TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/21 VGW-151/081/10592/2017

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Entscheidungsdatum

21.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
19/05 Menschenrechte
E3L E16300000
E3L E19104000

Norm

AVG §37
AVG §39
NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11 Abs2 Z3
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §29 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG-DV §7 Abs1
NAG-DV §8 Z7
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
EMRK Art. 8
32004L0114 Studenten-RL

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau N. J., geb.: 1991, STA: Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 11.04.2017, Zahl MA35-9/2853243-04, mit welchem der Antrag vom 15.12.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 2 Z 2 NAG idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. April 2017 wurde zur Zahl MA 35-9/2853243-04 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“ abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe bislang keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachweisen können und sei auch der Nachweis der Herkunft der im Verfahren geltend gemachten Geldmittel nicht ausreichend erbracht worden. Zusätzlich sei auch der Nachweis des Bestandes einer alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung nicht geglückt. Zusätzlich habe eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgeschlagen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde auszugsweise Nachstehendes ausgeführt:

„Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 15.12.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ gemäß § 64 NAG. Gemäß der Richtlinie 2004/114/EG vom 13.12.2004 über die Bedingungen für die Zulassung vom Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums wird festgehalten, dass es Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ist, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ist ein wesentliches Element dieser Strategie. Dazu gehören auch die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen (Erwägungsgrund 6).

In Erwägungsgrund 17 ist festgehalten, dass die Mitgliedsstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum zu erteilen, um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen.

Für Studentinnen, die in der Mongolei wohnhaft sind, ist die Anforderung, wie sie in dem angefochtenen Bescheid dargestellt wird, nahezu nicht erfüllbar. Die Anforderungen sollten aber nicht so hoch gestellt werden, dass der Zweck des Studentenaustausches faktisch zunichte gemacht wird.

Unserer Ansicht nach sollte bei richtlinienkonformer Auslegung ein Visum erteilt werden, das die Erledigung der gestellten Anforderungen ermöglicht.“

Unmittelbar nach Einbringung dieser Beschwerde wurde mit Urkundenvorlage vom 8. Juni 2017 ein Schreiben der ... Versicherung AG vom 7. Juni 2017 vorgelegt.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die von ihr vorgelegten Kontoauszüge vom März 2017 stammen und somit ihre aktuelle Vermögenssituation nicht erschlossen werden könne. Aus diesem Grunde und zur Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin über die im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemachten Mittel tatsächlich verfügungsberechtigt ist, wurde sie aufgefordert, zum Nachwies der Mittelherkunft aktuelle vollständige und beglaubigt übersetzte Kontoauszüge zurückreichend bis zumindest 1. Jänner 2016 vorzulegen und darzulegen bzw. nachzuweisen, woher namhafte Überweisungen auf dieses Konto stammen. Zusätzlich wurde sie aufgefordert, einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie einen Nachweis betreffend den Bestand einer alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung durch Vorlage des gesamten Versicherungsvertrages zu erbringen. Auch wurde sie aufgefordert, ein aktuelles Führungszeugnis aus der Mongolei vorzulegen.

Mit daraufhin erfolgter Urkundenvorlage, welche beim Verwaltungsgericht Wien am 6. November 2017 einlangte, legte die Einschreiterin einen Auszug ihres Kontos bei der K. Bank abdeckend einen Zeitraum zwischen 1. Juli 2017 und 25. September 2017 vor, welches per 27. September 2017 ein Positivsaldo in der Höhe von MNT 851912,40, dies entspricht zum Tageskurs vom 17. November 2017 einem Betrag von aufgerundet EUR 296,--, aufwies.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ...1991 geborene Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige und brachte am 15. Dezember 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Peking einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG ein. Sie ist in der Mongolei unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.

Mit Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung für das Rektorat der Universität Wien, vom 26. August 2014, wurde die Beschwerdeführerin unter der Bedingung der positiven Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch auf dem Niveau B2/2 zum Diplomstudium ... zugelassen.

Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Konto bei der G. Bank mit der Kontonummer ..., welches am 12. Dezember 2015 ein Guthaben im Gegenwert von MNT 25.014.511,59, dies entspricht zum Tageskurs vom 17. November 2017 einem Gegenwert von EUR 8.668,--, aufwies. Dem Konto wurde am 11. Dezember 2017 ein Betrag von MNT 25.000.000,-- gutgeschrieben. Woher diese Mittel stammen, ob die Einschreiterin darüber verfügungsberechtigt ist und ob sie nach wie vor über diese Mittel verfügt, konnte nicht festgestellt werden.

Weiters verfügt die Beschwerdeführerin mit einer zweiten Person über ein Konto bei der K. Bank mit der Kontonummer ..., welches per 27. September 2017 ein Guthaben in der Höhe von umgerechnet EUR 296,-- aufwies.

Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über eine Wohnrechtsvereinbarung mit Herrn D. B., mit welcher ihr für den Zeitraum zwischen 1. April 2017 und 1. April 2018 ein Wohnrecht in der Wohnung in Wien, G.-straße, für einen monatlichen Mietzins in der Höhe von EUR 400,--, eingeräumt wird. Diese Wohnung verfügt über drei Zimmer, drei Kabinette, eine Küche sowie Sanitärräume und hat eine Nutzfläche im Ausmaß von 138 m2. Diese Wohnung wird durch zwei Personen bewohnt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine in Österreich leistungspflichtige, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung.

Die Beschwerdeführerin ist in der Mongolei verheiratet. Sie hat bisher in Österreich nie Wohnsitz genommen und ist bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass nicht erwiesen werden konnte, woher die durch die Beschwerdeführerin auf ihrem Konto ausgewiesenen Mittel stammen und ob sie hierüber tatsächlich noch verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Bankbestätigung der G. Bank vom 12. Dezember 2015 vorlegte, aus welcher für diesen Tag ein entsprechendes Guthaben ersichtlich ist, allerdings ist dieser Unterlage die Herkunft der so nachgewiesenen Mittel nicht ansatzweise entnehmbar. Vielmehr steht fest, dass aus dem vorgelegten Auszug zu diesem Konto hervorgeht, dass dieses im Zeitraum zwischen 4. Juni 2015 und 30. November 2015 moderate Umsätze aufwies, bevor dem Konto am 11. Dezember 2015 ein Betrag von MBT 25.000.000,--, dies entspricht zum Tageskurs vom 17. November 2017 einem Gegenwert von aufgerundet EUR 8.663,--, gutgeschrieben wurde. Woher diese Überweisung stammt geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Auf Grund dieses Umstandes und insbesondere zur Abklärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin über die von ihr geltend gemachten Mittel tatsächlich verfügungsberechtigt ist und noch über diese verfügt, wurde sie mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Oktober 2017 wie oben dargestellt aufgefordert, dem Gericht einen vollständigen aktuellen Auszug ihres Kontos bei der G. Bank zurückreichend bis zumindest 1. Jänner 2016 sowie Nachweise betreffend die Herkunft größerer Finanztransaktionen wie etwa Überweisungsbestätigungen vorzulegen. Im Falle von erfolgten Geldschenkungen wurde sie zusätzlich aufgefordert, auch die finanzielle Situation des Schenkers nachvollziehbar darzustellen. In weiterer Folge legte die Einschreiterin jedoch lediglich den Auszug eines Kontos bei einer anderen Bank vor, über welches sie gemeinsam mit einer anderen Person verfügungsberechtigt ist und welches ein Guthaben von umgerechnet EUR 296,-- aufweist.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH, 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).

Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren.

