Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2151812-1/7E
W235 2151817-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana und 2. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2017, Zl. 16-1128443202-161209115 (ad 1.) sowie Zl. 16-1128442804-161209099 (ad 2.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2017, Zl. 16-1128443202-161209115 (ad 1.) sowie Zl. 16-1128442804-161209099 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, und die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, sind ein Ehepaar und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2016 die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX06.2016 und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden waren.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurden die Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst übereinstimmend angaben, dass sie an keinen Krankheiten leiden und über keine Familienangehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union verfügen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie nicht schwanger sei.
Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er sei Mitte 2015 aus Ghana ausgereist und über den Niger nach Libyen gefahren, wo er sich ca. sechs Monate lang aufgehalten habe. In der Folge sei er von Libyen nach Italien weitergereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In Italien sei er ca. zwei Monate lang geblieben. Er habe Schmerzen wegen einer Schussverletzung gehabt und sei in Italien nicht gut versorgt worden. Eine Einvernahme habe er nicht gehabt. Er wolle in Österreich bleiben, da man sich hier um ihn kümmere.
In ihrer eigenen Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend an, sie habe Nigeria Anfang 2015 verlassen und sei nach Ghana gefahren. Von dort aus habe der Erstbeschwerdeführer die Weiterreise organisiert. In Italien seien sie nicht gut versorgt worden. Sie wolle nicht nach Italien.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.09.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.09.2016 auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Italien.
Mit Schreiben vom 11.11.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit in den Fällen der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf die österreichische Aufnahmegesuche auf Italien übergegangen ist.
1.4. Am 17.02.2017 wurden die Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angaben, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen würden, die Befragung zu absolvieren. Abgesehen von dem jeweils mitgereisten Partner würden sie über keine Verwandten in Österreich verfügten und es bestehe darüber hinaus auch keine Familiengemeinschaft.
Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, dass er nicht nach Italien wolle. Dort sei er nicht medizinisch behandelt worden. Er sei ca. ein bis zwei Monate lang in einem Flüchtlingslager in XXXX gewesen und habe mehrmals um medizinische Hilfe ersucht. Der Erstbeschwerdeführer habe die Betreuerin gefragt und sei auch mehrmals in der kleinen Ordination im Lager gewesen. Dort habe man ihm nicht geholfen, obwohl er mehrere Krankenschwestern gefragt habe. Dokumente habe er keine bekommen. In ein Krankenhaus sei er nicht gegangen, sondern nur in die Krankenstation des Lagers. Am XXXX04.2016 sei er in Ghana am Oberkörper angeschossen worden und diese Schussverletzung habe man in Italien nicht gut behandelt. Zu den bereits vorab übermittelten Länderfeststellungen zu Italien wolle der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, dass er nicht nach Italien wolle. Dort sei er nicht medizinisch behandelt worden. Er sei ca. ein bis zwei Monate lang in einem Flüchtlingslager in römisch 40 gewesen und habe mehrmals um medizinische Hilfe ersucht. Der Erstbeschwerdeführer habe die Betreuerin gefragt und sei auch mehrmals in der kleinen Ordination im Lager gewesen. Dort habe man ihm nicht geholfen, obwohl er mehrere Krankenschwestern gefragt habe. Dokumente habe er keine bekommen. In ein Krankenhaus sei er nicht gegangen, sondern nur in die Krankenstation des Lagers. Am XXXX04.2016 sei er in Ghana am Oberkörper angeschossen worden und diese Schussverletzung habe man in Italien nicht gut behandelt. Zu den bereits vorab übermittelten Länderfeststellungen zu Italien wolle der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.
Darüber hinaus bzw. ergänzend brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie gesund sei. Sie wolle nicht nach Italien, da der Erstbeschwerdeführer dort krank gewesen sei und keine medizinische Versorgung erhalten habe. Seine Schussverletzung, die er sich am XXXX04.2016 in Ghana zugezogen habe, sei nicht behandelt worden. In Italien seien die Beschwerdeführer in einem Lager untergebracht gewesen und hätten dort nach medizinischer Behandlung gefragt. Der Erstbeschwerdeführer sei auch in ein Krankenhaus gegangen und sei auch dort nicht behandelt worden. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle sie keine Stellungnahme abgeben.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:
* Schreiben einer chirurgischen Abteilung eines Landesklinikums vom XXXX09.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Keloidnarbe [Anm.: das ist eine sich ausbreitende Narbe] nach einer Schussverletzung;
* Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses vom XXXX09.2016, der zu entnehmen ist, dass beim Erstbeschwerdeführer ein Restfaden im oberen Narbenbereich entfernt und eine Kontrolluntersuchung für den XXXX09.2016 vereinbart wurde;
* Bestätigung betreffend die "ambulante Wiedervorstellung" des Erstbeschwerdeführers vom XXXX09.2016, der keine weiteren medizinischen Maßnahmen bzw. Behandlungen zu entnehmen sind sowie
* die medizinischen Behandlungsbegleitblätter für Asylwerber in der Grundversorgung betreffend beide Beschwerdeführer ohne Eintragungen
2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die jeweiligen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass in den Fällen der Beschwerdeführer schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Schussverletzung, befinde sich jedoch diesbezüglich nicht mehr in Behandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise in die Europäische Union über Italien erfolgt sei. Die Zuständigkeit Italiens sei gemäß der Dublin III-VO gegeben und sei Italien auf diesen Umstand hingewiesen worden. Es liege ein Familienverfahren vor und bestehe die Familie aus dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien bzw. diese zu erwarten hätten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die Feststellung zur Verletzung des Erstbeschwerdeführers ergebe sich aus den vorgelegten Befunden. Aufgrund der widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg, des Ergebnisses der Eurodac-Abfrage und des Umstandes, dass seitens Italiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit erfolgt sei, stehe fest, dass Italien jenes Land sei, über welches die illegale Einreise in das Territorium der Mitgliedstaaten erfolgt sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführer getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie in Italien Gefahr liefen, dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Zum Vorbringen, dass der Erstbeschwerdeführer in Italien nicht behandelt worden sei, werde angemerkt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich in einem Lager eine Krankenstation befinde, die mit mehreren Krankenschwestern besetzt sei und diese dann eine medizinische Behandlung verweigern würden. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin abweichende Angaben getätigt. Daher werde das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Italien als nicht glaubhaft gewertet.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die Feststellung zur Verletzung des Erstbeschwerdeführers ergebe sich aus den vorgelegten Befunden. Aufgrund der widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg, des Ergebnisses der Eurodac-Abfrage und des Umstandes, dass seitens Italiens keine Ablehnung im Hinblick auf die Zuständigkeit erfolgt sei, stehe fest, dass Italien jenes Land sei, über welches die illegale Einreise in das Territorium der Mitgliedstaaten erfolgt sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführer getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie in Italien Gefahr liefen, dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Zum Vorbringen, dass der Erstbeschwerdeführer in Italien nicht behandelt worden sei, werde angemerkt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich in einem Lager eine Krankenstation befinde, die mit mehreren Krankenschwestern besetzt sei und diese dann eine medizinische Behandlung verweigern würden. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin abweichende Angaben getätigt. Daher werde das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Italien als nicht glaubhaft gewertet.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO formell erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben, sodass die Einheit der Familie bei der Außerlandesbringung nach Italien gewahrt bleibe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. In der Folge wurde im Bescheid des Erstbeschwerdeführers auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass sich im Fall des Erstbeschwerdeführers der gesundheitliche Leidenszustand durch die Außerlandesbringung nicht derartig verschlechtern werde, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt wäre. In Italien seien zumutbare Behandlungsmöglichkeiten für den Erstbeschwerdeführer vorhanden und zugänglich. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO formell erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben, sodass die Einheit der Familie bei der Außerlandesbringung nach Italien gewahrt bleibe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. In der Folge wurde im Bescheid des Erstbeschwerdeführers auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass sich im Fall des Erstbeschwerdeführers der gesundheitliche Leidenszustand durch die Außerlandesbringung nicht derartig verschlechtern werde, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK dadurch verletzt wäre. In Italien seien zumutbare Behandlungsmöglichkeiten für den Erstbeschwerdeführer vorhanden und zugänglich. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 27.03.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor an den Folgen seiner Schussverletzung leide. Von den Ärzten in der Krankenstation in XXXX sei ihm immer wieder versprochen worden, dass er in ein Krankenhaus gebracht werde, was jedoch nicht geschehen sei. Er habe an starken Schmerzen in der Bauchgegend gelitten und habe weder essen noch schlafen können. Nahezu jeden Tag sei er zur Krankenstation gegangen und habe um medizinische Behandlung gebeten.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 27.03.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nach wie vor an den Folgen seiner Schussverletzung leide. Von den Ärzten in der Krankenstation in römisch 40 sei ihm immer wieder versprochen worden, dass er in ein Krankenhaus gebracht werde, was jedoch nicht geschehen sei. Er habe an starken Schmerzen in der Bauchgegend gelitten und habe weder essen noch schlafen können. Nahezu jeden Tag sei er zur Krankenstation gegangen und habe um medizinische Behandlung gebeten.
Weiters monierte die Beschwerde, dass eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Fällen von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, veraltet und unausgewogen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 sowie aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom April 2015 und vom August 2016 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation in Italien davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien oder in besetzten Häusern unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Weiters zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 und verwies darauf, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei gekommen sei. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführer wurde auch hier nicht hergestellt. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 16.09.2016 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem und auf den Anstieg der Flüchtlingszahlen hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestanden habe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 02.11.2016 zitiert, in dem auf die systemischen Schwachstellen in Italien und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen wurde. In weiterer Folge wurde in Zusammenhang mit der Unterbringungssituation in Italien erneut der Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 zitiert. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Behörde zu dem unrichtigen Schluss gelangt sei, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien nicht erkennen lasse. Ferner werde in gegenständlicher Beschwerde dargelegt, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem sowie aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung im Fall der Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Das Verwaltungsgericht Hannover sei in einem Beschluss vom 22.12.2014 zu dem Schluss gelangt, dass auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten.Weiters monierte die Beschwerde, dass eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Fällen von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, veraltet und unausgewogen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 sowie aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom April 2015 und vom August 2016 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation in Italien davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien oder in besetzten Häusern unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Weiters zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 und verwies darauf, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei gekommen sei. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführer wurde auch hier nicht hergestellt. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 16.09.2016 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem und auf den Anstieg der Flüchtlingszahlen hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestanden habe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 02.11.2016 zitiert, in dem auf die systemischen Schwachstellen in Italien und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen wurde. In weiterer Folge wurde in Zusammenhang mit der Unterbringungssituation in Italien erneut der Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 zitiert. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens die Behörde zu dem unrichtigen Schluss gelangt sei, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien nicht erkennen lasse. Ferner werde in gegenständlicher Beschwerde dargelegt, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem sowie aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung im Fall der Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Das Verwaltungsgericht Hannover sei in einem Beschluss vom 22.12.2014 zu dem Schluss gelangt, dass auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten.
Neben den bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Erstbeschwerdeführer und drei Empfehlungsschreiben wurde der Beschwerde ein "Laufzettel" eines Krankenhauses, Abteilung für Unfallchirurgie, vom XXXX03.2017 beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer dieses Krankenhaus aufgrund von Schmerzen im Bereich der Keloidnarbe aufgesucht hat und eine Vorstellung in der allgemein chirurgischen Ambulanz zur weiteren Behandlung empfohlen wird.
4. Mit E-Mail vom 28.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg komplikationslos nach Italien überstellt worden waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana; die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Nigeria Anfang 2015 verlassen und ist nach Ghana gefahren. Mitte 2015 haben die Beschwerdeführer Ghana verlassen und sind über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich ca. ein halbes Jahr aufgehalten haben. Von dort aus sind sie über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo der Erstbeschwerdeführer am XXXX06.2016 und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX07.2016 erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Nach einem ca. zweimonatigen Aufenthalt in Italien sind die Beschwerdeführer weiter illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie am 03.09.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.09.2016 Aufnahmegesuche an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Verfahren der Beschwerdeführer ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.11.2016 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Aufgrund einer in Ghana erlittenen Schussverletzung am Oberkörper hat sich beim Erstbeschwerdeführer eine Keliodnarbe gebildet, die in Österreich am XXXX09.2016 durch eine ambulante Entfernung eines Restfadens im oberen Narbenbereich behandelt worden war. Am XXXX09.2016 ist eine Kontrolluntersuchung erfolgt und am XXXX03.2017 hat der Erstbeschwerdeführer ein Krankenhaus wegen Schmerzen im Bereich der Keloidnarbe aufgesucht. Dass sich der Beschwerdeführer danach in weiterer ärztlicher und/oder medikamentöser Behandlung befunden hat, kann nicht festgestellt werden. Da die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist, kann in einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Nicht festgestellt wird, dass dem Erstbeschwerdeführer in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden war.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
Am 28.04.2017 wurden die Beschwerdeführer komplikationslos nach Italien überstellt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
[...]
b). Unterbringung:
Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).
Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).
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Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).
Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).
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c). Medizinische Versorgung:
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).
AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).
Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).
Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Unterbringungs- und Versorgungslage (einschließlich medizinischer Versorgung) von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren Staatsangehörigkeiten, zu ihrem familiären Verhältnis zueinander, zu ihren Ausreisen aus den jeweiligen Herkunftsländern, zu ihrem weiteren, gemeinsamen Reiseweg, zu ihrem Aufenthalt in Libyen sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Akteninhalten.
Dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX06.2016 und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Beide Beschwerdeführer gaben in ihren jeweiligen Erstbefragungen übereinstimmend an, dass sie in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden waren. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung, dass sich beim Erstbeschwerdeführer aufgrund einer in Ghana erlittenen Schussverletzung eine Keloidnarbe gebildet hat sowie die Feststellungen zur Behandlung dieser Narbe am XXXX09.2016, zur Kontrolluntersuchung am XXXX09.2016 und zum neuerlichen Aufsuchen eines Krankenhauses am XXXX03.2017 ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen vom XXXX09.2016, vom XXXX09.2016, vom XXXX09.2016 und vom XXXX03.2017. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach dem XXXX03.2017 in weiterer ärztlicher und/oder medikamentöser Behandlung befunden hat, gründet sich darauf, dass in der Folge keine ärztlichen Unterlagen bzw. Bestätigungen mehr vorgelegt worden waren. Im vorgelegten "Laufzettel" vom XXXX03.2017 findet sich zwar die Empfehlung zu einer Vorstellung in der allgemein chirurgischen Ambulanz zur weiteren Behandlung, da jedoch in weiterer Folge (bis zur Überstellung am 28.04.2017) weder Unterlagen vorgelegt worden waren, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Erstbeschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegengestanden ist. Die gleichlautende Feststellung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt. Da die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt nicht glaubhaft machen konnten, dass dem Erstbeschwerdeführer in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden war, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen. Zum einen ist dem Bundesamt betreffend die Angaben der Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass sich diese widersprechen: So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mehrmals im Flüchtlingslager um medizinische Hilfe ersucht habe. Er habe die Betreuerin gefragt und sei auch mehrmals in der kleinen Ordination im Lager gewesen, wo man ihm nicht geholfen habe, obwohl er mehrere Krankenschwestern gefragt habe. Er sei nur in die Krankenstation des Lagers gegangen, jedoch nicht in ein Krankenhaus (vgl. AS 179 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Demgegenüber brachte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Einvernahme vor, dass der Erstbeschwerdeführer auch in ein Krankenhaus gegangen und auch dort nicht behandelt worden sei (vgl. AS 168 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Eine Steigerung erfuhr dieses Vorbringen durch die schriftlichen Beschwerdeausführungen, in denen nunmehr der Erstbeschwerdeführer statt "mehrmals" "nahezu jeden Tag" um medizinische Hilfe in der Krankenstation ersucht habe. Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor, dass in der Krankenstation Krankenschwestern anwesend gewesen seien; hingegen führt die Beschwerde aus, dass es sich um Ärzte gehandelt hätte, die dem Erstbeschwerdeführer versprochen hätten, ihn in ein Krankenhaus zu bringen. Ein derartiges Vorbringen hat der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Genauso verhält es sich mit den Angaben in der Beschwerde, der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund seiner starken Schmerzen weder essen noch schlafen können. Auch derartige Aussagen tätigte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht, sodass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als stark übertriebene Steigerungen zu werten sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer zwar am 03.09.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, der Erstbeschwerdeführer jedoch erst XXXX Tage später - nämlich am 08.09.2016 - erstmals in Österreich ein Krankenhaus aufgesucht hat. Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich unter so starken Schmerzen gelitten, dass er weder essen noch schlafen hätte können, hätte er wohl unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich um medizinische Hilfe ersucht. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge sich der Erstbeschwerdeführer die Schussverletzung in Ghana am XXXX04.2016 zugezogen haben will, die Beschwerdeführer jedoch - ihrem eigenen Vorbringen zufolge - Ghana bereits Mitte 2015 verlassen haben und sich in weiterer Folge ca. ein halbes Jahr in Libyen aufgehalten haben, was eine weitere Ungereimtheit in ihrem Vorbringen darstellt. Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Steigerungen ist es den Beschwerdeführern sohin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass dem Erstbeschwerdeführer in Italien eine notwendige medizinische Behandlung verweigert worden war.Die Feststellung, dass sich beim Erstbeschwerdeführer aufgrund einer in Ghana erlittenen Schussverletzung eine Keloidnarbe gebildet hat sowie die Feststellungen zur Behandlung dieser Narbe am XXXX09.2016, zur Kontrolluntersuchung am XXXX09.2016 und zum neuerlichen Aufsuchen eines Krankenhauses am XXXX03.2017 ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen vom XXXX09.2016, vom XXXX09.2016, vom XXXX09.2016 und vom XXXX03.2017. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich der Erstbeschwerdeführer nach dem XXXX03.2017 in weiterer ärztlicher und/oder medikamentöser Behandlung befunden hat, gründet sich darauf, dass in der Folge keine ärztlichen Unterlagen bzw. Bestätigungen mehr vorgelegt worden waren. Im vorgelegten "Laufzettel" vom XXXX03.2017 findet sich zwar die Empfehlung zu einer Vorstellung in der allgemein chirurgischen Ambulanz zur weiteren Behandlung, da jedoch in weiterer Folge (bis zur Überstellung am 28.04.2017) weder Unterlagen vorgelegt worden waren, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren, noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Erstbeschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegengestanden ist. Die gleichlautende Feststellung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt. Da die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt nicht glaubhaft machen konnten, dass dem Erstbeschwerdeführer in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden war, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen. Zum einen ist dem Bundesamt betreffend die Angaben der Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass sich diese widersprechen: So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mehrmals im Flüchtlingslager um medizinische Hilfe ersucht habe. Er habe die Betreuerin gefragt und sei auch mehrmals in der kleinen Ordination im Lager gewesen, wo man ihm nicht geholfen habe, obwohl er mehrere Krankenschwestern gefragt habe. Er sei nur in die Krankenstation des Lagers gegangen, jedoch nicht in ein Krankenhaus vergleiche AS 179 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Demgegenüber brachte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Einvernahme vor, dass der Erstbeschwerdeführer auch in ein Krankenhaus gegangen und auch dort nicht behandelt worden sei vergleiche AS 168 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Eine Steigerung erfuhr dieses Vorbringen durch die schriftlichen Beschwerdeausführungen, in denen nunmehr der Erstbeschwerdeführer statt "mehrmals" "nahezu jeden Tag" um medizinische Hi