RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2016/12/0101

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
GehG 1956 §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Das Vwg verkennt den Bedeutungsgehalt des "Interesses der Raschheit" im Sinn von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 bereits deshalb, weil im Verfahren betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG 1956 -

anders als dies in der Regel anlässlich der Bewertung eines Arbeitsplatzes der Fall ist - umfangreiche beziehungsweise in hohem Maße aufwendige Ermittlungen nicht unumgänglich sind. Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes hängt nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0017). Es ist folglich für die Gewährung der vom Beamten beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innehatte. Davon ausgehend wäre die vorliegende Rechtssache entscheidungsreif gewesen und hätte es keiner weiteren Ermittlungsschritte bedurft. Die Ansicht des VwG, wonach in dem hier zu beurteilenden Fall das Interesse der Raschheit nicht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VwG gebieten würde, ist nicht zutreffend. Indem das VwG dies verkannte und eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützte Aufhebung und Zurückverweisung vornahm, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120101.L01

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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