TE Bvwg Beschluss 2017/11/30 W215 1434047-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §59
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W215 1434046-3/3E

W215 1434047-3/3E

W215 1434048-3/3E

W215 2007928-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , geb. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zahlen

1) 623043110-150355154, 2) 623060209-151123162 und 3) 623060307-151123146 und 4) 1002949104-151123197, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und ihrem damaligen Ehegatten (zugleich Vater der drei Kinder) illegal in das Bundesgebiet ein und alle stellten am 23.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 07.03.2013, wies das Bundesasylamt sämtliche Anträge auf internationalen Schutz vom 23.02.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG ab und wies die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

2. Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren.

Der am 14.03.2014 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen den minderjährigen Viertbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde unter Hinweis auf die den Vater und die Mutter betreffenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 (Zahlen D9 434045-1/2013/2E und

D9 434046-1/2013/2E) gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

3. Am 09.04.2015 sowie am 19.08.2015 stellten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß

§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Erstbeschwerdeführerin aus dem Alleinverschulden des Ehegatten geschieden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015, Zahlen 623043110-150355154, 623060209-151123162, 623060307-151123146 und 1002949104-151123197, wurden die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und

§ 52 Abs. 3 FPG wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Auf Grund von fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2016, Zahlen W189 1434046-2/13E,

W189 1434047-2/9E, W189 1434048-2/9E und W189 2007928-2/8E, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, den Beschwerden stattgegeben und den Erst- bis Viertbeschwerdeführern jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Revisionen gegen die Erkenntnisse wurden gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

4. Am 01.06.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Verlängerungsanträge "Besonderer Schutz" gemäß § 59 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert für sich und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Dokumente oder Unterlagen vorzulegen und 12 Fragen schriftlich zu beantworten.

Am 21.08.2017 langte neben Kopien von Unterlagen auch ein Schreiben der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welchem sie auf einer Seite die 12 Fragen beantwortete.

Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zahlen 1) 623043110-150355154, 2) 623060209-151123162 und 3) 623060307-151123146 und 4) 1002949104-151123197, wurden in Spruchpunkt I. die Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" – Verlängerungsantrag vom 01.06.2017 gemäß § 57 AsylG iVm § 59 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG [in die] Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zahlen 1) 623043110-150355154, 2) 623060209-151123162 und 3) 623060307-151123146 und 4) 1002949104-151123197, zugestellt am 17.10.2017, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 30.10.2017 gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Die Beschwerdevorlagen vom 14.11.2017 langten am 15.11.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W226 zur Erledigung zugewiesen.

Auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W226 gemäß § 20 AsylG wurden die Beschwerdeverfahren am 16.11.2017 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

2. In den vorliegenden Fällen erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017 wurden in Spruchpunkt I. die Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" – Verlängerungsantrag vom 01.06.2017 gemäß § 57 AsylG iVm § 59 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG [in die] Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar schriftliches Parteiengehör gewährt, allerdings hat es sich mit der Antwort der Erstbeschwerdeführerin zur Frage 12 nicht näher auseinandergesetzt. Die schriftlichen Angaben, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr fürchte, dass man ihr auf Grund der Scheidung von ihrem Ehegatten und Vater der Kinder die Zweit- bis Vierbeschwerdeführer wegnehmen und sie ein Opfer von Gewalt werde, hätten dazu führen müssen, dass die Erstbeschwerdeführerin persönlich niederschriftlich befragt wird. Zudem ist der Ex-Ehegatten laut aktueller Auskunft aus dem Zentralen Melderegister nicht im Bundesgebiet gemeldet; die Erstbeschwerdeführerin behauptete aber schriftlich, er habe Kontakt zu ihren Kindern. Die Fragen ob der Ex-Ehegatte derzeit noch in Österreich ist, ob die Erstbeschwerdeführerin von ihren Kinder gehört hat, wo er derzeit aufhält und ob auch die Kinder, so wie früher die Erstbeschwerdeführerin, von Gewalttaten betroffen waren oder es realistischer Weise in Zukunft sein könnten ist jedoch Voraussetzung zur Beurteilung einer möglichen Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", weshalb die Erstbeschwerdeführerin dazu ausführlichen niederschriftlich befragt werden sollte.

