Entscheidungsdatum
17.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W143 2174020-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , 8. XXXX , 9. XXXX , 10. XXXX , 11. XXXX , 12. XXXX , 13. XXXX ,1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 , 7. römisch 40 , 8. römisch 40 , 9. römisch 40 , 10. römisch 40 , 11. römisch 40 , 12. römisch 40 , 13. römisch 40 ,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2017, Zl. ABT13-11.10-313/2014-70, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1250 Mastschweinen, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX " von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2017, Zl. ABT13-11.10-313/2014-70, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1250 Mastschweinen, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel auf Gst. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 " von römisch 40 und von römisch 40 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF., nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.03.2014 stellte die Gemeinde XXXX beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben von XXXX und von XXXX (in der Folge: Antragsteller) "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" in XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Antragsteller hätten beim Bürgermeister der Gemeinde XXXX als Baubehörde erster Instanz um baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben angesucht.Mit Schreiben vom 12.03.2014 stellte die Gemeinde römisch 40 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben von römisch 40 und von römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" in römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Antragsteller hätten beim Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 als Baubehörde erster Instanz um baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben angesucht.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 29.04.2014, ABT13-11.10-313/2014-5, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, durchzuführen sei.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 29.04.2014, ABT13-11.10-313/2014-5, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" von römisch 40 und von römisch 40 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF, durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und XXXX sowie der XXXX , vertreten durch XXXX , Beschwerden.Gegen diesen Bescheid erhoben römisch 40 und römisch 40 sowie der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Beschwerden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015, W143 2008995-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid vom 29.04.2014 aufgehoben und die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren aufgrund von gravierenden Ermittlungslücken die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) sowie Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung eines Änderungstatbestandes durchzuführen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015, W143 2008995-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid vom 29.04.2014 aufgehoben und die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren aufgrund von gravierenden Ermittlungslücken die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) sowie Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung eines Änderungstatbestandes durchzuführen.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 reichten die Antragsteller eine Projektänderung ein. Die Tierzahlen würden sich von 254 Zuchtsauen auf 218 Zuchtsauen reduzieren. Zudem werde eine Multiphasenfütterung durchgeführt. Anstelle einer Einzelabsaugung werde für beide Gebäude eine zentrale Abluftanlage mit ganzjährig hoher Ausblasgeschwindigkeit unter Zuhilfenahme eines Bypasses installiert. Des Weiteren wurde ein Gülleabnahmevertrag vorgelegt, mit dem bestätigt wurde, dass die gesamte anfallende Gülle von der Biogasanlage der XXXX übernommen werde. Zur Zwischenlagerung werde ein eigenes Güllelager errichtet. Es werde kein Gärsubstrat rückgeführt.Mit Schreiben vom 22.12.2015 reichten die Antragsteller eine Projektänderung ein. Die Tierzahlen würden sich von 254 Zuchtsauen auf 218 Zuchtsauen reduzieren. Zudem werde eine Multiphasenfütterung durchgeführt. Anstelle einer Einzelabsaugung werde für beide Gebäude eine zentrale Abluftanlage mit ganzjährig hoher Ausblasgeschwindigkeit unter Zuhilfenahme eines Bypasses installiert. Des Weiteren wurde ein Gülleabnahmevertrag vorgelegt, mit dem bestätigt wurde, dass die gesamte anfallende Gülle von der Biogasanlage der römisch 40 übernommen werde. Zur Zwischenlagerung werde ein eigenes Güllelager errichtet. Es werde kein Gärsubstrat rückgeführt.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte mit Schreiben vom 02.02.2016 aus, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück im Widmungsgebiet 1 (Regionalprogramm) des Grundwasserschutzprogramms XXXX gelegen sei.Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte mit Schreiben vom 02.02.2016 aus, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück im Widmungsgebiet 1 (Regionalprogramm) des Grundwasserschutzprogramms römisch 40 gelegen sei.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.02.2016, ABT13-11.10-313/2014-40, wurde abermals festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 216 Zuchtsauen, 2 Eber und 840 Ferkel" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.02.2016, ABT13-11.10-313/2014-40, wurde abermals festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 216 Zuchtsauen, 2 Eber und 840 Ferkel" von römisch 40 und von römisch 40 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und XXXX sowie der XXXX , vertreten durch XXXX , Beschwerden.Gegen diesen Bescheid erhoben römisch 40 und römisch 40 sowie der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Beschwerden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016, W143 2123560-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid vom 17.02.2016 wiederum aufgehoben und die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren aufgrund von gravierenden Ermittlungslücken die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) durchzuführen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016, W143 2123560-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid vom 17.02.2016 wiederum aufgehoben und die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren aufgrund von gravierenden Ermittlungslücken die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) durchzuführen.