Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z5Spruch
L515 2176479-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP" bezeichnet), gehört der armenischen Volksgruppe an, ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP" bezeichnet), gehört der armenischen Volksgruppe an, ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Zusammengefasst brachte die bP vor, sie hätte bereits in der Vergangenheit Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wäre aber freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dort wären die Probleme, derentwegen sie ausgereist wäre, weitergegangen. Auch wären neue Probleme dazugekommen, zumal sie in eine Schlägerei mit Unbekannten verwickelt, dabei niedergeschlagen worden und deshalb angezeigt worden wäre.
Aufgrund dieser Probleme hätte sie Armenien neuerlich verlassen.
I.2.1. Der Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2.1. Der Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1) Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.(1) Ziffer 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde (bB) benennt die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid als " XXXX alias XXXX , geboren am XXXX " (AS 185). Im angefochtenen Bescheid geht die bB davon aus, dass die Identität der bP feststeht (AS 200) und führte beweiswürdigend an, dass "aufgrund geeigneter Dokumente" die "Identität und Staatsangehörigkeit" festgestellt werden konnte. Im angefochtenen Bescheid wird nicht festgestellt, von welcher tatsächlichen Identität (Festlegung auf einen Vor- und Familiennamen und ein Geburtsdatum) die bB ausgeht. Soweit ersichtlich, wurde die bP im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB nie ausdrücklich nach ihrer Identität gefragt und ist dem Bescheid lediglich zu entnehmen, welche Identität in Bezug auf die bP in den vorgehenden Asylverfahren angenommen wurde (AS 257). Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich eine Aufzählung von Alias-Identitäten zu entnehmen (wie bereits erwähnt: AS 185).Die belangte Behörde (bB) benennt die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid als " römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 " (AS 185). Im angefochtenen Bescheid geht die bB davon aus, dass die Identität der bP feststeht (AS 200) und führte beweiswürdigend an, dass "aufgrund geeigneter Dokumente" die "Identität und Staatsangehörigkeit" festgestellt werden konnte. Im angefochtenen Bescheid wird nicht festgestellt, von welcher tatsächlichen Identität (Festlegung auf einen Vor- und Familiennamen und ein Geburtsdatum) die bB ausgeht. Soweit ersichtlich, wurde die bP im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB nie ausdrücklich nach ihrer Identität gefragt und ist dem Bescheid lediglich zu entnehmen, welche Identität in Bezug auf die bP in den vorgehenden Asylverfahren angenommen wurde (AS 257). Dem angefochtenen Bescheid ist lediglich eine Aufzählung von Alias-Identitäten zu entnehmen (wie bereits erwähnt: AS 185).
Im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde die bP als " XXXX " bezeichnet. Diese Bezeichnung befindet sich auch im Kopf der von der bB aufgenommenen Niederschrift wird die bP als " XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien alias XXXX , XXXX geboren, StA: Armenien", am Ende befindet der Name " XXXX ", die Niederschrift wurde von der bP sichtlich mit dem Familiennamen " XXXX " unterfertigt.Im Rahmen der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde die bP als " römisch 40 " bezeichnet. Diese Bezeichnung befindet sich auch im Kopf der von der bB aufgenommenen Niederschrift wird die bP als " römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien alias römisch 40 , römisch 40 geboren, StA: Armenien", am Ende befindet der Name " römisch 40 ", die Niederschrift wurde von der bP sichtlich mit dem Familiennamen " römisch 40 " unterfertigt.
Die bB erachtet den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 BVA-VG erfüllt, dass die bP das Bundesamt über die wahre Identität, Staatsbürgerschaft oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht.Die bB erachtet den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BVA-VG erfüllt, dass die bP das Bundesamt über die wahre Identität, Staatsbürgerschaft oder die Echtheit ihrer Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht.
Da sich die bP wiederum auf Gründe berief, welche bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung als nicht glaubhaft dargestellt wurden –der Umstand, dass die bP neue Gründe vorbrachte und Urkunden, welche von der bB nicht als offensichtlich gefälscht qualifiziert wurden- ging die bB davon aus, dass das Vorbringen der bP "als vollkommen unglaubhaft" zu qualifizieren ist und deshalb auch der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG erfüllt sei.Da sich die bP wiederum auf Gründe berief, welche bereits anlässlich der erstmaligen Antragstellung als nicht glaubhaft dargestellt wurden –der Umstand, dass die bP neue Gründe vorbrachte und Urkunden, welche von der bB nicht als offensichtlich gefälscht qualifiziert wurden- ging die bB davon aus, dass das Vorbringen der bP "als vollkommen unglaubhaft" zu qualifizieren ist und deshalb auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG erfüllt sei.
I.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die Tatbestände des § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-VG erfüllt sind, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.römisch eins.2.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-VG erfüllt sind, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.
Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerde wurde die bP als " XXXX , XXXX , alias XXXX " bezeichnet.In der Beschwerde wurde die bP als " römisch 40 , römisch 40 , alias römisch 40 " bezeichnet.
I.4. Nach Einlangen der Beschwerde wurde der bB ein Fragenkatalog übermittelt. Dieser wurde seitens der bB innerhalb der ihr hierzu eingeräumten Frist nicht beantwortet.römisch eins.4. Nach Einlangen der Beschwerde wurde der bB ein Fragenkatalog übermittelt. Dieser wurde seitens der bB innerhalb der ihr hierzu eingeräumten Frist nicht beantwortet.
I.5. Mit E-Mail vom 17.11.2017 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass die bP am 9.11.2017 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen wurde.römisch eins.5. Mit E-Mail vom 17.11.2017 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass die bP am 9.11.2017 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die bP ist Staatsbürger der Republik Armenien und führt den Namen XXXX , geb. am XXXX (bei der Schreibweise " XXXX " oder " XXXX " handelt es sich um verschiedene Transskripionen aus dem Armenischen, wobei hier der deutschen Transskriptionsweise der Vorzug gegeben wird).Die bP ist Staatsbürger der Republik Armenien und führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 (bei der Schreibweise " römisch 40 " oder " römisch 40 " handelt es sich um verschiedene Transskripionen aus dem Armenischen, wobei hier der deutschen Transskriptionsweise der Vorzug gegeben wird).
Die bP gab anlässlich der ersten Antragstellung im Bundesgebiet an, XXXX , am XXXX geb., zu heißen und armenischer Staatsbürger zu sein.Die bP gab anlässlich der ersten Antragstellung im Bundesgebiet an, römisch 40 , am römisch 40 geb., zu heißen und armenischer Staatsbürger zu sein.
Im nunmehrigen Verfahren wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Name XXXX , am XXXX geb., aufgenommen. Diese Identität wurde sichtlich in das Einvernahmeformular der bB übertragen. Die bP legte bei der bB einen Personalausweis vor, welcher nicht als gefälscht qualifiziert wurde, welcher auf die Identität " XXXX ", am " XXXX " geb. lautet. Auch die sonstigen von der bP vorgelegten Unterlagen, welche sich auf ihre Person beziehen, lauten auf XXXX , am XXXX geb. Auch benennt die bP ihre Verwandten mit dem Familiennamen XXXX . So soll diesen auch der ermordete Bruder geführt haben (hierzu sei angeführt, dass die bB basierend auf die vorgelegte Sterbeurkunde aktenwidrig feststellte, dass dieser am XXXX 1995 verstorben wäre, obwohl laut Übersetzung der Urkunde lediglich am XXXX 1995 ins Sterbebuch eingetragen wurde, dass die darin genannte Person am XXXX 1975 im Alter von 20 Jahren in der Armenischen SSR an einer Schussverletzung starb).Im nunmehrigen Verfahren wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Name römisch 40 , am römisch 40 geb., aufgenommen. Diese Identität wurde sichtlich in das Einvernahmeformular der bB übertragen. Die bP legte bei der bB einen Personalausweis vor, welcher nicht als gefälscht qualifiziert wurde, welcher auf die Identität " römisch 40 ", am " römisch 40 " geb. lautet. Auch die sonstigen von der bP vorgelegten Unterlagen, welche sich auf ihre Person beziehen, lauten auf römisch 40 , am römisch 40 geb. Auch benennt die bP ihre Verwandten mit dem Familiennamen römisch 40 . So soll diesen auch der ermordete Bruder geführt haben (hierzu sei angeführt, dass die bB basierend auf die vorgelegte Sterbeurkunde aktenwidrig feststellte, dass dieser am römisch 40 1995 verstorben wäre, obwohl laut Übersetzung der Urkunde lediglich am römisch 40 1995 ins Sterbebuch eingetragen wurde, dass die darin genannte Person am römisch 40 1975 im Alter von 20 Jahren in der Armenischen SSR an einer Schussverletzung starb).
Die bB geht zwar davon aus, dass die Identität der bP feststeht, lässt es im angefochtenen Bescheid offen, von welcher tatsächlichen Identität sie ausgeht und beschreibt auch nicht, von welcher konkreten Täuschungshandlung sie ausgehe.
Die bB legt den Sachverhalt einer verhältnismäßig umfangreichen Beweiswürdigung zu Grunde, in der sie sichtlich einerseits die vorgelegten Unterlagen berücksichtigte und auch Einsicht in die Asylakte betreffende der vor der Ausreise gestellte Anträge nahm und kam zum Schluss das das Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund nicht den Tatsachen entspricht, bzw. sich "die tatsächlichen Gründe, die [die bP] zur Ausreise bewogen, weit weniger massiv sind, als die die [sie] angegeben [hat]."
Die Identität der bP steht fest.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Wie bereits erwähnt, befindet sich im Akt die Kopie einer ID-Karte (AS 301 ff) und stellt auch die bB fest, dass die bP ua. eine ID-Karte im Verfahren vorlegte (AS 199), weshalb das ho. Gericht mangels gegenteiliger Hinweise im Akt davon ausgeht, dass es sich bei der in den AS 301 ff ersichtlichen ID-Karte um jene handelt, welche die bP vorlegte.
Der Umstand, dass die bP die Niederschrift offenbar mit " XXXX " unterfertigte, ergibt sich aus den Ausführungen einer Dolmetscherin.Der Umstand, dass die bP die Niederschrift offenbar mit " römisch 40 " unterfertigte, ergibt sich aus den Ausführungen einer Dolmetscherin.
Die aufgenommene Identität der bP in der Niederschrift als auch in der Beschwerde sind offensichtlich auf Versehen der bB bzw. der Vertretung der bP zurückzuführen und kann nicht festgestellt werden, dass die bB die Behörde nach entsprechender Belehrung zu täuschen versuchte.
Mangels entsprechender Hinweise geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB die im Akt ersichtlichen, von der bP vorgelegten Unterlagen als echt und authentisch qualifizierte.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
II.3.1.5. § 18 BFA-VG lautet:römisch zwei.3.1.5. Paragraph 18, BFA-VG lautet:
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."
Liegt einer der Gründe des § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.Liegt einer der Gründe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen.
Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG iVm VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG in Verbindung mit VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:
Das kann einerseits gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.Das kann einerseits gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt istDie Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist:Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt ist:
Die bP berief sich zum einen auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG.Die bP berief sich zum einen auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG.
Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 3 leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die bP die Behörde (und nicht etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zu täuschen versuchte und über die Folgen der Täuschung belehrt wurden.Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3, leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die bP die Behörde (und nicht etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zu täuschen versuchte und über die Folgen der Täuschung belehrt wurden.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zum einen, dass die Angabe einer unrichtigen Identität vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche bei der Behörde berichtigt wird, den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt. Viel mehr müsste die bP diese Täuschungshandlung vor der Behörde trotz Belehrung über die Folgen (d. h. nach erfolgter Belehrung zumindest fortsetzen bzw. wiederholen) setzen. Eine solche Täuschungshandlung wurde von der bB jedoch weder beschrieben, noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt, sondern geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die bB bei der bP ua. eine Identitätskarte vorlegte und die bB aufgrund der seitens der bP vorgelegten Unterlagen in der Lage war, deren Identität festzustellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zum einen, dass die Angabe einer unrichtigen Identität vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche bei der Behörde berichtigt wird, den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt. Viel mehr müsste die bP diese Täuschungshandlung vor der Behörde trotz Belehrung über die Folgen (d. h. nach erfolgter Belehrung zumindest fortsetzen bzw. wiederholen) setzen. Eine solche Täuschungshandlung wurde von der bB jedoch weder beschrieben, noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt, sondern geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die bB bei der bP ua. eine Identitätskarte vorlegte und die bB aufgrund der seitens der bP vorgelegten Unterlagen in der Lage war, deren Identität festzustellen.
Es kann dahingestellt werden, ob die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen falschen Familiennamen angab (dagegen spricht, dass sie schon damals darauf verwies, dass sie schon einmal in Österreich war, einen Antrag stellte und die damaligen Gründe noch aktuell wären [in diesem Konnex wäre die Angabe eines falschen Namens bei gleichem Vorbringen nicht plausibel]) oder die Protokollierung auf ein Versehen beruhte, zumal für das ho. Gericht feststeht, dass die bP vor der bB und ihrem richtigen Namen auftrat und hier sogar ihre Identitätskarte vorlegte. Die Führung verschiedener Namen im Einvernahmeprotokoll und danach ist sichtlich auf Aufmerksamkeitsdefiziten der bB und der Vertretung der bP zurückzuführen.
Aufgrund der oa. Ausführungen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG klar ersichtlich nicht vor.Aufgrund der oa. Ausführungen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG klar ersichtlich nicht vor.
Zum anderen stützt sich das BFA. auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG:Zum anderen stützt sich das BFA. auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG:
Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG entspricht § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF, diese entspricht wiederum § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese entspricht letztlich § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=Fal">