TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 W250 2147903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2147903-1/12E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 23.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerde-führer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er eine Frau geheiratet habe, obwohl deren Familie gegen die Eheschließung gewesen sei. Er sei deshalb mit seiner Frau in den Iran gegangen, von wo sie jedoch wieder nach Afghanistan deportiert worden seien. Die Familie seiner Frau habe ihn sodann verfolgt und hätte ihn töten wollen.

3. Am 11.05.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt, bei der er im Wesentlichen angab, dass er mit seiner Frau ca. 2,5 Jahre befreundet gewesen sei und dreimal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Da ihre Familie eine Heirat mit dem Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe, weil seine Frau ihren Cousin väterlicherseits heiraten hätte sollen, sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau in den Iran gegangen und habe sie dort geheiratet. Nach 10 Tagen habe der Beschwerdeführer den Iran in Richtung Österreich verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Familie seiner Frau, den Taliban sowie den Behörden in Afghanistan, weil der Vater seiner Frau Anzeige wegen Entführung gegen den Beschwerdeführer erstattet habe.

4. Am 03.01.2017 fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerde-führers beim BFA statt, bei der er im Wesentlichen angab, dass es seit seiner letzten Einvernahme keine Änderungen gegeben habe. Die Familie seiner Frau suche nach wie vor nach ihm. Er habe auch Angst vor den Taliban, die in seinem Gebiet herrschen würden und vor der Regierung, weil er befürchte, dass er von einem Gericht verurteilt werde, wenn der Vater seiner Frau die Annullierung der Ehe bei Gericht anstrengen würde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei zwar bedenklich, weshalb im Zweifelsfall davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr in diese Provinz nicht zumutbar sei. Jedoch verfüge der Beschwerde-führer über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul, wo die afghanische Regierung die Kontrolle habe und die Sicherheitslage daher ausreichend sei. Darüber hinaus handle es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung, weshalb davon auszugehen sei, dass er – allenfalls auch mit finanziellen Zuwendungen seiner Angehörigen in Afghanistan sowie durch Rückkehrhilfe – im Falle einer Rückkehr seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern könne und keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom 20.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) vom 20.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, gegen den Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA § 18 AsylG missachtet habe. Das BFA habe es gänzlich unterlassen sich mit dem verfahrensrelevanten Sachverhalt auseinanderzusetzen und entsprechende Länderberichte einzuholen. Es habe sich auch nicht mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara befasst. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des BFA mangelhaft, weil sie nicht nachvollziehbar sei und § 19 Abs. 1 AsylG außer Acht lasse. Aus den vorgelegten Berichten gehe hervor, dass dem Beschwerde-führer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Steinigung oder andere harte Sanktionen durch die Familie seiner Frau und die Dorfgemeinschaft drohen würde. Auch von staatlicher Stelle drohe ihm eine strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Gefängnisstrafe. Der Beschwerdeführer sei auch einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara ausgesetzt. Das BFA habe es auch unterlassen eine korrekte Zumutbarkeitsprüfung bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorzunehmen. Im Hinblick auf die unter einem vorgelegten Berichte sicherheitsrelevanter Ereignisse in Kabul sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.7. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen damaligen Rechtsvertreter, gegen den Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA Paragraph 18, AsylG missachtet habe. Das BFA habe es gänzlich unterlassen sich mit dem verfahrensrelevanten Sachverhalt auseinanderzusetzen und entsprechende Länderberichte einzuholen. Es habe sich auch nicht mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara befasst. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des BFA mangelhaft, weil sie nicht nachvollziehbar sei und Paragraph 19, Absatz eins, AsylG außer Acht lasse. Aus den vorgelegten Berichten gehe hervor, dass dem Beschwerde-führer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Steinigung oder andere harte Sanktionen durch die Familie seiner Frau und die Dorfgemeinschaft drohen würde. Auch von staatlicher Stelle drohe ihm eine strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Gefängnisstrafe. Der Beschwerdeführer sei auch einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara ausgesetzt. Das BFA habe es auch unterlassen eine korrekte Zumutbarkeitsprüfung bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorzunehmen. Im Hinblick auf die unter einem vorgelegten Berichte sicherheitsrelevanter Ereignisse in Kabul sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

8. Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 gab der damalige Rechtsvertreter bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer zurückgelegt wurde.

9. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 04.05.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt seine nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

11. Mit Stellungnahme vom 23.10.2017 brachte der Beschwerdeführer zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten hinsichtlich Afghanistan vor, dass darin nicht die Wirklichkeit der Sicherheitslage in Afghanistan dargestellt werde. So entspreche es nicht der Wahrheit, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren und Provinzhauptstädte halte oder dass nur 10% der Bevölkerung von den Taliban kontrolliert oder beeinflusst werden würden. Auch könne es nicht stimmen, dass die Gebietsgewinne der Taliban nicht dauerhaft seien. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Bescheinigungs-mittel vor, die die beigezogenen Berichte widerlegen, sondern stützte seine Behauptungen auf seine eigenen Angaben und verwies lediglich hinsichtlich der Blutrache auf eine hg. Entscheidung sowie den Bericht des UNHCR vom Dezember 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden als Bekannte des Beschwerdeführers bezeichnet) geheiratet hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden als Bekannte des Beschwerdeführers bezeichnet) geheiratet hat.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine offizielle Schule besucht, er hat jedoch in der Moschee von einem Mullah das Lesen und Schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen fünf Jerib (= 10.000 m²) landwirtschaftliche Nutzfläche, auf denen sie Weizen, Kartoffeln und Gemüse anbauen. Weiters betreiben sie ein Lebensmittelgeschäft in XXXX . Der Beschwerdeführer sowie seine drei Brüder haben in der Landwirtschaft sowie im Lebensmittelgeschäft mitgeholfen. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen auch ein Haus in XXXX , in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt hat.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat zwar keine offizielle Schule besucht, er hat jedoch in der Moschee von einem Mullah das Lesen und Schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen fünf Jerib (= 10.000 m²) landwirtschaftliche Nutzfläche, auf denen sie Weizen, Kartoffeln und Gemüse anbauen. Weiters betreiben sie ein Lebensmittelgeschäft in römisch 40 . Der Beschwerdeführer sowie seine drei Brüder haben in der Landwirtschaft sowie im Lebensmittelgeschäft mitgeholfen. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen auch ein Haus in römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers das Dorf XXXX verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Grundstück, das Haus und das Lebensmittelgeschäft der Familie des Beschwerdeführers verwahrlost oder im Besitz anderer Leute sind.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers das Dorf römisch 40 verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Grundstück, das Haus und das Lebensmittelgeschäft der Familie des Beschwerdeführers verwahrlost oder im Besitz anderer Leute sind.

Der Beschwerdeführer verfügt über zwei Tanten mütterlicherseits in Kabul, zu denen er keinen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat bereits Deutsch-Treffen (AS 61) sowie einen Basisbildungskurs des XXXX (AS 93, Beilage ./D) besucht und die Deutschprüfungen für die Stufen A1 und A2 bestanden (Beilage ./A und ./B). Er hat sich bereits für einen Deutschkurs B1 angemeldet. Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs des XXXX teilgenommen (Beilage ./C).Der Beschwerdeführer hat bereits Deutsch-Treffen (AS 61) sowie einen Basisbildungskurs des römisch 40 (AS 93, Beilage ./D) besucht und die Deutschprüfungen für die Stufen A1 und A2 bestanden (Beilage ./A und ./B). Er hat sich bereits für einen Deutschkurs B1 angemeldet. Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs des römisch 40 teilgenommen (Beilage ./C).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er arbeitet seit 1 ¿ Jahren ehrenamtlich regelmäßig dreimal pro Woche beim Projekt " XXXX " (AS 63, 67, Beilage ./G). Von Juni bis Oktober 2017 hat er auch ehrenamtlichen bei den Renovierungsarbeiten des historischen Weingartenhaus am XXXX mitgewirkt (Beilage ./E). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er arbeitet seit 1 ¿ Jahren ehrenamtlich regelmäßig dreimal pro Woche beim Projekt " römisch 40 " (AS 63, 67, Beilage ./G). Von Juni bis Oktober 2017 hat er auch ehrenamtlichen bei den Renovierungsarbeiten des historischen Weingartenhaus am römisch 40 mitgewirkt (Beilage ./E). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Heirat mit XXXX von deren Eltern mit dem Tod oder der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater von XXXX bei den afghanischen Behörden eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der angeblichen Hochzeit und Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Bekannt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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