des § 97 Abs. 2 lit. b und c StGBG bedurft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Disziplinaranwaltes.

Die belangte Behörde erstattete - wie auch der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 97 des oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetz (StGBG), LGBl. Nr. 37/1956 behandelt das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung entscheidet die Disziplinaroberkommission in mündlicher Verhandlung und - sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - in der Sache selbst. Sie kann das angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung abändern, doch darf ein nur zu Gunsten des Beschuldigten eingebrachtes Rechtsmittel zu keiner strengeren Bestrafung als der in erster Instanz verhängten führen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen,

              a)              wenn die Berufung unzulässig ist oder verspätet eingebracht oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht;

              b)              wenn die Disziplinaroberkommission eine Ergänzung der Untersuchung für notwendig hält; in diesem Fall ist die Durchführung der Disziplinarkommission auftragen;

              c)              wenn wesentliche Mängel des Verfahrens seine Wiederholung in erster Instanz erforderlich machen; in diesem Fall ist das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen;

              d)              wenn eine Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft.

Die belangte Behörde hat die Aufhebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz mit § 97 Abs. 2 lit. b und c StGBG begründet.

Insoweit die belangte Behörde ihren Spruch auf § 97 Abs. 2 lit. b StGBG stützt, erweist sich dies als rechtswidrig. Zwar kann nach § 97 StGBG im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Untersuchung eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission unterbleiben und der Auftrag zur Ergänzung der Untersuchung an die Behörde erster Instanz erteilt werden, diese Bestimmung normiert aber keine Ausnahme von der Verpflichtung der belangten Behörde - nach durchgeführter Ergänzung durch die beauftragte Behörde - in der Sache selbst zu entscheiden.

Eine Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz ist vielmehr nur aus dem Grunde des § 97 Abs. 2 lit. c StGBG zulässig. Aus welchen Gründen aber die belangte Behörde die mangelnde Nachholbarkeit der von ihr als notwendig erkannten Präzisierungen - im Wesentlichen die fehlenden Zeitangaben in den oben bezeichneten Punkten des Disziplinarerkenntnisses - angenommen hat, hat sie in ihrem Bescheid nicht begründet. Dabei hätte sie mit einer Auftragserteilung zur diesbezüglichen Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz (unter gleichzeitigem Vorbehalt der Entscheidung in der Sache selbst) im Sinne des § 97 Abs.2 lit. b StGBG das Auslangen finden können. Auch hätte die belangte Behörde ihre Aufhebung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zu beschränken gehabt, die nach ihrer Auffassung den Konkretisierungserfordernissen nicht entsprochen haben, zumal nicht einsichtig ist, aus welchen Gründen sie von der Unteilbarkeit des von ihr überprüften erstinstanzlichen Verfahrens und der der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegenden (einzelnen) Handlungen ausgegangen ist.

Gravierende, von der Berufungsbehörde selbst nicht korrigierbare Verfahrensfehler im Sinne des § 97 Abs. 2 lit. c StGBG sind weder aus den Akten noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.

§ 84 StGBG regelt die Einleitung des Disziplinarverfahrens und bestimmt dazu in seinem Abs. 3, dass die Disziplinarkommission nach Anhören des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung beschließt, ob die Untersuchung einzuleiten sei oder nicht. Vor dieser Entscheidung kann sie die Vornahme von Erhebungen verfügen, die durch den Untersuchungskommissär durchzuführen sind.

Gemäß § 84 Abs. 6 leg. cit. ist mit einer Beschlussfassung der Disziplinarkommission auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder Vornahme von Erhebungen oder Verweisung zur mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Gegen diesen Einleitungsbeschluss ist gemäß § 84 Abs. 8 StGBG kein Rechtsmittel zulässig. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Der Vollständigkeit halber sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Klarstellung veranlasst, dass - wie auch von der belangten Behörde zutreffend zitiert wird -, die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren (hier: nach § 84 Abs. 3 StGBG) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wird. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1997, 95/09/0243, m.w.N.). Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses sein kann, was nicht bereits im Einleitungsbeschluss Gegenstand des gegen den Beamten erhobenen Vorwurfs gewesen ist. Es genügt grundsätzlich, im Einleitungsbeschluss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen so zu umschreiben, dass sich der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden könnten, genügend unterscheiden lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl 97/09/0091), und darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Dinge zuzugestehen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 93/09/0030, und vom 7. März 1996, 96/09/0038, m.w.N.). Der Spruch eines solchen Einleitungsbeschlusses ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt.

Entgegen der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung ergaben sich aus den von der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung bezug genommenen Disziplinaranzeigen aber genügend Anhaltspunkte gegen den Beschwerdeführer, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der im Einleitungsbeschluss konkretisierten Anschuldigungen bzw. Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten. Daher genügt der Einleitungsbeschluss in allen Anschuldigungspunkten den Erfordernissen des gebotenen Rechtsschutzes (Umgrenzungs- und Klarstellungsfunktion), wobei zusätzlich darauf zu verweisen ist, dass gerade bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten eine zusammenfassende Beschreibung im Einzelfall zur Erfüllung der für einen dem Gesetz entsprechenden Einleitungsbeschluss notwendigen Umgrenzung genügen muss (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0145, und vom 20. April 1995, Zl. 95/09/0027, und vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320).

Diesen Anforderungen hält aber der Einleitungsbeschluss vom 28. November 1997 stand. Dass der zeitliche Rahmen - soweit nicht ohnedies Zeitangaben erfolgt sind - sich bis zur Anzeigeerstattung erstreckte, ergibt sich jedenfalls zwanglos aus den bezogenen Anzeigen und den darin zitierten Kontrollamts- bzw. "PeO"-Berichten.

Nach § 87 Abs. 2 StGBG beschließt die Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, eine Ergänzung der Untersuchung durchzuführen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im Verweisungsbeschluss müssen nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzungen bestimmt angeführt und die Verfügungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bezeichnet werden.

Der Verweisungsbeschluss ist gemäß § 87 Abs. 4 leg. cit. dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 88) zuzustellen. Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels entscheidet. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

Mit dem Verhandlungsbeschluss wird der Gegenstand des Disziplinarverfahrens, also Inhalt und Umfang der Anschuldigung(en) festgelegt. Da auch der Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben, als auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Rahmen des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage zu klären. Aus dem Begriff der "Anschuldigung" folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt voraussichtlich zu unterstellen sein wird (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 93/09/0359, zur vergleichbaren Regelung eines Verhandlungsbeschlusses nach § 124 BDG 1979, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Eine endgültige Qualifizierung und Beurteilung der disziplinarrechtlichen Vorwerfbarkeit hat erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu erfolgen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 1996, 94/09/0230, 0244, m.w.N.).

Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde entsprach auch der Verweisungsbeschluss der Disziplinarbehörde erster Instanz diesen Anforderungen, lässt sich doch die zeitliche Zuordnung der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Handlungen, soweit sie nicht bereits im Spruch des Verhandlungsbeschlusses selbst enthalten sind (Punkte I.3,4 und 5), ausreichend für die Individualisierung und Beurteilung allfälliger Verjährung aus der Begründung dieses Beschlusses ableiten (Punkte I.1,2 und 6).

Gemäß § 110 Abs. 2 StGBG verjähren Dienstvergehen, wenn seit der Handlung oder Unterlassung sieben Jahre verstrichen sind, ohne dass die Anzeige der Disziplinarkommission übermittelt wurde.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist Verjährung weiters eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission ein Jahr verstrichen ist, ohne dass sie Erhebungen verfügt oder die Untersuchung eingeleitet hat.

Angesichts der bezogenen Anzeigen vom September, Oktober und November 1997 und des Umstandes, dass der Mitbeteiligte - wie dies die belangte Behörde in der Gegenschrift selbst darlegt - erst per 1. Jänner 1996 pragmatisiert wurde, ergeben sich keine Zweifel an der Einhaltung der obzitierten Verjährungfristen.

Da die belangte Behörde zwar die Norm des § 97 Abs. 2 lit. b StGBG als Grundlage ihrer Entscheidung angeführt hat, damit aber der - aufhebende - Spruch nicht - wie dargelegt - zu begründen ist und die weiters von ihr herangezogene Bestimmung der lit. c leg. cit. eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen (von der Berufungsbehörde nicht behebbarer) Verfahrensmängeln aus den soeben dargelegten Gründen nicht rechtfertigt, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090012.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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