Entscheidungsdatum
16.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 2166885-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. IFA 780830304, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. IFA 780830304, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt lautet:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 wird ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 wird ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2008 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten und wies sich mit einem gefälschten französischen Reisedokument aus. In seiner polizeilichen Einvernahme erklärte er, Marokko aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Fluchtgrund an, in Marokko von den Brüdern seiner Freundin bedroht worden zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2008 wegen Haftunfähigkeit entlassen; das Asylverfahren musste am 22.12.2008 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.07.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.07.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Am 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs 1 StGB; § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Am 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB; Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mit "Verständigung von der Beweisaufnahme" informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer am 28.06.2017, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. in Marokko zu beantworten.
Der Beschwerdeführer gab am 07.07.2017 eine Stellungnahme ab und erklärte, dass er geschieden sei, dass seine Exfrau und sein Kind in Österreich und seine Eltern und Geschwister in Marokko leben würden, dass er die Berufe des Schneiders, des Metallbautechnikers sowie des Schlossers erlernt habe und dass er in Österreich erwerbstätig gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG unter Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG unter Spruchpunkt römisch drei. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid wurde am 18.07.2017 vom Beschwerdeführer übernommen.
Am 02.08.2017 wurde Beschwerde erhoben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK, eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung, eine Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Inhaltlich wurde vorgebracht: "Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine 6-jährige Tochter, die ihn ständig im Gefängnis mit der Ex-Frau besucht. Er ersucht um eine Verkürzung des Einreiseverbotes, da er sich nicht vorstellen kann, ohne sein Kind zu leben, ein unbefristetes Einreiseverbot würde ein Eingriff in das Familienleben des BF darstellen. Der Beschwerdeführer bereut seine Fehler und bittet darum, dass seine Sache erneut geprüft wird."
Zudem wurde auf eine Zustellung am 19.07.2017 verwiesen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2017 vorgelegt.
Am 10.08.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein Verspätungsvorhalt übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Übernahmebestätigung den Bescheid am 18.07.2017 entgegengenommen hat.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017, Zl. 2166885-1/5Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017, Zl. 2166885-1/5Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
In Marokko leben noch Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich seine Eltern und Geschwister.
Der Beschwerdeführer war in Österreich mit der deutschen Staatsbürgerin M. J. verheiratet und ist von dieser mittlerweile geschieden. Dieser Ehe entsprang eine gemeinsame Tochter, welche 2011 geboren wurde. Frau M. J. hat mittlerweile die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter. Im Zeitraum von 28.02.2017 bis 13.08.2017 wurde der Beschwerdeführer drei Mal von seiner Exfrau und seiner Tochter besucht.
Dass der Beschwerdeführer eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution ist, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise kann nicht festgestellt werden, dass er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwei Mal strafrechtlich verurteilt:
1.2. Zur Situation in Marokko:
Zur Situation in Marokko findet sich im angefochtenen Bescheid ein Verweis auf die Staatendokumentation des BFA und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt jederzeit beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Einsicht in die o.a. Staatendokumentation zu nehmen.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen