Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W175 2171074-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 1163415208-170941988, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 1163415208-170941988, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Iran, wurde am 08.08.2017 in Österreich kontrolliert und gab an, von Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem er sich nicht ausweisen konnte, wurde er gem. § 39 FPG festgenommen und sodann vor der Landespolizeidirektion Salzburg einvernommen. Hierbei gab er an, eigentlich nach Deutschland weiterreisen zu wollen und in Österreich nicht um Asyl anzusuchen. Er habe bereits in Rumänien um Asyl angesucht, was jedoch gegen seinen Willen geschehen sei.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Iran, wurde am 08.08.2017 in Österreich kontrolliert und gab an, von Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem er sich nicht ausweisen konnte, wurde er gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und sodann vor der Landespolizeidirektion Salzburg einvernommen. Hierbei gab er an, eigentlich nach Deutschland weiterreisen zu wollen und in Österreich nicht um Asyl anzusuchen. Er habe bereits in Rumänien um Asyl angesucht, was jedoch gegen seinen Willen geschehen sei.
Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der BF bereits im Juli 2009 in Schweden (SE1 16.07.2009) und im Juli 2017 in Rumänien (RO1 21.07.2017) um Asyl angesucht hat.
Am 08.08.2017 wurde die Schubhaft über den BF verhängt.
Am 10.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. iVm Art. 24 der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Rumänien.Am 10.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 24, der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Rumänien.
In weiterer Folge wurde der BF nach einer Asylantragstellung am 11.08.2017 am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Hierbei gab er zu seinem Gesundheitszustand und familiären Verhältnissen befragt an, dass er der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen könne und dass seine Eltern in Schweden und seine Schwester in Deutschland leben würden. Nachdem der BF bereits im Jahr 2009 einmal in Schweden um Asyl angesucht habe (damals aber wegen eines Mädchens selbstständig in den Iran zurückgekehrt sei ohne die Entscheidung in Schweden abzuwarten) und sich seine Eltern dort seit 2009 als Asylwerber aufhalten würden, habe er vor 10 Monaten den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Rumänien nach Österreich gereist. Die Situation in Griechenland sei "okay" gewesen (Aktenseite 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS), jedoch habe der BF nach Schweden reisen wollen. In Rumänien sei die Behandlung sehr schlecht gewesen. Ihm seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe jedoch in Rumänien weder um Asyl angesucht noch sei er dort befragt worden. Gegen eine Rückkehr nach Schweden würde nichts sprechen; es wäre dem BF sehr recht, da seine Eltern dort aufhältig seien.
Mit Schreiben vom 23.08.2017 stimmten die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 23.08.2017 stimmten die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Am 04.09.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem BFA. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe in Österreich niemanden; seine Eltern seien seit neun Jahren in Schweden und seine Schwester sei in Deutschland. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung des BF nach Rumänien gab dieser an, dass die Lage für Flüchtlinge in Rumänien sehr schlecht sei und er gerne bei seiner Familie sein wolle. Sein Vater sei schwer krank und brauche ihn. Er habe zwei Herzinfarkte hinter sich und habe nur mehr eine Niere; die andere habe er der Schwester des BF gegeben und brauche diese nunmehr eine weitere; der BF müsse ihr eine Niere geben. Der BF habe vor ca. vier Monaten von seiner Mutter telefonisch über die Angelegenheit mit seinem Vater und seiner Schwester erfahren. Sein Vater leide vermutlich seit zwei Jahren an den geschilderten gesundheitlichen Problemen; er wisse es aber nicht genau. Der BF stehe regelmäßig in telefonischem Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Der BF wolle nicht nach Rumänien zurück. Er habe sich dort ungefähr zwei Wochen aufgehalten. Die Frage, ob es während seines Aufenthaltes in Rumänien konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, vereinte der BF. Er habe das laufende Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet, da er zu seinen Eltern habe reisen wollen. Sowohl seine Eltern als auch seine Schwester würden den BF finanziell unterstützen und ihm bei Bedarf 100 bis 150 Euro schicken. Am Ende der Einvernahme stellte die anwesende Rechtsberaterin den Antrag, aus humanitären Gründen ein Aufnahmegesuch an Schweden zu stellen.
