RS Vwgh 2017/10/17 Ra 2016/01/0274

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs2
62016CJ0670 Mengesteab VORAB

Rechtssatz

Nach der für die Auslegung des Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung alleine maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH vom 26.7.2017 in der Rechtssache C-670/16, Mengesteab, ist zunächst die "mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde" zu bestimmen. Diese ist nach der österreichischen Rechtslage das BFA, welchem gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, und damit auch die Vollziehung des § 5 AsylG 2005, obliegt. So hat der EuGH im Urteil "Mengesteab" in diesem Punkt auf die Zuständigkeitsbestimmungen des (deutschen) Asylgesetzes abgestellt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0670 Mengesteab VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010274.L01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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