Zur Erinnerung wird diesbezüglich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im letzten Verfahren der Erstbeschwerdeführerin vom 10.06.2016, Zahl W189 1434046-2/13E, zitiert: " Die BF1 heiratete im April 2002 ihren nunmehrigen Ex-Ehemann. Die Ehe beruhte auf einer Brautentführung mit anschließender Eheschließung nach dem Willen des Ex-Ehemannes. Aus der Ehe entstammen drei Kinder, die BF2 bis BF4. Die Ehe war bereits im Heimatland geprägt von Gewalttätigkeiten, wobei die BF1 im Heimatland den Übergriffen des Ehemannes durch Zuflucht bei ihrer Familie und Intervention der Ältesten der Familie zu entkommen versuchte. Der Ex-Ehemann beschloss im Februar 2013 das Heimatland gemeinsam mit der BF1 und den beiden mj. BF2 und BF3 zu verlassen und stellten sie nach illegaler Einreise am 23.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz, die auch hinsichtlich dem in Österreich nachgeborenen BF4 allesamt rechtskräftig abgewiesen wurden. [ ] Am XXXX erstattete die BF1 bei der Polizei Anzeige und wurde gegen den Ehemann in weiterer Folge ein Betretungsverbot erlassen sowie Anzeige (zu GZ: XXXX ) wegen schwerer Nötigung und fortgesetzter Gewaltausübung erstattet. [ ] Am XXXX stellte die BF1 beim BG XXXX einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, dass der Ehemann sie und die Kinder regelmäßig schlägt. Im Rahmen der aufgenommenen Niederschrift vor dem BG XXXX brachte die BF1 dazu vor, dass die Probleme mit dem Ehemann bereits kurz nach der Eheschließung begonnen hätten und sie vom Ehemann bereits im Heimatland immer wieder geschlagen worden sei. Solange die Familie in Tschetschenien gelebt habe, seien die Schläge auf Kopf, Gesicht und Körper noch heftiger ausgefallen als während des Aufenthaltes in Österreich. Auch in Österreich sei der Ehemann gewalttätig geworden, dies meistens dann, wenn er betrunken war. Er habe der BF1 im Wesentlichen Ohrfeigen versetzt und mit den Fäusten auf sie vorwiegend im Bereich des Gesichtes bzw. auf den Kopf eingeschlagen. Bislang habe sie keine Anzeige erstattet und habe sie sich erstmals im Sommer 2014 einem Rot-Kreuz-Mitarbeiter anvertraut, allerdings habe sie sich auch damals nicht entscheiden können Anzeige zu erstatten. Der letzte Vorfall in Österreich habe sich am XXXX ereignet. Der Ehemann habe mit der XXXX BF3 geschimpft. Als die BF1 dazwischen gegangen sei, habe ihr der Ehemann mehrere Ohrfeigen in das Gesicht versetzt. Am XXXX habe sie davon dem Rot-Kreuz-Mitarbeiter erzählt. Am XXXX habe sie dann schließlich Anzeige gegen den Ehemann erstattet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX Zl: XXXX vom XXXX wurde eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382e EO für die Dauer eines Jahres gegenüber dem Ehemann und Gegner der gefährdeten Partei erlassen. Es wurde ihm die Rückkehr in die Ehewohnung verboten. Ebenso wurde ihm der Aufenthalt im Flüchtlingsquartier, dem Kindergarten und der Volksschule verboten, dies bei sonstiger Exekution. Die darin näher genannte Sicherheitsbehörde wurde beauftragt auf Ersuchen der BF1 als Antragstellerin und gefährdeten Partei hin allfällige Folgevollzüge durchzuführen. [ ] Aus dem oben festgestellten Sachverhalt (regelmäßige Übergriffe bereits seit Eheschließung gegen die BF1 wie auch gegen die Kinder, Fortsetzung der Übergriffe gegen die Ehefrau und die Kinder auch nach Einreise in Österreich, Drohungen mit dem Umbringen oder der Wegnahme der Kinder durch den Ex-Ehemann auch bei Rückkehr ins Heimatland) ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF Opfer von Gewalt geworden sind [ ] Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde haben die BF jedenfalls glaubhaft gemacht, dass der Aufenthaltstitel zum Schutz vor weiterer Gewalt notwendig ist. Die BF1 hat in sämtlichen Befragungen (Anzeigenerstattung, Einvernahmen vor dem BG XXXX sowie Verhandlung vor dem BVwG) durchgehend gleichbleibende Angaben zu den seit Jahren bestehenden Übergriffen des Ex-Ehemannes gemacht. Hingegen war die Begründung der belangten Behörde widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wurde doch von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF unbestritten Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien und ist die belangte Behörde somit auch davon ausgegangen, dass die BF glaubhaft machen konnten, dass sie Opfer von Gewalt wurden. Wenn die belangte Behörde zum Ausdruck bringt, dass es unerklärlich sei, warum die BF1 trotz häuslicher Gewalt im Herkunftsstaat freiwillig ihrem Gatten nach Österreich gefolgt sei und sich so einer weiteren Gewaltausübung gegen sich und ihre Kinder ausgesetzt habe, so ist ihr dahingehend entgegenzutreten, dass die BF einerseits nicht damit rechnen mussten Opfer von familiärer Gewalt zu werden, zumal die BF1 selbst die Ausreise aus dem Heimatland als Möglichkeit für eine Besserung der ehelichen Situation sah, andererseits wurde von der BF1 glaubhaft ausgeführt, dass die Ausreise nicht ihrem freien Willen zuzuschreiben war (vgl. auch Verhandlungsschrift, insb. S.6-7). Schließlich wurde seitens der belangten Behörde das Vorbringen der BF zur Situation im Herkunftsland nicht ausreichend gewürdigt, wenn diese feststellt, dass das Gefährdungspotential für die BF im Bundesgebiet höher sei als im Herkunftsland. Die BF1 hat im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen angegeben, dass die Folgen einer Trennung im Heimatland ungleich denen in Österreich seien. Im Rahmen der Beschwerdeschrift und der mündlichen Verhandlung führte sie dazu näher aus, dass sie dem Ex-Ehemann und seiner Familie nach Rückkehr nach Tschetschenien ausgeliefert sei und diese Angst vor den Konsequenzen durch den Ex-Mann und dessen Familie habe (vgl. Akt des BFA, AS 431 sowie Verhandlungsschrift, S. 6). Diesbezüglich ist auf die Judikatur des VwGH v. 12.11.2015, zZl. Ra 2015/21/0023, hinzuweisen, wonach "vielmehr auch die Situation im Herkunftsland der Revisionswerberin in den Blick zu nehmen sei, wo im Fall der Abschiebung sowohl von ihrem geschiedenen Ehemann als auch von dessen dort lebenden Verwandten Gewalt droht, ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nur dann nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei, wenn feststünde, dass in Armenien staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet ist. Diese Beurteilung würde eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Situation in Armenien in Bezug auf den Schutz vor Gewalt an Frauen, insbesondere mit dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe voraussetzen. Die BF haben im gegenständlichen Verfahren insgesamt glaubhaft machen können, dass sie seit vielen Jahren vom Ehemann bzw. dem Vater körperlichen Angriffen und Drohungen gegen ihre Person ausgesetzt waren. Insbesondere hat die BF1 glaubhaft gemacht, dass die Übergriffe ihres (geschiedenen) Ehemannes seit der Eheschließung bereits im Herkunftsland bestanden, wobei die vom (geschiedenen) Ehemann ausgehende Gewalt im Herkunftsland erheblicher war als seit dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Infolge der glaubhaften Schilderungen der BF1 hat diese auch im Herkunftsland versucht sich der Gewalt des Ehemannes durch Zuflucht bei der Familie als auch durch die Beiziehung der Familienältesten zu entziehen, was aber keinen Erfolg brachte, da die Familie die BF1 immer wieder zu ihrem (geschiedenen) Ehemannes zurückschickte, was schließlich auch vom beigezogenen Rat der Ältesten befürwortet wurde. Laut Länderberichten gibt es in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt, Frauenhäuser würden in der Teilrepublik Tschetschenien keine bestehen, der Rechtsschutz sei ineffektiv, was angesichts der ausgesprochenen Drohungen des (geschiedenen) Ehemannes, wonach die BF1 wegen der Scheidung mit Konsequenzen nach Rückkehr in die Heimat zu rechnen habe (vgl. Verhandlungsschrift, insb. S. 6) in die vorliegende Entscheidung miteinzubeziehen war. Obzwar dem hg. Amtswissen zufolge die Bevölkerung Tschetscheniens auf einen traditionell starken Familienzusammenhalt zurückgreifen kann, der Familienverband bei der Schlichtung von Streitigkeiten jeder behördlichen oder gerichtlichen Instanz vorgelagert ist, kann die BF1 darauf auch nicht zurückgreifen, da diese mit Ausnahme ihrer Mutter keine weiteren, insbesondere männlichen, Familienangehörigen mehr hat, die die Interessen der BF1 wirksam vertreten würden. Für die BF1 wäre auch ein Aufenthalt in anderen Teilen der Russischen Föderation schwer zumutbar, verfügt doch die alleinerziehende BF1 über keine nennenswerten Unterhaltsmittel oder Beziehungen zu anderen in Teilgebieten der Russischen Föderation aufhältigen Bezugspersonen. Es zeigt sich daraus, dass in diesem vorliegenden speziellen Fall der BF ganz offensichtlich der derzeitige unrechtmäßige Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet ein zentraler Anknüpfungspunkt ist die BF vor ihrem (geschiedenen) Ehemann bzw. Vater und daher vor weiterer Gewalt zu schützen, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist...."

