TE Lvwg Beschluss 2014/8/25 VGW-241/083/RP25/22586/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.08.2014

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
20/01 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WWFSG 1989 §27 Abs2
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61
ABGB §231
B-VG Art. 12 Abs1 Z1
B-VG Art. 15
AVG §38

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Gerhard Neustifter über die in zwei Teilen verfasste Beschwerde der Frau C. M. vom 26. und 27.02.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 06.02.2014, Zl. MA 50-WBH 6578/14, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vom 13.01.2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Anführung der hauptmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass aufgrund des gem. § 2 Z 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von 1.103,93 monatlich der gem. § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 197,91 betrage. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur 127,71 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Die Bf brachte am 26.02.2014 einen Schriftsatz per E-Mail mit dem Betreff „Einspruch Wohnbeihilfe“ und am 27.07.2014 einen weiteren E-Mail-Schriftsatz mit dem Betreff „Berufung Wohnbeihilfe“ ein. Letzterer enthält auch eine eingescannte Unterschrift der Bf, sodass die Schriftsätze der Bf zugeordnet werden können und somit beide Schriftsätze zusammen als am 27.02.2014 abgeschlossene Beschwerde zu betrachten sind, die zweifelsfrei rechtzeitig eingebracht wurde.

Während der erste und noch nicht vollständige Teil der Beschwerde durch die Bezeichnung als Einspruch und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zwar zum Ausdruck bringt, jedoch anstelle eines Beschwerdebegehrens lediglich seitens der Bf Unklarheit hinsichtlich der Berechnung, die der Abweisung der Wohnbeihilfe bestand und vorerst lediglich ein Auskunft per E-Mail oder Telefon begehrt wurde, folgten am 27.02.2014 Ausführungen – offenbar nach einem Telefonat mit der Behörde – zum Einkommen der Bf. Die Bf brachte vor, dass bei ihrem letzten Antrag die Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 212,- von ihr bei den Unterstützungsbeträgen der Eltern dazugerechnet worden seien. Bei der Berechnung der Behörde hingegen wurde diese extra dazugerechnet. So kam es dazu, dass diese doppelt gezählt wurde und ein Einkommen über 1.000,- errechnet wurde. Das Einkommen der Bf betrage daher nur EUR 824,10. Dazu legt die Bf eine eigene Einkommensvergleichsberechnung vor, bei der einmal als „neue Aufschlüsselung ab Februar 2014) der „Unterstützungsbeitrag“ der Eltern mit EUR 200,- und die Familienbeihilfe mit EUR 211,10 gesondert aufscheint. Hinzugerechnet wurde die Studienbeihilfe von EUR 122,- sowie das Gehalt der Bf aus dem technischen Büro mit EUR 291,- (einschließlich Sonderzahlungen), ergibt in Summe EUR 824,10. Beim „Antrag Januar 2014“ führt die Bf folgende Posten an: Gehalt techn. Büro EUR 250,-, Unterstützungsbeiträge der Eltern EUR 450,- (inklusive Familienbeihilfe EUR 211,10), sowie die Studienbeihilfe EUR 122,-, ergibt in Summe EUR 822,-.

Auch wenn ein Beschwerdebegehren nicht ausdrücklich verfasst wurde, ist aufgrund der angeführten Vergleichsrechnung ersichtlich, dass die Bf die Gewährung der Wohnbeihilfe begehrt, zumal sich nach Ihrer Einkommensberechnung offenbar nur geringfügige Änderungen (Anm.: Im Februar um EUR 2,10 mehr) ergeben haben und sie davon ausgeht, dass die Familienbeihilfe (fälschlich) doppelt angerechnet wurde.

Lt. Erhebungen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde festgestellt, dass zuletzt der Bf Wohnbeihilfe mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 01.12.2011, Zl. MA 50-WBH 74981/11, ab 01.12.2011 bis 31.10.2012 in der Höhe von monatliche EUR 67,98 gewährt worden war. Das Haushaltseinkommen belief sich damals auf EUR 815,86 und beruhte im Wesentlichen auf folgenden Einkommensangaben der nunmehrigen Bf: EUR 150,- (14x jährlich), EUR 128,- Studienbeihilfe (12x jährlich) zuzüglich EUR 25,- Fahrtkosten (10x jährlich), Familienbeihilfe EUR 211,20, elterliche Unterstützung EUR 280,93

Der folgende Antrag vom 2.10.2012 wurde mangels Erreichung des erforderlichen Mindesteinkommens mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. MA 50-WBH-57487/12, abgewiesen. Nach damaliger, im Zuge eines Berufungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) eingeholten Stellung der Bf vom 12.12.2012 erhielt die (damalige) Berufungswerberin aus einer geringfügigen Beschäftigung 14 mal im Jahr jeweils € 250,--, aus einer weiteren geringfügigen Beschäftigung 12 mal € 60,--, es beläuft sich der Fahrtkostenzuschuss von 10 mal € 35,-- auf € 29,-- pro Monat, die Familienbeihilfe beläuft sich auf € 209,--, das Taschengeld der Eltern (Handy) beträgt € 25,--, dazu kommt eine Studienbeihilfe von monatlich € 189,--, ergibt ein Gesamteinkommen von € 803,-. Der UVS Wien wies die damals erhobene Berufen jedoch mit dem Argument ab, dass die Familienbeihilfe kein Einkommen im Sinne des § 2 Z 14 WWFSG darstelle, womit feststehe, dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 WWFSG (Mindesteinkommen) nicht vorlägen. Abgesehen davon handele es sich bei der Berufungswerberin um eine nicht selbsterhaltungsfähige Studentin, die Studienbeihilfe beziehe und für die ihre Mutter die Familienbeihilfe beziehe. Die Verschaffung eines angemessenen Wohnraumes gehöre zu den Unterhaltspflichten der Eltern gemäß § 140 ABGB, weshalb ein weiterer Versagungsgrund vorliege.

Die in den vorigen beiden Absätzen genannten Entscheidungen sind zwar nicht präjudiziell für das nunmehrige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 06.02.2014, Zl. MA 50-WBH 6578/14, wurden aber dennoch angeführt, um das Bild, das sich bei der nunmehr anstehenden Entscheidung dem Verwaltungsgericht Wien bietet, abzurunden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hauptmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz idgF. lauten:

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

1. Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.

(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.

Dass WWFSG 1989 vermag nicht dazu zu führen, dass sich gemäß § 231 ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 (welcher im entscheidungsrelevanten Teil der Vorgängerbestimmung des § 140 ABGB entspricht) unterhaltspflichtige Personen (im Regelfall Eltern) ihrer familienrechtlichen Pflichten (zumindest teilweise) entledigen und diese im Wege der Wohnbeihilfe auf die öffentliche Hand überwälzen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes nunmehr auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Bf als noch nicht (zur Gänze) selbsterhaltungsfähiges Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes könnte die Bf somit durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 belastet sein, zumal möglicherweise die hier gegenständliche Wohnmöglichkeit von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung zu stellen ist. Gegebenenfalls ermangelt es im vorliegenden Fall dann einer Grundvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe.

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur der österreichische Zivilgerichte zum Unterhaltsanspruch von Kindern gemäß § 231 (vormals § 140 ABGB) die Kosten der antragsgegenständlichen Wohnung von den Unterhaltsverpflichteten abzudecken sind, sofern es sich dabei um einen relevanten Bedarf des Kindes handelt und den Kindeseltern die entsprechenden Zahlungen wirtschaftlich zumutbar sind.

Hinzu kommt, dass die Berechnung des Haushaltseinkommens letztlich davon abhängen kann, ob jener vorerst fiktive Unterhalt, der von der Judikatur der Zivilgerichte in Form von Mindestbeträgen und/oder Prozentsätzen vom Einkommen unterhaltspflichtiger Personen nach Maßgabe der Zumutbarkeit unter allfälliger Zugrundelegung der Anspannungstheorie berechnet wird, für den Bf und die weitere Wohnungsmieterin zu erzielen versucht wurde.

