TE OGH 2017/12/6 13Os120/17x

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Veröffentlicht am 06.12.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Mai 2017, GZ 41 Hv 2/17k-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. Mai 2017, GZ 41 Hv 2/17k-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 (I/1/a), nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130 (I/1/b), nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (I/1/c) und nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (I/1/d), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idgF (I/1/e) sowie der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I/2) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali A***** jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (I/1/a), nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 (I/1/b), nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (I/1/c) und nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (I/1/d), des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB idgF (I/1/e) sowie der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (I/2) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in L***** und an anderen Orten

(I/1) seine Ehefrau Ayse A***** in zahlreichen Angriffen mit Gewalt, nämlich durch Schläge, Stöße sowie Festhalten, zur Vornahme und zur Duldung des Beischlafs sowie diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, und zwar des Analverkehrs, des Oralverkehrs sowie der vaginalen und der analen Penetration mit Fingern, Faust und Gegenständen, genötigt, nämlich

a) wiederholt vom 2. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 2001,

b) wiederholt vom 1. Jänner 2002 bis zum 30. April 2004,

c) wiederholt vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2013,

d) wiederholt vom 1. August 2013 bis zum August 2014 und

e) einmal im August 2014, wobei diese Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine fortdauernde psychische Traumatisierung, zur Folge hatte,e) einmal im August 2014, wobei diese Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), und zwar eine fortdauernde psychische Traumatisierung, zur Folge hatte,

(I/2) vom 1. Juni 2009 bis zum März 2015 gegen seine Ehefrau Ayse A***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie teilweise mehrmals wöchentlich am Körper misshandelte und verletzte sowie im Sinn des § 107 StGB gefährlich bedrohte, und(I/2) vom 1. Juni 2009 bis zum März 2015 gegen seine Ehefrau Ayse A***** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie teilweise mehrmals wöchentlich am Körper misshandelte und verletzte sowie im Sinn des Paragraph 107, StGB gefährlich bedrohte, und

(II) am 30. März 2005 seinen Sohn Volkan A***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit der Faust gegen dessen Gesicht schlug, ihn zu Boden stieß und würgte, was Prellungen in den Bereichen des Schädels, des Halses und des Brustkorbs zur Folge hatte.(römisch zwei) am 30. März 2005 seinen Sohn Volkan A***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit der Faust gegen dessen Gesicht schlug, ihn zu Boden stieß und würgte, was Prellungen in den Bereichen des Schädels, des Halses und des Brustkorbs zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge wies das Erstgericht den Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Ayse A***** (ON 80 S 4) zu Recht ab (ON 80 S 5):

Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung erklärte die im Ermittlungsverfahren im Sinn des § 165 StPO kontradiktorisch vernommene (ON 21) Zeugin – zulässig durch ihren Rechtsvertreter (RIS-Justiz RS0111315 [insbesondere T8, T9, T12 und T14]) – nämlich, von der in § 156 Abs 1 Z 2 StPO normierten Aussagebefreiung Gebrauch zu machen (ON 79 S 7 f). Diese Erklärung wurde im Übrigen im Anschluss an den relevierten Beweisantrag ausdrücklich wiederholt (ON 80 S 5).Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung erklärte die im Ermittlungsverfahren im Sinn des Paragraph 165, StPO kontradiktorisch vernommene (ON 21) Zeugin – zulässig durch ihren Rechtsvertreter (RIS-Justiz RS0111315 [insbesondere T8, T9, T12 und T14]) – nämlich, von der in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO normierten Aussagebefreiung Gebrauch zu machen (ON 79 S 7 f). Diese Erklärung wurde im Übrigen im Anschluss an den relevierten Beweisantrag ausdrücklich wiederholt (ON 80 S 5).

Da das in Rede stehende Zeugnisverweigerungsrecht dem Opferschutz dient (Kirchbacher, WK-StPO § 156 Rz 18; Fabrizy, StPO13 § 156 Rz 6; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 156 Rz 25), führt nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre auch (hier behauptetes) nachträgliches Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall dieses Rechts (14 Os 94/03, SSt 2003/78; 11 Os 160/08a, SSt 2009/8; RIS-Justiz RS0110798 [T4] und RS0118084; Kirchbacher, WK-StPO § 156 Rz 18 und § 252 Rz 94).Da das in Rede stehende Zeugnisverweigerungsrecht dem Opferschutz dient (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 156, Rz 18; Fabrizy, StPO13 Paragraph 156, Rz 6; Koller in Schmölzer/Mühlbacher, StPO Paragraph 156, Rz 25), führt nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre auch (hier behauptetes) nachträgliches Hervorkommen neuer Beweisergebnisse nicht zum Entfall dieses Rechts (14 Os 94/03, SSt 2003/78; 11 Os 160/08a, SSt 2009/8; RIS-Justiz RS0110798 [T4] und RS0118084; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 156, Rz 18 und Paragraph 252, Rz 94).

Zur von der Beschwerde für die gegenteilige Sicht ins Treffen geführten Entscheidung 12 Os 152/14s sei festgehalten, dass nach einer kontradiktorischen Vernehmung hervorgekommene Beweisergebnisse selbstverständlich Kontrollbeweise als zulässig erscheinen lassen können. Das Fortbestehen der Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO wird hiedurch aber in keiner Weise tangiert.Zur von der Beschwerde für die gegenteilige Sicht ins Treffen geführten Entscheidung 12 Os 152/14s sei festgehalten, dass nach einer kontradiktorischen Vernehmung hervorgekommene Beweisergebnisse selbstverständlich Kontrollbeweise als zulässig erscheinen lassen können. Das Fortbestehen der Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird hiedurch aber in keiner Weise tangiert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Da das Erstgericht zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) keine Gesetzesfassung anführte, sei hinzugefügt, dass insoweit das Tatzeitrecht (BGBl 1996/762) günstiger (§ 61 StGB) ist als das Urteilszeitrecht (BGBl I 2015/154). Zumal der Strafsatz des § 83 Abs 1 StGB hier für die Strafrahmenbildung irrelevant ist, bestand diesbezüglich kein Anlass zu einem Vorgehen im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO.Da das Erstgericht zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) keine Gesetzesfassung anführte, sei hinzugefügt, dass insoweit das Tatzeitrecht (BGBl 1996/762) günstiger (Paragraph 61, StGB) ist als das Urteilszeitrecht (BGBl I 2015/154). Zumal der Strafsatz des Paragraph 83, Absatz eins, StGB hier für die Strafrahmenbildung irrelevant ist, bestand diesbezüglich kein Anlass zu einem Vorgehen im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E120222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00120.17X.1206.000

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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