Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1439290-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 10483817407-171055188 EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 10483817407-171055188 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.12.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), bei der er zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes vorbrachte:
"Ich verließ mein Heimatland gemeinsam mit meiner Mutter als ich noch klein war nach Gambia. Dort lebte ich mit meiner Mutter. Nach einigen Jahren ging ich zurück nach Gambia und lebte dort mit meinem Onkel und seiner Familie zusammen. Es gab einen Grundstücksstreit mit meinem Cousin. Ich habe meinen Cousin mit einer Gasflasche gestochen worauf er im Krankenhaus verstarb. Danach wurde ich von meinem Onkel und der Polizei gesucht, deshalb habe ich dann Gambia verlassen. Ich hatte Angst um mein Leben:"
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gem. Art. 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2014, W161 1439290-/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
2. Am 14.08.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 15.08.2014 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"Ich will heute bei der Wahrheit bleiben und Ihnen mitteilen, dass das Leben in Spanien unerträglich ist. Ich habe weder Unterkunft, noch Verpflegung, noch sonstige Unterstützung erhalten. Deswegen sah ich mich gezwungen, neuerlich nach Österreich zu kommen."
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme.
Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Spanien überstellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gem. Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Am 21.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt.
Am 10.02.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
3. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 19.10.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 20.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"Während meinem früheren Aufenthalt in Österreich hatte ich ein Problem mit einem Schwarzafrikaner bzgl. Drogen. Ich habe ihn daraufhin bei der Polizei angezeigt und als ich in Spanien war, wurde ich von Verwandten bedroht."
Am 25.04.2016 wurde das Verfahren zugelassen.
Am 19.08.2016 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z1 und Abs. 2AsylG aufgrund einer fehlenden Meldeadresse des Beschwerdeführers eingestellt und wurde ein Festnahmeauftrag erlassen.Am 19.08.2016 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Z1 und Absatz 2 A, s, y, l, G, aufgrund einer fehlenden Meldeadresse des Beschwerdeführers eingestellt und wurde ein Festnahmeauftrag erlassen.
Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2017 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Im Rahmen einer am selben Tag erfolgten niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt macht der Beschwerdeführer folgende Angaben (u.a.):
"A: 2008 als mein Onkel mir das Landgut meiner Mutter wegnehmen wollte, kam es zum Streit und ich tötete meinen Onkel.
A: Ich ging mit meiner Mutter zum Landgut, mein Onkel kam und machte Probleme, wir begannen zu streiten, ich schlug ihm mit einer Wasserflasche auf den Kopf. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, ich rannte weg als die Leute zu uns kamen, das ist letzte an das ich mich erinnern kann.
F: Haben Sie nur Probleme in Ghana?
A: Ja, nur in Ghana."
Mit Bescheid vom 05.07.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg" erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.08.2016 verloren hat. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 20.07.2017 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 05.07.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idg" erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.08.2016 verloren hat. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 20.07.2017 in Rechtskraft.
4. Am 16.08.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"Ich habe mit einem Mann in Österreich ein Problem. Sein Bruder in Spanien hat mich bedroht, dass er mich umbringen würde. Deswegen bin ich aus Spanien geflüchtet und bin nach Österreich gekommen. Die Probleme die ich in Gambia habe, habe ich noch immer. Diese sind verbunden mit der Geschichte in Spanien. Im Jahr 2014 war ich in Österreich in einem Vorfall verwickelt der mit Drogen zu tun hatte. Die Polizei hat den Mann namens "NZERIBE" verhaftet. Dieser Mann ist mein Freund und mein Mitbewohner gewesen. Ich habe dann als Zeuge gegen ihn aussagen müssen. Seitdem ist er mit mir verfeindet. Er war danach 2 Jahre in Haft."
Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er um sein Leben fürchte. Im Jahr 2010 sei er in Ghana mit einem Mann in einen Streit geraten und er habe mit Hilfe einer Flasche den Mann in den Hals geschnitten. Der Mann sei daraufhin verstorben. Er befürchte nun, dass die Kinder des Mannes ihn im Falle einer Rückkehr töten würden.
Am 21.09.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der der Beschwerdeführer befragt nach neuen Fluchtgründen bzw. ob die bisher vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht sind Folgendes angab:
"Ja, die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bestehen noch. Ich habe keine neuen Fluchtgründe."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.08.2017 gemäß "§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt II) und dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.08.2017 gemäß "§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine am 09.11.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
1. Feststellungen
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Gambia und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung und verdiente er sich in seinem Herkunftsstaat bislang als Schuhverkäufer seinen Lebensunterhalt. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde nicht behauptet; der Beschwerdeführer tauchte während des ersten Asylverfahrens unter. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Suchtmitteln und wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Suchtmitteln und wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 2 SMG sowie wegen des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 2, SMG sowie wegen des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2015 - welcher zum Verfahren in Österreich zugelassen wurde - wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 20.07.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Er gab sowohl in der Erstbefragung am 16.08.2017 wie auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.09.2017 zu Protokoll, dass er keine neuen Fluchtgründe habe Er habe seinen Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Diese Probleme waren bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Gambia noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten 4 Monaten und damit seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Die Verhältnisse in Gambia haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.Die Verhältnisse in Gambia haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia mit Stand 25.07.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akten des bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Verfahren bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer in eine Schulausbildung absolvierte, er dort bislang seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Schuhverkäufer verdiente, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Erstverfahren. Aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt leitet sich die Feststellung ab, wonach der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens untertauchte. Der Beschwerdeführer brachte zwar in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.09.2017 vor, dass er in Österreich eine Freundin habe und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe, jedoch konnte nach Nachschau in das Zentralmelderegister (kein gemeinsame Meldeadresse) und aufgrund des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war das Geburtsdatum seiner Freundin zu nennen, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. In dieser Einvernahme verneinte er auch die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation, auch habe er keinen Deutschkurses besucht. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren ergibt sich darüber hinaus, dass er darüber hinaus in Österreich über eine tiefgreifende soziale bzw. integrative Verfestigungen aufweist und brachte er diesbezüglich auch keiner Unterlagen in Vorlage.
Die Tatsache, dass de