Zwar liegen „elterliche Unterstützungen“ vor, jedoch keinerlei Angaben, ob die Eltern tatsächlich entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und nach Kräften entsprechenden Unterhalt leisten.

Im Lichte der gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Bf und unter Berücksichtigung der weiteren aus dem Akt ersichtlichen Sorgepflicht seiner Eltern gegenüber einem weiteren Kind hat der Bf einen Unterhaltsanspruch von 20% des Einkommens der Eltern (22% abzüglich 2% für die weitere Sorgepflicht). Dabei wird erforderlichenfalls (in der Regel überdurchschnittlich hohen Einkünften von Unterhaltsverpflichteten) auch auf die von der zivilgerichtlichen Judikatur zum Unterhaltsrecht geprägte „Playboygrenze“ (auch bezeichnet als „Unterhaltsstopp“ oder „Luxusgrenze“) Bedacht zu nehmen sein, wobei jedoch von einer allfälligen „Überalimentierung“ nur dann und soweit auszugehen sein wird, als die nach der Prozentsatzmethode ermittelten Alimentationsansprüche über den notwendige Wohn- und Lebensbedarf eines durchschnittlichen Studierenden hinausgehen und gleichzeitig kein notwendiger erhöhter Bedarf des Unterhaltsberechtigten an einer „Überzahlung“ im Rahmen der Unterhaltspflicht vorliegt. Umgekehrt wird eine „Unterzahlung“ gegenüber der Prozentsatzmethode bis zum „Regelbedarf“ auch einer besonderen Rechtfertigung unter Berücksichtigung der Anspannungstheorie bedürfen. Im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes „RIS“ ist unter Judikatur/Justiz der Rechtssatz RS0047424 veröffentlicht, der lautet:

„Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.“

(Anm.: Dieser Rechtssatz beruht lt. RIS im Wesentlichen auf folgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes – OGH: 5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 6Ob127/10k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 1Ob15/14h)

Besonders hervorgehoben wird, dass es trotz der oben skizzierten unterhaltsrechtlichen Überlegungen noch nicht um Rechtsfragen nach dem WWFSG 1989 geht, sondern um die Feststellung des Sachverhaltes im Rahmen einer Vorfrage, an deren Beantwortung erst eine rechtliche Beurteilung und Entscheidung nach dem WWFSG ansetzt, was nun Einkommen bzw. Haushaltseinkommen zu berücksichtigen sei.

Auch die Frage der allfälligen Berücksichtigung der Familienbeihilfe, nämlich ob diese zum Einkommen (Haushaltseinkommen) zählt oder nicht, ist zu klären. Laut Erklärung der Bf wird die elterliche Unterstützung, die in Wahrheit eine (Teil-) Unterhaltsleistung der Eltern ist, nämlich inklusive Familienbeihilfe erbracht. Anspruch auf die Familienbeihilfe hat lt. Akteninhalt nicht die Bf, sonderern deren Mutter. Die Anrechnungsfreiheit der Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Z 14 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 7 EStG bezieht sich nämlich auf das Einkommen der Bf bzw. auf das Haushaltseinkommen (§ 2 Z 15 WWFSG 1989), somit also nur auf den Fall, dass die Bf unmittelbar anspruchsberechtigt hinsichtlich der Familienbeihilfe ist.

Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall - ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil anspruchsberechtigt, ist nicht ohne weiteres von der Anrechnungsfreiheit der Familienbeihilfe auszugehen, zumal der elterlicherseits daraus lukrierte Betrag allenfalls, dann freilich bereits in anderer Form, nämlich als Unterhalt und somit in bloßer Verwendung der Familienbeihilfe, der Bf zu leisten wäre. Dabei ist es belanglos, ob die Leistung vom Familienbeihilfeanspruchsberechtigten an die Bf ausgezahlt wird oder ihr im Wege des im Wesentlichen nach dem Muster der zivilrechtlichen Anweisung gestalteten § 14 FLAG 1967, der seit 1.9.2013 in Kraft ist, zukommt.

Zur Frage, ob vorerst rein rechnerisch vom elterlichen Einkommen ausgehend ermittelte Alimente zur Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen werden können oder nur die tatsächlich zugegangenen bzw. erhaltenen Unterhaltsleistungen, hat das Verwaltungsgericht Wien folgende Erwägungen angestellt:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.1963,

K II-1/63 (Slg.Nr.4609) ausgeführt:

„Die Erbringung einer Geldleistung durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, das heißt, sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; im letzteren Fall wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen.“

Im Lichte dieser auch für andere Kompetenztatbestände immer wieder judizierten Gesichtspunktetheorie des VfGH, gilt somit Folgendes:

Dann, wenn die Gewährung von Wohnbeihilfe im Rahmen der allgemeinen Wohnbauförderung (I. Hauptstück des WWFSG 1989, §§ 20 ff.) erfolgt, handelt es sich zumindest um keine ausschließliche Leistung des Armenwesens (der Sozialhilfe, der Mindestsicherung). Durch die Bereitstellung von Fördermitteln, u.a. auch in Form der Wohnbeihilfe, die neben der Bedachtnahme wirtschaftlichen Verhältnissen des Beihilfenwerbers vor allem nur dann gewährt wird, wenn an anderen Fördertatbestände des WWFSG 1989 angeknüpft werden kann (siehe insbesondere § 20 Abs. 4 WWFSG 1989), wird der Gesichtspunkt der Wohnbauförderung (kompetenzrechtlich vormals unter Art. 11 Abs. 1 Z. 3 B-VG, nunmehr aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1987/640 unter die Generalklausel des Art. 15 B-VG fallend) klar in den Vordergrund gerückt.

Sieht man vom Sonderfall des § 60 Abs. 2 WWFSG 1989 einmal ab, nach welchem alternativ zur allenfalls niedrigeren Wohnbeihilfe nach dem ersten Hauptstück des WWFSG 1989– im Regelfall wohl nach dem Günstigkeitsprinzip – eine „allgemeine“ Wohnbeihilfe auch nach dem III. Hauptstück (bzw. § 60 ff.) auch für wohnbaugeförderte Wohnungen gewährt werden kann, ist das sonst bei der Wohnbeihilfe nach dem III. Hauptstück anders:

Hier werden in aller Regel Mieter von nicht wohnbaugeförderten Wohnungen erfasst und steht somit der Aspekt der individuellen sozialen Hilfsbedürftigkeit und somit der Gesichtspunkt der Befriedigung des zum Lebensbedarf gehörigen „Grundbedürfnisses Wohnen“ im Vordergrund und somit der Gesichtspunkt des Armenwesens Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG von der Sicherung eines Mindeststandards aus sozialer Sicht bis hin zur individuellen Zumutbarkeit des Wohnungsaufwandes nach Maßgabe gesetzlicher Kriterien.