Mit Bescheid vom 05.09.2017 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig.Mit Bescheid vom 05.09.2017 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig.
Konkret traf das BFA folgende Länderfeststellungen zu Rumänien:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Artikel 82 -, 86,, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.
* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Die Regierung gewährt generell Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
4. Versorgung
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
4.1. Medizinische Versorgung
Gemäß Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).Gemäß Artikel 17 /, eins, Litera m, des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß Litera n, haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß Litera h, haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
4.2. Unterbringung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).
Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).
Quellen:
5. Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach 8 Jahren (USDOS 13.4.2016).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.h).
Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.i).
Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.g).
Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.j).
Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.f).
Anerkannte Flüchtlinge stoßen jedoch beim Zugang zu Bildung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung auf Probleme (AI 24.2.2016).
Einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge sind in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteiligt. Sie erhalten nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen ist Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gibt es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte haben im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch sind sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte sind aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien bietet der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen an. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten werden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger ist, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies ist insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehlt (ACCORD 13.5.2014).
Quellen:
Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF nicht habe glaubhaft vorbringen können, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Soweit der BF angegeben habe, dass sein Vater schwer krank sei und den BF nun brauchen würde, sei auszuführen, dass dieser sich nunmehr schon seit etwa neun Jahren in Schweden aufhalte und der BF nicht genau gewusst habe, wann sein Vater einen Herzinfarkt erlitten habe. Sofern der BF weiters angegeben habe, dass seine in Deutschland lebende Schwester eine Niere von ihrem Vater erhalten hätte und nunmehr auch eine vom BF benötige, sei zu entgegnen, dass der BF auch diesbezüglich keine konkreten Angaben habe machen können. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte bzw. mangels einer besonderen Integration in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF nicht habe glaubhaft vorbringen können, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Soweit der BF angegeben habe, dass sein Vater schwer krank sei und den BF nun brauchen würde, sei auszuführen, dass dieser sich nunmehr schon seit etwa neun Jahren in Schweden aufhalte und der BF nicht genau gewusst habe, wann sein Vater einen Herzinfarkt erlitten habe. Sofern der BF weiters angegeben habe, dass seine in Deutschland lebende Schwester eine Niere von ihrem Vater erhalten hätte und nunmehr auch eine vom BF benötige, sei zu entgegnen, dass der BF auch diesbezüglich keine konkreten Angaben habe machen können. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte bzw. mangels einer besonderen Integration in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und zum Teil wiederholt ausgeführt, dass er nach Schweden habe gehen wollen, da sich dort sein kranker Vater und seine Mutter befinden würden. Seine Schwester sei in Deutschland. Sie sei Dialysepatientin und benötige eine neue Niere, wobei der BF als Spender in Frage käme. Eine Außerlandesbringung des BF nach Rumänien würde den Behandlungserfolg seiner Schwester gefährden. Ihr sei es leicht möglich, nach Österreich zu kommen, um sich hier den nötigen Tests für eine Transplantation zu unterziehen; diese Möglichkeit bestehe in Rumänien jedoch nicht, da weder der BF noch seine Schwester der rumänischen Sprache mächtig seien. Ein Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen wäre somit gerechtfertigt gewesen, da nur hier sichergestellt werden könne, dass die nötigen Untersuchungen lege artis durchgeführt werden können. Die Schwester des BF könne diesem auch finanziell helfen und sich, zumindest zeitweise, in Österreich niederlassen, um ihren Bruder bei seinem Asylverfahren zu unterstützen. Auch könnte die Transplantation der Niere in Österreich problemlos stattfinden. Jedenfalls bestehe zwischen dem BF und seiner Schwester ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und würde eine Außerlandesbringung des BF auch Art. 8 EMRK verletzen. Der BF habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen. Allein schon der Umstand, dass er nicht gewusst habe, sich in einem Asylverfahren zu befinden, zeige das Vorliegen von systemischen Mängeln im Asylsystem in Rumänien auf. Der BF habe bereits in seiner Erstbefragung von der schlechten Versorgungslage von Flüchtlingen in Rumänien berichtet. Diese werde auch durch einige (in der Beschwerde angeführte) Berichte sowie einer Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts bestätigt. Bei weiterem Nachfragen hätte der BF erzählen können, dass insbesondere die Wohnsituation und die Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser in Rumänien sehr schlecht gewesen sei. Da es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, habe sie gegen die Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Zudem müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Es werde auch beantragt, eine Einzelfallzusicherung der rumänischen Behörden einzuholen.Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und zum Teil wiederholt ausgeführt, dass er nach Schweden habe gehen wollen, da sich dort sein kranker Vater und seine Mutter befinden würden. Seine Schwester sei in Deutschland. Sie sei Dialysepatientin und benötige eine neue Niere, wobei der BF als Spender in Frage käme. Eine Außerlandesbringung des BF nach Rumänien würde den Behandlungserfolg seiner Schwester gefährden. Ihr sei es leicht möglich, nach Österreich zu kommen, um sich hier den nötigen Tests für eine Transplantation zu unterziehen; diese Möglichkeit bestehe in Rumänien jedoch nicht, da weder der BF noch seine Schwester der rumänischen Sprache mächtig seien. Ein Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen wäre somit gerechtfertigt gewesen, da nur hier sichergestellt werden könne, dass die nötigen Untersuchungen lege artis durchgeführt werden können. Die Schwester des BF könne diesem auch finanziell helfen und sich, zumindest zeitweise, in Österreich niederlassen, um ihren Bruder bei seinem Asylverfahren zu unterstützen. Auch könnte die Transplantation der Niere in Österreich problemlos stattfinden. Jedenfalls bestehe zwischen dem BF und seiner Schwester ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und würde eine Außerlandesbringung des BF auch Artikel 8, EMRK verletzen. Der BF habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen. Allein schon der Umstand, dass er nicht gewusst habe, sich in einem Asylverfahren zu befinden, zeige das Vorliegen von systemischen Mängeln im Asylsystem in Rumänien auf. Der BF habe bereits in seiner Erstbefragung von der schlechten Versorgungslage von Flüchtlingen in Rumänien berichtet. Diese werde auch durch einige (in der Beschwerde angeführte) Berichte sowie einer Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts bestätigt. Bei weiterem Nachfragen hätte der BF erzählen können, dass insbesondere die Wohnsituation und die Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser in Rumänien sehr schlecht gewesen sei. Da es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, habe sie gegen die Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Zudem müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Es werde auch beantragt, eine Einzelfallzusicherung der rumänischen Behörden einzuholen.
Der Beschwerde wurden nachträglich mit Schreiben vom 20.09.2017 der Personalausweis der in Deutschland lebenden Schwester sowie der Ausweis des in Schweden aufhältigen Vaters des BF beigefügt.
Am 06.11.2017 wurde dem erkennenden Gericht ein Schreiben der Schwester und des Schwagers des BF vom 05.11.2017 vorgelegt, wonach die beiden um Akteneinsicht ersuchen und beantragen würden, eine gegebenenfalls geplante Abschiebung auszusetzen. Der BF sei der deutschen Sprache noch nicht mächtig und könne sich daher nur schwer mit den Behörden verständigen.
Am 07.11.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger aus dem Iran und stellte erstmalig im Juli 2009 einen Asylantrag in Schweden, reiste jedoch danach selbstständig in seine Heimat zurück. Im Jahr 2016 verließ er erneut seine Heimat und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Rumänien, wo er im Juli 2017 einen Asylantrag stellte, nach Österreich. Am 11.08.2017 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 10.08.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 23.08.2017 zu, den BF auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.Am 10.08.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 23.08.2017 zu, den BF auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der BF leidet unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Am 07.11.2017 kam es zur Überstellung des BF nach Rumänien.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu seiner Antragstellung in Rumänien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Rumänien vom Juli 2017 und der Zustimmungserklärung Rumäniens vom 23.08.2017.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF seitens Rumäniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden ab.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Der Umstand der am 07.11.2017 durchgeführten Überstellung des BF nach Rumänien ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist di