TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 W165 2177146-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W165 2177139-1/4E

W165 2177153-1/4E

W165 2177149-1/4E

W165 2177146-1/4E

W165 2177142-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , 3.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , 4.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX und 5.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, 1.) Zl. 1164093403-170948818-EAST-West, 2.) Zl. 1164092406-170948834-EAST-West, 3.) Zl. 1164092809-170948855-EAST-West, 4.) Zl. 1164092308-170948826-EAST-West und 5.) Zl. 1164092700-170948842-EAST-West, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, brachten nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.08.2017 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer und der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen.

Laut den in den Akten aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen wurden die Beschwerdeführer am 05.11.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (GR2 05.11.2016) und suchten am 27.07.2017 in Rumänien um Asyl an (RO1 27.07.2017).

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer polzeilichen Erstbefragung am 15.08.2017 zu Protokoll, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne und führte als Familienangehörige in Österreich ihre mitgereisten Kinder und eine volljährige Schwägerin an. Sie habe im Sommer 2013 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und bei Verlassen des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Bezüglich ihrer Reiseroute gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich dreieinhalb Jahre im Irak, eineinhalb Monate in der Türkei und zweieinhalb Monate in Griechenland aufgehalten habe, durch Mazedonien durchgereist sei, sieben Monate in Serbien und 14 Tage in Rumänien gewesen und über Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt sei. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Rumänien sehr schlecht behandelt worden sei. Sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt, es seien ihr jedoch in Rumänien und in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden. Befragt, in welchem Stadium sich das Asylverfahren befunden habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie den Verlauf des Verfahrens nicht abgewartet habe. Die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in einen durchreisten Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrages sprechen würde, wurde verneint. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr habe sie kein bestimmtes Reiseziel (Zielland).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 30.08.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Darin wurde auf die ERODAC-Treffer der Kategorie "1" zu Rumänien, auf die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer in Griechenland und darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführer nach zweimonatigem Griechenlandaufenthalt über Mazedonien nach Serbien begeben hätten und dort sieben Monate verblieben seien.

Mit Schreiben an das BFA vom 13.09.2017 stimmte Rumänien den Aufnahmegesuchen ausdrücklich zu und teilte mit, dass die Beschwerdeführer am 27.07.2017 Asylanträge in Rumänien gestellt hätten, die noch in Prüfung stünden.

In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Die Erstbeschwerdeführerin bejahte die Frage, ob sie an schwerwiegenden Krankheiten leide und führte hiezu an, dass sie an niedrigem Blutdruck leide und schlechte Blutwerte habe. Bislang sei sie nicht beim Arzt oder im Krankenhaus gewesen und nehme keine Medikamente ein. Die Erstbeschwerdeführerin wurde seitens des Befragungsorgans darauf hingewiesen, dass sie jederzeit einen Arzt aufsuchen könne, sofern es ihr nicht gut ginge. Zum Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt, verneinte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese an schwerwiegenden Krankheiten leiden würden: "Nein, alle sind gesund". Die Erstbeschwerdeführerin sagte auf Aufforderung zu, der Behörde sämtliche vorhandenen bzw. in Zukunft vorhandenen medizinischen Unterlagen selbständig und unaufgefordert vorzulegen. Sie habe einen Neffen in Österreich, der ca. 18 Jahre alt sei und dessen Wohnort ihr unbekannt sei. Sie werde von ihrem mit Ehefrau und Kindern in Österreich lebenden Schwager unterstützt. Diese seien anerkannte Flüchtlinge und seit drei Jahren in Österreich. Deren Wohnort habe sie sich nicht gemerkt. Die Unterstützung durch ihren Schwager bestehe darin, dass dieser nach dem Tod ihres Ehemannes für die Erziehung ihrer Kinder zuständig sei. Sie habe ihren Schwager bisher zweimal getroffen. Auf Frage, ob sie von ihrem Schwager auch finanziell unterstützt werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr dieser 50 Euro für den Einkauf gegeben und auch Kleider für die Kinder und Lebensmittel gekauft habe. Auch beim zweiten Besuch habe sie Geld von ihrem Schwager erhalten. Darüber hinaus habe es keine weitere Unterstützung gegeben. Sie sei aus Serbien kommend nach Rumänien eingereist und habe sich ca. 15 Tage in Rumänien aufgehalten. In Rumänien seien sie in einem Camp untergebracht gewesen. Sie seien bei der Festnahme geschlagen worden und seien ihnen die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Im Camp sei es sehr schmutzig gewesen, die Kinder hätten die Krätze bekommen. Man habe ihnen gesagt, dass sie kein Essen bekommen würden und so habe sie selbst eingekauft. Sie seien dann in ein anderes Camp verlegt worden. Dort habe man ihnen gesagt, dass sie nach Syrien zurückkehren müssten, sollten sie ihre Fingerabdrücke nicht abgeben. Sie habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, da sie zu ihrem Schwager nach Österreich habe wollen und nicht in Rumänien allein leben könne, jedoch seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Man habe ihnen auch gesagt, dass man sie in den Irak abschieben würde. Zu ihrem Aufenthalt in Rumänien befragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie schlecht behandelt worden seien, die Kinder Angst gehabt hätten und dass sie angeschrien worden seien. Auch von der Bevölkerung seien sie missbilligend behandelt worden. Anlässlich der Abgabe der Fingerabdrücke sei sie geschlagen worden. Auf Frage, ob sie dabei verletzt worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll: "Das waren keine Schläge, ich wurde gestoßen , ich wurde nicht verletzt". Auf Frage, ob es sonstige Vorfälle gegeben habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin:

"Ich wurde sexuell belästigt". Auf Aufforderung dies zu beschreiben, erläuterte die Erstbeschwerdeführerin, dass sich andere Asylwerber ihr und anderen Frauen gegenüber unhöflich verhalten hätten. "Ich persönlich wurde nicht angefasst, aber es gab Gerede und sexuelle Anspielungen". An weiteren gegen eine Rückkehr nach Rumänien entgegenstehenden Gründen brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre Kinder Sicherheit und einen Mann in der Familie brauchen würden. Der Onkel würde den Vater ersetzen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): Institution presentation,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Institution-presentation/57, Zugriff 30.9.2016

-

IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.b): General description,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 30.9.2016

-

IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.c): Lodging the application,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 30.9.2016

-

IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.d): Notification of the decision,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 30.9.2016

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GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 30.9.2016

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Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 30.9.2016

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Quellen:

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens. Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. UMA werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt. Die Verfahren von UMA/Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden. Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren. Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften. Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden. Unbegleitete Minderjährige, die eine Form von Schutz auf dem Staatsgebiet erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel werden lt. Art. 5, Pkt. 1, 2 des rumänischen Asylgesetzes 122/2006 in der Regel folgende beurteilt: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016).

Im Falle von Minderjährigen wird das beste Interesse des Kindes berücksichtigt, das bedeutet auch, dass ihre Asylverfahren prioritär behandelt werden und die Bestellung eines Vormunds für das gesamte Verfahren verpflichtend ist. Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden. Verweigert der Betreffende seine Zustimmung, wird er als Erwachsener behandelt (EASO 2014).

Auch darf bei UMA nicht das Schnell- oder Grenzverfahren zur Anwendung kommen. UMA erhalten einen legalen Vertreter und denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

Quellen:

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EASO – European Asylum Support Office (2014): Age assessment practice in Europe, http://www.scepnetwork.org/images/21/262.pdf, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable Categories,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Special-categories/107, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

4. Non-Refoulement

Die Regierung gewährt generell Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Romania, http://www.ecoi.net/local_link/306403/443678_de.html, Zugriff 30.9.2016

5. Versorgung

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

5.1. Medizinische Versorgung

Gemäß Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

5.2. Unterbringung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

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AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,

http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

Im die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wurde ausgeführt, dass deren Identität nicht feststehe. Sie leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Es würde ein Neffe in Österreich leben, dessen Geburtsdatum und Adresse der Erstbeschwerdeführerin unbekannt seien und von welchem sie keinerlei Unterstützung erhalte. Von ihrem Schwager, einem anerkannten Flüchtling, der seit drei Jahren mit seiner Familie in Österreich lebe, habe sie nach ihrer Ankunft 50 Euro und bei einem zweiten Besuch nochmals Geld erhalten. Darüber hinaus habe sie keine Unterstützung erhalten. Es gebe keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Es bestünden keine sozialen Kontakte, die die Erstbeschwerdeführerin an Österreich binden würden. Das Vorbringen, von der rumänischen Polizei mit Schlägen zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sei nicht glaubhaft. In der Erstbefragung sei dies mit keinem Wort erwähnt worden. Der behauptete Übergriff durch die rumänische Polizei hatte in Rumänien zur Anzeige gebracht werden können. Hinsichtlich behaupteter Belästigungen durch männliche Flüchtlinge hätte die Möglichkeit bestanden, sich an die rumänischen Sicherheitsbehörden zu wenden. In den die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheiden wurde festgehalten, dass keine schweren lebensbedrohenden Erkrankungen vorliegen würden. Diese seien laut Angabe der Erstbeschwerdeführerin gesund. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Rumänien ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Gegen diese Bescheide richten sich die am 17.11.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer seien im Camp in Rumänien angehalten worden und seien ihnen unter Anwendung von Zwangsgewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie seien angeschrien und von der Bevölkerung erniedrigend behandelt worden. Das Camp sei sehr schmutzig gewesen und die Kinder hätten die Krätze bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei sehr oft sexuell belästigt worden. Die Standards für vulnerable Personen würden nicht eingehalten werden. Man sei mit Gewalt gegen die Beschwerdeführer vorgegangen, habe diesen nichts zu essen gebracht und auch die Unterstützung sei äußerst prekär gewesen. Es hätte eine entsprechende Einzelfallzusicherung der rumänischen Behörden eingeholt werden müssen. Es sei nicht zu schließen, dass vulnerable Personen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ordnungsgemäß untergebracht und versorgt würden. Der Schwager der Erstbeschwerdeführerin befinde sich in Österreich und könnte diese unterstützen. In einer Situation, in denen eine Mutter vier minderjährige Kinder alleine erziehen müsse, sei eine persönliche und somit nicht nur eine finanzielle Unterstützung sehr wichtig. Die aktuellen Statistiken würden auch zeigen, dass ein neuer Flüchtlingsansturm über Rumänien erfolgen werde. Insofern könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß behandelt würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer stehen mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbis Fünftbeschwerdeführer. Es handelt sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005.

Die Beschwerdeführer reisten aus dem Irak über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien (behaupteter siebenmonatiger Aufenthalt) über Rumänien und Ungarn kommend illegal nach Österreich ein, wo diese am 15.08.2017 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegen erkennungsdienstliche Behandlungen zu Griechenland (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" vom 05.11.2016) und Asylantragstellungen in Rumänien (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Rumänien vom 27.07.2017) vor.

Das BFA richtete am 30.08.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Rumänien, denen die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 13.09.2017 ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Erkrankungen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, an niedrigem Blutdruck zu leiden und schlechte Blutwerte zu haben. Sie sei bislang nicht beim Arzt oder im Krankenhaus gewesen und nehme keine Medikamente ein. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind laut ausdrücklicher Angabe der Erstbeschwerdeführerin gesund.

Besondere ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind nicht vorhanden.

In Österreich befindet sich ein Neffe der Erstbeschwerdeführerin, dessen Wohnort dieser unbekannt ist. Weiters lebt ein namentlich genannter Schwager der Erstbeschwerdeführerin samt Familie als anerkannter Flüchtling seit drei Jahren in Österreich. Der Wohnort des Schwagers ist der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt. Laut im Akt einliegenden ZMR-Auszug lebt der Schwager in erheblicher räumlicher Entfernung von den Beschwerdeführern. Zwischen den Beschwerdeführern und dem Schwager der Erstbeschwerdeführerin bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellung hinsichtlich der Wiederaufnahmegesuche seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Rumänien und des Übergangs der Zuständigkeit auf Rumänien durch ausdrückliche Zustimmungserklärung beruht auf den – in den Verwaltungsakten dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Eine die Beschwerdeführer konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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