Damit wird aber nicht nur der jeweils heranzuziehende verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand – je nach Gesichtspunkt bzw. Betrachtungswinkel -definiert, sondern im besonderen Fall des Armenwesens (Sozialhilfe, Mindestsicherung) auch die Subsidiarität des Armenwesens. Das Armenwesen greift stets erst dann, wenn andere mögliche Zuordnungsaspekte einer grundsätzlich neutralen Transferleistung an Einzelpersonen nicht greifen, sonst würden etwa Pensionsleistungen mit Ausgleichzulage nach dem ASVG, Kulturförderungen, Arbeitslosenleistungen (insbesondere Notstandshilfe, die keine Versicherungsleistung ist), Beihilfen nach gesundheitsrechtlichen Normen (z.B. für Impfschäden, Übernahme von Behandlungskosten nach dem Tuberkulosegesetz) u. dgl. nicht existieren und bestünde stets vorrangig die Leistungserbringungspflicht aus dem Titel des Armenwesens. Dies kann freilich nicht der Sinn des Armenwesens sein, Transferleistungen primär als Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung aufzurollen. Vielmehr soll die Sicherung Lebensbedürfnisse durch das Armenwesen der Ausnahme- und keineswegs der Regelfall sein und gilt es, vorerst alle übrigen Ressourcen zu erschließen, ehe gleichsam in letzter Konsequenz auf das staatliche Armenwesen zurückgegriffen wird. Unbeachtlich ist dabei, ob individuelle, dem Armenwesen zuzurechnende Beihilfenansprüche mit weitgehend ausschließlichem sozialen Motiven ganz oder teilweise in sozialhilferechtlichen Gesetzen oder als „lex fugitiva“ in anderen Gesetzen (z.B. WWFSG 1989) geregelt sind. (Auch bzw. gerade deshalb verweist § 60 Abs. 6 WWFSG 1989 darauf, dass die Wohnbeihilfe sich um anderweitige Zuschüsse vermindert, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden).

Wenn der VfGH mit dem schon weiter oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 06.03.2012, B 1109/10-11, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt hat, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist, liegt im Einklang mit der Subsidiarität des Armenwesens auf der Hand, dass Ansprüche gegen Dritte – hier der Bf gegen ihre Eltern – auszuschöpfen sind, ehe auf Leistungen des Armenwesens zurückgegriffen werden kann.

Dafür, dass im vorliegenden Anlassfall die Bf versucht hätte, diese Unterhaltsansprüche gegen Dritte nicht nur teilweise, sondern im vollen Umfang zu realisieren bzw. zumindest einzufordern, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wurde somit primär mittels Antrag auf Wohnbeihilfe seitens der Bf die staatliche Leistung begehrt. Dies kann jedoch nur dann gerechtfertigt sein, wenn zumindest die gebührende Leistung bei den Leistungspflichtigen Dritten – allenfalls erfolglos – eingefordert worden sind. Nur in diesem Fall kann aus dem Blickwinkel des Armenwesens in Betracht gezogen werden, anstelle Dritter überhaupt in Leistung zu treten, wenn etwa die dringliche Absicherung des Grundbedürfnisses auf Wohnen in einer angemessenen Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses gefährdet ist.

Es sei jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass neben dem unmittelbaren privatrechtlichen Geltungsbereich des § 1042 ABGB der VfGH in VfSlg 3354/1958, ausgesprochen hat:

„Wenn der § 1042 besagt, dass derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, das Recht hat, den Ersatz zu fordern, so sieht der Gerichtshof darin einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordnung Geltung besitzt.“ (Anm.: Der VfGH hat diese Judikatur auch beibehalten, z.B. VfSlg 8178/1977).

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der OGH in seiner Judikatur, die diesbezügliche Judikaturentwicklung zusammenfassend in 1Ob195/10y vom 23.02.2011, immer wieder betont hat, dass Verwendungsansprüche gem. § 1042 ABGB (trotz des vorzitierten Rechtssatzes des VfGH) bei Zivilgerichten nur durchsetzbar sind, wenn nicht nur der Regressanspruch, sondern auch der Grundanspruch „in der gleichen Rechtsordnung“ (Anm.: entweder öffentliches Recht oder aber Privatrecht) wurzelt. Dies ist im Lichte der Gewaltentrennung zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit erforderlich, um im Ergebnis nicht zu einer (mittelbaren) Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu kommen.

Daraus aber folgt aus der Sicht der allfälligen Anrechnung von Unterhaltsleistungen bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Gewährung von Wohnbeihilfe, dass es nicht etwa um einen Ersatz von Dritten (Anm.: hier von den unterhaltspflichtigen Eltern) unmittelbar für eine öffentlich rechtliche Leistung (Wohnbeihilfe) gehen kann, sondern die obigen Vorüberlegungen letztlich eine andere Zielrichtung haben:

Vielmehr handelt es sich bei der Ermittlung der Höhe erzielbarer Unterhaltsansprüche lediglich um die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens verfolgte Sachverhaltsfeststellung, welcher Betrag, den die Eltern ihrem nicht selbsterhaltungsfähigen Kind als Unterhalt zu leisten schuldig sind, tatsächlich geleistet wird bzw. durch den Wohnbeihilfenwerber und durch allfällige Mitbewohner weitere Mieter – allenfalls auch im Rechtswege - einbringbar ist.

Gemäß § 37 AVG 1991 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen…

Gemäß § 38 AVG 1991 ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1991 hat, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Schon aus den im letzten Satz des § 39 Abs. 2 AVG wurzelnden verfahrensökonomischen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich im Regelfall wohl auch, dass es nicht primär um den Ersatz (Regress) einer „vorgeleisteten“ öffentlich-rechtlich zuerkannten Wohnbeihilfe anstelle von Alimenten geht, wodurch erheblicher zusätzliche Verwaltungsaufwand (durch Zuerkennung der Wohnbeihilfe und anschließende Regressführung) entstehen würde, sondern um einen weit vor der öffentlich-rechtlichen Entscheidung nach ökonomischen Kriterien zu setzenden Ermittlungsschritt für die Sachverhaltsfeststellung, ob und in welchem Ausmaß dem Bf und der weiteren Wohnungsmieterin Unterhalt gebührt, woran erst in der Folge die öffentlich-rechtliche Beurteilung nach Maßgabe des WWFSG 1989 ansetzt.

Dies kommt auch durch § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 zum Ausdruck, der lautet:

„Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise und Erklärungen (Anm.: neben den in Abs. 1 genannten) beigebracht oder verlangt werden.“

Dadurch kann noch im Vorfeld einer Entscheidung über den Wohnbeihilfenanspruch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ermittelt werden, ob Ansprüche – erforderlichenfalls auch im Rechtsweg – gegenüber den Eltern durch die Bf zu realisieren versucht wurde bzw. wird, und zwar durch diesbezügliche Erklärungen der Wohnbeihilfenwerberin.

 

Auf Basis des § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 kann von der Wohnbeihilfenwerberin erforderlichenfalls auch verlangt werden, sich dahingehend zu erklären, ob entweder die Unterhaltsansprüche konsequent (erforderlichenfalls auch im Rechtsweg) verfolgt werden oder aber die Wohnbeihilfeberechnung unter Zugrundelegung des rechnerisch ermittelten Unterhaltsanspruches erfolgen soll. Durch Letzteres soll vor allem neben dem gänzlichen Verzicht auf eine Antragstellung auf Wohnbeihilfe ein Weg offen gehalten werden, dass der Wohnbeihilfewerber nicht gezwungen wird, die prozentuellen Unterhaltsleistung im Zivilrechtsweg durchzusetzen und damit familiäre Unstimmigkeiten herbeizuführen.

Von der lt. gängiger Judikatur realisierbaren Höhe der Unterhaltsleistung abweichende und prozessrechtlich vom Wohnbeihilfewerber steuerbare Ergebnisse, etwa Vergleiche (Verträge) zu Lasten Dritter (zu denen auch die öffentliche Hand zählt), Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile, wären zumindest nicht ohne weitere Prüfung als valide Unterlagen anzuerkennen.

Bei der Frage der gebührenden Unterhaltsleistungen wird bei der Sachverhaltsfeststellung auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob dem natürlichen Rechtsgrundsatz, wonach niemand dadurch seine Rechtsposition verbessern kann, indem er sich auf sein rechtswidriges Verhalten beruft, entsprochen wird. (Zum Bestand dieses natürlichen Rechtsgrundsatzes siehe Seite 29, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band II, 12. Aufl., Manz, Wien 2002).

Dies ist nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, weil auch der verfassungsgesetzlich garantierte Gleichheitsgrundsatz gebietet, Antragsteller hinsichtlich der Gewährung von Wohnbeihilfe gleich zu behandeln und somit auch zu unterbinden, dass Antragsteller und deren unterhaltspflichtige Angehörige durch eigenständige freie Sachverhaltsdisposition bei der Festlegung der Unterhaltshöhe zu bestimmen, ob eine Wohnbeihilfe gebührt oder nicht. So kann unter gleichgelagerten wirtschaftlichen Verhältnissen je nachdem, ob Unterhalt „freiwillig“ nur in mehr oder weniger willkürlicher Höhe gezahlt bzw. empfangen wird oder aber in gesetzlicher Höhe kein Kriterium dafür sein, ob Wohnbeihilfe gewährt wird. Es liefe auch dem für das öffentlichen Recht in der Regel typischen Subordinationsgedanken zuwider, wenn es in der Disposition des Einzelnen läge, die Anspruchsvoraussetzungen willkürlich durch Unterlassung der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Unterhaltsverpflichtete herbeizuführen und damit zu bewirken, dass Dritte – im gegenständlichen Fall die öffentliche Hand bzw. die Steuerzahler und/oder die Wohnbauförderungsbeitragszahler – deshalb leistungspflichtig wären. Das käme im Ergebnis etwa einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich, wenn hinsichtlich der nicht in voller Höhe geleisteten Unterhaltspflicht zwischen Unterhalsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten Konsens hergestellt wird, oder die gänzliche oder teilweise Nichterfüllung von gesetzlichen Unterhaltspflichten vom Unterhaltsberechtigten im Wissen der dadurch bewirkten Leistungspflicht Dritter trotz der Bestimmungen des § 879 Abs. 1 ABGB einfach „hingenommen“ wird.

Ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten können zu Lasten Dritter nicht rechtswirksam eingegangen werden. Wenn ein Dritter im Zivilrecht ohne dessen Einverständnis nicht verpflichtet werden kann (Seite 137, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band II, 12. Aufl., Manz, Wien 2002), so muss wohl auch im öffentlich rechtlichen Bereich davon ausgegangen werden, dass dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er zulassen habe wollen, dass zu Lasten der öffentlichen Hand eine derartige Vorgangsweise trotz der durch § 879 Abs. 1 ABGB vorgenommenen grundsätzliche Wertung in der österreichischen Rechtsordnung sehr wohl zulässig sein solle.

Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltsermittlung der Behörde erweist sich im Hinblick auf die Erwägungen in den obigen Entscheidungsgründen und nicht zuletzt auch im Lichte der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH Zl. 2013/05/0189 vom 30.01.2014) somit als ergänzungsbedürftig im Sinne der weiter oben dargestellten Begründungsausführungen. Daran vermag im Hinblick auf die besagte jüngste Judikatur des VwGH auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde im Anlassfall nachvollziehbarer Weise inhaltlich noch an der gängigen Entscheidungspraxis des vormals als Berufungsinstanz eingeschrittenen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und ihrer eigenen angeknüpft hat.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Es war daher mangels Zutreffens der verfahrensökonomischen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst gem. § 28 Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Ermittlung des Sachverhaltes (insbesondere Einkommen der Eltern, tatsächlich durchsetzbarer Unterhalt, unmittelbarer Anspruch auf Familienbeihilfe oder bloße Verwendung derselben) an die Behörde zurückzuverweisen.

Auf die trotz des Prinzips der Amtswegigkeit bei der Feststellung des Sachverhaltes bestehende allgemeine und infolge des § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 auch besondere Mitwirkungspflicht der Antragstellerin bzw. Bf im durchzuführenden Ermittlungsverfahren der Behörde wird ausdrücklich hingewiesen.

Schlagworte

Verfahrensrecht, Wohnbeihilfe, Einkommen, Unterhaltsleistungen, Unterhaltsanspruch, Ermittlungsverfahren, Armenwesen, Wohnbauförderung, Transferleistung, Subsidiarität, Vorfrage, Aufhebung, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.083.RP25.22586.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten