Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
BBG §40Spruch
L515 2154555-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.12.2016, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung am 20.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.12.2016, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung am 20.10.2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte am 22.10.2004 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend auch belangte Behörde bzw "bB"). Mit Bescheid der bB vom 14.03.2005 wurde festgestellt, dass die bP ab 22.10.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte am 22.10.2004 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich (nachfolgend auch belangte Behörde bzw "bB"). Mit Bescheid der bB vom 14.03.2005 wurde festgestellt, dass die bP ab 22.10.2004 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.
I.2. Im vom Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde am 29.03.2007 eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt, wobei ein Grad der Behinderung mit 40 vH feststellt wurde. Mit Bescheid der bB vom 10.05.2007 wurde der bP die Begünstigteneigenschaft aberkannt.römisch eins.2. Im vom Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde am 29.03.2007 eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt, wobei ein Grad der Behinderung mit 40 vH feststellt wurde. Mit Bescheid der bB vom 10.05.2007 wurde der bP die Begünstigteneigenschaft aberkannt.
I.3. Am 21.09.2016 stellte die bP unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.römisch eins.3. Am 21.09.2016 stellte die bP unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
I.4. Am 29.11.2016 wurde daraufhin zur Person der bP ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie erstellt (Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH, Dauerzustand).römisch eins.4. Am 29.11.2016 wurde daraufhin zur Person der bP ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie erstellt (Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH, Dauerzustand).
I.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.12.2016 wurde der Antrag der bP vom 21.09.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 von Hundert.römisch eins.5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 15.12.2016 wurde der Antrag der bP vom 21.09.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 von Hundert.
I.6. Mit Mail vom 30.01.2017 erhob die bP unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.6. Mit Mail vom 30.01.2017 erhob die bP unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegen diesen Bescheid Beschwerde.
I.7. In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2017 wurde weiterhin ein GdB von 30 v.H. festgestellt.römisch eins.7. In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2017 wurde weiterhin ein GdB von 30 v.H. festgestellt.
I.8. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.04.2017 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.8. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.04.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
I.9. Mit Schreiben vom 01.06.2017 wurde der bP das im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme moniert die bP unter Verweis auf den vorgelegten Befund von Primar Dr. XXXX die zu geringe Einschätzung.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 01.06.2017 wurde der bP das im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme moniert die bP unter Verweis auf den vorgelegten Befund von Primar Dr. römisch 40 die zu geringe Einschätzung.
I.10. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am20.10.2017 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.10. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am20.10.2017 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
1.2. Am 15.11.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Erstbegutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte.
1.3. Mit Mail vom 30.01.2017 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass ihre gesundheitliche Situation deutlich schlechter geworden sei, weswegen sie sich von einem unabhängigen Spezialisten untersuchen habe lassen. Dieses Gutachten bestätige ihre subjektive Wahrnehmung.
1.4. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.04.2017 wird seitens des Gutachters (Facharzt für Orthopädie) basierend auf einer klinischen Untersuchung am 23.03.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"[ ]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig
Hier zeigt sich ein deutlicher Knorpelschaden an der rechten Kniescheibe, die Beweglichkeit ist noch gut, Entzündungszeichen zeigen sich dzt. keine.
Pos. Nr. 02.05.20, GdB 30 %
2) Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades
Klinisch u. radiologisch zeigt sich eine gering degenerativ veränderte Wirbelsäule mit guter Beweglichkeit, sodass bei geringer Verkrümmung (Skoliose) die Einschätzung durchgeführt wird.
Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %
3) Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades beidseitig
Hier besteht eine Sehnenscheidenentzündung in beiden Handgelenken bei guter Beweglichkeit, ohne Arthrosezeichen. Daher wird die Einschätzung durchgeführt.
Pos. Nr. 02.06.21, GdB 20 %
4) Beinverkürzung - Untere Extremitäten, Beinverkürzung unter 3 cm
Entsprechend dem radiologischen Befund wird die Einschätzung durchgeführt.
Pos. Nr. 02.05.01, GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Keine Erhöhung wegen Geringfügigkeit der weiteren Leiden
[ ]
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
siehe oben
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Dauerzustand.
"
1.5. Im Rahmen der Beschwerde verwies die bP auf einen orthopädischen Befundbericht, welcher ihren Gesundheitszustand beschreibt.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein GdB von mindestens 50 vH vorliegt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie der sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das auf Grund des im Zuge des Beschwerdevorbringens vorgelegten orthopädischen Befundberichtes zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten des medizinischen Sachverständigen vom 21.04.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweises.
In dem angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Im nunmehrigen Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit ihrer Stellungnahme auf Grund der Beweisaufnahme trat die bP dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das nunmehrige Gutachten ist gut 10 Jahre aktueller, insoweit aussagekräftiger als das Vorgutachten und wurde schon im Gutachten vom 29.11.2016 die verminderte Einschätzung mit der Änderung der Einschätzungskriterien begründet. Bemerkt wird, dass die im Jahr 2007 vorgenommene Einschätzung nach der Richtsatzverordnung erfolgte, die im Gegensatz zur Einschätzungsverordnung noch keine Unterscheidung hinsichtlich der Gelenke und einseitig und beidseitig vornahm, wohingegen nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkung spezifisch auf das jeweilige Gelenk Bezug nimmt und darüber hinaus noch zwischen einseitig und beidseitig unterscheidet. Im orthopädischen Befundbericht vom 25.01.2017 wurde von Primar Dr. XXXX die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes mit S/0/0/130 endlagig schmerzhaft und im gegenständlichen Gutachten mit 0/0/140 festgestellt und diese bedingenden Funktionsbeeinträchtigungen der entsprechenden Pos. Nr. 02.05.20 (Streckung/Beugung 0-10-90) zugeordnet. Neu im Gutachten vom 21.04.2017 wurden " Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades (lfd. Nr. 2)", "Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades beidseitig (lfd. Nr. 3)" (jeweils mit 20%) und "Beinverkürzung - Untere Extremitäten, Beinverkürzung unter 3 cm (lfd. Nr. 4)" mit 10% bewertet.Das nunmehrige Gutachten ist gut 10 Jahre aktueller, insoweit aussagekräftiger als das Vorgutachten und wurde schon im Gutachten vom 29.11.2016 die verminderte Einschätzung mit der Änderung der Einschätzungskriterien begründet. Bemerkt wird, dass die im Jahr 2007 vorgenommene Einschätzung nach der Richtsatzverordnung erfolgte, die im Gegensatz zur Einschätzungsverordnung noch keine Unterscheidung hinsichtlich der Gelenke und einseitig und beidseitig vornahm, wohingegen nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkung spezifisch auf das jeweilige Gelenk Bezug nimmt und darüber hinaus noch zwischen einseitig und beidseitig unterscheidet. Im orthopädischen Befundbericht vom 25.01.2017 wurde von Primar Dr. römisch 40 die Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes mit S/0/0/130 endlagig schmerzhaft und im gegenständlichen Gutachten mit 0/0/140 festgestellt und diese bedingenden Funktionsbeeinträchtigungen der entsprechenden Pos. Nr. 02.05.20 (Streckung/Beugung 0-10-90) zugeordnet. Neu im Gutachten vom 21.04.2017 wurden " Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades (lfd. Nr. 2)", "Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades beidseitig (lfd. Nr. 3)" (jeweils mit 20%) und "Beinverkürzung - Untere Extremitäten, Beinverkürzung unter 3 cm (lfd. Nr. 4)" mit 10% bewertet.
Der Gesamtgrad wurde mit 30% festgesetzt. Die neu hinzugekommenen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Zusätzlich sei noch auf eine Entscheidung des VwGH zu § 3 der Einschätzungsverordnung zu verweisen (u.a. VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Nach dieser Bestimmung hat in analoger Anwendung die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Die Gesamtbeurteilung des Gesamtgrades der Behinderung 30 v. H. entspricht - wie oben näher dargestellt - auch § 3 der Einschätzungsverordnung.Zusätzlich sei noch auf eine Entscheidung des VwGH zu Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung zu verweisen (u.a. VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Nach dieser Bestimmung hat in analoger Anwendung die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Die Gesamtbeurteilung des Gesamtgrades der Behinderung 30 v. H. entspricht - wie oben näher dargestellt - auch Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung.
Sofern die bP vorbringt, dass es sich bei ihren übrigen körperlichen Einschränkungen keinesfalls um geringfügige Leiden handelt, sondern ernsthafte Probleme darstellen würden, steht es ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP sohin keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel auf.Sofern die bP vorbringt, dass es sich bei ihren übrigen körperlichen Einschränkungen keinesfalls um geringfügige Leiden handelt, sondern ernsthafte Probleme darstellen würden, steht es ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP sohin keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel auf.
Das Sachverständigengutachten vom 21.04.2017 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten vom 21.04.2017 liegt bei der beschwerdeführenden Partei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF
– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
– Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung de