Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2106403-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zahl 1030894905-14944445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zahl 1030894905-14944445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Abspruch über § 55 Asylgesetz 2005 aufgehoben wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Abspruch über Paragraph 55, Asylgesetz 2005 aufgehoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 05.09.2014 in Maria Ellend (Niederösterreich) aufgegriffen und stellte im Zuge der fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 05.09.2014 in Maria Ellend (Niederösterreich) aufgegriffen und stellte im Zuge der fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG).
1.2. In seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Mechaniker gearbeitet. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern aufhalten.Er sei am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Mechaniker gearbeitet. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern aufhalten.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Kabul für die Amerikaner Wartungsarbeiten durchgeführt habe und ihn die Taliban durch einen Mullah aufgefordert hätten, diese Arbeiten aufzugeben. Als er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten sie ihm mit dem Umbringen gedroht.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte sie auf Nachfragen näher aus.
Er sei in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Kabul, Distrikt Chahar Asyab, geboren. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. In Afghanistan würden seine Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen leben. Befragt nach seiner Gesundheit gab er an, dass sein Trommelfell geplatzt sei und er operiert werde, darüber hinaus nehme er Medikamente gegen Kopfschmerzen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei und in einer kleinen Autowerkstatt als Dauerauftrag Fahrzeuge der Amerikaner repariert habe. Eines Tages habe ihn der Mullah des Bezirkes zu sich gerufen und ihm mitgeteilt, dass sich die Taliban beschwert hätten, dass er Autos der Amerikaner repariere. Er sei aufgefordert worden, die Reparatur der Autos der Feinde zu unterlassen. Zweimal habe ihn der Mullah zu sich gerufen und ihm mündlich mitgeteilt, dass die Taliban sein Verhalten nicht dulden würden. Beim dritten Mal habe er einen Drohbrief mit dem Inhalt erhalten, dass er sich selbst einen Sarg bauen könne, wenn er weiterhin Autos der Feinde repariere. Nach dem Erhalt des Drohbriefes sei ihm klar geworden, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe noch zwei Wochen bei Freunden in Kabul gewohnt und sei dann ausgereist. Er habe wegen der Vorfälle keine Anzeige bei der Polizei oder bei internationalen Schutztruppen erstattet, da dies ein hohes Risiko gewesen wäre. Seine Wohnadresse befinde sich außerhalb von Kabul zwischen Kabul und Logar, dort würden die Taliban herrschen und die Regierungskräfte hätten dort keine Macht. Danach befragt, weshalb er habe ausreisen müssen, wenn er doch die Forderung der Taliban durch das Schließen der Werkstatt erfüllt habe, gab er an, dass es laut Drohung bereits zwei Vorwarnungen gegeben habe, die er ungenützt habe verstreichen lassen. Deshalb werde er umgebracht, wenn ihn die Taliban erwischen würden. Hätte er diese Probleme nicht gehabt, hätte er Afghanistan nicht verlassen. Wenn er zurückkehren müsse, sei sein Leben in Gefahr und man werde ihn umbringen und seine Familie vernichten.
Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seine Tazkira, einen Drohbrief vom Islamischen Emirat Afghanistan, einen Spielerausweis (2nd World Cup Kabaddi, Punjab 2011), drei Urkunden vom Nationalen Olympischen Komitee, zwei Deutschkursbestätigungen und ein Empfehlungsschreiben seiner Unterkunftsgeberin in Österreich vor.
Ferner wurden dem BF Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
1.4. Mit Stellungnahme vom 05.03.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der generellen Situation in Afghanistan und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in seiner Heimat mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert wäre. Er habe sein Heimatland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban wegen seiner politischen Gesinnung und beruflichen Tätigkeit sowie der nicht vorhandenen Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von dortigem Schutz verlassen. Der Wohnort des Antragstellers befinde sich zwischen der Hauptstadt Kabul und der Provinz Logar. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass diese beiden Orte als gefährlich einzustufen seien und eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.1.4. Mit Stellungnahme vom 05.03.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der generellen Situation in Afghanistan und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in seiner Heimat mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert wäre. Er habe sein Heimatland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban wegen seiner politischen Gesinnung und beruflichen Tätigkeit sowie der nicht vorhandenen Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von dortigem Schutz verlassen. Der Wohnort des Antragstellers befinde sich zwischen der Hauptstadt Kabul und der Provinz Logar. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass diese beiden Orte als gefährlich einzustufen seien und eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.03.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder § 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.03.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, oder Paragraph 55, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 oder § 55 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, oder Paragraph 55, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei nur allgemein in den Raum gestellt worden und weise Ungereimtheiten auf. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass ihn radikale Taliban-Angehörige über mehrere Monate hinweg bedrohen sollten, anstatt ihn sofort von der Zusammenarbeit mit Amerikanern abzuhalten, und es bleibe offen, aus welchen Gründen sie ihn überhaupt nach dem Schließen der Werkstätte verfolgen sollten. Der BF habe auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb er es gänzlich unterlassen habe, um Hilfe bei seinen amerikanischen Vertragspartnern anzusuchen, die ein starkes Interesse daran hätten, die Taliban aktiv zu bekämpfen. Auch dass sich seine Familie weiterhin unbehelligt im Machbereich der Taliban aufhalten könne, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen. Das vorgelegte handschriftliche Drohschreiben habe mangels Seriosität nicht als taugliches Beweismittel herangezogen werden können.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Der BF stamme aus Kabul und sei jung, gesund und arbeitsfähig. Zu seiner Trommelfellverletzung sei anzuführen, dass er diesbezüglich eine medizinische Behandlung in Österreich erhalte und nach erfolgter Operation davon auszugehen sei, dass keine weiteren Behandlungen erforderlich sein würden. Der BF verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und spreche Paschtu, Dari und ein wenig Englisch und Urdu. Er verfüge über eine KFZ-Mechaniker-Ausbildung und habe in Kabul eine Werkstatt geführt, des Weiteren sei er früher Spieler und Trainer im Nationalen Olympischen Komitee gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er aufgrund seiner fundierten Ausbildungen wieder einer beruflichen Tätigkeit nach einer Rückkehr nachgehen könne und in Afghanistan nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Darüber hinaus habe er dort weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei. Der BF stamme aus Kabul und sei jung, gesund und arbeitsfähig. Zu seiner Trommelfellverletzung sei anzuführen, dass er diesbezüglich eine medizinische Behandlung in Österreich erhalte und nach erfolgter Operation davon auszugehen sei, dass keine weiteren Behandlungen erforderlich sein würden. Der BF verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und spreche Paschtu, Dari und ein wenig Englisch und Urdu. Er verfüge über eine KFZ-Mechaniker-Ausbildung und habe in Kabul eine Werkstatt geführt, des Weiteren sei er früher Spieler und Trainer im Nationalen Olympischen Komitee gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass er aufgrund seiner fundierten Ausbildungen wieder einer beruflichen Tätigkeit nach einer Rückkehr nachgehen könne und in Afghanistan nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Darüber hinaus habe er dort weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde eine vierwöchige Frist nach Zustellung des Bescheides zur Erhebung einer Beschwerde angegeben.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 17.04.2015, somit nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, aber innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen vier Wochen, das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich nicht mit den für den BF günstigen Sachverhaltselementen beschäftigt habe. Aufgrund der generellen Situation in Afghanistan und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation sei der BF in seiner Heimat aufgrund der Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban mit einer lebensbedrohlichen Situation konfrontiert, die ihm nicht zugemutet werden könne und die objektiv als unerträglich und unmenschlich eingestuft werden müsse.
1.7. Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 brachte der BF vor, dass die Beschwerde innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides normierten vierwöchigen Frist eingebracht worden sei und daher als rechtzeitig im Sinne des § 61 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gelte. In eventu und für den Fall, dass die belangte Behörde die angeführte Rechtsauffassung nicht teile, stelle er einen (in der Folge näher ausgeführten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.1.7. Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 brachte der BF vor, dass die Beschwerde innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides normierten vierwöchigen Frist eingebracht worden sei und daher als rechtzeitig im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gelte. In eventu und für den Fall, dass die belangte Behörde die angeführte Rechtsauffassung nicht teile, stelle er einen (in der Folge näher ausgeführten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.8. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.06.2016 wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.8. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.06.2016 wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.9. Das BVwG führte am 20.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich erschien und einen ärztlichen Befund betreffend psychische Probleme vom 18.03.2016 und ein Empfehlungsschreiben aus seinem Quartier vorlegte. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Durchführung und eine Teilnahme an der Verhandlung.
Der BF gab an, dass seine Muttersprache eigentlich Paschtu sei, sie zu Hause aber Dari gesprochen hätten. Er könne darüber hinaus ein bisschen Urdu, Englisch und Deutsch. Er sei ledig, Paschtune und sunnitischer Moslem. Er habe sieben Jahre lang die Schule in einem Lycee in Kabul besucht und in den Jahren 2011 und 2012 an Kabaddi-Weltmeisterschaften teilgenommen. Von Beruf sei er KFZ-Mechaniker gewesen und habe unter anderem Verträge mit Amerikanern abgeschlossen und ihre Fahrzeuge repariert. In Afghanistan habe er für seine Familie gesorgt, weil er der älteste Sohn gewesen sei. Sein Vater sei Bauer gewesen und habe daher nur im Frühling gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass ihn eines Tages der Mullah der Moschee zu sich gerufen und ihm erklärt habe, dass die Taliban bei ihm gewesen seien und er die Nachricht überbringen solle, dass die Taliban mit seiner Arbeit nicht einverstanden seien und sie nicht wollen würden, dass er für die Feinde ihres Landes arbeite. Er habe auf diese Warnung nicht reagiert und sei weiter seiner Arbeit nachgegangen. Nach ca. zwei Wochen habe ihn der Mullah zu sich gerufen und er sei mündlich verwarnt worden. Da er auf diese zweite Warnung ebenfalls nicht reagiert habe, sei vor seiner Tür ein Brief von den Taliban aus Logar hinterlassen worden. In dem Brief sei gestanden, dass sie ihn töten würden, falls sie ihn fassen würden, und er sich jetzt schon einen Sarg kaufen solle. Sein Wohnort befinde sich zwischen Kabul und Logar und dort würden nachts die Taliban herrschen. Nach dem Erhalt des Briefes sei ihm klar geworden, dass sein Leben in Gefahr sei, und er habe den Entschluss gefasst zu fliehen. Er habe sein Geschäft geschlossen und sei zu Freunden seines Vaters in der Stadt Kabul gegangen, wo er zwei Wochen bis zu seiner Ausreise verbracht habe.
Danach befragt, ob er mit seiner Familie Kontakt habe, gab er an, dass er mit ihnen regelmäßig ca. einmal in der Woche über Viber kommuniziere. Sein Vater sei vor neun Monaten bei einer Bombenexplosion gestorben, als er sich auf dem Weg nach Hause befunden habe. Dem BF gehe es psychisch nicht gut und er könne seit neun Monaten nicht schlafen. Ihm seien Medikamente verschrieben worden, die ihm beim Schlafen helfen würden.
Zum Vorfall mit dem Suchtgift gab er an, dass er seine Straftat bereue und vor dem Landesgericht ein Geständnis abgelegt habe. Damals habe seine Familie kein Geld gehabt und habe sich nichts zu essen kaufen können. Er habe sich sowohl an die Diakonie als auch an die Gemeinde gewandt, um Arbeit zu bekommen, aber da ihm keine andere Arbeit gewährt worden sei, sei er gezwungen gewesen, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie auf einem anderen Weg an Geld zu kommen.
Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.) und folgte dem BF Kopien davon aus. Der BF gab zu den Länderfeststellungen an, dass er außerhalb der Stadt Kabul gelebt habe und in seinem Heimatort die Taliban herrschen würden. Er sei zweimal der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen und werde aus diesem Grund von den Taliban verfolgt.
Das erkennende Gericht holte vom BF eine Ermittlungsermächtigung ein und räumte dem BF eine Frist von sechs Wochen zur Nachbringung von etwaigen Belegen ein.
1.10. Mit Schreiben vom 11.07.2016 übermittelte der BF ein auf Dari verfasstes Schreiben an das erkennende Gericht, das daraufhin die Übersetzung des Schriftstücks veranlasste. Aus der Übersetzung vom 24.10.2016 geht hervor, dass es sich hierbei um eine Anfrage der Mutter des BF an den Dorfvorsitzenden handelt, in dem sie die Todesumstände ihres Ehemannes darlegt und diese vom Dorfvorsitzenden bestätigt werden.
1.11. Am 08.03.2017 beauftragte das erkennende Gericht Mag. Karl Mahringer als Ländersachverständigen für Afghanistan mit einer Recherche und ersuchte um Überprüfung von näher spezifizierten Angaben des BF hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Fluchtgründe.
1.12. Mit Schreiben vom 03.04.2017, eingelangt am 28.04.2017, übermittelte der Sachverständige das Rechercheergebnis und gab zusammengefasst an, dass sich die vorgebrachten Ausführungen des BF hinsichtlich Familie, Sport, Geschäft und Tod des Vaters als überprüfbar und richtig herausgestellt hätten, der angegebene Fluchtgrund hingegen nicht bestätigt werden könne.
Dass der BF mit seiner Familie in dem von ihm genannten Dorf gelebt habe, habe sich als richtig herausgestellt. Der Tod seines Vaters durch eine Bombenexplosion sei von der Polizei und drei weiteren Quellen verifiziert worden.
Bezugnehmend auf die Angaben des BF zu seiner KFZ-Werkstätte sei das Geschäft gefunden worden und nach Gesprächen mit Vermieter und Nachbargeschäften habe eruiert werden können, dass der BF dieses Geschäft gemietet und mit zwei bis vier Mitarbeitern betrieben habe. Einer seiner Mitarbeiter betreibe nun das Nachbargeschäft. Der BF habe zeitgleich auch ein Geschäft in der Provinz Logar betrieben, das heute nicht mehr existiere.
Eine Befragung der umliegenden Geschäfte habe die Behauptung des BF, er habe Drohungen von den Taliban erhalten, nicht bestätigen können. Für die Angaben des BF, für die Amerikaner gearbeitet zu haben, hätten keine Nachweise gefunden werden können. Eine Befragung noch verbliebener amerikanischer Firmen in Kabul habe diese Behauptung ebenfalls nicht verifizieren können. Nach der Lage, dem Zustand und der Ausrüstung des Geschäftes sei auszuschließen, dass der BF auf Vertragsbasis mit amerikanischen Firmen gearbeitet habe. Eine Analyse des vorgelegten Drohschreibens der Taliban durch Sicherheitsexperten der Polizei und des NDS habe ergeben, dass es sich um eine Fälschung handle.
Die Behauptung des BF, Kabbadi gespielt und an Wettkämpfen teilgenommen zu haben, entspreche den Tatsachen. Für die Behauptung des BF, er habe den Sport nicht mehr trainieren und ausüben können, da sein Leben in Gefahr gewesen sei, hätten keine Hinweise gefunden werden können.
1.13. Mit Schreiben vom 11.05.2017 wurde dem BF das Gutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von der der BF keinen Gebrauch machte.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 05.09.2014, der Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2015 und die an diesem Tage vorgelegten Unterlagen des BF sowie die Beschwerde vom 17.04.2015
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 164 bis 182)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.06.2016 und Einsicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen
* Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Auszug aus einem Gutachten eines Ländersachverständigen für Afghanistan (Dr. Sarajuddin Rasuly in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009)
* Einsicht in folgende weitere notorische Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
? Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017
* Recherche des Ländersachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 03.04.2017
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemacht Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er sprach zu Hause aber Dari. Darüber hinaus beherrscht er ein bisschen Urdu, Englisch und Deutsch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er sprach zu Hause aber Dari. Darüber hinaus beherrscht er ein bisschen Urdu, Englisch und Deutsch.
3.1.2. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
3.1.3. Der BF wurde in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Kabul im Distrikt Chahar Asyab geboren und lebte dort mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern. Sein Vater starb bei einer Bombenexplosion im September 2015, die übrige Familie hält sich weiterhin dort auf, und der BF steht mit ihnen in regelmäßigem Kontakt.
3.1.4. Der BF besuchte sieben Jahre lang die Schule in einem Lycee im Disktrikt Chahar Asyab in der Provinz Kabul und nahm im Jahr 2011 und 2012 an Kabbadi-Wettkämpfen teil. Er arbeitete als KFZ-Mechaniker und führte eine eigene Werkstatt in der Stadt Kabul, wobei er täglich von seinem Heimatort im Distrikt Chahar Aysab in die Stadt Kabul pendelte. Der BF beschäftigte in seiner Werkstatt drei aus der Stadt Kabul stammende Mitarbeiter, wobei einer seiner Mitarbeiter nunnmehr eine eigene Werkstatt neben seinem früheren Arbeitsplatz betreibt. Der BF kam mit seinem erwirtschafteten Einkommen für seinen eigenen Lebensunterhalt auf und versorgte damit überdies seine Familie.
3.1.5. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder akut behandlungsbedürftigen Krankheiten. Nach einem Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin hat er Depressionen, Schlafstörungen und Spannungskopfschmerzen und nimmt regelmäßig die Medikamente Mirtabene 30mg und Parkemed 500mg ein.
3.1.6. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und hat Arbeitserfahrung in der Stadt Kabul. Er verfügt dort über gute Ortskenntnisse sowie über soziale Anknüpfungspunkte in Form von seinen früheren Mitarbeitern sowie Freunden seines Vaters, bei denen er vor seiner Ausreise aus Kabul zwei Wochen lang gelebt hat.
3.1.7. Der BF verließ Afghanistan ca. im Juli 2014 und stellte am 06.09.2014 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1.8. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.06.2016 wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3.1.8. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16.06.2016 wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3.1.9. Der BF verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen oder engen sozialen Bindungen. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.1.10. Der BF besuchte in Österreich Deutschkurse, legte aber noch keine Deutschprüfung ab. Weiters besuchte er einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat – etwa durch die behauptete Bedrohung durch die Taliban – einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war.
3.2.2. Der BF wurde nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft