TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 W240 2171310-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2171310-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. 15-1075466806-170705375, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo, er hatte bereits am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.02.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn als zuständiges Land festgestellt worden. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn als zulässig erachtet worden.

Der vorzitierte Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der Beschwerdeführer war am 28.12.2016 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer gelangte am 14.06.2017 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung nach Asylantragstellung vom 27.04.2012 in der Schweiz, vom 18.11.2013 in Deutschland, vom 25.06.2015 in Ungarn, vom 27.06.2015 in Österreich und vom 20.05.2017 in Rumänien vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei über Serbien nach Rumänien gelangt, von wo aus er über Ungarn nach Österreich gelangt sei. In Rumänien sei er von der Polizei angehalten und eingesperrt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er einen Asylantrag stellen müsse und dass er in Rumänien bleiben dürfe. Er sei in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. In Österreich seien keine Familienangehörigen aufhältig. Er sei einmal in Österreich gewesen und dieses Land habe ihm gefallen. Er wolle nicht zurück nach Rumänien, dort herrsche eine Katastrophe.

Das BFA richtete am 21.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 05.07.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die rumänischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass die beschwerdeführende Partei in Rumänien um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht habe; der Antrag werde noch geprüft.

Am 18.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Österreich seien keine Verwandten aufhältig, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Er könne nicht nach Rumänien zurück, er sei dort nicht gut behandelt worden. Er sei von einem Polizisten gestoßen worden, da dieser vom Beschwerdeführer die Herausgabe von Zigaretten verlangt hätte. Er hätte spätestens um 22 Uhr ins Heim kommen sollen, als er sich um zehn Minuten verspätet habe, habe man seine Bettwäsche bereits weggeräumt. Er sei zur Asylantragstellung gezwungen worden, man habe ihm jedoch gesagt, er solle weiter nach Europa gehen. Er habe zwei Wochen lang keine Unterstützung bekommen in Rumänien.

Befragt, ob er das Stoßen des Polizisten gemeldet habe, stellte der Beschwerdeführer die Gegenfrage, wo er dies hätte melden sollen.

Er habe kein Essen im Lager erhalten und sich Nahrung in der Nähe des Lagers selbst gekauft. Einen kleinen Geldbetrag hätten sie in Rumänien erhalten, außerdem habe ihm sein Bruder aus Deutschland Geld geschickt.

Eine Außerlandesbringung nach Rumänien komme nicht für ihn in Frage. Er bleibe lieber im Gefängnis als zurück nach Rumänien zu gehen. Er würde in Rumänien bei einer Rückkehr im Gefängnis landen. Er würde dort auch schlecht behandelt und geschlagen werden.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Asylantragstellung gezwungen worden, er sei dann aufgefordert worden weiterzuziehen.

Sie hätten das Lager jeden Tag verlassen dürfen, sie hätten jedoch um 22 Uhr wieder im Lager sein müssen. Die Sicherheitskräfte hätten die Ausgehzeiten auch eingeschränkt.

Befragt, ob er selbst auch geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei nur gestoßen worden, man sei jedoch immer provoziert worden.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Rumänien gab der Beschwerdeführer an, er wolle auf keinen Fall nach Rumänien zurück.

Der Rechtsberater beantragte für den Fall einer allfälligen Überstellung nach Rumänien eine Einzelfallzusicherung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): Institution presentation,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Institution-presentation/57, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.b): General description,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.c): Lodging the application,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.d): Notification of the decision,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 30.9.2016

-

GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 30.9.2016

-

Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD"ROM"44ace1424,0.html, Zugriff 30.9.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Quellen:

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens. Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. UMA werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt. Die Verfahren von UMA/Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden. Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren. Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften. Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden. Unbegleitete Minderjährige, die eine Form von Schutz auf dem Staatsgebiet erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel werden lt. Art. 5, Pkt. 1, 2 des rumänischen Asylgesetzes 122/2006 in der Regel folgende beurteilt: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).

