Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W235 2122812-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, Zl. 1097222904-160504173, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, Zl. 1097222904-160504173, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum Vorverfahren:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte erstmals am 30.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte sie bereits am XXXX.07.2014 in Italien einen Asylantrag und erhielt ein Aufenthaltsdokument.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte erstmals am 30.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte sie bereits am römisch 40 .07.2014 in Italien einen Asylantrag und erhielt ein Aufenthaltsdokument.
Zur Begründung ihrer nunmehrigen Antragstellung in Österreich gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass sie sich von XXXX07.2014 bis XXXX11.2015 in Italien aufgehalten habe. In Italien sei sie durch die nigerianische Frau, die sie nach Italien geholt habe, zur Prostitution gezwungen worden. Zuerst habe ihr diese Frau namens XXXX versprochen, dass sie in Italien in einem Frisiersalon arbeiten könne. Als sie jedoch in Italien gewesen sei, habe sie vier Monate lang als Zwangsprostituierte arbeiten müssen. Sie habe zweimal zu flüchten versucht, sei jedoch jedes Mal von den "Aufpassern" erwischt worden. Erst danach sei ihr die Flucht gelungen. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor dieser Frau. Zur italienischen Polizei sei sie nicht gegangen, sondern habe sich an die Leute in der Betreuungsstelle gewandt. Daher wolle sie auch nicht nach Italien zurück. Auch sei ihr gesagt worden, dass ihr Asylverfahren in Italien "zu Ende" sei.Zur Begründung ihrer nunmehrigen Antragstellung in Österreich gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass sie sich von XXXX07.2014 bis XXXX11.2015 in Italien aufgehalten habe. In Italien sei sie durch die nigerianische Frau, die sie nach Italien geholt habe, zur Prostitution gezwungen worden. Zuerst habe ihr diese Frau namens römisch 40 versprochen, dass sie in Italien in einem Frisiersalon arbeiten könne. Als sie jedoch in Italien gewesen sei, habe sie vier Monate lang als Zwangsprostituierte arbeiten müssen. Sie habe zweimal zu flüchten versucht, sei jedoch jedes Mal von den "Aufpassern" erwischt worden. Erst danach sei ihr die Flucht gelungen. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor dieser Frau. Zur italienischen Polizei sei sie nicht gegangen, sondern habe sich an die Leute in der Betreuungsstelle gewandt. Daher wolle sie auch nicht nach Italien zurück. Auch sei ihr gesagt worden, dass ihr Asylverfahren in Italien "zu Ende" sei.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.03.2016, Zl. W175 2122812-1/3E, gemäß § 5 Asyl sowie § 61 FPG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.03.2016, Zl. W175 2122812-1/3E, gemäß Paragraph 5, Asyl sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
1.4. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision, die der Verwaltungsgerichtshof nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077-7, als unbegründet abwies.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Am 08.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. AS 23).2.1. Am 08.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche AS 23).
2.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung "Folgeantrag-Dublin" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie in der Schubhaft Medikamente "für ihren Bauch" erhalten habe. Schwanger sei sie nicht. Seit ihrer letzten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen. Sie befinde sich in Schubhaft und wolle nicht nach Italien. Die Frage, ob sie abgeschoben worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin.
Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO in Form einer Anfrage mit Italien führt.Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO in Form einer Anfrage mit Italien führt.
Ferner stellte die Beschwerdeführerin am 08.04.2016 aus der Schubhaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG (= Zeuge/Opfer von Menschenhandel/Prostitutionshandel; Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen) (vgl. AS 33).Ferner stellte die Beschwerdeführerin am 08.04.2016 aus der Schubhaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (= Zeuge/Opfer von Menschenhandel/Prostitutionshandel; Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen) vergleiche AS 33).
2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien.
Mit Schreiben vom 20.04.2016 erteilte Italien die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Mit Schreiben vom 20.04.2016 erteilte Italien die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO.
2.4. Im Akt des Bundesamtes befindet sich eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien bzw. Anzeige der Beschwerdeführerin gegen "XXXX" wegen Verdachts des Menschenhandels, der schweren Nötigung und des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 104a StGB, § 106 Abs. 1 Z 3 StGB, § 217 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) vom 27.04.2016 (vgl. AS 115).2.4. Im Akt des Bundesamtes befindet sich eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien bzw. Anzeige der Beschwerdeführerin gegen "XXXX" wegen Verdachts des Menschenhandels, der schweren Nötigung und des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 104 a, StGB, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Paragraph 217, Absatz eins und Absatz 2, StGB) vom 27.04.2016 vergleiche AS 115).
Am 02.06.2016 gab die Staatsanwaltschaft Wien diesbezüglich bekannt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde, da die österreichischen Strafgesetze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien (vgl. AS 411).Am 02.06.2016 gab die Staatsanwaltschaft Wien diesbezüglich bekannt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde, da die österreichischen Strafgesetze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien vergleiche AS 411).
2.5. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 ist nach Zusammenfassung des Verfahrensganges zu entnehmen, dass ein faktischer Abschiebeschutz nicht besteht, da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG derzeit erfüllt sind.2.5. Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016 ist nach Zusammenfassung des Verfahrensganges zu entnehmen, dass ein faktischer Abschiebeschutz nicht besteht, da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AsylG derzeit erfüllt sind.
Am 20.02.2017 um 09:10 Uhr wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
2.6. Ebenso am 20.02.2017 um 10:55 Uhr langte ein E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesamt ein, in welchem dieser bekanntgab, dass er im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das UNO-Frauenrechtekomitee in New York bzw. an das Büro des Menschenrechtshochkommissars in Genf mit dem dringenden Ersuchen um Erlassung einer "interim measure" [Anm.: einstweilige Maßnahme] eingebracht habe und um Bekanntgabe des Überstellungstermins ersuche.
Nach Bekanntgabe des Überstellungstermins 20.02.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter die "interim measure" des Committee on the Elimination of Discrimination against Women durch das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte vom 20.02.2017 (vgl. AS 361) und brachte hierzu vor, dass dieses der österreichischen Regierung aufgrund der vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde gegen die drohende Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien empfohlen habe, die Überstellung vorerst nicht vorzunehmen. Daher seien sowohl die Überstellung als auch die Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Schubhaft unzulässig.Nach Bekanntgabe des Überstellungstermins 20.02.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter die "interim measure" des Committee on the Elimination of Discrimination against Women durch das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte vom 20.02.2017 vergleiche AS 361) und brachte hierzu vor, dass dieses der österreichischen Regierung aufgrund der vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde gegen die drohende Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien empfohlen habe, die Überstellung vorerst nicht vorzunehmen. Daher seien sowohl die Überstellung als auch die Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Schubhaft unzulässig.
Am 27.02.2017 übermittelte das Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst, die vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachte Menschenrechtsbeschwerde (vgl. AS 427) gemäß der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) samt Begleitschreiben (vgl. AS 441) des Büros der Hochkommissarin für Menschenrechte und führt hierzu aus, dass das Komitee dem Antrag der Beschwerdeführerin, eine einstweilige Maßnahme gegen ihre Überstellung nach Italien auszusprechen, entsprochen habe. Allerdings sei die Mitteilung samt "interim measure" erst nach Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien zugestellt worden.Am 27.02.2017 übermittelte das Bundeskanzleramt, Verfassungsdienst, die vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachte Menschenrechtsbeschwerde vergleiche AS 427) gemäß der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) samt Begleitschreiben vergleiche AS 441) des Büros der Hochkommissarin für Menschenrechte und führt hierzu aus, dass das Komitee dem Antrag der Beschwerdeführerin, eine einstweilige Maßnahme gegen ihre Überstellung nach Italien auszusprechen, entsprochen habe. Allerdings sei die Mitteilung samt "interim measure" erst nach Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien zugestellt worden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sie am XXXX.07.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und sich Italien mit Schreiben vom 20.04.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie sei am 04.04.2016 in Österreich eingereist und längstens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besonderes Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sie am römisch 40 .07.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt habe und sich Italien mit Schreiben vom 20.04.2016 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie sei am 04.04.2016 in Österreich eingereist und längstens seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besonderes Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.
4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens sowie des Verfahrensganges ausgeführt, dass Österreich durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet sei. Sowohl die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels als auch die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (RL 2011/36/EU) als auch die Richtlinie über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind (RL 2004/81/EG), seien als Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich. Sowohl Art. 14 der Konvention als auch die RL 2004/81/EG würden die Vertragsparteien zur Erteilung von Aufenthaltstiteln verpflichten. Österreich sei dieser Vorgabe mit (nunmehr) § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG nachgekommen. In erster Linie sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz als auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt die interim measure vom 20.02.2017 zwar im [Verfahrensgang des] angefochtenen Bescheid anführt, sich jedoch in keiner Weise in seiner Entscheidung damit auseinandersetzt. Österreich sei seit 31.03.1982 Teil der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und habe das Zusatzprotokoll am 06.09.2000 ratifiziert. Daher sei Österreich an die Einhaltung der Konvention sowie an das Fakultativprotokoll gebunden. Demnach wäre auch die von CEDAW am 20.02.2017 gewährte interim measure vom Bundesamt zu beachten gewesen.4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens sowie des Verfahrensganges ausgeführt, dass Österreich durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet sei. Sowohl die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels als auch die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (RL 2011/36/EU) als auch die Richtlinie über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind (RL 2004/81/EG), seien als Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich. Sowohl Artikel 14, der Konvention als auch die RL 2004/81/EG würden die Vertragsparteien zur Erteilung von Aufenthaltstiteln verpflichten. Österreich sei dieser Vorgabe mit (nunmehr) Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nachgekommen. In erster Linie sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz als auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt die interim measure vom 20.02.2017 zwar im [Verfahrensgang des] angefochtenen Bescheid anführt, sich jedoch in keiner Weise in seiner Entscheidung damit auseinandersetzt. Österreich sei seit 31.03.1982 Teil der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und habe das Zusatzprotokoll am 06.09.2000 ratifiziert. Daher sei Österreich an die Einhaltung der Konvention sowie an das Fakultativprotokoll gebunden. Demnach wäre auch die von CEDAW am 20.02.2017 gewährte interim measure vom Bundesamt zu beachten gewesen.
Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchzuführen gewesen. Auch sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, da die Behörde nicht einmal versucht habe, etwas über die aktuelle Situation in Italien in Erfahrung zu bringen. Die Behörde habe weder zum Vorbringen der Zwangsprostitution noch zum Vorbringen der Obdachlosigkeit weitere Ermittlungsschritte gesetzt. Da in Italien kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen sei, sei fraglich, ob Italien seine Verpflichtungen aus Art. 10 der Konvention erfülle. Die Beschwerdeführerin könne jedenfalls nicht mit dem für sie als Opfer von Menschenhandel notwendigen Schutz rechnen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht betreffend eine extrem hohe Zahl nigerianischer Sexarbeiterinnen in Italien.Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchzuführen gewesen. Auch sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft, da die Behörde nicht einmal versucht habe, etwas über die aktuelle Situation in Italien in Erfahrung zu bringen. Die Behörde habe weder zum Vorbringen der Zwangsprostitution noch zum Vorbringen der Obdachlosigkeit weitere Ermittlungsschritte gesetzt. Da in Italien kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen sei, sei fraglich, ob Italien seine Verpflichtungen aus Artikel 10, der Konvention erfülle. Die Beschwerdeführerin könne jedenfalls nicht mit dem für sie als Opfer von Menschenhandel notwendigen Schutz rechnen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht betreffend eine extrem hohe Zahl nigerianischer Sexarbeiterinnen in Italien.
Auch habe das Bundesamt seinen ersten Bescheid vom 20.02.2017 [gemeint: 2016] auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestützt. Der gegenständliche Bescheid stütze sich jedoch auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, wobei das Bundesamt nicht dargelegt habe, weshalb es plötzlich zu der Auffassung gelangt sei, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Italien sei weiterhin offen. Weiters habe es das Bundesamt verabsäumt, die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren einzuvernehmen. Nach ihrer Abschiebung nach Italien habe die Beschwerdeführerin versucht, in Mailand oder in Rom erneut in einem Lager Unterkunft zu finden, habe dort jedoch keinen Platz erhalten. Derzeit lebe sie in einem verlassenen alten Haus in Rom. Da sie in Italien keine staatliche Unterstützung erhalte, sei sie gezwungen auf der Straße zu betteln. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Zwangsprostitution in Italien und daher als vulnerable Person zu qualifizieren, sodass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung Italiens über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation der Beschwerdeführerin in Italien einholen hätte müssen. Die Überstellung nach Italien verletze Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig gewesen. Darüber hinaus habe es das Bundesamt unterlassen, seiner Entscheidung Berichte zur Thematik des Menschenhandels in Italien, insbesondere betreffend nigerianische Frauen, zugrunde zu legen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus verschiedenen Berichten betreffend die Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wörtlich und verwies auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. Zusammengefasst wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Länderberichte im angefochtenen Bescheid mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden.Auch habe das Bundesamt seinen ersten Bescheid vom 20.02.2017 [gemeint: 2016] auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestützt. Der gegenständliche Bescheid stütze sich jedoch auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, wobei das Bundesamt nicht dargelegt habe, weshalb es plötzlich zu der Auffassung gelangt sei, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Italien sei weiterhin offen. Weiters habe es das Bundesamt verabsäumt, die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren einzuvernehmen. Nach ihrer Abschiebung nach Italien habe die Beschwerdeführerin versucht, in Mailand oder in Rom erneut in einem Lager Unterkunft zu finden, habe dort jedoch keinen Platz erhalten. Derzeit lebe sie in einem verlassenen alten Haus in Rom. Da sie in Italien keine staatliche Unterstützung erhalte, sei sie gezwungen auf der Straße zu betteln. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Zwangsprostitution in Italien und daher als vulnerable Person zu qualifizieren, sodass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung Italiens über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation der Beschwerdeführerin in Italien einholen hätte müssen. Die Überstellung nach Italien verletze Artikel 3, EMRK und sei daher unzulässig gewesen. Darüber hinaus habe es das Bundesamt unterlassen, seiner Entscheidung Berichte zur Thematik des Menschenhandels in Italien, insbesondere betreffend nigerianische Frauen, zugrunde zu legen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus verschiedenen Berichten betreffend die Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wörtlich und verwies auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. Zusammengefasst wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Länderberichte im angefochtenen Bescheid mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017, Zl. W235 2122812-2/3Z, wurde dieser Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017, Zl. W235 2122812-2/3Z, wurde dieser Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
2. Zu A)
2.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [ ]
Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgl