TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/20 W158 2139585-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §72 Abs1
AVG §72 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W158 2139585-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.); erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan fest (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.); erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan fest (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

I.3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.4. Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF am XXXX durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des XXXX in Rechtskraft. Der nicht behobene Bescheid wurde dem BFA am XXXX retourniert.römisch eins.4. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des römisch 40 in Rechtskraft. Der nicht behobene Bescheid wurde dem BFA am römisch 40 retourniert.

I.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der im Spruch genannte Vertreter durch den BF zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der im Spruch genannte Vertreter durch den BF zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.

I.6. Mit Datum vom 14.11.2016 wurde durch den BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und beantragt, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX eine Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Mit Datum vom 14.11.2016 wurde durch den BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und beantragt, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 eine Beschwerde erhoben.

Zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde vorgebracht, dass der BF den Bescheid des BFA vom XXXX nicht erhalten habe. Dem BF sei erst am XXXX in seinem Quartier, in dem er durchgängig gemeldet gewesen sei, von einem Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich mitgeteilt worden, dass sein Verfahren beendet sei, woraufhin der BF - da er keinen Bescheid erhalten habe - die Beratungsstelle der ihm zur Seite gestellte Rechtsberatung (ARGE Rechtsberatung) aufgesucht habe. Diese habe daraufhin nach telefonischer Nachfrage beim BFA mitgeteilt bekommen, dass dem BF der Bescheid bereits übermittelt worden sei, woraufhin Akteneinsicht beantragt wurde, die am 02.11.2016 auch erfolgt sei. Dem BF wurde der in Rede stehende Bescheid am 03.11.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei der am 14.11.2016 gestellte Antrag als rechtzeitig anzusehen.Zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde vorgebracht, dass der BF den Bescheid des BFA vom römisch 40 nicht erhalten habe. Dem BF sei erst am römisch 40 in seinem Quartier, in dem er durchgängig gemeldet gewesen sei, von einem Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich mitgeteilt worden, dass sein Verfahren beendet sei, woraufhin der BF - da er keinen Bescheid erhalten habe - die Beratungsstelle der ihm zur Seite gestellte Rechtsberatung (ARGE Rechtsberatung) aufgesucht habe. Diese habe daraufhin nach telefonischer Nachfrage beim BFA mitgeteilt bekommen, dass dem BF der Bescheid bereits übermittelt worden sei, woraufhin Akteneinsicht beantragt wurde, die am 02.11.2016 auch erfolgt sei. Dem BF wurde der in Rede stehende Bescheid am 03.11.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei der am 14.11.2016 gestellte Antrag als rechtzeitig anzusehen.

Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass der BF seit 22.07.2016 durchgehend an einer näher bezeichneten Adresse aufrecht gemeldet gewesen sei. An dieser Adresse werde die Post seitens der Quartiergeberin persönlich entgegengenommen und von dieser persönlich an im Quartier wohnhafte Asylwerber übergeben. Nach telefonischer Auskunft der Quartiergeberin könne diese ausschließen, dass betreffend den in Rede stehenden Bescheid je ein Zustellversuch seitens der Post erfolgt sei. Sie habe nie einen Bescheid bzw. eine Verständigung einer Hinterlegung entgegengenommen.

I.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.römisch eins.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück.

Das BFA führte im Wesentlichen begründend aus, dass mit der Beratung des BF durch den Verein Menschenrechte Österreich am XXXX - jedenfalls aber am XXXX, nachdem die Rechtsvertretung des BF beim BFA bezüglich des Verfahrens des BF nachgefragt habe - die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen habe, womit der gegenständlich am 14.11.2016 gestellte Antrag außerhalb der gesetzlich normierten zweiwöchigen Frist eingebracht worden und somit als verspätet zurückzuweisen sei.Das BFA führte im Wesentlichen begründend aus, dass mit der Beratung des BF durch den Verein Menschenrechte Österreich am römisch 40 - jedenfalls aber am römisch 40 , nachdem die Rechtsvertretung des BF beim BFA bezüglich des Verfahrens des BF nachgefragt habe - die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen habe, womit der gegenständlich am 14.11.2016 gestellte Antrag außerhalb der gesetzlich normierten zweiwöchigen Frist eingebracht worden und somit als verspätet zurückzuweisen sei.

I.8. Mit Schreiben vom 06.03.2017 erhob der BF, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA vom XXXX Beschwerde und führte begründend aus, dass die Rechtsberatung (Rechtsvertretung) des BF erst am 02.11.2016 durch Einsichtnahme in den Akt Kenntnis vom abweisenden Bescheid vom XXXX erlangt habe bzw. dem BF der Inhalt des Bescheides erst am 03.11.2016 mitgeteilt und ihm eine Kopie übergeben worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.11.2016 sei daher rechtzeitig gestellt worden und hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen. Das BFA verkenne, dass am XXXX durch den BF die erforderliche Kenntniserlangung nicht erfolgt sei, da von einer solchen erst gesprochen werden könne, wenn über die maßgebenden Umstände, sprich der Begründung des Bescheides, Kenntnis erlangt werde. Dies sei am XXXX nicht der Fall gewesen, da dem BF an diesem Tag nur mitgeteilt worden sei, dass sein Verfahren abgeschlossen sei, ohne dabei jedoch über den konkreten Ausgang oder der seitens des BFA herangezogenen Begründung informiert worden zu sein. Auch am XXXX sei die erforderliche Kenntniserlangung nicht erfolgt, da der Rechtsvertretung des BF durch das BFA lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid bereits übermittelt worden sei. Selbst wenn in diesem Zusammenhang über den Ausgang des Verfahrens informiert worden wäre, hätte die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages noch nicht zu laufen begonnen, da auch damit jedenfalls keine Kenntnis über Spruch, Inhalt oder Begründung des Bescheides erlangt worden wäre.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 06.03.2017 erhob der BF, vertreten durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 Beschwerde und führte begründend aus, dass die Rechtsberatung (Rechtsvertretung) des BF erst am 02.11.2016 durch Einsichtnahme in den Akt Kenntnis vom abweisenden Bescheid vom römisch 40 erlangt habe bzw. dem BF der Inhalt des Bescheides erst am 03.11.2016 mitgeteilt und ihm eine Kopie übergeben worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.11.2016 sei daher rechtzeitig gestellt worden und hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen. Das BFA verkenne, dass am römisch 40 durch den BF die erforderliche Kenntniserlangung nicht erfolgt sei, da von einer solchen erst gesprochen werden könne, wenn über die maßgebenden Umstände, sprich der Begründung des Bescheides, Kenntnis erlangt werde. Dies sei am römisch 40 nicht der Fall gewesen, da dem BF an diesem Tag nur mitgeteilt worden sei, dass sein Verfahren abgeschlossen sei, ohne dabei jedoch über den konkreten Ausgang oder der seitens des BFA herangezogenen Begründung informiert worden zu sein. Auch am römisch 40 sei die erforderliche Kenntniserlangung nicht erfolgt, da der Rechtsvertretung des BF durch das BFA lediglich mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid bereits übermittelt worden sei. Selbst wenn in diesem Zusammenhang über den Ausgang des Verfahrens informiert worden wäre, hätte die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages noch nicht zu laufen begonnen, da auch damit jedenfalls keine Kenntnis über Spruch, Inhalt oder Begründung des Bescheides erlangt worden wäre.

I.9. Am 07.03.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am 07.03.2017 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 29.09.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W158 (neu) zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Der Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan festgestellt wurde, wurde dem BF am XXXX durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan festgestellt wurde, wurde dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

Mit Ablauf des XXXX erwuchs dieser Bescheid mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Ablauf des römisch 40 erwuchs dieser Bescheid mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Am XXXX wurde der BF durch einen Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich über die Beendigung seines Asylverfahrens informiert.Am römisch 40 wurde der BF durch einen Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich über die Beendigung seines Asylverfahrens informiert.

Am XXXX bevollmächtigte der BF den im Spruch genannten Vertreter zu dessen Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung kontaktierte in weiterer Folge das BFA zur Klärung der Frage des Verfahrensstandes.Am römisch 40 bevollmächtigte der BF den im Spruch genannten Vertreter zu dessen Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung kontaktierte in weiterer Folge das BFA zur Klärung der Frage des Verfahrensstandes.

Am 02.11.2016 erfolgte durch die Rechtsvertretung beim BFA Einsicht in den den BF betreffenden Verwaltungsakt, womit diese Kenntnis über Spruch, Inhalt sowie Begründung des (abweisenden) Bescheides des BFA vom XXXX erlangte.Am 02.11.2016 erfolgte durch die Rechtsvertretung beim BFA Einsicht in den den BF betreffenden Verwaltungsakt, womit diese Kenntnis über Spruch, Inhalt sowie Begründung des (abweisenden) Bescheides des BFA vom römisch 40 erlangte.

Am 03.11.2016 wurde dem BF seitens der Rechtsvertretung eine Kopie des in Rede stehenden Bescheides übergeben.

Am 14.11.2016 wurde vom BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 71 AVG lautet:Paragraph 71, AVG lautet:

"(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen".

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet:

"(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

II.3.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A):

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 14.11.2016 zurückgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG - und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG - ist im vorliegenden Fall somit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). "Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG - und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG - ist im vorliegenden Fall somit die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Das BFA begründete die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages damit, dass der BF am XXXX (durch Mitteilung eines Vertreters einer Rechtsberatungsorganisation, wonach sein Asylverfahren beendet sei) Kenntnis über den negativen Ausgang seines Asylverfahren erlangt habe und somit zu diesem Zeitpunkt - spätestens jedenfalls am XXXX (nachdem die mit diesem Tag bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF nach telefonischer Kontaktaufnahme über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens informiert worden sei), das Hindernis zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX weggefallen sei. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags und Nachholung der Erhebung einer Beschwerde habe somit am XXXX bzw. jedenfalls am XXXX zu laufen begonnen, womit sich der am 14.11.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag daher als nicht rechtzeitig erweise.Das BFA begründete die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages damit, dass der BF am römisch 40 (durch Mitteilung eines Vertreters einer Rechtsberatungsorganisation, wonach sein Asylverfahren beendet sei) Kenntnis über den negativen Ausgang seines Asylverfahren erlangt habe und somit zu diesem Zeitpunkt - spätestens jedenfalls am römisch 40 (nachdem die mit diesem Tag bevollmächtigten Rechtsvertretung des BF nach telefonischer Kontaktaufnahme über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens informiert worden sei), das Hindernis zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 weggefallen sei. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags und Nachholung der Erhebung einer Beschwerde habe somit am römisch 40 bzw. jedenfalls am römisch 40 zu laufen begonnen, womit sich der am 14.11.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag daher als nicht rechtzeitig erweise.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit definiert § 71 Abs. 2 AVG zwei Zeitpunkte, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste - gegenständlich relevante - Zeitpunkt stellt auf den "Wegfall des Hindernisses" ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses - gegenständlich die Unkenntnis einer bereits rechtskräftigen negativen Entscheidung - im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 (VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 15.09.1994, 94/19/0393; vgl auch Hengstschläger 3 Rz 608; Thienel 4 325), das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021, VwGH 2004/08/0021), zu stellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 100, Stand 01.04.2009, rdb.at).Zur Frage der Rechtzeitigkeit definiert Paragraph 71, Absatz 2, AVG zwei Zeitpunkte, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste - gegenständlich relevante - Zeitpunkt stellt auf den "Wegfall des Hindernisses" ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses - gegenständlich die Unkenntnis einer bereits rechtskräftigen negativen Entscheidung - im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, (VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 15.09.1994, 94/19/0393; vergleiche auch Hengstschläger 3 Rz 608; Thienel 4 325), das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021, VwGH 2004/08/0021), zu stellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 100, Stand 01.04.2009, rdb.at).

Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282).Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282).

Das BFA ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF bereits am XXXX bzw. XXXX von der (negativen) Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Im Zusammenhang mit der bloßen Kenntnis von der Existenz eines (abweisenden) Bescheids im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzungsfrist hat der VwGH im Erkenntnis vom 15.09.1994, 94/19/0393, jedoch folgende Aussagen getroffen:Das BFA ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF bereits am römisch 40 bzw. römisch 40 von der (negativen) Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Im Zusammenhang mit der bloßen Kenntnis von der Existenz eines (abweisenden) Bescheids im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzungsfrist hat der VwGH im Erkenntnis vom 15.09.1994, 94/19/0393, jedoch folgende Aussagen getroffen:

"Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs. 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121).""Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben. Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; vergleiche auch VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121)."

Im vorliegenden Fall ist der BF vor der Akteneinsicht seiner Rechtsvertretung am 02.11.2016 jedenfalls jedoch nicht über die maßgebenden Umstände der Entscheidung des BFA informiert gewesen. Er wusste insbesondere nicht, ob bzw. in welchem Umfang er durch das Ergebnis des Bescheides beschwert ist und ob daher eine Beschwerdeerhebung überhaupt bzw. in welchem Umfang in Frage käme. Ob der BF am XXXX bzw. am XXXX - wie vom BFA angenommen - bereits Kenntnis über die negative Entscheidung erlangt hat oder - wie vom BF vorgebracht - er lediglich über die Beendigung der Verfahrens informiert gewesen ist bzw. ihm lediglich die Übermittlung des Bescheides mitgeteilt worden sei, kann jedenfalls dahingestellt bleiben, da auch allein die Kenntniserlangung "von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides" unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend erachtet wird, um von einem Wegfall eines Hindernisses gemäß § 71 Abs. 2 AVG auszugehen und die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags laufen lassen zu beginnen. Vielmehr bedarf es neben der Kenntniserlangung über die Existenz der (negativen) Entscheidung auch einer Kenntniserlangung über die maßgebenden Umstände der Entscheidung durch den BF, welche diesen erst in die Lage versetzen, ein Rechtsmittel mit einem "ausreichenden Inhalt" zu erheben (vgl. § 9 Abs. 1 VwGVG). Dies war im vorliegenden Fall vor dem 02.11.2016 jedenfalls nicht der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangte der BF (durch Akteneinsicht seiner Rechtsvertretung) Kenntnis vom Inhalt des Bescheides und war er erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage, ein Rechtsmittel mit einem "ausreichenden Inhalt" zu erheben und erfolgte damit erst auch diesem Zeitpunkt ein Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs. 2 AVG. Der am 14.11.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher jedenfalls als rechtzeitig eingebracht.Im vorliegenden Fall ist der BF vor der Akteneinsicht seiner Rechtsvertretung am 02.11.2016 jedenfalls jedoch nicht über die maßgebenden Umstände der Entscheidung des BFA informiert gewesen. Er wusste insbesondere nicht, ob bzw. in welchem Umfang er durch das Ergebnis des Bescheides beschwert ist und ob daher eine Beschwerdeerhebung überhaupt bzw. in welchem Umfang in Frage käme. Ob der BF am römisch 40 bzw. am römisch 40 - wie vom BFA angenommen - bereits Kenntnis über die negative Entscheidung erlangt hat oder - wie vom BF vorgebracht - er lediglich über die Beendigung der Verfahrens informiert gewesen ist bzw. ihm lediglich die Übermittlung des Bescheides mitgeteilt worden sei, kann jedenfalls dahingestellt bleiben, da auch allein die Kenntniserlangung "von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides" unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend erachtet wird, um von einem Wegfall eines Hindernisses gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG auszugehen und die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags laufen lassen zu beginnen. Vielmehr bedarf es neben der Kenntniserlangung über die Existenz der (negativen) Entscheidung auch einer Kenntniserlangung über die maßgebenden Umstände der Entscheidung durch den BF, welche diesen erst in die Lage versetzen, ein Rechtsmittel mit einem "ausreichenden Inhalt" zu erheben vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG). Dies war im vorliegenden Fall vor dem 02.11.2016 jedenfalls nicht der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangte der BF (durch Akteneinsicht seiner Rechtsvertretung) Kenntnis vom Inhalt des Bescheides und war er erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage, ein Rechtsmittel mit einem "ausreichenden Inhalt" zu erheben und erfolgte damit erst auch diesem Zeitpunkt ein Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG. Der am 14.11.2016 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher jedenfalls als rechtzeitig eingebracht.

Die Zurückweisung des Antrages ist somit unrechtmäßig erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren den Wiedereinsetzungsantrag einer meritorischen Prüfung zu unterziehen haben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

II.3.3. Zu Spruchteil B):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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