TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/30 VGW-251/078/RP10/6958/2017

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Veröffentlicht am 30.08.2017
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Entscheidungsdatum

30.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde der Frau M. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 19, vom 03.04.2017, Vollstreckungsverfügung Nr. 10001996879, Kunden-Nr. …,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 19, verfügte als Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung vom 03.04.2017, Vollstreckungsverfügung Nr. 10001996879, Kunden-Nr. …, gegenüber der Verpflichteten, Frau M. B., gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des aushaftenden Betrages von insgesamt EUR 3.945,00 betreffend die entstandenen Pflegegebühr für den Aufenthalt ihres minderjährigen Sohnes, Mi. B., im ...-spital in der Zeit vom 13.01.2017 bis 17.01.2017.

In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Kinder laut Auskunft der Gebietskrankenkasse zur Zeit des Krankenhausaufenthaltes versichert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin ersucht daher um Klärung mit der Gebietskrankenkasse.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 54 Abs. 6 KAG die Vollstreckbarkeit der als Rückstandsausweis geltenden Zahlungsaufforderung vom 13.03.2017 bestätigt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl 10001986111.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie Folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutions-ordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH vom 28.04.1992, Zl. 92/08/0078).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die Zahlungsaufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, ...-spital, vom 13.03.2017, zur Zahlungsaufforderung Nr. 10001986111, Kunden-Nr. …, anzusehen.

Aus der Aktenlage ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin mit Rechnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 19, vom 07.02.2017, Rechnung Nr. 10001965457, Kundennummer: …, ersucht wurde, den offenen Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 3.945,00 betreffend die entstandene Pflegegebühr für den Aufenthalt ihres minderjährigen Sohnes, Mi. B., im ...-spital in der Zeit vom 13.01.2017 bis 17.01.2017 zu bezahlen.

Da innerhalb der genannten Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung keine Zahlung getätigt wurde, erging in weiterer Folge die Zahlungsaufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, ...-spital, vom 13.03.2017, Zahlungsaufforderung Nr.: 10001986111, mit welcher die Beschwerdeführerin gemäß §§ 52 und 54 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 in Verbindung mit § 231 ABGB im Hinblick auf ihre Unterhaltspflicht aufgefordert wurde, den fälligen Rückstand in der Höhe von EUR 3.945,00 unverzüglich zu bezahlen. Die Zahlungsaufforderung enthielt zudem einen Hinweis, wonach die Zahlungspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) Einwendungen erheben könne.

Die Zahlungsaufforderung wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse der Beschwerdeführerin in Wien, B.-gasse am 16.03.2017 postamtlich hinterlegt und ab dem 17.03.2017 zur Abholung bereit gehalten. Eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung wurde laut diesbezüglichem Vermerk des Postzustellers in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurde die Zahlungsaufforderung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitgehalten. Mangels Behebung wurde das Schriftstück danach an die Behörde mit dem Postvermerk „zurück – nicht behoben“ retourniert. Da kein Zustellmangel erkennbar ist und auch keine Einwendungen erhoben wurden, ist der Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin vollstreckbar geworden und gilt in diesem Fall die Zahlungsaufforderung als Rückstandsausweis (§ 54 Abs. 5 Wr. KAG).

Am 12.05.2017 bestätigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 19, als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 54 Abs. 6 Wr. KAG die Vollstreckbarkeit der als Rückstandsausweis geltenden Zahlungsaufforderung vom 13.03.2017.

Demnach liegt hier ein rechtsgültiger und vollstreckbarer Titelbescheid vor.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit geboten, hierzu binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis RSb am 23.05.2017 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Eine Stellungnahme hat sie jedoch zum gegenständlichen Sachverhalt weder innerhalb der gesetzten Frist noch später erstattet.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckungsverfügung, dass sie und ihre Kinder laut Auskunft der Gebietskrankenkasse zur Zeit des Krankenhausaufenthaltes versichert gewesen wären, wird auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0137). Zudem liegt es im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/05/0238 u.a.). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid, dessen Nichterfüllung letztlich die Basis des Vollstreckungsverfahrens ist, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Ausgehend von einem rechtsgültigen Titelbescheid obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die gegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid (Zahlungsaufforderung) übereinstimmt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam wurde. Weiters ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Bezahlung des aushaftenden Rückstandes nicht nachgekommen.

Damit sind im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die im Hinblick auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Da somit die Vollstreckung im gegebenen Fall nach wie vor zulässig ist, war auch die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.6958.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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