TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 I413 2125669-1

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §7
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I413 2125669-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. 1054259701/150294821 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. 1054259701/150294821 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 des Asylgesetzes 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, des Asylgesetzes 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."

II. Der Antrag, jedenfalls das laufende Verfahren des BFA RD Steiermark zu Erlangung eines Heimreisezertifikats basierend auf der fehlerhaften Verfahrensidentität und den falschen Eintragungen im Fremdenregister einzustellen, wird gemäß § 7 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, jedenfalls das laufende Verfahren des BFA RD Steiermark zu Erlangung eines Heimreisezertifikats basierend auf der fehlerhaften Verfahrensidentität und den falschen Eintragungen im Fremdenregister einzustellen, wird gemäß Paragraph 7, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete.

2. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. 1054259701/150294821-EAST Ost wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes Ungarn für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Zugleich ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und erklärte seine Abschiebung nach Ungarn als zulässig.2. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. 1054259701/150294821-EAST Ost wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Artikel 18, (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes Ungarn für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Zugleich ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und erklärte seine Abschiebung nach Ungarn als zulässig.

Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.08.2015 die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Erkenntnis vom 07.09.2015, GZ: W192 2112756-1/5E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 29.07.2015.

3. Am 15.03.2016 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtmotiven brachte er ergänzend vor, dass Terroristen das Land und die Landwirtschaft seiner Familie besetzt, die Familie ausgebeutet und ihnen die Lebensgrundlage entzogen hätten. Um seine Familie zu finanziell zu unterstützen, habe er daraufhin seinen Herkunftsstaat verlassen.

4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gewährte sie ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte sie ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.04.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6. Mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."6. Mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

und sprach aus, dass die Revision nacht Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.und sprach aus, dass die Revision nacht Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

7. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 20.09.2017 mit ERV zugestellt.

8. Am 16.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.10.2017, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage der Kopie seines Reisepasses ein, den er zusammengefasst damit begründete, dass seine Identität nunmehr feststehe und daher erwiesen sei, dass er keine Straftaten in Österreich begangen habe und die strafgerichtliche Verurteilung, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht bezogen hatte, nicht von ihm begangen worden wäre. Ferner erstattete er ein Vorbringen zu seiner Integration. Zugleich zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) und Spruchpunkt II. (Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien) zurück. In diesem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer die Anträge, (1) das abgeschlossene Beschwerdeverfahren gem. § 32 VwGVG wieder aufzunehmen, (2) das Vorliegen von Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55-57 AsylG näher zu prüfen bzw diesen zu erteilen,8. Am 16.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.10.2017, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Vorlage der Kopie seines Reisepasses ein, den er zusammengefasst damit begründete, dass seine Identität nunmehr feststehe und daher erwiesen sei, dass er keine Straftaten in Österreich begangen habe und die strafgerichtliche Verurteilung, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht bezogen hatte, nicht von ihm begangen worden wäre. Ferner erstattete er ein Vorbringen zu seiner Integration. Zugleich zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) und Spruchpunkt römisch zwei. (Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien) zurück. In diesem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer die Anträge, (1) das abgeschlossene Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 32, VwGVG wieder aufzunehmen, (2) das Vorliegen von Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 -, 57, AsylG näher zu prüfen bzw diesen zu erteilen,

(3) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern , dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung, aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid in Spruchpunkt III. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gem § 52 Abs 9 FPG festgestellten Abschiebung gemäß § 46 aufgehoben wird; (4) jedenfalls das laufende Verfahren des BFA RD Steiermark zu Erlangung eines Heimreisezertifikats basierend auf der fehlerhaften Verfahrensidentität und den falschen Eintragungen im Fremdenregister einzustellen und (5) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.(3) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern , dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefällte Rückkehrentscheidung, aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid in Spruchpunkt römisch drei. betreffend der gegen den Beschwerdeführer gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellten Abschiebung gemäß Paragraph 46, aufgehoben wird; (4) jedenfalls das laufende Verfahren des BFA RD Steiermark zu Erlangung eines Heimreisezertifikats basierend auf der fehlerhaften Verfahrensidentität und den falschen Eintragungen im Fremdenregister einzustellen und (5) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

9. Diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.10.2017, Zl. I413 2125669-1/15Z, statt und sprach zugleich aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.9. Diesem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.10.2017, Zl. I413 2125669-1/15Z, statt und sprach zugleich aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

10. Am 29.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatbürger von Alterien. Er ist volljährig, gesund, ledig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatbürger von Alterien. Er ist volljährig, gesund, ledig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule, er absolvierte eine Lehre als Installateur und schloss ein Kolleg für Informatik ab. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in seinem Herkunftsstaat unter anderem durch als Händler und Verkäufer, als Angestellter in einer Pizzeria und als Installateur sowie durch die Mithilfe in der familiären Landwirtschaft. Seine Eltern, seine drei Brüder sowie seine drei Schwestern leben nach wie vor in Algerien.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 21.03.2015 in das Bundesgebiet ein. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, befindet er sich auch in keiner aufrechten Beziehung und hat er keinerlei Sorgepflichten. Es kann keine maßgebliche und überdurchschnittliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verdiente sich in Österreich zeitweise seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit in einem Kebap-Stand, durch Betreiben eines Standes auf einem Flohmarkt. Er bemühte sich am 04.04.2016 um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, die mit Bescheid vom 18.04.2016 abgewiesen wurde. Am 21.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall:

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Die Arbeitslosigkeit unter jungen Algeriern ist hoch. Offiziell nicht bestätigte Angaben sprechen davon, dass ein Drittel der 18- bis 25-jähreigen keine Arbeit hat und dass viele als beschäftigt geltende junge Menschen lediglich schlecht bezahlten Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Diese Situation bewirkt, dass viele junge Algerier eine destruktive Haltung einnehmen, welche sich in Straßensperren, brennenden Reifen oder abgefackelten Bürgermeisterämtern äußert. Nicht festgestellt werden kann, dass junge Algerier infolge mangelnder Perspektiven, Arbeitslosigkeit oder schlechter Bezahlung in solche existenziellen Notlagen kommen, dass sie selbst ein bescheidenes Leben in Algerien nicht führen könnten.

Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung und keine seine Existenz bedrohende Notlage in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017, das Zentrale Melderegister und den Strafregisterauszug sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt

Während der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bisherigen Verfahrens keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, legte er mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines algerischen Reisepasses vor. Dem Auftrag, seinen algerischen Reisepass im Original dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Seine in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 diesbezügliche Entschuldigung ist geradezu als fadenscheinig zu bezeichnen und dokumentiert, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer zentralen Frage des Verfahrens, der Feststellung seiner Identität nicht bereit ist, mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts eindeutig verletzt. Dennoch steht seine Identität aufgrund der vorgelegten Reisepasskopie mit hoher – wenn auch nicht mit abschließender – Wahrscheinlichkeit fest.

Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.03.2016 und der im Rahmen in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 getätigten Aussagen resultieren die Feststellungen über seine Schul- und Ausbildung, den Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes sowie seiner familiären Situation in Algerien.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und er hier keine aufrechte Beziehung führt, bestätigte er zuletzt in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 15.03.2016 und nunmehr auch in der Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2017. Die Feststellung hinsichtlich seiner nicht Vorhandenen maßgeblichen sprachlichen, sozialen und integrativen Verfestigung ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren und andererseits aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2017. Dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerte und schon gar keine außerordentliche Integration in Österreich verfügt, konnte der Beschwerdeführer in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 sehr deutlich machen. Der Beschwerdeführer ist kaum der deutschen Sprache mächtig, wie sich das Bundesverwaltungsgericht persönlich in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer machte es auch deutlich, dass er keinen Deutschkurs besuchen kann, da er keine Zeit habe und immer arbeite (Protokoll vom 29.11.2017, S 11). Seine Beteuerung, er verfüge über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 (Protokoll vom 29.11.2017, S 11), lassen sich nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts in Deckung bringen, zumal der Beschwerdeführer wohl noch auf die Frage "Sprechen Sie Deutsch?" mit "Ein bisschen" antworten konnte, aber die weitere, deutlich und langsam gesprochene Frage, ob der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuchte oder besucht, nicht verstanden hatte und auch hierauf nach Übersetzung nur antwortete: "Keine Zeit, immer arbeiten". Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Deutschprüfung des Niveaus A2 bestanden, ihm sei aber das Zertifikat vorenthalten worden, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht angesichts der kaum vorhandenen Fähigkeit, sich auf Deutsch zu verständigen, nicht zutreffend. Zudem widerspricht es aller Erfahrung, dass die Caritas, die seit Jahren Flüchtlinge betreut, dem Beschwerdeführer ein für Asylwerber zentrales Dokument vorenthalten würde. Daher ist diese Angabe sehr stark zu bezweifeln und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Integration Unterlagen in der mündlichen Verhandlung (und vorab durch seinen Rechtsvertreter vor). Beilagen ./B (Anmeldung und Abmeldung bei der OOEGKK betreffend die Tätigkeit als Reinigungskraft), ./C (Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Monate Jänner bis Mai 2017), ./D (Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 17.11.2017) und ./E (Bescheid des AMS vom 18.04.2016 über die Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) dokumentieren den Willen zu arbeiten. Die Beilagen ./B und ./C dokumentieren freilich auch, dass der Beschwerdeführer ohne Beschäftigungsbewilligung – sie wurde mit Bescheid vom 18.04.2016 (Beilage ./E) nicht erteilt – beschäftigt war. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch Beamte der Finanzpolizei bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde.

Beilagen ./E (Empfehlungsschreiben), und ./F (Liste von Personen, die den Beschwerdeführer finanziell unterstützen) sowie Beilage ./G (Kulturpass) vermögen keine Integration zu dokumentieren. Beilagen ./E und ./F zeigen lediglich auf, dass bestimmte Personen kleinere finanzielle Zuschüsse dem Beschwerdeführer zu leisten bereit sind. Diese Liste – sie dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in Personenkreise mit Migrationshintergrund integriert sein dürfte – hat hinsichtlich seiner Verankerung in der österreichischen Gesellschaft, seinem Bemühen um Teilhabe an der österreichischen Kultur und Gesellschaft und seinen Anstrengungen, ein Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, keinerlei Aussagekraft. Dagegen verneint der Beschwerdeführer jegliches Engagement in Vereinen oder der Teilnahme an Kursen, Aktivitäten oder Veranstaltungen, die gerade in Graz, wo der Beschwerdeführer lebt, speziell für Fremde angeboten werden, um Fremden die Integration in Österreich zu erleichtern, niederschwellig angeboten werden, aber offenkundig vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen werden. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über keine maßgebliche und überdurchschnittliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigung in Österreich verfügt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.11.2017.

2.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, basiert einerseits auf dem – in Folge der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde nunmehr rechtskräftigen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides. Danach steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung in Algerien ausgesetzt ist und auch keine Gründe bestehen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnten. Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien keiner Gefahr vor Verfolgung oder der Bedrohung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.03.2015 zu seinen Fluchtmotiven befragt ausschließlich wirtschaftliche Motive geltend machte. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptete Privatverfolgung durch einen Gläubiger ist – wie auch die Behauptung, ihm würde von der Regierung vorgeworfen, den Terror zu unterstützen und er werde rassistisch behandelt, ist als ein spätes, gesteigertes Vorbringen nicht glaubhaft. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist dieses erstmals in der Beschwerde erstattete und nun wiederholte Vorbringen, als gesteigertes Vorbringen zu werten, welchem keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann. Ungeachtet dessen ist dahingehend auch auf das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG zu verweisen, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, basiert einerseits auf dem – in Folge der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde nunmehr rechtskräftigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. Danach steht rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung in Algerien ausgesetzt ist und auch keine Gründe bestehen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnten. Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien keiner Gefahr vor Verfolgung oder der Bedrohung ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.03.2015 zu seinen Fluchtmotiven befragt ausschließlich wirtschaftliche Motive geltend machte. Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptete Privatverfolgung durch einen Gläubiger ist – wie auch die Behauptung, ihm würde von der Regierung vorgeworfen, den Terror zu unterstützen und er werde rassistisch behandelt, ist als ein spätes, gesteigertes Vorbringen nicht glaubhaft. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist dieses erstmals in der Beschwerde erstattete und nun wiederholte Vorbringen, als gesteigertes Vorbringen zu werten, welchem keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann. Ungeachtet dessen ist dahingehend auch auf das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG zu verweisen, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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