TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 W143 2174020-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W143 2174020-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , 8. XXXX , 9. XXXX , 10. XXXX , 11. XXXX , 12. XXXX , 13. XXXX ,

14.

XXXX , 15. XXXX , 16. XXXX , 17. XXXX , 18. XXXX , 19. XXXX ,

20.

XXXX und 21. XXXX

gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2017, Zl. ABT13-11.10-313/2014-70, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1250 Mastschweinen, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX " von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 12.03.2014 stellte die Gemeinde XXXX beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben von XXXX und von XXXX (in der Folge: Antragsteller) "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" in XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Antragsteller hätten beim Bürgermeister der Gemeinde XXXX als Baubehörde erster Instanz um baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben angesucht.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 29.04.2014, ABT13-11.10-313/2014-5, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 254 Zuchtsauen und 840 Ferkel" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und XXXX sowie der XXXX , vertreten durch XXXX , Beschwerden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2015, W143 2008995-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid vom 29.04.2014 aufgehoben und die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren aufgrund von gravierenden Ermittlungslücken die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) sowie Ermittlungen hinsichtlich der Erfüllung eines Änderungstatbestandes durchzuführen.

Mit Schreiben vom 22.12.2015 reichten die Antragsteller eine Projektänderung ein. Die Tierzahlen würden sich von 254 Zuchtsauen auf 218 Zuchtsauen reduzieren. Zudem werde eine Multiphasenfütterung durchgeführt. Anstelle einer Einzelabsaugung werde für beide Gebäude eine zentrale Abluftanlage mit ganzjährig hoher Ausblasgeschwindigkeit unter Zuhilfenahme eines Bypasses installiert. Des Weiteren wurde ein Gülleabnahmevertrag vorgelegt, mit dem bestätigt wurde, dass die gesamte anfallende Gülle von der Biogasanlage der XXXX übernommen werde. Zur Zwischenlagerung werde ein eigenes Güllelager errichtet. Es werde kein Gärsubstrat rückgeführt.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte mit Schreiben vom 02.02.2016 aus, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück im Widmungsgebiet 1 (Regionalprogramm) des Grundwasserschutzprogramms XXXX gelegen sei.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.02.2016, ABT13-11.10-313/2014-40, wurde abermals festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1260 Mastschweine, 216 Zuchtsauen, 2 Eber und 840 Ferkel" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und XXXX sowie der XXXX , vertreten durch XXXX , Beschwerden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016, W143 2123560-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid vom 17.02.2016 wiederum aufgehoben und die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren aufgrund von gravierenden Ermittlungslücken die erforderlichen Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang) durchzuführen.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurden von den Antragstellern mit Schreiben vom 04.07.2016, vom 09.05.2017, vom 22.06.2017 sowie vom 27.06.2017 geänderte Projektunterlagen vorgelegt, welche eine Reduktion der Platzzahlen auf 1250 Mastschweineplätze sowie 208 Zuchtsauenplätze, die Errichtung einer biologischen 3-stufigen Abluftreinigungsanlage und die Bepflanzung im Süden des Bauplatzes vorsehen würden.

Mit Schreiben vom 11.01.2017 übermittelte die Gemeinde XXXX in Bezug auf die Bekanntgabe der landwirtschaftlichen Betriebe Erhebungsunterlagen der Marktgemeinde XXXX , Erhebungsunterlagen sowie einen Lageplan der XXXX und eine Beurteilung betreffend die Kumulation.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2017, 09.05.2017 bzw. 22.06.2017 wurden die Amtssachverständigen für Immissionstechnik, Schallschutztechnik und Landschaftsgestaltung um Änderung bzw. Ergänzung der Gutachten unter Berücksichtigung der geänderten Projektunterlagen, der von der Baubehörde zusätzlich bekannt gegebenen landwirtschaftlichen Betriebe sowie des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2016 ersucht.

Der Amtssachverständige für Landschaftsgestaltung erstattete mit Schreiben vom 20.06.2017, der immissionstechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 23.06.2017 und der Amtssachverständige für Schallschutz mit Schreiben vom 03.07.2017 ein Gutachten.

