Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W166-2125332-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, betreffend den am 07.05.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, betreffend den am 07.05.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz Daikundi geboren worden, schiitischer Moslem und Hazara sei. Seine Eltern und Brüder würden im Iran leben, und er selbst habe vor einem Monat den Iran verlassen. Der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von vier Jahren mit seiner Familie in den Iran gegangen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei als kleines Kind mit seinen Eltern in den Iran gereist, er wisse nicht welche Probleme seine Eltern gehabt hätten. Im Iran sei er von Polizisten geschlagen und verletzt worden, und daher habe der Beschwerdeführer beschlossen, den Iran zu verlassen.
Am 15.09.2015 langte bei der belangten Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe durch den MigrantInnenverein St. Marx ein.
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer diverse medizinische Beweismittel.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Bruder der in Wien lebe, subsidiären Schutz habe, und er sei die meiste Zeit bei seinem Bruder. Sein Bruder arbeite als XXXX . Im Iran habe er gemeinsam mit der Familie gelebt und er sei ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen, als sein Bruder den Iran verlassen habe. Auf Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ungarn bereits erkennungsdienstlich behandelt worden, habe in Ungarn am 23.04.2015 um Asyl angesucht, und es werde nunmehr ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt, gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Namen angegeben, habe aber keinen Dolmetscher gehabt und nicht um Asyl angesucht.Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Bruder der in Wien lebe, subsidiären Schutz habe, und er sei die meiste Zeit bei seinem Bruder. Sein Bruder arbeite als römisch 40 . Im Iran habe er gemeinsam mit der Familie gelebt und er sei ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen, als sein Bruder den Iran verlassen habe. Auf Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ungarn bereits erkennungsdienstlich behandelt worden, habe in Ungarn am 23.04.2015 um Asyl angesucht, und es werde nunmehr ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt, gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Namen angegeben, habe aber keinen Dolmetscher gehabt und nicht um Asyl angesucht.
Zu dem Umstand, dass seitens der belangten Behörde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt wurde, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein am 24.06.2015 eine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, und gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Mit Beschluss vom 08.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Erkenntnis vom 06.10.2015 der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Beschluss vom 08.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Erkenntnis vom 06.10.2015 der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 19.04.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein, die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein, und beantragte, die belangte Behörde möge allenfalls innerhalb von drei Monaten über den Antrag entscheiden, oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Mit Schreiben vom 21.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2016 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass seit der Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides vom 01.07.2015 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2015, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dato keine Entscheidung getroffen hat.
Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurden der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, und die belangte Behörde, zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, hat mit Schreiben vom 19.09.2017 bekanntgegeben, dass die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung aus persönlichen und dienstlichen Gründen nicht möglich sei.
Am 18.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, einer Rechtsberaterin, einer Zeugin und des für die Verhandlung bestellten Dolmetschers für die Sprache Dari statt.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des evangelischen Pfarramtes XXXX über eine Anmeldung zum Taufunterricht, mehrere Schulbesuchs- und Deutschkursbestätigungen sowie mehrere Fotos vor. Diese Beweismittel wurden in Kopie als Beilage A zum Akt genommen.Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des evangelischen Pfarramtes römisch 40 über eine Anmeldung zum Taufunterricht, mehrere Schulbesuchs- und Deutschkursbestätigungen sowie mehrere Fotos vor. Diese Beweismittel wurden in Kopie als Beilage A zum Akt genommen.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, in der Provinz Daikundi im Dorf XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem gewesen zu sein. Jetzt sei er ein Christ. Im Alter von etwa vier Jahren sei er mit seinen Eltern und seinen Brüdern in den Iran gegangen, habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, und als Schneider gearbeitet. In Afghanistan habe seine Familie Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten gehabt.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, in der Provinz Daikundi im Dorf römisch 40 in Afghanistan geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem gewesen zu sein. Jetzt sei er ein Christ. Im Alter von etwa vier Jahren sei er mit seinen Eltern und seinen Brüdern in den Iran gegangen, habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, und als Schneider gearbeitet. In Afghanistan habe seine Familie Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund in der mündlichen Verhandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe mittlerweile seine Religion gewechselt, sei Christ geworden und das wäre in Afghanistan ein großes Problem. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe hier viele Leute kennen gelernt, und habe begonnen in die Kirche zu gehen. Dort habe er sehr viel über die Religion und das Leben Christus gelernt, und ihm gefalle die Religion, seitdem er konvertiert sei, fühle er sich ganz anders, und er spüre in dieser Religion keine Angst mehr, die er aber im Islam verspürt habe. Die christliche Religion habe er sich selbst aussuchen und wählen können, in den Islam sei er hineingeboren worden. Der Beschwerdeführer habe schon nach seiner Ankunft in Österreich begonnen, sich für die christliche Religion zu interessieren, und habe auch Kontakt zu Personen aufgenommen, die Christen geworden sind. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die sonntäglichen Gottesdienste in der Pfarre im Ort in dem er lebe, sei auch bei christlichen Festen anwesend, helfe in der Pfarre und im Pfarrgarten mit, und gehe regelmäßig zum Taufunterricht, da er sich taufen lassen wolle. Der Taufunterricht dauere ein Jahr. Die evangelische Pfarrerin seiner Pfarrgemeinde habe er vor einigen Monaten kennengelernt, als er sich entschlossen habe, die Religion zu wechseln.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er besuche immer noch regelmäßig Deutschkurse, sei außerordentlicher Schüler im Gymnasium, und wolle einen Schulabschluss machen. Außerdem würde er gerne die Berufsschule besuchen und Tischler werden. Zu seinem in Wien lebenden Bruder habe der Beschwerdeführer guten Kontakt, sie würden sich regelmäßig besuchen, und auch ansonsten habe der Beschwerdeführer viele soziale Kontakte zu Österreichern.
In der mündlichen Verhandlung zu den Länderfeststellungen befragt gab der Beschwerdeführer an, nichts dazu sagen zu wollen.
Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers ersuchte um Einräumung einer Frist von einer Woche zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme.
In einer vom MigrantInnenverein am 24.10.2017 eingebrachten Stellungnahme wurde nochmals auf die Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen hingewiesen, und festgehalten, dass auch die innerliche Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum angesichts seiner Angaben nicht zu bezweifeln sei. Weiters wurde auf UNHCR-Richtlinien bezüglich afghanischer Flüchtlinge hingewiesen, und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen habe, die deutsche Sprache erlerne, soziale Kontakte habe und arbeitswillig sei.
Die evangelische Pfarrerin der Pfarre XXXX hat den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung begleitet, und gab dann als Zeugin in der mündlichen Verhandlung befragt an, sie habe den Beschwerdeführer vor etwa einem halben Jahr kennengelernt, als er sie darauf angesprochen habe, dass er den Taufkurs besuchen wolle, der in ihrer Pfarre einmal monatlich stattfinde. Die Zeugin gab an, sie sehe den Beschwerdeführer regelmäßig beim Gottesdienst, sie habe ihn auch schon zum katholischen Pfarrfest nach XXXX und zum großen Fest anlässlich 500 Jahre Reformation am Wiener Rathausplatz mitgenommen. Sie führe auch regelmäßige Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei sehr hilfsbereit, er helfe im Garten mit, komme zum Pfarrkaffee, und helfe auch dort mit. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob sie glaube, dass der Beschwerdeführer es mit dem christlichen Glauben ernst meine, führte die Zeugin aus, ja das glaube sie, und hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer von anderen Muslimen wegen seiner Konversion gemobbt werde, und daher sei eine Konversion nicht so einfach und das habe sich der Beschwerdeführer sicher ganz genau überlegt. Die Zeugin gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2018 getauft werden könne, die Vorbereitung dauere ein Jahr, da ein Kirchenjahr mitgemacht werden solle und sie neben dem Taufunterricht auch noch regelmäßige Gespräche mit dem Beschwerdeführer führe.Die evangelische Pfarrerin der Pfarre römisch 40 hat den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung begleitet, und gab dann als Zeugin in der mündlichen Verhandlung befragt an, sie habe den Beschwerdeführer vor etwa einem halben Jahr kennengelernt, als er sie darauf angesprochen habe, dass er den Taufkurs besuchen wolle, der in ihrer Pfarre einmal monatlich stattfinde. Die Zeugin gab an, sie sehe den Beschwerdeführer regelmäßig beim Gottesdienst, sie habe ihn auch schon zum katholischen Pfarrfest nach römisch 40 und zum großen Fest anlässlich 500 Jahre Reformation am Wiener Rathausplatz mitgenommen. Sie führe auch regelmäßige Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei sehr hilfsbereit, er helfe im Garten mit, komme zum Pfarrkaffee, und helfe auch dort mit. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob sie glaube, dass der Beschwerdeführer es mit dem christlichen Glauben ernst meine, führte die Zeugin aus, ja das glaube sie, und hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer von anderen Muslimen wegen seiner Konversion gemobbt werde, und daher sei eine Konversion nicht so einfach und das habe sich der Beschwerdeführer sicher ganz genau überlegt. Die Zeugin gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2018 getauft werden könne, die Vorbereitung dauere ein Jahr, da ein Kirchenjahr mitgemacht werden solle und sie neben dem Taufunterricht auch noch regelmäßige Gespräche mit dem Beschwerdeführer führe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und wurde in der Provinz Daikundi geboren.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie ab dem vierten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt und dort als Schneider gearbeitet. Die Eltern des Beschwerdeführers und drei Brüder leben nach wie vor im Iran, ein Bruder lebt in Wien und hat hier den Status eines Subsidiär Schutzberechtigten.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben, und hat während seines Aufenthaltes in Österreich begonnen sich für den christlichen Glauben zu interessieren, wurde ein aktives Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX , und hat schlussendlich im Frühjahr 2017 den Entschluss gefasst, zu konvertieren und mit dem Taufunterricht begonnen, an dem er regelmäßig einmal wöchentlich teilnimmt.Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben, und hat während seines Aufenthaltes in Österreich begonnen sich für den christlichen Glauben zu interessieren, wurde ein aktives Mitglied der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 , und hat schlussendlich im Frühjahr 2017 den Entschluss gefasst, zu konvertieren und mit dem Taufunterricht begonnen, an dem er regelmäßig einmal wöchentlich teilnimmt.
Der Beschwerdeführer kann nach Abschluss seines Taufvorbereitungskurses, voraussichtlich im Sommer 2018, getauft werden. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die Gottesdienste, nimmt aktiv am Leben in der Pfarre teilt, hilft beim Organisieren von Festen, im Pfarrgarten und im Pfarrkaffee, führt regelmäßige Gespräche mit der Pfarrerin und anderen Mitgliedern der Pfarre zum christlichen Glauben, und befasst sich umfassend mit diesem.
Der Beschwerdeführer konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.
Der Beschwerdeführer befürchtet jedoch, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, da er vom muslimischen Glauben abgefallen ist.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016)Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016)
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH27.1.2016) . Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH27.1.2016) . Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 129 von 181 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff
29.11.2016
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung 2004 deutsch mpil webseite.pdf, Zugriff
28.11.2016
Zugriff 5.11.2015
Reports: Tier 2; Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF Tier2 Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016
29.11.2016
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIADie Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA
21.10.2016) . Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
Quellen:
http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH Stammes und%20Clanstruktur Onlineversion
2016 07.pdf, Zugriff 30.11.2016
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff
29.11.2016
Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016
sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016
http://www.ecoi.net/local link/311145/449187 de.html, Zugriff 21.10.2015
tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-
mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016