Wie oben dargelegt, wurde die Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht Wien zur Überprüfung der Herkunft und Verfügungsberechtigung der auf ihrem Konto ausgewiesenen Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes und zur Feststellung ihrer aktuellen Vermögensverhältnisse ausdrücklich aufgefordert, vollständige eigene Kontoauszüge sowie Nachweise über den Ursprung des Guthabens auf ihrem Konto bei der G. Bank dem Gericht vorzulegen, wobei eine derartige Vorlage jedoch unterblieb. Da jedoch Zweifel am tatsächlichen Vorhandensein ausreichender Mittel obwalteten – es wurden im gesamten Verfahren lediglich eine Bankbestätigung gültig für den 12. Dezember 2015 vorgelegt, wobei insbesondere auffiel, dass der so ins Treffen geführte Betrag dem Konto am Tage vor Ausstellung der Bankbestätigung nahezu in Einem aus nicht ersichtlicher Quelle überwiesen wurde - und zusätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses diesem zu Grunde zu legen ist, waren die aktuellen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und die Herkunft der dem Konto gutgeschriebenen Mittel sowie die tatsächliche Verfügungsberechtigung der Einschreiten hierüber zu ermitteln, was jedoch nur insofern möglich war, als festgestellt werden konnte, dass sie auf einem Konto bei der K. Bank aktuell gemeinsam mit einer dritten Person über ein Guthaben in der Höhe von umgerechnet EUR 296,-- verfügt. Somit war unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über keine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt, gründet sich auf den Umstand, dass die Einschreiterin zwar ein Schreiben der ... Versicherung AG vom 7. Juni 2017 vorlegte, aus welchem hervorgeht, dass die Einschreiterin ab 15. Juni 2017 auf unbestimmte Zeit bei dieser Gesellschaft versichert sei, allerdings verweist dieses Schreiben auf Versicherungsbedingungen und ändert diese gegen einen Prämienzuschlag auf die Erweiterung der versicherten Risiken ab. Außerdem wird der Versicherungsschutz ausdrücklich von einer Prämienzahlung, welche offenbar im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Schreibens noch nicht stattfand, abhängig gemacht. Zur Evaluierung dessen wurde die Einschreiterin daher durch das Verwaltungsgericht Wien ausdrücklich mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 aufgefordert, den Nachweis über den Bestand einer alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung insbesondere durch Übermittlung des gesamten Versicherungsvertrages vorzulegen. Zweck dessen war es, den tatsächlichen Leistungsumfang der so geltend gemachten Versicherung zu ermitteln und sicherzustellen, dass die Vertragsbedingungen durch die Einschreiterin tatsächlich eingehalten wurden und somit der Versicherungsschutz tatsächlich besteht bzw. nachweislich vor der Einreise der Einschreiterin instand gesetzt werden kann. Mangels Vorlage entsprechender diesbezüglicher Unterlagen und Nachweise war unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur somit davon auszugehen, dass ein derartiger Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin nicht existent ist, zumal festzuhalten ist, das auch die anfallende Prämie dem vorliegenden Papier nicht entnehmbar ist, was jedoch wieder für die Bemessung der zur Finanzierung des Aufenthaltes der Einschreiterin in Österreich nachzuweisenden Mittel unabdingbar gewesen wäre.

Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da die Einschreiterin derzeit zur Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt ist, sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz weiters kein „civil right“ im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt und weiters Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, konnte die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG sowie § 19 Abs. 12 NAG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Gemäß § 7 Abs. 1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

Gemäß § 8 Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu diesen Urkunden dem Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Studierender nachstehende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.

Gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,  

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17  €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen  889,84 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder

Pension nach § 259       889,84 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:  

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres    327,29 €,

falls beide Elternteile verstorben sind    491,43 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres    581,60 €,

falls beide Elternteile verstorben sind    889,84 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sinngemäß auf den Umstand, dass deren Aufenthalt mangels Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.

Unter Heranziehung der oben bereits wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungsobliegenheit der Verfahrensparteien im Verwaltungsverfahren ist festzuhalten, dass die Behörde einerseits verpflichtet ist, zumindest beim Vorliegen allfälliger Zweifel betreffend die Mittelherkunft diese zu ermitteln, andernfalls die durch den Gerichtshof geforderte Voraussetzung der legalen Mittelbeschaffung nicht überprüft werden würde. Die Behörde hat hierbei nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit vorzugehen und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, als es ihr möglich ist. Sohin ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern zu folgen, als unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur die bloße, ohne ordnungsgemäßes amtswegig verfolgtes Ermittlungsverfahren getätigte Feststellung, die Mittelherkunft sei nicht bekannt, zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht ausreicht. Wenn die Behörde jedoch ein derartiges Ermittlungsverfahren durchführt, sohin die Herkunft dieser Mittel soweit als möglich amtswegig zu ermitteln versucht, dies jedoch auf Grund etwa wegen des Umstandes scheitert, dass zur Sachverhaltsfeststellung nur die Partei entsprechende überprüfbare Angaben machen und allfällige Beweismittel vorlegen kann, welche anders nicht zu erlangen sind, und die Partei dem nicht in entsprechender Weise nachkommt, so muss auch die durch entsprechend umfassende Ermittlungen und Beweiswürdigung getätigte Feststellung der nicht eruierbaren Mittelherkunft zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausreichen, andernfalls die Partei durch bloßes Schweigen und Unterlassung der Mitwirkung im Verfahren diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere dann, wenn es um die Mittelaufbringung im Ausland geht, von Vorneherein unmöglich machen könnte.

Die Beschwerdeführerin wurde wie dargelegt durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert und angeleitet, einerseits die Herkunft der ins Treffen geführten Mittel zu bescheinigen und auch die Herkunft der signifikanten Kontobewegungen ihres Kontos durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln ersichtlich zu machen, was jedoch unterblieb. Zweck dieser Aufforderung war es einerseits, im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur die Herkunft dieser Mittel zu eruieren, andererseits jedoch auch die Überprüfung der Frage, ob die Einschreiterin über diese Mittel tatsächlich verfügungsberechtigt ist, sohin ob ihr diese wirtschaftlich zuzurechnen sind und ob sie tatsächlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes der Einschreiterin im Bundesgebiet dienen sollen. Weiters ergab sich der Verdacht, dass die Einschreiterin über die ehedem geltend gemachten Mittel nicht mehr verfügt, zumal ihre Bankbestätigung vom 12. Dezember 2015 herrührte und somit vor knapp zwei Jahren ausgestellt wurde. Diesem Auftrag des Verwaltungsgerichtes Wien, mit welchem die Einschreiterin ausdrücklich und nachvollziehbar angeleitet wurde, die Herkunft der auf ihrem Konto befindlichen Mittel zu bescheinigen und letztlich den Nachweis zu erbringen, dass sie nach wie vor über die gegenständlichen Mittel verfügt, kam diese jedoch nicht nach.

Es ist zudem den österreichischen Ermittlungsbehörden nicht möglich, amtswegig zusätzliche Ermittlungen betreffend die Herkunft der geltend gemachten Mittel in der Mongolei einzuleiten, womit jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das auf dem Konto befindliche Geld von der Einschreiterin etwa kurzfristig zum Nachweis ausreichender Mittel im gegenständlichen Verfahren im Wege eines Darlehens beschafft wurde, welches nach erfolgter Vorlage bei der Aufenthaltsbehörde oder nach Erteilung des Aufenthaltstitels zurückbezahlt wird oder sogar – auf die mangelnde Aktualität der im Akt befindlichen Kontoauszüge sowie auf den Umstand, dass der gegenständliche Betrag erst einen Tag vor Ausstellung der Bankbestätigung einbezahlt wurde und keinerlei Nachweise betreffend dieses Konto trotz gerichtlicher Aufforderung hierzu mehr vorgelegt wurden, wird hingewiesen – bereits zurückbezahlt wurde. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels sodann ohne entsprechende finanzielle Mittel in Österreich aufhältig wäre. Somit konnte die Verfügungsberechtigung der Einschreiterin über die geltend gemachten Beträge sowie deren Herkunft, wie auch vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, trotz eines umfassend geführten amtswegigen Ermittlungsverfahrens, nicht festgestellt werden und ist die Beschwerdeführerin ihrer gemäß § 29 Abs. 1 NAG erhöhten Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Anleitung nicht nachgekommen. Dementsprechend war von der mangelnden tatsächlichen Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin über diese Mittel und somit vom Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG auszugehen.

Zum nunmehr nachgewiesenen Vermögen der Einschreiterin in der Höhe von EUR 296,-- ist einleitend festzuhalten, dass sich dieses Geld auf einem Konto befindet, welches auf die Beschwerdeführerin sowie eine zweite Person lautet und somit nur schwerlich davon ausgegangen werden kann, dass dieses Geld zur Finanzierung des Aufenthaltes der Einschreiterin in Österreich bestimmt ist. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ein Vermögen im Ausmaß von abgerundet EUR 12.060,-- - hierin ist die allenfalls zu bezahlende Miete berücksichtigt – nachzuweisen hätte, was ihr nicht ansatzweise gelungen ist.

Unter Zugrundelegung der oben getätigten Erwägungen und auch insbesondere unter Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein weiteres Ermittlungsverfahren entfallen und vom mangelnden Vorliegen anspruchsbegründender Tatsachen ausgegangen werden kann, ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich nicht verfügt und somit ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde.

Weiters steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin bislang in Österreich keinen ausreichenden, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bescheinigt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich - soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthaltes von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist - für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum, jedenfalls jedoch für die Dauer der Gültigkeit des begehrten Aufenthaltstitels nachzuweisen ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass nach Ablauf einer kürzer befristeten Krankenversicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht und es im Bedarfsfalle zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft kommen könnte. Da die Beschwerdeführerin den Bestand eines Krankenversicherungsschutzes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien wie oben bereits ausführlich dargelegt nicht nachgewiesen hat, mangelt es auch an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH, 29. September 2007, B 1150/07, VwGH, 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie 18. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182).

Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:

Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie der fehlende Nachweis des Bestands einer alle Risiken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Dem steht der Umstand gegenüber, dass die Beschwerdeführerin bislang in Österreich noch nie einen Wohnsitz unterhalten hat, augenscheinlich hier keinerlei familiäre Bindungen aufweist und weder beruflich noch sozial als in Österreich integriert erscheint. Vielmehr ist sie in der Mongolei aufgewachsen und in ihrer Heimat – sie genoss dort etwa ihre gesamte Schulbildung – weitgehend sozialisiert. Auch hat sie dort familiäre Bindungen. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei entsprechend gefestigt ist und keine berücksichtigungswürdigen Bindungen zu Österreich bestehen.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin in Österreich sowie deren fehlender Krankenversicherungsschutz in Abwägung mit den zu berücksichtigenden integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte.

Soweit die Einschreiterin in der eingebachten Beschwerde weiters auf die RL 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 verweist und sinngemäß darlegt, in richtlinienkonformer Auslegung sei auch ohne Erfüllung der im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht normierten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen, so ist eingangs festzuhalten, dass diese Richtlinie selbst vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, über eine Krankenversicherung verfügen muss, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, und, dass er den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen muss, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen, wobei die Mitgliedstaaten bekannt geben, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c und Art. 7 Abs. 1 lit. b der RL 2004/114/EG). Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass ein Abweichen von innerstaatlichen Rechtsvorschriften allenfalls nur dann als denkbar erscheint, wenn die Regelungen der angesprochenen Richtlinie durch den Mitgliedstaat nicht umgesetzt wurden und diese hinreichend bestimmte Rechte für Individualpersonen einräumt, was im Hinblick auf die oben zitierte Richtlinie, insbesondere die eben wiedergegebenen Bestimmungen, jedoch nicht zutrifft. Im Übrigen ist festzuhalten, dass § 64 Abs. 1 NAG die Erfüllung des ersten Teiles dieses Gesetzes – sohin vordergründig die in den §§ 11 und 21 NAG vorgesehenen Bedingungen – als Erteilungsvoraussetzung für die begehrte Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich normiert und für ein Abweichen von diesen Bestimmungen mit der allfälligen Möglichkeit für die Behörde, auch ohne Erfüllung der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen, kein Raum bleibt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren, Grundsatz der Amtswegigkeit, materielle Wahrheit, Offizialmaxime, Mitwirkungspflicht, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, richtlinienkonforme Auslegung, unmittelbare Anwendbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.081.10592.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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