Mit Schreiben vom 17.07.2017 gab die Gemeinde XXXX weitere Tierhaltungsbetriebe im räumlichen Umfeld des geplanten Vorhabens bekannt.

Mit Schreiben vom 19.07.2017 teilte die XXXX Umweltanwaltschaft mit, dass aus dem Ermittlungsergebnis hervor gehe, dass das geplante Vorhaben zwar im Nahbereich zahlreicher weiterer landwirtschaftlicher Tierhaltungen zur Ausführung gelangen solle, aufgrund der projektimmanenten emissionsmindernden Maßnahmen (insbesondere Abluftführung über Biofilter und Gehölzkulisse) aber kein räumlicher Zusammenhang mit diesen Betrieben bestehe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2017 wurden die Amtssachverständigen für Immissionstechnik, Schallschutztechnik und Landschaftsgestaltung um Ergänzung der Gutachten hinsichtlich der Gemeinde XXXX als Baubehörde mit Schreiben vom 17.07.2017 zusätzlich bekannt gegebenen landwirtschaftlichen Betriebe ersucht.

Hierzu erstatteten der Amtssachverständige für Immissionstechnik mit Schreiben vom 26.07.2017, der Amtssachverständigen für Landschaftsgestaltung mit Schreiben vom 02.08.2017 und der Amtssachverständige für Schalltechnik mit Schreiben vom 17.08.2017 ihre Gutachten.

Mit Schreiben vom 22.08.2017 führte die XXXX Umweltanwaltschaft aus, dass für die Kumulationsprüfung die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen und die daraus resultierende Möglichkeit einer Überlagerung kumulativer und additiver Effekte ausschlaggebend seien. Im gegenständlichen Fall sei von den befassten Amtssachverständigen schlüssig dargelegt worden, dass keiner der möglichen Wirkungspfade der geplanten Intensivtierhaltung im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungen stehe. An diesen gutachterlichen Schlüssen ändere auch die Mitteilung der Gemeinde XXXX nichts, dass im Umkreis von 2 km weitere Tierhaltungsbetriebe vorhanden seien.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2017, ABT13-11.10-313/2014-70, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung von Stallgebäuden für 1250 Mastschweine, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel" von XXXX und von XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: Die Antragsteller würden die Errichtung von Stallgebäuden für 1250 Mastschweinen, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , beabsichtigen. Im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben seien keine Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 UVP-G 2000 – Kategorie E Siedlungsgebiet - ausgewiesen. Das betreffende Grundstück liege im Widmungsgebiet 1 gemäß der Verordnung vom 29.05.2015 "Grundwasserschutzprogramm XXXX ", LGBl. Nr. 39/2015. Das Widmungsgebiet sei gemäß § 1 dieser Verordnung kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000. Die im Betrieb anfallende Gülle werde an eine Biogasanlage übergeben, wobei kein Gärsubstrat zurück genommen werde. Auch das bei der Ablufteinigungsanlage anfallende Waschwasser werde nicht ausgebracht, sondern an die Biogasanlage übergeben. Im Umfeld des gegenständlichen Vorhabens würden sich zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe befinden, welche auch namentlich aufgelistet wurden. In rechtlicher Hinsicht kam die UVP-Behörde zum Ergebnis, dass nach Angabe der Antragsteller bzw. aufgrund der vorgelegten Projektunterlagen kein Zusammenhang (Gesamtkonzept, einheitliche Bewirtschaftung) des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit den Vorhaben von XXXX bzw. von XXXX gegeben sei. Da keine Betreiberidentität gegeben sei und auch die sonstigen geforderten Kriterien nicht vorliegen würden, sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben zu verneinen. Das gegenständliche Vorhaben sei als Neuvorhaben zu beurteilen. Durch das gegenständliche Vorhaben würden die nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden, und das gegenständliche Grundstück liege weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 nicht erfüllt sei. Zudem sei der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 i.V.m. Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 nicht verwirklicht: Das gegenständliche Vorhaben – bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Luft sowie Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume - stehe mit keinem der im Umfeld bestehenden Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang. Somit sei das gegenständliche Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und XXXX mit Schreiben vom 06.10.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und stellten den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2017 wie folgt begründet:

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Bei der Auflistung der kumulationsrelevanten bestehenden Tierhaltungen würden die Tierhaltungsbetriebe von XXXX und von XXXX fehlen, obwohl diese Betriebe im Schreiben der Gemeinde XXXX vom 22.08.2017 aufgelistet worden seien.

