TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W105 2172507-1

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W105 2172507-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.09.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/0598/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/Kons/0598/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 25.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Begründend führte sie aus, dass sie Ehegattin des XXXX geb. XXXX, StA. Syrien, sei und sei diesem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Hierzu legte die Antragstellerin unter anderem die beglaubigte Übersetzung einer "Heiratsbestätigung", ausgestellt durch ein Schariagericht am 27.12.2016 vor, wonach sie die namhaft gemachte Bezugsperson am XXXX11.2014 geheiratet habe; sowie weiters einen Auszug aus dem Zivilregister betreffend ihre eigene Person, welchem der Vermerk verheiratet entnehmbar ist; im Weiteren einen Auszug aus dem Familienbuch, welchem das Eheschließungsdatum mit XXXX11.2014 sowie der Tag der Eintragung mit 08.12.2016 ersichtlich ist.

1.2. Mit Schreiben vom 15.05.2017 übermittelte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017 - eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Es sei geplant, den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG abzulehnen, da die Gewährung desselben Schutzes wie jener der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei.

In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017 wurde unter anderem im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose ausgeführt, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich gegeben angesehen werden könne. Es würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, weil die Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe.

Es sei auffällig, dass die Bezugsperson bei der Erstbefragung am 30.06.2015 angegeben habe, verheiratet zu sein und jedoch in derselben Befragung angab, eine "Verlobte" zu haben. Weiters gab die Bezugsperson an, Syrien bereits im Juni 2013 verlassen zu haben, wobei die Hochzeit bzw. gemeinsame Eheschließung laut eigenen Angaben am XXXX11.2014 in XXXX stattgefunden habe und habe die Antragstellerin weiters angegeben, ca. sechs Monate mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben. Die Heiratsurkunde selbst sei erst am 22.12.2016 nachträglich legalisiert worden. Auch habe die Antragstellerin nicht angeben können, wann ihr Ehemann aus Syrien geflüchtet sei. Im Weiteren wurde auf den ausführlichen Bericht des Dokumentenberaters verwiesen bzw. gehe auch aus aktuellen Länderinformationen zu Syrien hervor, dass es sein könne, dass "echte Dokumente" mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt würden. Es bestünden daher gravierende Zweifel am Bestehen eines Familienverhältnisses.

Mit Eingabe vom 22.05.2017 teilte nunmehr der gewillkürte Vertreter mit, der Ehegatte der Antragstellerin habe in seiner Niederschrift am 11.10.2016 die Widersprüchlichkeiten, die im Protokoll der Ersteinvernahme aufgetreten seien offenkundig ausgeräumt. Daraufhin sei dem Antragsteller internationaler Schutz gewährt worden. Die Eheschließung sei am XXXX11.2014 erfolgt und handle es sich um die einzige Ehe und sei diese Ehe sodann - da der Ehegatte der Antragstellerin noch bevor die Ehe registriert wurde Ende 2014 verlassen habe - am 27.10.2016 vom Scharia-Gericht in XXXX legitimiert und im Personenregister am 08.12.2016 eingetragen worden. Die Dokumente seien echt und die darin beurkundeten Tatsachen richtig. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des BVwG verwiesen, in welcher klargestellt worden sei, dass eine Ehe gültig sei, wenn sie den Formvorschriften des Landes, in dem sie geschlossen werde, genüge. Im konkreten Fall sei die Registrierung in einem Abwesenheitsverfahren formal mit Klage und der Anhörung der anwesenden Parteien und Zeugen bewirkt worden.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.05.2017 wurde gegenüber der ÖB Damaskus mitgeteilt, dass die genannte Bezugsperson im Zuge deren Erstbefragung mehrmals angegeben habe, im Juni 2013 die Heimat verlassen zu haben und habe die Reise nach Österreich sodann zwei Jahre gedauert. Aufgrund dieser Aussagen sei es nicht glaubhaft, dass die Antragsteller 2014 in Syrien geheiratet und dann dort sechs Monate gemeinsam gelebt hätten.

1.3. Mit Bescheid vom 20.06.2017 verweigerte die ÖB Damaskus mit der bereits in der schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme herangezogenen Begründung die Erteilung des Einreisetitels.

1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geblieben sei und es würden die in der Stellungnahme vom 22.05.2017 getätigten Beweisanträge inhaltlich aufrecht erhalten werden. Entgegen dem Bescheidinhalt wäre die Erstbehörde zu dem Schluss gekommen, dass die Antragstellerin die Ehegattin der namhaft gemachten international Schutzberechtigten Bezugsperson sei und habe sie diese geheiratet, bevor dieser die Heimat habe endgültig verlassen müssen. Die Voraussetzungen des § 35 AsylG seien sohin erfüllt.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung eines Schutzstatus gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Daraus sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung sei die Beweiswürdigung des BFA nicht zu beanstanden und teile die belangte Behörde die Auffassung über das Nichtvorliegen der Familiengemeinschaft nach § 35 Absatz 5 AsylG 2005. Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt werden. Die Bezugsperson habe tatsächlich im Rahmen der Erstbefragung mehrmals angegeben, bereits im Juni 2013 ihre Heimat verlassen zu haben und habe die Reise nach Österreich zwei Jahre gedauert. Dem Gegenüber habe die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22.05.2014 angegeben, dass der vorgebliche Ehegatte noch bevor die am XXXX04.2014 traditionell geschlossene Ehe registriert worden sei, Syrien Ende 2014 - somit unmittelbar nach der vorgeblichen Heirat - verlassen habe. Dies widerspreche den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, nach der Eheschließung sechs Monate mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben. Unstrittig sei sohin, dass die behauptete Registrierung der Ehe im Nachhinein und in Abwesenheit des Ehegatten erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Eine Ehe zwischen Stellvertretern widerspreche überdies eindeutig dem ordre public nach § 6 IPR-Gesetz.

1.6. Am 18.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Der getroffenen Beschwerdevorentscheidung ist insofern nicht entgegenzutreten, als diese detailliert darlegt, dass tatsächlich zwischen den Angaben der Antragstellerin und der namhaft gemachten Bezugsperson hinsichtlich der Modalitäten und Umstände der Eheschließung und der darauffolgenden Zeit unterschiedliche Angaben getätigt wurden. Insbesondere ist auffällig, dass die Bezugsperson im Rahmen der spontanen Erstbefragung im eigenen Asylverfahren angegeben hatte, seinen Herkunftsstand bereits im Juni 2013 verlassen zu haben und habe die Reise nach Österreich etwa zwei Jahre gedauert. In gänzlicher Abkehr dessen führte die Antragstellerin aus, dass die Ehe am XXXX11.2014 traditionell in Syrien geschlossen worden sei und habe ihr vorgeblicher Ehegatte "Ende 2014" Syrien verlassen, woraus sich logisch ergibt, dass die Bezugsperson offenbar unmittelbar nach Eheschließung den Herkunftsstaat verlassen habe - so die Darstellung der Antragstellerin und widerspricht dies per se den obigen Angab en der Bezugsperson sowie weiters, dass ein weiteres Zusammenleben nach der Eheschließung in einem Zeitraum von sechs Monaten offenbar nicht wahren Gegebenheiten entsprechen kann. Die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche sind im Verfahren unaufgelöst geblieben. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017 - mit weiteren Begründungen - als schlüssig dar und war die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht gehalten in weite Ermittlungsschritte einzutreten.

§ 35 AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. Festzuhalten ist, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert ist.

Vor diesem Hintergrund war auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides in Bezug auf die behauptete Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht näher einzugehen.

Gemäß Artikel 38 des syrischen Zivilrechts muss jede Eheschließung behördlich registriert werden und werden diesbezüglich Muslime, Christliche und andere Religionsangehörige, gleichgehalten. Gemäß der Information der ÖB Amann vom 05.10.2009, basierend auf Vor-Vor-Recherchen ist eine zuvor geschlossene traditionelle Ehe nicht rechtsgültig. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass gemäß dem ordre public jedenfalls staatliches Gesetz das Recht jedweder Form traditioneller Vertragsvereinbarung oder Eheschließung vorzugehen hat und entspricht dies auch der logischen Sinnhaftigkeit des verfassungsgemäßen Zustandekommens von Gesetzen und in weiterer Folge erschließt sich daraus, dass jedwede staatliche Registrierung, wie im konkreten Fall einer Eheschließung, konstitutive Wirkung zuzukommen hat; andernfalls per se der Akt staatlicher Registrierung bei vermeintlicher deklaratorischer Wirkung, ad absurdum geführt würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienzusammenführung,
Glaubwürdigkeit, ordre public, österreichische Vertretungsbehörde,
Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W105.2172507.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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