Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2169689-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1082159908/151072622, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1082159908/151072622, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.08.2015 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrer Person an, dass sie am XXXX in Benin City geboren und ledig sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Edo an und sei Christin. Zudem habe sie keine Ausbildung und sei Analphabetin. Ihre Eltern seien beide verstorben, sie habe aber noch zwei Brüder und eine Schwester. 2009 habe sie Nigeria von Lagos aus verlassen und daraufhin bis zur Ablehnung ihres Asylantrages neun Jahre lang in Griechenland gelebt. Vor ihrer Einreise nach Österreich sei sie noch einen Tag in Ungarn gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Ich habe keine Eltern mehr. Mein Onkel ist komisch, darum kann ich nicht mit ihm leben." Bei einer Rückkehr habe sie Angst, da ihr Onkel ihren Vater umgebracht habe.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.08.2015 gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrer Person an, dass sie am römisch 40 in Benin City geboren und ledig sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Edo an und sei Christin. Zudem habe sie keine Ausbildung und sei Analphabetin. Ihre Eltern seien beide verstorben, sie habe aber noch zwei Brüder und eine Schwester. 2009 habe sie Nigeria von Lagos aus verlassen und daraufhin bis zur Ablehnung ihres Asylantrages neun Jahre lang in Griechenland gelebt. Vor ihrer Einreise nach Österreich sei sie noch einen Tag in Ungarn gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Ich habe keine Eltern mehr. Mein Onkel ist komisch, darum kann ich nicht mit ihm leben." Bei einer Rückkehr habe sie Angst, da ihr Onkel ihren Vater umgebracht habe.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 24.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass sie gemäß Art. 25 (2) der Dublin III-VO infolge Verfristung für die Führung des Asylverfahrens zuständig sind. Am 01.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde bezüglich der geplanten Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und ihrer geplanten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn niederschriftlich einvernommen.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 24.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass sie gemäß Artikel 25, (2) der Dublin III-VO infolge Verfristung für die Führung des Asylverfahrens zuständig sind. Am 01.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde bezüglich der geplanten Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG und ihrer geplanten Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn niederschriftlich einvernommen.
4. Am 31.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie in Benin City geboren worden sei und dort bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Geschwistern gelebt habe. Sie gehöre der Volksgruppe der Benin an. Ihr Vater sei 2001 an einem Herzinfarkt gestorben und ihre Mutter an Krebs. Ihre zwei Brüder und ihre Schwester, zu welchen sie noch Kontakt habe, würden noch in Benin City leben. In Nigeria habe sie fünf Jahre lang die Schule besucht und sei danach eineinhalb Jahre als Friseurin tätig gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Erbe ihres Vaters bestritten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin Folgendes an: "Ich habe Nigeria verlassen, weil meine Eltern gestorben sind, außer meinen Geschwistern. Wir sind in das Dorf Eguagbe gegangen um Essen zu finden. Ich habe mich entschieden das Land zu verlassen um meine Geschwister in Nigeria finanziell zu unterstützen." Weitere Fluchtgründe habe sie keine. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob sie Nigeria folglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin mit "Ja". Das Geld ihres Vaters sei nämlich nicht genug für ihren Lebensunterhalt gewesen und sie habe es außerdem für ihre Ausreise benötigt. In Nigeria gebe es kein Geld, manche Leute hätten zwar Geld, aber ihre Familie nicht. Schließlich führte die Beschwerdeführerin noch an, dass sie ihre Geschwister so lange nicht gesehen habe und von Österreich Dokumente benötige, damit sie nach Nigeria reisen und ihre Geschwister besuchen könne. In einem anderen Ort in Nigeria könne sie nicht leben, weil sie "dort nicht leben möchte". Bei einer Rückkehr hätten ihre Geschwister und sie keine Zukunft. Die Geschwister würden gelegentlich im Dorf XXXX als Farmer arbeiten, damit sie was zu essen hätten. Außerdem sei sie gesund, nicht verheiratet und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. In Österreich habe sie Freunde, denen sie gelegentlich die Haare mache. Wenn sie dieser Arbeit nicht nachgehen könne, helfe ihr Herr XXXX O. finanziell und gebe ihr Geld. Ihr Alltag gestalte sich so, dass sie, wenn sie nicht arbeite, zu Hause sitze und Fernsehen schaue. Sie würde zusammen mit einem Freund namens XXXX wohnen, welcher sie unterstütze, seinen Nachnamen kenne sie nicht. Sie habe zwar Deutschunterricht bekommen, könne jedoch keine Zertifikate vorlegen. Befragt zu ihrer Integration in Österreich, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nur Dokumente von Österreich haben wolle, damit sie arbeiten könne.4. Am 31.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie in Benin City geboren worden sei und dort bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Geschwistern gelebt habe. Sie gehöre der Volksgruppe der Benin an. Ihr Vater sei 2001 an einem Herzinfarkt gestorben und ihre Mutter an Krebs. Ihre zwei Brüder und ihre Schwester, zu welchen sie noch Kontakt habe, würden noch in Benin City leben. In Nigeria habe sie fünf Jahre lang die Schule besucht und sei danach eineinhalb Jahre als Friseurin tätig gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit dem Erbe ihres Vaters bestritten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin Folgendes an: "Ich habe Nigeria verlassen, weil meine Eltern gestorben sind, außer meinen Geschwistern. Wir sind in das Dorf Eguagbe gegangen um Essen zu finden. Ich habe mich entschieden das Land zu verlassen um meine Geschwister in Nigeria finanziell zu unterstützen." Weitere Fluchtgründe habe sie keine. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob sie Nigeria folglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin mit "Ja". Das Geld ihres Vaters sei nämlich nicht genug für ihren Lebensunterhalt gewesen und sie habe es außerdem für ihre Ausreise benötigt. In Nigeria gebe es kein Geld, manche Leute hätten zwar Geld, aber ihre Familie nicht. Schließlich führte die Beschwerdeführerin noch an, dass sie ihre Geschwister so lange nicht gesehen habe und von Österreich Dokumente benötige, damit sie nach Nigeria reisen und ihre Geschwister besuchen könne. In einem anderen Ort in Nigeria könne sie nicht leben, weil sie "dort nicht leben möchte". Bei einer Rückkehr hätten ihre Geschwister und sie keine Zukunft. Die Geschwister würden gelegentlich im Dorf römisch 40 als Farmer arbeiten, damit sie was zu essen hätten. Außerdem sei sie gesund, nicht verheiratet und lebe in keiner Lebensgemeinschaft. In Österreich habe sie Freunde, denen sie gelegentlich die Haare mache. Wenn sie dieser Arbeit nicht nachgehen könne, helfe ihr Herr römisch 40 O. finanziell und gebe ihr Geld. Ihr Alltag gestalte sich so, dass sie, wenn sie nicht arbeite, zu Hause sitze und Fernsehen schaue. Sie würde zusammen mit einem Freund namens römisch 40 wohnen, welcher sie unterstütze, seinen Nachnamen kenne sie nicht. Sie habe zwar Deutschunterricht bekommen, könne jedoch keine Zertifikate vorlegen. Befragt zu ihrer Integration in Österreich, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nur Dokumente von Österreich haben wolle, damit sie arbeiten könne.
5. Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm5. Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß Paragraph 3, Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria "gemäßParagraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria "gemäß
§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.). Das Schreiben wurde am 12.07.2017 durch Hinterlegung beim Postamt 1150 Wien zugestellt.Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde "gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Schreiben wurde am 12.07.2017 durch Hinterlegung beim Postamt 1150 Wien zugestellt.
6. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.07.2017 Beschwerde samt Vollmachtsbekanntgabe an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin monierte darin die inhaltlich falsche Entscheidung, die mangelhafte Verfahrensführung sowie die Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie keine Eltern mehr habe und sich in Nigeria in einer Situation der absoluten Armut, die den Werten des Art. 3 EMRK widerspreche, befunden habe. In Nigeria gebe es keine geeignete Hilfe - Frauenhäuser oder ähnliche Einrichtungen - für alleinstehende Frauen. Die belangte Behörde hätte daher konkrete und fallbezogene Recherchen durchführen müssen. Es sei nämlich durchaus nachvollziehbar, dass eine all