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Für den Zuchtsauenstall sei die Installation einer Geruchsfilteranlage nicht vorgesehen, sodass sich die Qualität der Atemluft verschlechtern werde. Diese Dimension eines vom Zuchtsauenstall ausgehenden stark wahrnehmbaren Gestankes sei im Geruchsimmissionsgutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem werde am ernsthaften Willen der Antragsteller gezweifelt, eine derartige Filteranlage für die Abluft des Maststalles zu errichten: Der Baubehörde sei eine derartige Projekterweiterung seit der am 30.06.2014 durchgeführten Bauverhandlung nicht nachgereicht worden.

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Das Immissionsgutachten sei im angefochtenen Bescheid nicht vollständig wiedergegeben worden, da die Abbildungen 8 bis 13 fehlen würden. Den Beschwerdeführern sei eine Akteinsicht hinsichtlich dieses Gutachtens verweigert worden.

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Aufgrund der fehlenden Abluftfilterung beim Zuchtsauenstall bestehe die Gefahr einer für die Gesundheit schädliche Umweltauswirkung durch MRSA-Keime. Diese Gefahr sei von der belangten Behörde durch ein entsprechendes Ausbreitungsgutachten und durch eine humanmedizinische Fachbeurteilung zu überprüfen gewesen.

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Die gegenständliche Bioenergieanlage XXXX sei nicht zur Übernahme der anfallenden Schweinegülle und Filterabwässer befugt.

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Darüber hinaus habe es die Behörde unterlassen durch ein landtechnisches Gutachten zu prüfen, inwieweit eine Betriebserweiterung der Tierhaltungen von XXXX bzw. von XXXX vorliege. Für die Beschwerdeführer als Nachbarn biete sich das Bild, dass bei XXXX sowohl die Flächen- als auch die maschinelle Ausstattung und auch die von der Hofstelle von XXXX unabhängigen Einkaufs- und Vermarktungsvoraussetzungen für eine Betriebsgründung nicht hinreichend gegeben seien.

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Durch Verwirklichung des Vorhabens würde es zu erhöhten Belastungen durch Zu- und Abtransporte (Staub und Feinstaub) kommen. Die bestehenden Schotterstraßen müssten verbreitert und gegebenenfalls asphaltiert werden. Es gebe keine Absprachen mit den Grundeigentümern.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Antragstellern die gegenständliche Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 07.11.2017 äußerten sich die Antragsteller, nunmehr vertreten durch Wolf, Theiss Rechtsanwälte GmbH, zur Beschwerde und führten aus, u.a. dass den Beschwerdeführern keine Nachbareigenschaft zukomme: Die Beschwerdeführer würden selbst angeben, dass diese Eigentümer von Liegenschaften im Umkreis von 900 bis 1300 m des geplanten Vorhabens seien. Da die behördlich eingeholten Gutachten zum Ergebnis kommen würden, dass in einer derartigen Entfernung eine Betroffenheit fachlich ausgeschlossen sei, sei bei jedem der Beschwerdeführer undenkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Die Einschreiter seien keine Nachbarn, sodass diesen die Beschwerdelegitimation fehle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragsteller planen die Errichtung von Stallgebäuden für die Haltung von 1250 Mastschweinen, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkeln auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX .

Der Maststall ist mit einer Abluftreinigungsanlage versehen, bei welcher die gesamte Stallabluft über eine 3-stufige Abluftreinigungsanlage geführt wird. Bei der eingereichten Anlage handelt es sich um einen DLG-geprüften 3-stufigen Abluftwäscher, welcher Gesamtstaub, Ammoniak und Geruch reduziert.

Südlich des geplanten Zuchtsauenstalles wird ein 4 m breiter Gehölzstreifen angelegt.

Die gesamte anfallende Gülle und das beim Betrieb des Abluftwäschers anfallende Waschwasser werden in eine Güllegrube eingeleitet und zwischengespeichert. Die Gülle samt Waschwasser werden schließlich der Biogasanlage der XXXX in XXXX zur Verwertung zugeführt. Es erfolgt keine Ausbringung auf Böden.

Das geplante Neuvorhaben liegt in keinem Wasserschutz- und Schongebiet. Im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben besteht kein Siedlungsgebiet.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein selbstständiges Vorhaben. Es bestehen zwar bereits tierhaltende Betriebe von den Antragstellern, wobei das geplante Vorhaben jedoch keine Vorhabensänderung dieser Bestände der Antragsteller darstellt, insbesondere liegt kein Erweiterungstatbestand für den bestehende Tierhaltungsbetrieb " XXXX und für den bestehenden Tierhaltungsbetrieb " XXXX durch das geplante Vorhaben vor: Das geplante Vorhaben bildet keine Projektänderung zu diesen landwirtschaftlichen Betrieben, da kein sachlicher und kein räumlicher Zusammenhang besteht.

Das gegenständliche Vorhaben erreicht für sich gesehen nicht den Schwellenwert von 2.500 Mastschweineplätzen bzw. 700 Sauenplätzen der Z 43 lit. a Spalte 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000. Es weist eine Kapazität von mehr als 25% des Schwellenwertes (625 Mastschweineplätze bzw. 175 Sauenplätze), nämlich 1.250 Mastschweinplätze und 208 Sauenplätze, auf.

Auch wenn das geplante Vorhaben im Nahbereich zahlreicher weiterer landwirtschaftlicher Tierhaltungen errichtet und betrieben wird, besteht aufgrund der projektimmanenten emissionsmindernden Maßnahmen (insbesondere Abluftführung über Biofilter, Gehölzkulisse) kein räumlicher Zusammenhang hinsichtlich der Schutzgüter "menschliche Gesundheit", "Luft" und "Landschaft" mit diesen Betrieben.

Eine Prüfung des räumlichen Zusammenhanges hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser bzw. Boden ist nicht erforderlich, da ein Abnahmevertrag für die gesamte anfallende Gülle inklusive Waschwassers des Schweinemast- und Zuchtbetriebes mit einer Biogasanlage vorgelegt wurde. Aus diesem Grund sind keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser bzw. Boden zu erwarten.

Die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid wurde rechtzeitig bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) eingebracht und erfüllt die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG, sodass diese zulässig ist.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation von XXXX und XXXX ist festzustellen, dass diese im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbarn zu werten sind, da sie Eigentümer von Liegenschaften im Umkreis von 900 bis 1300 m des geplanten Vorhabens sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Projektausführung bzw. den Projektänderungen des geplanten Vorhabens und zur Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass das geplante Vorhaben nicht den Schwellenwert des Anhanges 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 erreicht, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Projektunterlagen. Aus den Projektunterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass lediglich die Haltung von 1.250 Mastschweinen, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkeln geplant ist. Dies ist unbestritten.

Die Feststellung, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Neuvorhaben und keine Projektänderung des Vorhabens " XXXX " bzw. des Vorhabens " XXXX " handelt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Projektunterlagen und dem Bauakt für das geplante Vorhaben. Aus den Projektunterlagen zum geplanten Vorhaben ist zweifelsfrei ersichtlich, dass kein sachlicher Zusammenhang dieses geplanten Vorhabens mit den bestehenden Vorhaben im Sinne eines einheitlichen Betriebskonzeptes vorliegt. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend auf Seite 43 des angefochtenen Bescheides ausführte, ist nach Angaben der Antragsteller kein Zusammenhang (Gesamtkonzept, einheitliche Bewirtschaftung) des geplanten Vorhabens mit den Vorhaben vom XXXX bzw. von XXXX gegeben. Auch ein räumlicher Zusammenhang liegt nicht vor. Dies ist dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsgestaltung vom 20.06.2017, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 23.06.2017 und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Schallschutz vom 03.07.0217 schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass das geplante Vorhaben (nach den Projektänderungen) in keinem räumlichen Zusammenhang mit anderen Tierhaltungsbetrieben befindet, ist auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsgestaltung vom 20.06.2017, das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 23.06.2017 und das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten das Amtssachverständigen für Schallschutz vom 03.07.2017, die im Rahmen des umfassenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde eingeholt wurden, zu verweisen:

Zum Nichtvorliegen eines räumlichen Zusammenhangs führt der Amtssachverständige für Landschaftsgestaltung in seinem Gutachten vom 20.06.2017 aus, dass das unmittelbare Umfeld des Bauplatzes im Westen und Norden durch Wald begrenzt ist und im Osten die ausgeprägte Uferbegleitvegetation des XXXX das Planungsgebiet vom agrarisch genutzten Freiland abschirmt. Durch den geplanten Gehölzstreifen im Süden des Bauplatzes (4 m breiter Streifen mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen) sind keine Sichtbeziehungen möglich, die das Bauvorhaben als Teil des Ensembles mit anderen Bauwerken im unmittelbaren Umfeld in Erscheinung treten lässt. Aufgrund der gegebenen Entfernung zu gleichartigen Anlagen und der völlig abgeschirmten Situierung ist ein direkter räumlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass die geplante Anlage mit anderen derartigen Anlagen zu einer visuellen Einheit verschmilzt, nicht gegeben. Da im vorliegenden Fall die Errichtung der Anlage an einer landschaftlich geeigneten Stelle, die allseitig von Wald und dichten Gehölzpflanzungen umgeben wird, erfolgt und die Anlage als neues Element im Landschaftsraum durch naturräumliche Elemente abgeschirmt wird, ist keine kumulierende Wirkung mit anderen gleichartigen Bauwerken im relevanten Umfeld gegeben und es entsteht keine Beeinträchtigung des Landschaftscharakters.

Der immissionstechnische Amtssachverständige hält in seinem Gutachten vom 23.06.2017 fest, dass der räumliche Zusammenhang mit anderen Vorhaben über die Immissionseinwirkung der bestehenden und des geplanten Vorhabens auf die umliegenden Schutzgüter festgestellt wird. Gibt es eine Überschneidung von relevanten Immissionsbeiträgen (Geruch, Feinstaub und Ammoniak) im Bereich der umliegenden Schutzgüter (Wohn- und Dorfgebiete in Bezug auf Geruch und Feinstaub bzw. stickstoffempfindliche Ökosysteme in Bezug auf Ammoniak), so ist von einem räumlichen Zusammenhang aus immissionstechnischer Sicht auszugehen. Aufgrund der Gesamtzahl an bereits vorhandenen Tierplätzen kann davon ausgegangen werden, dass durch die bestehenden Vorhaben relevante Geruchsimmissionen auf einige der umliegenden Wohn- und Dorfgebiete einwirken. Eine eigene Ausbreitungsrechnung ist nicht erforderlich. Das geänderte Vorhaben (Stallneubau mit Abluftreinigungsanlage) führt bei Realisierung zu äußerst geringen Emissionen und in weiterer Folge zu entsprechend niedrigen Immissionen im Umfeld. Die gesamte Abluft des Mastschweinestalls wird über einen DLG-zertifizierten Biofilter und die Abluft des Zuchtsauenstalls über 14 m hohe Kamine ins Freie geführt. Die zu erwartenden Restimmissionen liegen bei den nächsten Dorf- und Wohngebieten um mehr als das Zehnfache unterhalb der Bagatellgrenzen für Geruch (< 1,5 % Jahresgeruchsstunden für eine Geruchsschwelle von 1 GE/m³ bzw. < 0,3 % Jahresgeruchsstunden für eine Geruchsschwelle von 3 GE/m³) sowie deutlich unter der Irrelevanzgrenze für PM10 (Jahresmittelwert < 0,28 µg/m³). Für NH3 ergeben sich für das am nächsten gelegene stickstoffempfindliche Ökosystem (Feuchtbiotop ca. 200 m östlich des geplanten Stallneubaues) Konzentrationen, die ca. um das 7-Fache unter dem Schwellenwert von 3 µg/m³ liegen, ab dem eine Sonderfallprüfung entsprechend TA-Luft durchzuführen wäre. Aus diesem Grund ist kein räumlicher Zusammenhang mit bestehenden Tierhaltungsgebieten gegeben. Mangels räumlichen Zusammenhangs sind kumulierende Wirkungen, die zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen, ausgeschlossen.

Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Schallschutz vom 03.07.0217 ist zu entnehmen, dass der räumliche Zusammenhang mit anderen Vorhaben über die Immissionseinwirkungen des geplanten Vorhabens festgestellt wird. Aus den Berechnungen, insbesondere aus der Immissionskarte ist ersichtlich, dass der schalltechnische Eintrag bereits nach rund 230 m, weit vor den Siedlungsgebieten, endet. Aufgrund der großen Abstände zu den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben, der Vorbelastung des Untersuchungsraums, sind keine Kumulation mit bestehenden Tierhaltungsbetrieben bzw. allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten.

Hinsichtlich der von der Gemeinde XXXX als Baubehörde mit Schreiben vom 17.07.2017 zusätzlich bekannt gegebenen landwirtschaftlichen Betriebe legt der Amtssachverständige für Immissionstechnik in seinem Gutachten vom 26.07.2017 darüber hinaus dar, dass die mit Gutachten vom 23.06.2017 erstattete Beurteilung unabhängig von der Anzahl und Lage weiterer tierhaltender Betriebe ist, sodass diese gutachterliche Beurteilung aufrecht bleibt.

Auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsgestaltung vom 02.08.2017 hält fest, dass die zusätzlich bekannt gegebenen Betriebe hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft weder aufgrund ihrer Größe noch ihrer räumlichen Situierung für die Beurteilung des Vorhabens relevant sind.

Zudem führt der Amtssachverständige für Schalltechnik in seinem Gutachten vom 17.08.2017 aus, dass aufgrund der großen Abstände zu den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben, der Vorbelastung des Untersuchungsraums, keine Kumulation mit bestehenden Tierhaltungsbetrieben bzw. allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten sind.

Die Beschwerdeführer legten zu diesen Gutachten keine Gegengutachten vor, sodass diese die behördlich erstatteten Gutachten im Zuge ihres Beschwerdevorbringens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften konnten. Folglich ist die Richtigkeit dieser Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Die im Administrativverfahren erstatteten Gutachten sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend.

Zudem befürwortet die XXXX Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 22.08.2017 die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen und führt hierzu aus, dass von den Amtssachverständigen schlüssig dargelegt wurde, dass keiner der möglichen Wirkungspfade des geplanten Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungen steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.

Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sind eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. "Nachbarschaft" umfasst im Sinne der Definition nach § 19 UVP-G 2000 jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Nur in diesem Immissionskreis oder –bereich um das Vorhaben kann es zu denkmöglichen nachteiligen Einwirkungen kommen. Im gegenständlichen Anlassfall handelt es sich bei der Prüfung, ob der Tatbestand der Kumulation vorliegt, nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche und eine Abschätzung der potentiellen Umweltauswirkungen. Den Beschwerdeführern kann die Nachbareigenschaft nicht deshalb abgesprochen werden, weil die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten zur Grobprüfung des räumlichen Zusammenhangs in Bezug auf die Kumulationswirkung einen engen Immissionsradius (unabhängig davon, ob dieser gerechtfertigt ist oder nicht) ansetzen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Liegenschaften im Umkreis von 900 bis 1300 m, welche sich zweifellos im Nahbereich des geplanten Vorhabens befinden. Somit muss den Beschwerdeführern auch die Möglichkeit offen stehen, als Nachbarn eine Beeinträchtigung im Sinne von wahrscheinlichen nachteiligen Einwirkungen – abhängig vom jeweiligen Projekt und von dessen Ausgestaltung - geltend zu machen. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes muss folglich für die Beschwerdeführer eine Nachbareigenschaft abgeleitet werden, um diesen die Möglichkeit zu gewähren, den behördlich erstatteten Gutachten auf fachlicher Ebene entgegen treten zu können und eventuell belegen zu können, dass sie als Nachbarn darüber hinaus eben doch – entgegen der behördlich erstatteten Gutachten - in einen Immissionsbereich, der durch die Beeinträchtigung eines zusätzlichen Schutzgutes (zu den bereits festgestellten Schutzgütern) entsteht, fallen.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von 2.500 Mastschweineplätzen bzw. von 700 Sauenplätzen UVP-pflichtig.

Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.

Das gegenständliche Vorhaben erreicht für sich gesehen nicht den Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Z 43 lit. a Spalte 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000. Zudem liegt das geplante Vorhaben in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie C bzw. der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.

Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).

Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

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Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP- pflichtig (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt diese Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129).

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Das beantragte Vorhaben steht mit einem oder mehreren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang.

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Bei den Vorhaben muss es sich um gleiche Vorhabenstypen handeln.

Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127).

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Gemeinsam erreichen diese Vorhaben den Schwellenwert oder erfüllen die Kriterien, die in Anhang 1 für diesen Vorhabenstyp normiert sind.

Zum Begriff "Vorhaben" und zur Frage, welche Vorhaben kumulierungsfähig sind:

Die Kumulationsregel ist unzweifelhaft auf Vorhaben anzuwenden, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrags noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Wirkungen getroffen werden kann (Ennöckl/ N. Raschauer, ÖZW 2007, 22).

Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sollte prinzipiell unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden (US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 Antau; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). Die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist daher für alle bestehenden Vorhaben – ohne zeitliche Befristunganzuwenden (vgl. BVwG 19.04.2016, W143 2015384-1/38E).

Zum räumlichen Zusammenhang:

Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden (vgl. BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 13). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153; vgl. Altenburger/Berger, UVP-G § 3 Rz 34; vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]). Je höher der Belastungspfad, desto größer ist auch die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen, d.h. jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf die relevanten Schutzgüter der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern: Sind die Vorbelastungen hoch, wird somit auch die Überlagerung der Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben in einem räumlich weiter zu steckenden Bereich stattfinden.

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden. Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (US 10.08.2012, 8A/2011/19-53 Allhartsberg). Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Wiener Aderklaaerstraße).

Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).

Im Sinne der Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls ist für das gegenständliche Vorhaben bei der Prüfung des Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges auf die Schutzgüter "Luft", "menschliche Gesundheit" und "Landschaft" abzustellen: Im Anlassfall ist der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfüllt, da keiner der möglichen Wirkungspfade des geplanten Vorhabens mangels Reichweiten (und folglich mangels Überlagerung der maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen) im räumlichen Zusammenhang mit – den von der belangten Behörde korrekt nach den betroffenen Schutzgütern ermittelten - bestehenden landwirtschaftlichen Tierhaltungen steht.

Bezüglich der Schutzgüter "Boden" und "Grundwasser" ist eine Prüfung des räumlichen Zusammenhangs im Sinne der Kumulationswirkung schon aufgrund der Ausgestaltung des Projektes im Sinne einer Zwischenlagerung der anfallenden Gülle und des beim Betrieb des Abluftwäschers anfallenden Waschwassers in einer dichten, mit ausreichendem Fassungsvermögen ausgestatteten Güllegrube und einer anschließenden Verbringung in die Biogasanlage der XXXX nicht möglich. Dass die Gülle auf Feldern ausgebracht wird, ist daher nicht vom Vorhaben umfasst. Was nicht ausgebracht wird, kann auch keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen verursachen.

Zum Einwand, dass in der Auflistung der kumulationsrelevanten Tierbestände der landwirtschaftliche Betrieb von XXXX und der landwirtschaftliche Betrieb von XXXX fehlen würden, ist klar zu stellen, dass bei diesen Betrieben die Tierzahl derzeit nicht legalisiert ist bzw. der Konsens für die Tierhaltung untergangen ist. Dies geht aus dem Schreiben der Gemeinde XXXX an die belangte Behörde vom 17.07.2017 hervor. Somit bezog die belangte Behörde richtigerweise diese Betriebe nicht bei der Auflistung der in der Umgebung befindlichen Tierbetriebe mit ein. Unabhängig davon wurde der räumliche Zusammenhang mangels Überlagerung der maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen ausgeschlossen.

Aufgrund der Forderung der Beschwerdeführer auf Einholung eines landtechnischen Gutachtens für die Beurteilung, ob eine Betriebserweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes XXXX vorliege, war zudem vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob in Hinblick auf den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb " XXXX " bzw. auf den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb " XXXX " ein Änderungstatbestand erfüllt wird: Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen. Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung zu qualifizieren (US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 05.03.2001, 7/2001/1-13, Hohenau; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164.) Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218).

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben(teilen) ist dann anzunehmen, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seeparkhotel).

Zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates auf eine umfassende Beurteilung von geplanter und bestehender Anlage in ihrem Zusammenhang abzustellen (US 19.07.1999, 5/1998/6-46 Bad Waltersdorf; US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems). Als wesentliche Beurteilungsgrundlagen für einen sachlichen Zusammenhang sind das Gesamtkonzept, eine einheitliche Bewirtschaftung bzw. das Projektziel in seiner Einheitlichkeit sowie das Bestehen einer betrieblichen Einheit zu nennen (vgl. US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 23.11.1999, 6/1999/8-21 Linz Süd, US 04.07.2002, 5B/2002/1-20 Ansfelden II). Diesbezüglich ist der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II). Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, gemeinsam genützte Parkplätze und Aufschließungsstraßen, Einplanung von Synergieeffekten, gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke, vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, 0219; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129, zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzepts mehrerer Projekte), zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte. Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg, bestätigt durch VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; US 04.07.2006, 5B/2006/8-6 Kramsach bestätigt durch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 10).

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im Zuge der Grobprüfung im Feststellungsverfahren keinen sachlichen Zusammenhang des geplanten Vorhabens und des landwirtschaftlichen Betriebs von XXXX bzw. von XXXX : Ein einheitlicher Betriebszweck bzw. ein Gesamtkonzept der Vorhaben ist nicht feststellbar, vielmehr sieht das geplante Vorhaben eine selbständige Trinkwasserversorgung (durch Errichtung eines Schachtbrunnens) bzw. Abwasserentsorgung (durch Errichtung einer Güllegrube samt Vordergruben) und die Errichtung von 2 Ganzkornsilos sowie eines Hackgutlagers mit Heizraum vor. Aufgrund der Beschreibung des Vorhabens in den Projektunterlagen, welche den klar deklarierten Willen der Antragsteller darstellen, kann das Bestehen einer betrieblichen Einheit nicht erkannt werden. Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Vermarktung der gewonnenen Produkte und der optische Eindruck eines einheitlichen Projektes mit dem Betrieb von XXXX entstehen würden, ist kein substantiiertes Vorbringen, um ein Gesamtkonzept der beiden Vorhaben belegen zu können. Die gemeinsame Vermarktung bzw. der optische Eindruck eines einheitlichen Projekts wird ohne nähere Begründung behauptet: Erstens wird eine gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke für die beiden Vorhaben im Sinne der Projektunterlagen nicht beabsichtigt, sodass den jeweiligen Projektwerbern auch kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken unterstellt werden kann. Zweitens existiert ein durch bauliche Maßnahmen hervorgerufener optischer Eindruck de facto mangels entsprechender baulicher Maßnahmen bei dem geplanten Vorhaben und dem Vorhaben " XXXX " bzw. " XXXX " nicht. Zudem ist die Behauptung der Beschwerdeführer, dass das geplante Vorhaben nicht über ausreichende Flächen- und Maschinenausstattung verfüge, nicht substantiiert begründet. Den Projektunterlagen ist eine derartige mangelhafte Ausstattung nicht zu entnehmen.

Zudem liegt kein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben vor, da es durch die verschiedenen Eingriffe zu keinen Überlagerungen der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommt. Der Tatbestand des § 3a iVm Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 ist folglich nicht erfüllt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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