TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W243 2158035-1

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W243 2158035-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.05.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1003/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.02.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0616/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.05.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1003/2017, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.02.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0616/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 27.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 27.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde;

  • -Strichaufzählung
    Kopie relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin;

  • -Strichaufzählung
    mit 12.04.2016 datierte deutsche Übersetzung eines Auszuges aus dem Zivilregister, ausgestellt am 29.03.2016;

  • -Strichaufzählung
    mit 12.04.2016 datierte deutsche Übersetzung eines Auszuges aus dem Familieneintrag, ausgestellt am 29.03.2016;

  • -Strichaufzählung
    mit 12.04.2016 datierte deutsche Übersetzung eines Heiratsvertrages durch das Scharia-Gericht in Damaskus, ausgestellt am 11.04.2016; sowie

  • -Strichaufzählung
    mit 21.07.2016 datierte deutsche Übersetzung einer Heiratsurkunde durch das syrische Innenministerium, ausgestellt am 21.07.2016.

1.2. Mit Schreiben vom 06.12.2016, übernommen am 19.12.2016, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Die Familieneigenschaft hätte durch die vorgelegten Dokumente sowie die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Die Antragstellerin habe angegeben, am 22.10.2015 geheiratet zu haben. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am 18.02.2015 offiziell registriert worden und sei als Datum der Eheschließung der 12.02.2015 vermerkt. Zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung habe der angebliche Ehemann Syrien bereits verlassen. Nicht ersichtlich sei, dass ein gemeinsames aufrechtes Familienleben bestanden habe.1.2. Mit Schreiben vom 06.12.2016, übernommen am 19.12.2016, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Die Familieneigenschaft hätte durch die vorgelegten Dokumente sowie die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Die Antragstellerin habe angegeben, am 22.10.2015 geheiratet zu haben. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am 18.02.2015 offiziell registriert worden und sei als Datum der Eheschließung der 12.02.2015 vermerkt. Zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung habe der angebliche Ehemann Syrien bereits verlassen. Nicht ersichtlich sei, dass ein gemeinsames aufrechtes Familienleben bestanden habe.

1.3. Nach Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2016 im Wesentlichen vor, dass die traditionelle Eheschließung am 22.10.2014 in Syrien stattgefunden habe, wobei bei dieser eine traditionelle Heiratsurkunde ausgestellt worden sei. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar bis zur Ausreise der Bezugsperson gemeinsam in deren Haus gelebt. Danach sei der Ehemann geflohen und habe dieser am 26.03.2015 in Österreich um Asyl angesucht, wobei er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.04.2016 erwähnt habe, dass er seit dem 22.10.2014 verheiratet sei. Die Ehe sei sodann am 12.02.2015 durch den Vater des Ehemannes nachträglich registriert worden. Am 18.02.2015 sei die Ehe behördlich eingetragen worden. Wie aus der traditionellen Heiratsurkunde (welche bei der Antragstellung noch nicht vorgelegt worden sei, da dem Ehepaar nicht bewusst gewesen wäre, dass diese relevant sei) hervorgehe, habe die Ehe jedoch bereits vor der Flucht des Ehemannes bestanden. Die Vorgehensweise, die Ehe nachträglich registrieren zu lassen, sei in Syrien jedenfalls nicht unüblich, wobei in diesem Zusammenhang auf einen Bericht des deutschen Bundesverwaltungsamtes vom Oktober 2011 verwiesen wurde. Daraus werde geschlussfolgert, dass nicht nur die im Nachhinein registrierte Ehe in Syrien gültig sei, sondern auch der Umstand, dass die Eheleute bei der Registrierung vertreten worden seien, keine Stellvertretung darstelle und dies rechtlich zulässig sei. Eine Ehe, die in Syrien durch einen Ehevertrag geschlossen und nachträglich im Zivilregister registriert werde, werde durch diese Registrierung nachträglich von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt.

Der Stellungnahme wurden folgende (weitere) relevante Unterlagen beigelegt:

  • -Strichaufzählung
    traditionelle Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, ohne Ausstellungsdatum;

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde;

  • -Strichaufzählung
    Familienbuch;

  • -Strichaufzählung
    Familienregisterauszug;

  • -Strichaufzählung
    Zivilregisterauszug;

  • -Strichaufzählung
    diverse Fotos und Videoaufnahmen;

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Erstbefragung und der Einvernahme des angeblichen Ehemannes.

1.4. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson am 08.02.2017 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2017 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Laut Aussage der Bezugsperson hätten die Eheleute am 22.10.2014 im Hause der Eltern vor einem Scheich geheiratet. Am 25.01.2015 habe der angebliche Ehemann Syrien in Richtung Türkei verlassen. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht Damaskus habe am 12.02.2015 stattgefunden, wobei der angebliche Ehemann von seinem Vater vertreten worden sei. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am 18.02.2015 offiziell registriert worden. Zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung habe der angebliche Ehemann Syrien bereits verlassen, weshalb keine rechtsgültige Ehe im Heimatland vor seiner Ausreise bestanden habe.1.4. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme und einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson am 08.02.2017 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2017 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Laut Aussage der Bezugsperson hätten die Eheleute am 22.10.2014 im Hause der Eltern vor einem Scheich geheiratet. Am 25.01.2015 habe der angebliche Ehemann Syrien in Richtung Türkei verlassen. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht Damaskus habe am 12.02.2015 stattgefunden, wobei der angebliche Ehemann von seinem Vater vertreten worden sei. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am 18.02.2015 offiziell registriert worden. Zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung habe der angebliche Ehemann Syrien bereits verlassen, weshalb keine rechtsgültige Ehe im Heimatland vor seiner Ausreise bestanden habe.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.

1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.03.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wird, dass die traditionelle Eheschließung am 22.10.2014 in Syrien stattgefunden habe, wobei dieser Umstand durch die vorgelegte traditionelle Heiratsurkunde belegt sei. Die Bezugsperson habe im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.02.2017 erneut betont, dass die Hochzeit am 22.10.2014 - somit vor der Flucht - stattgefunden habe. Ebenfalls habe er das Datum der Registrierung, den 12.02.2015 genannt und seien seine Aussagen im gesamten Verfahren schlüssig und glaubwürdig. Zudem seien diverse Dokumente und Beweismittel eingereicht worden bzw. würden die vorgelegten Länderberichte untermauern, dass die im Nachhinein registrierte Ehe in Syrien rechtsgültig sei. Eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK sei gegenständlich unterblieben.1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.03.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wird, dass die traditionelle Eheschließung am 22.10.2014 in Syrien stattgefunden habe, wobei dieser Umstand durch die vorgelegte traditionelle Heiratsurkunde belegt sei. Die Bezugsperson habe im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme am 08.02.2017 erneut betont, dass die Hochzeit am 22.10.2014 - somit vor der Flucht - stattgefunden habe. Ebenfalls habe er das Datum der Registrierung, den 12.02.2015 genannt und seien seine Aussagen im gesamten Verfahren schlüssig und glaubwürdig. Zudem seien diverse Dokumente und Beweismittel eingereicht worden bzw. würden die vorgelegten Länderberichte untermauern, dass die im Nachhinein registrierte Ehe in Syrien rechtsgültig sei. Eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK sei gegenständlich unterblieben.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Das Beschwerdevorbringen, wonach sich die belangte Behörde nicht im Geringsten mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe, entbehre jeglicher Grundlage und teile die belangte Behörde im Übrigen die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Bezugsperson zum Zeitpunkt der offiziellen Eheschließung Syrien bereits verlassen habe, weshalb keine rechtsgültige Ehe im Heimatland vor seiner Ausreise bestanden habe.

1.8. Am 04.05.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Stellungnahme vom 29.12.2016 sowie auf die Beschwerde vom 13.03.2017 verwiesen wurde.1.8. Am 04.05.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Stellungnahme vom 29.12.2016 sowie auf die Beschwerde vom 13.03.2017 verwiesen wurde.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.05.2017, am 19.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.07.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 27.07.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Die Bezugsperson reiste am 25.01.2015 aus dem Herkunftsstaat Syrien aus, stellte am 26.03.2015 in Österreich einen Asylantrag und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, Zl. 1054634410-150310720, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da keine Familienangehörigeneigenschaft vorliege.

Nach Einbringung einer Stellungnahme, Vorlage weiterer Dokumente, diverser Fotos und Videoaufnahmen durch die nunmehrige Beschwerdeführerin sowie der Durchführung einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses neuerlich darauf hin, dass ein Familienleben nicht bestanden habe und die Beschwerdeführerin daher keine Familienangehörige im Sinn des AsylG 2005 sei.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die namhaft gemachte Bezugsperson gleichlautend im Laufe des Verfahrens angaben, dass sie am 22.10.2014 traditionell geheiratet hätten. Die Bezugsperson habe in der Folge am 25.01.2015 Syrien verlassen und habe deren Vater die Ehe sodann im Nachhinein am 12.02.2015 registrieren lassen, wobei die behördliche Eintragung der Ehe am 18.02.2015 erfolgt sei.

Dieses Vorbringen erweist sich jedoch aus nachstehenden Gründen als nicht mit den vorgelegten Dokumenten im Einklang stehend:

So legte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragstellung unter anderem eine beglaubigte Kopie vom 11.04.2016 eines durch das Scharia-Gericht in Damaskus ausgestellten Heiratsvertrages vor. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, und die Bezugsperson selbst sowie zwei namentlich genannte Zeugen am heutigen Tag, den 12.02.2015, vor Gericht erschienen seien und ihre Zustimmung zur Eheschließung erklärt hätten.

Zum einen ist in diesem Kontext hervorzuheben, dass es sich beim Datum "12.02.2015" nach der vorliegenden Urkunde entgegen dem oben angeführten Vorbringen nicht um den Registrierungstag, sondern um den Tag der Eheschließung vor dem Scharia-Gericht handeln soll. Zum anderen ist gänzlich unverständlich, weshalb im Verfahren stets von einer (lediglich) traditionell geschlossenen Ehe samt nachträglicher Registrierung die Rede ist, hingegen eine erfolgte Eheschließung vor einem Gericht trotz Vorlage eines dies belegenden Dokumentes unerwähnt geblieben ist. Hätte tatsächlich eine gerichtliche Eheschließung stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche jedenfalls im Rahmen der Stellungnahme vom 29.12.2016 oder etwa der Beschwerde vom 16.03.2017 auch aufgezeigt worden wäre.

Von diesen gravierenden Ungereimtheiten abgesehen, stellt der Heiratsvertrag offensichtlich eine Urkunde unwahren Inhalts dar, die nicht geeignet ist, eine Eheschließung zu belegen. Denn die Bezugsperson reiste eigenen Angaben zufolge schon am 25.01.2015 aus dem Herkunftsstaat aus und hielt sich demnach am 12.02.2015 (dem angeblichen Eheschließungstag vor dem Scharia-Gericht) nicht mehr in Syrien auf. Entgegen dem Dokumenteninhalt konnte die Bezugsperson somit nicht selbst vor dem Gericht erschienen sein.

Die weiters vorgelegte Heiratsurkunde durch das syrische Innenministerium-Zivilangelegenheiten, welche die nachträgliche Registrierung der am 12.02.2015 geschlossenen Ehe vor dem Scharia-Gericht am 18.02.2015 belegen soll, wurde offenbar auf Grundlage dieses Dokumentes ausgestellt, welches wie ausgeführt als Urkunde unwahren Inhalts anzusehen ist. Dies trifft auch auf die übrigen Dokumente, in welchen der Familienstand der Beschwerdeführerin als "verheiratet" angeführt ist (insbesondere Auszug aus dem Zivilregister und Auszug aus dem Familieneintrag), zu.

Soweit die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Stellungnahme vom 29.12.2016 einen islamischen Heiratsvertrag, der belegen soll, dass bereits am 22.10.2014 eine traditionelle Ehe vor einem Scheich geschlossen worden sei, vorgelegt hat, so ist Folgendes zu entgegnen: es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei um eine Urkunde wahren Inhaltes handelt oder nicht, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson tatsächlich traditionell geheiratet hätten, so wurde diese traditionell geschlossene Ehe nach den vorliegenden Dokumenten (die ausschließlich eine Registrierung der Eheschließung vor dem Scharia-Gericht belegen, welche aus den oben erwähnten Gründen jedoch als nicht glaubhaft beurteilt wird) zu keinem Zeitpunkt registriert. Eine solche Eintragung in das Zivilregister stellt jedoch nach dem syrischen Recht für traditionelle Eheschließungen wie auch für Eheschließungen vor einem Scharia-Gericht ein Gültigkeitserfordernis dar (vgl. dazu Punkt 3.5. in der rechtlichen Beurteilung).Soweit die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Stellungnahme vom 29.12.2016 einen islamischen Heiratsvertrag, der belegen soll, dass bereits am 22.10.2014 eine traditionelle Ehe vor einem Scheich geschlossen worden sei, vorgelegt hat, so ist Folgendes zu entgegnen: es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei um eine Urkunde wahren Inhaltes handelt oder nicht, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson tatsächlich traditionell geheiratet hätten, so wurde diese traditionell geschlossene Ehe nach den vorliegenden Dokumenten (die ausschließlich eine Registrierung der Eheschließung vor dem Scharia-Gericht belegen, welche aus den oben erwähnten Gründen jedoch als nicht glaubhaft beurteilt wird) zu keinem Zeitpunkt registriert. Eine solche Eintragung in das Zivilregister stellt jedoch nach dem syrischen Recht für traditionelle Eheschließungen wie auch für Eheschließungen vor einem Scharia-Gericht ein Gültigkeitserfordernis dar vergleiche dazu Punkt 3.5. in der rechtlichen Beurteilung).

Vor diesem Hintergrund belegen auch die im Verfahren vorgelegten Fotos und Videoaufnahmen nicht das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Personen tatsächlich um die Beschwerdeführerin und die namhaft gemachte Bezugsperson handeln sollte - die Fotos weder datiert sind noch ist darauf eine Hochzeitszeremonie erkennbar.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)1. dieser nicht straffällig geworden ist und Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:3.2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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