Im Falle von Minderjährigen wird das beste Interesse des Kindes berücksichtigt, das bedeutet auch, dass ihre Asylverfahren prioritär behandelt werden und die Bestellung eines Vormunds für das gesamte Verfahren verpflichtend ist. Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden. Verweigert der Betreffende seine Zustimmung, wird er als Erwachsener behandelt (EASO 2014).

Auch darf bei UMA nicht das Schnell- oder Grenzverfahren zur Anwendung kommen. UMA erhalten einen legalen Vertreter und denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

Quellen:

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EASO - European Asylum Support Office (2014): Age assessment practice in Europe, http://www.scepnetwork.org/images/21/262.pdf, Zugriff 30.9.2016

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable Categories,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Special-categories/107, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

4. Non-Refoulement

Die Regierung gewährt generell Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Romania, http://www.ecoi.net/local_link/306403/443678_de.html, Zugriff 30.9.2016

5. Versorgung

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

5.1. Medizinische Versorgung

Gemäß Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

5.2. Unterbringung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

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AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,

http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 30.9.2016

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

6. Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach 8 Jahren (USDOS 13.4.2016).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.h).

Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.i).

Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.g).

Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.j).

Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.f).

Anerkannte Flüchtlinge stoßen jedoch beim Zugang zu Bildung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung auf Probleme (AI 24.2.2016).

Einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge sind in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteiligt. Sie erhalten nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen ist Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gibt es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte haben im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch sind sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte sind aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien bietet der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen an. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten werden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger ist, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies ist insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehlt (ACCORD 13.5.2014).

Quellen:

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.5.2014): Anfragebeantwortung zu Rumänien:

Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten, http://www.ecoi.net/local_link/280409/410518_de.html, Zugriff 30.9.2016

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AI - Amnesty International (27.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/319758/466778_de.html, Zugriff 30.9.2016

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Integration Programme,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 30.9.2016

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to labour market,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 30.9.2016

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IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Mateiral aid, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 30.9.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Was das Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Rumänien betreffe, sei auf die Feststellungen zu Rumänien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien ergebe. Dass dem Beschwerdeführer in Rumänien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sei der Beschwerdeführer zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle seiner Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten lassen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Versorgungsmängel in Rumänien würden sich primär auf seine eigenen und unzureichenden Behauptungen stützen, welche in keiner Weise an die angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen würden, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien ein höheres Gewicht beigemessen werde als den diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Rumänien aus. Der Beschwerdeführer habe das Verhalten der rumänischen Behörden bemängelt, laut seinen Angaben sei er von Polizisten gestoßen und provoziert worden. Falls es tatsächlich zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Umgang gekommen sei, stellte dies ein Fehlverhalten von Beamten dar, das dem Staat nicht zuzurechnen sei und somit auch nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren. Dieses Verhalten von einzelnen Beamten, das zu verurteilen sei, könne für sich allein betrachtet noch nicht als Verfolgung im Sinne der Konvention qualifiziert werden. Eine solche Handlungsweise sei in Rumänien ein allgemein strafbares Delikt, welches sowohl seitens der Justiz als auch von Dienstrechtsbehörden geahndet werde und sei somit nicht repräsentativ für den Staat, sondern stelle sich demnach allenfalls als Übermaßreaktion einzelner Beamter bzw. Personen dar. Er habe auch nicht behauptet wegen der behaupteten Vorfälle Anzeige erstattet oder versucht zu haben, diese Vorfälle zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Möglichkeit, sich in Rumänien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass dies für den Beschwerdeführer - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - nicht möglich oder zumutbar wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Des Weiteren sei die vorgebrachten Schilderungen äußerst schwer nachzuvollziehen, und können nicht ohne weiteres als glaubhaft eingestuft werden. Aus den Angaben seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, der Beschwerdeführer habe in Rumänien keine adäquate Versorgung erhalten und sei von rumänischen Polizisten schikaniert worden. Die individuelle Ermittlungstätigkeit sei im gegenständlichen Fall unterblieben. Schließlich war darauf verwiesen worden, dass Art. 18 Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo, er hatte bereits am 27.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.02.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 Dublin III-VO Ungarn als zuständiges Land festgestellt worden. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge war gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn als zulässig erachtet worden.

Der vorzitierte Bescheid erwuchs in Rechtskraft und der Beschwerdeführer war am 28.12.2016 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer gelangte am 14.06.2017 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 21.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 05.07.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die rumänischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass die beschwerdeführende Partei in Rumänien um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht habe; der Antrag werde noch geprüft.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und es liegen keine ausgeprägten privaten Bindungen im Bundesgebiet vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Asylantragstellung in Rumänien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und aus der Mitteilung der rumänischen Behörden vom 05.07.2017.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Rumäniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat es auch in der durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde nicht unternommen, der Richtigkeit der Länderfeststellung durch Vorlage oder zumindest Bezeichnung von Berichten und Quellen mit entgegenstehenden Inhalten entgegenzutreten. Die Beschwerdebehauptung, dass die Versorgung von Asylwerbern in Rumänien äußerst mangelhaft sei und der Beschwerdeführer von Polizisten schikaniert worden sei, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen, da derartige aktuelle Berichte weder vorgelegt noch bezeichnet worden sind.

Die fehlende Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien von Polizeiangehörigen gestoßen und schikaniert worden sei, ergibt sich aus der diesbezüglich schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich derartigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, so hätte er darüber bereits bei seiner Erstbefragung Angaben gemacht. Da dies nicht der Fall war, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens seine Behauptungen über ihm drohende Nachteile im Falle einer Überstellung nach Rumänien tatsachenwidrig gesteigert hat, um diese zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zum Aufenthalt in Rumänien einzig vorgebracht hatte, er sei von der Polizei angehalten und eingesperrt worden, zudem habe man ihn dazu gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Auch auf Nachfrage über seinen Aufenthalt in Rumänien hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keinerlei Angaben über die später behaupteten Übergriffe seitens der Polizei und die mangelhafte Versorgung getätigt. Der Beschwerdeführer hatte die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls über die Erstbefragung jedoch ausdrücklich nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt (AS 17ff).

Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme vom 18.08.2017 dahingehend gesteigert, dass er behauptete, er habe in Rumänien keine adäquate Versorgung erhalten und sei von rumänischen Polizisten schikaniert worden.

In seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer diesen tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides nicht entgegengetreten und hat keine Erklärung dafür angeboten, warum er bei der Erstbefragung keinerlei Vorbringen hinsichtlich solcher Übergriffe getätigt hat. Ebenso wenig ist die Beschwerde den weiteren Erwägungen der Behörde, dass derartige Übergriffe auch schon wegen der für die Urheber drohenden straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen nicht als wahrscheinlich angesehen werden könnten, entgegengetreten.

In diesem Zusammenhang ist zusammenfassend unter Verweis auf die überaus ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch festzuhalten, dass der in der Beschwerde - wenn auch nicht konkret sondern nur sehr generell - erhobene Vorwurf, die Behörde sei auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr hat die Beschwerde es unterlassen, der dargestellten schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides entgegenzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er in Rumänien während der Unterbringung in einem Lager für Asylwerber für die Kosten seiner Versorgung selbst aufkommen habe müssen, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenkundig über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hat und somit nicht als hilfsbedürftig anzusehen war. Da der Beschwerdeführer nach seiner behaupteten Flucht aus dem Lager für Asylwerber in Rumänien eine weitere (teilweise) schlepperunterstützte Einreise nach Österreich finanzieren konnte, ist anzunehmen, dass er über eigene finanzielle Mittel in nicht zu vernachlässigender Höhe verfügt hat, zumal er nach seinen Behauptungen Zahlungen an jenen Schlepper, der ihn bis Rumänien befördert habe, nicht geleistet habe.

Die Beschwerdeausführungen sind den Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 12.10.2017 nach Rumänien überstellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht einer österreichischen Landespolizeidirektion.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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