TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/14 W185 2111256-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2111256-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1067843009-161635403, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl. 1067843009-161635403, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 09.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, nachdem sich Italien mit Schreiben vom 29.05.2015 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Führung des Verfahrens für zuständig erklärt hat. Zugleich wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015 wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers seien im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine familiären bzw verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sodass mit seiner Außerlandesbringung kein Eingriff in sein Recht auf ein Familienleben gem. Art. 8 EMRK erfolge. Zudem sei der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Ein Selbsteintritt sei nicht erforderlich gewesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 09.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015 gem. Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, nachdem sich Italien mit Schreiben vom 29.05.2015 gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Führung des Verfahrens für zuständig erklärt hat. Zugleich wurde gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2015 wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gem. Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers seien im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine familiären bzw verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sodass mit seiner Außerlandesbringung kein Eingriff in sein Recht auf ein Familienleben gem. Artikel 8, EMRK erfolge. Zudem sei der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Ein Selbsteintritt sei nicht erforderlich gewesen.

Am 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 05.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) und wurde hiezu am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben und der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er sei am 23.10.2015 von Österreich nach Italien abgeschoben worden und habe dort um Asyl angesucht. Nachdem er eine negative Entscheidung erhalten habe, sei er aus dem Lager verwiesen worden. Er habe sich an einen Anwalt gewandt, jedoch bis heute nichts mehr von diesem gehört. Der Beschwerdeführer habe in Italien manchmal auf der Straße schlafen müssen; manchmal habe er auch bei Freunden übernachten können. Er habe dort "kein zu Hause" (vgl. Aktenseite 65 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS) und wolle in Österreich bleiben.Am 05.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) und wurde hiezu am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben und der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er sei am 23.10.2015 von Österreich nach Italien abgeschoben worden und habe dort um Asyl angesucht. Nachdem er eine negative Entscheidung erhalten habe, sei er aus dem Lager verwiesen worden. Er habe sich an einen Anwalt gewandt, jedoch bis heute nichts mehr von diesem gehört. Der Beschwerdeführer habe in Italien manchmal auf der Straße schlafen müssen; manchmal habe er auch bei Freunden übernachten können. Er habe dort "kein zu Hause" vergleiche Aktenseite 65 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS) und wolle in Österreich bleiben.

Aufgrund der Ergebnisse des vorangehenden Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich und des EURODAC-Treffers der Kategorie "1" mit Italien vom 11.06.2014, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien (beigelegt war das Schreiben Italiens vom 29.05.2015 womit Italien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO erteilt hatte).Aufgrund der Ergebnisse des vorangehenden Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich und des EURODAC-Treffers der Kategorie "1" mit Italien vom 11.06.2014, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien (beigelegt war das Schreiben Italiens vom 29.05.2015 womit Italien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO erteilt hatte).

Mit Schreiben vom 10.01.2017 teilten die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25 Absatz 2 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei; dies beginnend mit dem 01.01.2017 (AS 119).

Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 (AS 127) ergibt sich, dass nach einer entsprechenden Prüfung der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht bestehe. Seit der Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich nach Italien am 23.10.2015 und der erneuten Ankunft in Österreich seien weniger als 18 Monate vergangen, weshalb die Ausweisung nach wie vor aufrecht sei. Seit der letzten Entscheidung gem. § 5 AsylG hätten sich die Umstände in Italien in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert. Eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sei weiterhin zulässig.Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 (AS 127) ergibt sich, dass nach einer entsprechenden Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht bestehe. Seit der Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich nach Italien am 23.10.2015 und der erneuten Ankunft in Österreich seien weniger als 18 Monate vergangen, weshalb die Ausweisung nach wie vor aufrecht sei. Seit der letzten Entscheidung gem. Paragraph 5, AsylG hätten sich die Umstände in Italien in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert. Eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK sei weiterhin zulässig.

Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt fand nicht statt, da der Beschwerdeführer zum festgesetzten Termin nicht erschienen ist. Die für den 17.02.2017 geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts des Genannten gecancelt. Am 16.02.2017 wurde Italien von der Aussetzung der Überstellung bzw. von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers informiert (vgl. AS 217 bis 219).Eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt fand nicht statt, da der Beschwerdeführer zum festgesetzten Termin nicht erschienen ist. Die für den 17.02.2017 geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts des Genannten gecancelt. Am 16.02.2017 wurde Italien von der Aussetzung der Überstellung bzw. von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers informiert vergleiche AS 217 bis 219).

Laut einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 20.02.2017 (AS 227) sei der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft des Projektes Ute Bock am 20.01.2017 zuletzt an der Adresse Zohmanngasse 28, 1100 Wien aufhältig gewesen, weshalb eine amtliche Abmeldung veranlasst werde. Bei der nächstgelegenen PI Zohmanngasse sei der Beschwerdeführer auch nicht vorstellig gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d (richtig: iVm Art 25 Abs 2) Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera d, (richtig: in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2,) Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 16.3.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 10. März 29.750 Asylanträge gab.

(VB 15.3.2017a)

Mit Stand 14.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 173.973 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 344 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.027 in Erstaufnahmezentren, 136.920 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.682 (Stand: 27.2.2017) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

(VB 15.3.2017b)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (15.3.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (15.3.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 26.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 20. Jänner 6.990 Asylanträge gab.

(VB 25.1.2017a)

Mit Stand 24.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.979 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 355 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.290 in Erstaufnahmezentren, 136.512 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

(VB 25.1.2017b)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (25.1.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (25.1.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 13.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2016 bis 30. Dezember 123.600 Asylanträge gab.

(VB 11.1.2017a)

Mit Stand 10.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 176.150 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 497 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.476 in Erstaufnahmezentren, 137.355 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

(VB 11.1.2017b)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (11.1.2017a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (11.1.2017b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 22.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es 2016 bis 16.Dezember in Italien 119.085 Asylanträge gab.

(VB 21.12.2016a)

Mit Stand 20.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.481 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 539 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.461 in Erstaufnahmezentren, 136.918 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.563 (Stand: 5.12.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

(VB 21.12.2016b)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (21.12.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (21.12.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 9.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 02.12.2016 geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 113.686 Asylanträge gab.

(VB 6.12.2016a)

Mit Stand 2.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.698 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.395 in Erstaufnahmezentren, 137.165 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.158 (Stand: 18.11.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

(VB 6.12.2016b)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (6.12.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (6.12.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 29.11.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 11.11.2016. Daraus geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 103.713 Asylanträge gab.

(ÖB 18.11.2016a)

Dazu darf nochmals auf die KI vom 14.11.2016 verwiesen werden, in der eine Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016 (Stand 28.Oktober) zitiert wurde, der zufolge es in Italien 76.448 Asylentscheidungen gab; davon wurden 57% abgewiesen, 5% erhielten Flüchtlingsstatus, 14% erhielten subsidiären Schutz und 20% humanitären Schutz, während 4% untertauchten (ÖB 11.11.2016b).

Mit Stand 17.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.188 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.145 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.738 in Erstaufnahmezentren, 137.244 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 (Stand: 31.10.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

(ÖB 18.11.2016b)

Das bedeutet für die Regionen nach der Einwohnerzahl gerechnet folgendes Ranking:

(ÖB 18.11.2016c)

Hier eine Statistik des italienischen Innenministeriums zum Trend bei der Unterbringung in den letzten 3 Jahren, welche die Steigerung bei den Kapazitäten abbildet:

(ÖB 18.11.2016d)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016c): Statistik des nationalen ital. Statistikinstituts, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (18.11.2016d): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (11.11.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 14.11.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Mit Stand 10.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.023 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 976 in Hotspots, 13.878 in Erstaufnahmezentren, 136.108 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

(ÖB 11.11.2016a)

Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016, Stand 28.Oktober:

(ÖB 11.11.2016b)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (11.11.2016a): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (11.11.2016b): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 28.10.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren, 3/Dublin-Rückkehrer und 6/Versorgung)

Mit Stand 23.10.2016 waren in Italien 166.921 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 647 in Hotspots, 13.441 in Erstaufnahmezentren, 129.862 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.971 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

(VB 25.10.2016)

Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 14.10.2016:

(VB 18.10.2016)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert (siehe dazu Kap. 3 und 6.3 dieses LIB).

Am 12. Oktober wurde wieder ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (25.10.2016): Statistik der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (18.10.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MdI – Ministero dell Interno (12.10.2016): Circular Letter, per –E-Mail

KI vom 29.9.2016, Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6.1/Unterbringung)

Mit Stand 26.9.2016 waren in Italien 160.030 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots, 13.377 in Erstaufnahmezentren, 123.481 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.192 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

(ÖB 27.9.2016)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (27.9.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

KI vom 23.8.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6.1/Unterbringung)

Mit Stand 16.8.2016 waren in Italien 144.988 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 964 in Hotspots, 13.259 in Erstaufnahmezentren, 110.249 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.516 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

(ÖB 19.8.2016)

Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 19.8.2016:

(VB 22.8.2016)

Sowie Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylwerbern und der Zahl der Asylentscheidungen mit Stand 19.8.2016:

(VB 22.8.2016)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (19.8.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (22.8.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

KI vom 9.8.2016, Vulnerable Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitte 3/Dublin-Rückkehrer und 6.3/Unterbringung Dublin-Rückkehrer)

Am Flughafen Rom-Fiumicino gibt es ein Büro der Vereinigung COOPERATIVA ACCOGLIENZA FIUMICINO, welche bei der Ankunft von schweren vulnerablen Fällen anwesend ist und diese in Empfang nimmt. Es wurde mit dem VB des BM.I in Rom vereinbart, dass er ab September 2016, im Falle der Überstellung eines schwerwiegend vulnerablen Dublin-Falles, dessen Empfang am Flughafen Rom-Fiumicino persönlich monitoren wird (VB 5.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (5.8.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

KI vom 2.8.2016, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6.1/Unterbringung)

Mit Stand 27.7.2016 waren in Italien 139.207 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.016 in Hotspots,

13.572 in Erstaufnahmezentren, 104.248 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.371 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

(ÖB 29.7.2016)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB – Österreichische Botschaft Rom (29.7.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail

KI vom 18.5.2016, Asylstatistik Mai 2016 (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylanträgen, Asylantragstellern und Asylentscheidungen mit Stand 13. Mai 2016:

(VB 17.5.2016)

(VB 17.5.2016)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (17.5.2016): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).

Für das erstinstanzliche Asylverfahren in Italien zuständig sind die sogenannten Territorialkommissionen für internationalen Schutz (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 12.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
    National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 8.4.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2–6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 27.4.2016

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).

Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vergleiche AIDA 12.2015).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
    National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 12.4.2016

  • -Strichaufzählung
    MdI – Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per –E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenechte (4.11.2014):
Grand Chamber. Case of Tarakhel vs. Switzerland. Application no. 29217/12. Judgement,
http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070#{"itemid":["001-148070"]}, Zugriff 27.4.2016

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Italien bringt gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO außer Landes oder schiebt in sichere Herkunftsstaaten ab. Zwischen Jänner und August 2015 schob Italien 8.497 Migranten in ihre Heimatländer ab, hauptsächlich Tunesien, Ägypten und Nigeria (USDOS 4.2016).

Von Problemen wird von den ital. Adriahäfen (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Zuletzt nahm die Zahl der blinden Passagiere auf den Fähren aber ab, was an geänderten Migrationsrouten liegen dürfte. (AIDA 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015):
    National Country Report Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 27.4.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Italy,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 15.4.2016

Versorgung

Unterbringung

Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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