TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/4 LVwG-2016/23/1279-29

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsident Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister AA, beide wiederum vertreten durch RA BB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, zu Zl ****, ersatzlos behoben.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 beantragte die Marktgemeinde Z. bei der Bezirkshauptmannschaft Y die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Beschluss des Gemeinderates von Z. vom 30.12.2014, zur Aufnahme eines Darlehens bei der CC-Bank Z., X am W reg. Gen.m.b.H, Adresse 1, Z . in der Höhe von EUR 600.000,00. Die Laufzeit dieses Darlehens beträgt 25 Jahre mit einem Tilgungsbeginn 30.06.2016 für den Verwendungszweck „Abwasserentsorgung ABA-BA 10“ (dieses Verfahren wurde von der BH Y zu Zl **** protokoliert).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Bewilligung versagt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand am 30.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Antragstellerin den verfahrensgegenständliche Antrag, der der bekämpften Entscheidung zugrunde lag, zurückzog.

II.  Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der hier maßgeblichen Fassung :

„Anbringen

§ 13

(…)

(7)     Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(…)“

III.   Rechtliche Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei einer aufsichtbehördlichen Genehmigung nach § 126 TGO um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 27.11.2007, 2006/06/0337; uva).

Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.

Daraus ergibt sich, dass in einem Bewilligungsverfahren der verfahrenseinleitende Antrag auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen werden kann (vgl VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, 98/06/0212; ua).

Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des behördlichen Bescheides, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen.

Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.

Ein solcher dadurch dann rechtswidrig gewordener Bescheid wird jedoch nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss dieser vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - ein solcher bereits erlassener Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist (vgl VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.           Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGG die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH ab. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die vorstehend angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Zurückziehung des Antrages; Anbringen; verfahrenseinleitender Antrag; Wegfall der Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.23.1279.29

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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