Die angefochtenen Bescheide vom 06.10.2017 enthalten Länderfeststellungen aus den Jahren 2012 bis 2015, wobei die jüngsten Berichte von März 2015 stammen und auf diese im April 2015 zugegriffen wurde. Jedenfalls können die Quellen bis März 2015 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Oktober 2017 nicht als hinreichend aktuell bezeichnet werden um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu bilden ob es der alleinstehenden Frau zumutbar ist mit ihren drei minderjährigen Kinder in den Herkunftsstaat zurückzukehren und gegebenenfalls ob sie ausreichende familiäre und/oder staatliche Unterstützung erhält und in der Lage sein wird dort für den Unterhalt der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu sorgen. Indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin nicht konkret darauf eingegangen ist und zudem auch noch Quellen zugrunde gelegt hat, welche zum Entscheidungszeitpunkt zum überwiegenden Teil weit mehr als zweieinhalb Jahre alt waren, hat es der Ermittlungspflicht nicht Genüge getan. Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird der Erstbeschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Befragung im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geben müssen, zu aktuellen Länderfeststellungen bzw. Quellen, falls gewünscht, eine Stellungnahme, als gesetzliche Vertreterin auch in den Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, abzugeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht jedenfalls nicht fest.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu entnehmen ist, sollte eine ernsthafte Prüfung eines Antrages und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls nicht erst bei der Beschwerdebehörde beginnen, da dies nicht nur eine "Delegierung" der Aufgaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht bedeuten, sondern auch den in der Rechtsordnung bewusst vorgesehenen Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil diese Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigt sich mit der Tatsache, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstbeschwerdeführerin nicht persönlich zur aktuellen Situation befragt und nicht einmal versucht hat, den derzeitigen Aufenthaltsort des gewalttätigen Ex-Ehegatten herauszufinden, nicht geprüft hat, ob es den Beschwerdeführern zumutbar ist in den Herkunftsstaat zurückzukehren, ob die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin in der Lage ist dort für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und Länderfeststellungen verwendet hat, die mehr als zweieinhalb Jahre alt waren. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass in den Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Sachverhalt nicht umfassend ermittelt wurde. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in den gegenständlichen Fällen liegen keine grundsätzlichen Rechtsfragen vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich

§ 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Einvernahme,
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,
Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W215.1434047.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten