TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 L515 2168509-1

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2168509-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 21.06.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 21.06.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines psychiatrischen Gutachtens die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines psychiatrischen Gutachtens die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

I.2. Die bP wurde am 17.01.2017 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30 v.H.römisch eins.2. Die bP wurde am 17.01.2017 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 30 v.H.

I.3. Mit Schreiben vom 20.03.2017 informierte die bB die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie binnen drei Wochen zur Stellungnahme auf. Mit Mail vom 06.04.2017 übermittelte die bP eine Stellungnahme.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 20.03.2017 informierte die bB die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie binnen drei Wochen zur Stellungnahme auf. Mit Mail vom 06.04.2017 übermittelte die bP eine Stellungnahme.

I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 21.06.2017 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 15.03.2017 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 21.06.2017 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 15.03.2017 wurde dem Bescheid beigelegt.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 31.07.2017 Beschwerde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 31.07.2017 Beschwerde.

I.6. Mit Schreiben vom 23.08.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 23.08.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.7. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 20.10.2017.römisch eins.7. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 20.10.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist anerkannter Flüchtling und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft.

1.2. Von der bP wurde im Verfahren ein vom BG XXXX beauftragtes psychiatrisches Gutachten, datierend vom 11.04.2017 sowie ein Bericht zur "Lernausgangslage" der bP von einer Dipl. Päd. vom 24.04.2017 vorgelegt.1.2. Von der bP wurde im Verfahren ein vom BG römisch 40 beauftragtes psychiatrisches Gutachten, datierend vom 11.04.2017 sowie ein Bericht zur "Lernausgangslage" der bP von einer Dipl. Päd. vom 24.04.2017 vorgelegt.

1.3. Am 17.01.2017 erfolgte im Auftrag des Sozialministeriumservice eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Allgemeinmedizin). Das betreffende Gutachten vom 15.03.2017 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

" .

Anamnese:

Erstvorstellung am 17.01.2017 gemeinsam mit dem Vater und der begleitenden Frau XXXX , welche zum Dolmetschen Herrn XXXX begleitet. Diese informiert, dass Herr XXXX der deutschen Sprache nicht kundig sei und dass am 20.01.2017 ein Untersuchungstermin in der Forensischen Neuropsychiatrie der XXXX in Salzburg geplant ist. Somit wird gemeinsam beschlossen, zur Befunderweiterung, dieses Untersuchungsergebnis der Fachabteilung abzuwarten und mit dem Befund von dort wieder am 21.02.2017 zur FLAG-Untersuchung zu erscheinen.Erstvorstellung am 17.01.2017 gemeinsam mit dem Vater und der begleitenden Frau römisch 40 , welche zum Dolmetschen Herrn römisch 40 begleitet. Diese informiert, dass Herr römisch 40 der deutschen Sprache nicht kundig sei und dass am 20.01.2017 ein Untersuchungstermin in der Forensischen Neuropsychiatrie der römisch 40 in Salzburg geplant ist. Somit wird gemeinsam beschlossen, zur Befunderweiterung, dieses Untersuchungsergebnis der Fachabteilung abzuwarten und mit dem Befund von dort wieder am 21.02.2017 zur FLAG-Untersuchung zu erscheinen.

21.02.2017: Nochmalige Vorstellung zur FLAG-Untersuchung im Beisein des begleitenden Vaters und der begleitenden Frau XXXX , welche übersetzt, da Herr XXXX und sein Vater kein Deutsch sprechen.21.02.2017: Nochmalige Vorstellung zur FLAG-Untersuchung im Beisein des begleitenden Vaters und der begleitenden Frau römisch 40 , welche übersetzt, da Herr römisch 40 und sein Vater kein Deutsch sprechen.

Vor 18 Jahren in XXXX geboren. Seit Mai 2016 im Rahmen der Familienzusammenführung mit der gesamten Familie in Österreich.Vor 18 Jahren in römisch 40 geboren. Seit Mai 2016 im Rahmen der Familienzusammenführung mit der gesamten Familie in Österreich.

Herr XXXX habe laut Vater erst im Alter von 2-3 Jahren zu sprechen und zu laufen begonnen. Bald nach dem Eintritt in die Schule sei den Eltern von den Lehrern die Abmeldung von der Schule empfohlen worden, da er nicht lerne, ein Schulbesuch ihm nichts bringe. Auf Anraten der Lehrer sei er zu einem Arzt nach XXXX gebracht worden, dieser habe eine Röntgenuntersuchung des Kopfes durchgeführt und ihnen gesagt, er habe "null Intelligenz".Herr römisch 40 habe laut Vater erst im Alter von 2-3 Jahren zu sprechen und zu laufen begonnen. Bald nach dem Eintritt in die Schule sei den Eltern von den Lehrern die Abmeldung von der Schule empfohlen worden, da er nicht lerne, ein Schulbesuch ihm nichts bringe. Auf Anraten der Lehrer sei er zu einem Arzt nach römisch 40 gebracht worden, dieser habe eine Röntgenuntersuchung des Kopfes durchgeführt und ihnen gesagt, er habe "null Intelligenz".

Daraufhin sei nach 5 Jahren Volksschule der Schulbesuch abgebrochen worden, er habe kein Zeugnis bekommen.

Anschließend sei er immer zu Hause gewesen, die Mutter habe auf ihn aufgepasst. In XXXX habe er häufig mit den Nachbarskindern gespielt, er sei bei diesen beliebt gewesen, es habe mit seinem Verhalten keine Probleme gegeben.Anschließend sei er immer zu Hause gewesen, die Mutter habe auf ihn aufgepasst. In römisch 40 habe er häufig mit den Nachbarskindern gespielt, er sei bei diesen beliebt gewesen, es habe mit seinem Verhalten keine Probleme gegeben.

In XXXX habe er keine spezielle Therapie erhalten.In römisch 40 habe er keine spezielle Therapie erhalten.

Er habe noch 2 Brüder und 2 Schwestern, diese seien alle gesund.

Laut Vater könne er keine ganzen Sätze sprechen, auch nicht in seiner Muttersprache, spreche nur einzelne Wörter, könne nicht lesen.

Es seien ansonsten keine besonderen Krankheiten bekannt, sei gesund.

Derzeitige Beschwerden:

Laut mündlicher Übersetzung durch die begleitende Frau XXXX sei Herr XXXX geistig behindert, er könne nicht sprechen und nicht lesen.Laut mündlicher Übersetzung durch die begleitende Frau römisch 40 sei Herr römisch 40 geistig behindert, er könne nicht sprechen und nicht lesen.

Die Aufnahme in die Lebenshilfe XXXX sei geplant.Die Aufnahme in die Lebenshilfe römisch 40 sei geplant.

Essen und Trinken sei selbstständig möglich. Zum Anziehen benötige er leichte Anleitung. Körperpflege sei selbstständig durchführbar, er benötige dazu jedoch meist eine Aufforderung. Beim WC-Besuch sei er selbstständig, verschmutze dabei jedoch das WC.

Den Eltern könne er seine Wünsche/Bedürfnisse verständlich machen.

Er verlasse die Wohnung nicht mehr selbstständig, da ihm dies die Eltern nach einem Vorfall auf dem Spielplatz im Juni 2016 verboten hätten. Er wolle nicht alleine zu Hause bleiben, die Mutter sei meist zu Hause.

Ansonsten gäbe es keine weiteren Probleme.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Verdacht auf leichtgradige Intelligenzminderung

Wahl des mittleren Rahmensatzes, es sind keine Beeinträchtigungen von motorischen Fähigkeiten erkennbar. Über die schulische Laufbahn sind keine Unterlagen vorhanden/vorgelegt.

