TE Dok 2017/11/22 104 Ds 6/17h

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Norm

BDG 1979 §43

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch die Senatspräsidentin des OLG Dr. Ingrid Brandstätter als Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates StA Dr. Erika Wander und ADir Markus Eder in der Disziplinarsache gegen FI *** ***nach der am 3.10.2017 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes StA Dr. Andreas Leo, LL.M., des Verteidigers RA Mag. Franz Eschlböck sowie des Schriftführers RiAA Mag. Paul Menardi, jedoch in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung in der am 18.10.2017 durchgeführten nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

         FI *** ***ist

s c h u l d i g ,

er hat am *** als Gerichtsvollzieher des Oberlandesgerichtes *** dadurch, dass er eine von ihm durch Auslassen seiner handschriftlichen Vermerke „Urlaub *** – ***“, „Urlaub *** – *** voraussichtlich“ sowie der Textpassagen „Alle Untersuchungen sind abgeschlossen, keine Termine beim SV mehr offen“ geänderte eigenhändig unterfertigte Bestätigung des Dr. *** ***, Arzt für Allgemeinmedizin, vom ***, wonach aus medizinischer Sicht ein Erholungsurlaub am Meer bei vorliegenden Diagnosen sehr sinnvoll zur Verbesserung des Allgemeinzustandes und der psychischen Situation des *** ***erscheine, dupliziert, diese Kopie mittels Stampiglie mit *** datiert sowie um den handschriftlichen Beisatz „*** – ***“ ergänzt hat, eine falsche Urkunde hergestellt und diese, indem er sie abfotografiert und per Handy dem Regionalverantwortlichen der Fahrnisexekution – Planungs- und Leitungseinheit des OLG ***, FOI *** *** übermittelte, im Rechtsverkeher zu einem von seiner Dienstbehörde geforderten Nachweis einer Tatsache, dass ein geplanter Erholungsurlaub (samt Anreise mit dem Flugzeug) einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht entgegenstehe, verwendet.

FI *** ***hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979), und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG 1979), verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Über FI *** ***wird hiefür gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des  Verweises          verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 werden die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 100,-- bestimmt.

BEGRÜNDUNG:

Aufgrund der Disziplinaranzeige der Präsidentin des Oberlandesgerichtes *** samt Beilagen, des Gehaltsnachweises ON ***, der Einsichtnahme in den Akt *** BAZ ***/*** der Staatsanwaltschaft ***, sowie aufgrund der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten steht folgender Sachverhalt fest:

Der am *** geborene Disziplinarbeschuldigte ist als vollbeschäftigter *** des Oberlandesgerichtes *** tätig und wurde mit dem Vollzugsgebiet *** ***-*** betraut. Dienstort ist das Bezirksgericht ***. Seit *** befindet er sich ohne Unterbrechung im Krankenstand. Das monatliche Nettoeinkommen des FI *** ***beträgt EUR *** (brutto EUR ***), dies 14-mal jährlich. Der Disziplinarbeschuldigte ist strafrechtlich und disziplinär bisher unbescholten.

FI *** ***beabsichtigte im *** 201*, eine längere Urlaubsreise (samt Anreise mit dem Flugzeug) anzutreten und teilte dies dem zuständigen Abteilungsleiter der Personalabteilung PA *** des OLG *** Mag. *** *** mit. Dieser ersuchte ihn um Übermittlung einer ärztlichen Bestätigung, wonach die geplante Reise einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht entgegenstehe. Der Disziplinarbeschuldigte suchte allerdings keinen Arzt auf, sondern änderte den Inhalt einer von seinem behandelnden Arzt Dr. *** *** ausgestellten ärztlichen Bestätigung vom *** ab, indem er die von ihm selbst verfassten Vermerke: „Urlaub *** – ***“, „Urlaub *** – *** voraussichtlich“ sowie die Textpassagen „Alle Untersuchungen sind abgeschlossen, keine Termine beim SV mehr offen“, abdeckte, die Bestätigung sodann duplizierte und die Kopie mit dem neuen handschriftlichen Vermerk „*** – ***“ und dem Datum „***“ versah. Anschließend fotografierte der Disziplinarbeschuldigte diese „Bestätigung“ und übersandte das Foto per Handy dem Regionalverantwortlichen der Fahrnisexekution – Planungs- und Leitungseinheit des OLG ***, FOI *** ***.

Aufgrund der offenkundigen Änderungen bzw Verfälschungen wurde der Disziplinarbeschuldigte in weiterer Folge aufgefordert, bis zum Antritt seines Urlaubs am *** eine aktuelle ärztliche, die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die geplante Reise verneinende Stellungnahme vorzulegen, welcher Aufforderung er durch Vorlage der mit 26.1.2017 datierten ärztlichen Stellungnahme des Klinikum ***-*** nachkam.

Die Staatsanwaltschaft *** führte gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen dieses Sachverhaltes zur AZ *** BAZ ***/*** ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, welches am *** nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR ***,-- gemäß §§ 198, 200 StPO diversionell erledigt wurde.

Diese Feststellungen stützen sich auf die eingangs wiedergegebenen Beweismittel, insbesondere auf die Disziplinaranzeige samt den dieser angeschlossenen Unterlagen. Bereits in seiner Stellungnahme vom *** zeigte sich der Disziplinarbeschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht im Wesentlichen geständig, indem er die zuvor dargestellte Vorgehensweise einräumte und sich dahingehend verantwortete, dass ihm aufgrund einer Erkrankung vor Urlaubsantritt die Zeit zur Beschaffung der geforderten Bestätigung zu kurz geworden sei. Da er die Bestätigung nicht mehr als wichtig erachtet habe, zumal die Situation immer dieselbe sei und sich auch nicht mehr ändern werde, habe er sich über die „laxe Vorgehensweise“ keine Gedanken gemacht. Diese Verantwortung bekräftigte er in seiner nach Durchführung der Disziplinarverhandlung in seiner Abwesenheit am erstatteten Stellungnahme vom ***.

Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 leg cit hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Vorlage einer verfälschten ärztlichen Bestätigung zum Nachweis der Tatsache, dass ein geplanter Erholungsurlaub einer Verbesserung der Gesundheit des Disziplinarbeschuldigten nicht entgegensteht, verstößt gegen die Wahrheitspflicht gegenüber seinen Vorgesetzten bzw der Dienstbehörde und ist mit dem Erfordernis einer treuen und gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar. Darüber hinaus ist seine Handlungsweise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Amtsführung in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.

Bei der Strafbemessung wertete der Senat das reumütige Geständnis und die bisherige strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit als mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Angesichts des nicht lediglich geringfügigen Gewichtes der Dienstpflichtverletzungen kommt ein Vorgehen nach § 115 BDG 1979 nicht in Betracht, sondern war eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sein Fehlverhalten erkannt und zugestanden. Deshalb und aufgrund des bisher tadelsfreien dienstlichen Verhaltens des seit 45 Jahren im Justizdienst tätigen FI *** ***erweist sich die Disziplinarstrafe des Verweises sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht als ausreichend, um ihn sowie andere Beamte in Zukunft von einem derartigen Verhalten abzuhalten.

Im Hinblick auf den Verfahrensaufwand, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten waren die Verfahrenskosten mit EUR 100,-- zu bestimmen (§ 117 Abs 2 BDG 1979).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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