Pos. Nr. 03.01.02 GdB 30 %

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Erschwerte Untersuchungsbedingungen durch die sprachliche Barriere. Die, durch die begleitende Dolmetscherin, übersetzten Berichte des Vaters, dass der Herr XXXX nur einzelne Worte sprechen kann, waren bei beiden Vorstellungen zur FLAG-Untersuchung nicht nachvollziehbar, zumal Herr XXXX spontan öfters flüssig in seiner Muttersprache sprach, sowie dies aus den vorgelegten Unterlagen (Auszug aus der Beschuldigtenvernehmung mit Herrn Jankeez Hamae vom 22.06.2016, aufgenommen vor der PI XXXX ) ebenfalls nicht mit den Angaben bei der FLAG-Untersuchung in Übereinstimmung zu bringen ist.Erschwerte Untersuchungsbedingungen durch die sprachliche Barriere. Die, durch die begleitende Dolmetscherin, übersetzten Berichte des Vaters, dass der Herr römisch 40 nur einzelne Worte sprechen kann, waren bei beiden Vorstellungen zur FLAG-Untersuchung nicht nachvollziehbar, zumal Herr römisch 40 spontan öfters flüssig in seiner Muttersprache sprach, sowie dies aus den vorgelegten Unterlagen (Auszug aus der Beschuldigtenvernehmung mit Herrn Jankeez Hamae vom 22.06.2016, aufgenommen vor der PI römisch 40 ) ebenfalls nicht mit den Angaben bei der FLAG-Untersuchung in Übereinstimmung zu bringen ist.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Kein Vorgutachten.

Die Einschätzung des GdB stützt sich auf das vorgelegte Neuropsychiatrische Gutachten vom 30.01.2017.

[ ]"

1.4. Im Rahmen der Stellungnahme wendete die Jugendwohlfahrt Salzburg als Vertreter der bP ein, dass der vom Gericht beauftragte Psychologe und Psychiater am 25.03.2017 betreffend Sachwalterschaftssache die bP bei sich zu Hause untersucht habe und einen viel höheren Behinderungsgrad als 30 % festgestellt habe.

I.5. Im Rahmen der Beschwerde monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Verwiesen wird auf die Stellungnahme zum Bescheid XXXX . Beantragt wird ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.römisch eins.5. Im Rahmen der Beschwerde monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Verwiesen wird auf die Stellungnahme zum Bescheid römisch 40 . Beantragt wird ein neues Sachverständigengutachten einzuholen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in den sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten sowie dem Parteienvorbringen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen vom 15.03.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte in den erstellten Gutachten der Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunden.

Das zitierte Gutachten kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Führendes Leiden stellt die Funktionseinschränkung "Verdacht auf leichtgradige Intelligenzminderung" dar.

Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.

Im Zuge des Verfahrens wurde ein psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.04.2017 betreffend Sachwalterschaftssache sowie ein Bericht einer Dipl. Päd. vom 24.04.2017 betreffend "Lernausgangslage" übermittelt. Beide weisen keine Einstufung auf.

Zunächst ist anzumerken, dass dem Amtssachverständigen kein höherer Beweiswert zukommt, denn die Beweismittel sind grundsätzlich alle gleichwertig (VwSlgNF 2453 A/1952; 1213 A/1950; 9089 A/1976; VwGH ZfVB 1984/923M 1984/814). Die Amtseigenschaft eines Amtssachverständigen ist nicht für einen höheren verfahrensrechtlichen Beweiswert ausschlaggebend. Dennoch liegt damit kein taugliches Beweismittel vor, um das Gutachten vom 15.03.2017 zu entkräften. Insbesondere wurde mit den Ausführungen in der Beschwerde und dem oben angeführten vorgelegten Gutachten bzw. Bericht nicht schlüssig dargelegt, dass im Gutachten der bB entgegen den Richtlinien der Einschätzungsverordnung vorgegangen worden wäre, bzw. wurde die Funktionseinschränkung keiner Positionsnummer zugeordnet; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt demnach keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung dar.

Mit den Ausführungen der bP in der Beschwerde trat die bP dem medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Diese Ausführungen waren daher nicht geeignet, die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag hinsichtlich eines einzuholenden Sachverständigengutachten, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass das eingeholte Gutachten der Allgemeinmedizinerin den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte der Einschätzungsverordnung in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise aufzeigt.

Es handelt sich daher um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit den oben erörterten Beweisanträgen.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren – unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren – unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten vom 15.03.2017 und die Ausführungen der bP in der Beschwerde und im Verfahren sowie die dort zitierten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß dem angeführten Gutachten liegt bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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