TE Vwgh Erkenntnis 2017/10/17 Ra 2016/01/0274

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §17 Abs2
AsylG 2005 §5
BFA-VG 2014 §3 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §38
BFA-VG 2014 §42 Abs1
BFA-VG 2014 §42 Abs2
BFA-VG 2014 §43 Abs1
EURallg
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1
62016CJ0670 Mengesteab VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des A I in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2016, Zl. W105 2135568-1/3E, betreffend § 5 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, verließ seinen Heimatstaat im Oktober 2015 und begab sich über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland und von dort weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 11. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2        Die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 22. Jänner 2016 statt.

3        Am 15. März 2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Aufnahmegesuch an Kroatien.

4        Mit Bescheid vom 24. August 2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei.

5        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

6        Mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2016 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

7        Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit Kroatiens sei gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gegeben, weil der Revisionswerber illegal über einen Drittstaat nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, die Zuständigkeit Kroatiens nicht erloschen sei und sich auch aus Art. 16 und 17 Dublin III-Verordnung keine Zuständigkeit Österreichs ergebe.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

9        In der Revision wird im Zulässigkeitsvorbringen unter anderem ausgeführt, der Revisionswerber habe seinen Asylantrag bereits am 11. November 2015 gestellt. Deshalb sei das mehr als drei Monate nach dieser Antragstellung vom BFA gestellte Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung verspätet gewesen und die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung auf Österreich übergegangen. Anders als die österreichische Rechtslage kenne die Dublin III-Verordnung keine „Splittung“ von Antragstellung und -einbringung. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung vor dem Hintergrund des „österreichischen Modells“ dahingehend auszulegen sei, dass die Frist bereits mit der Antragstellung oder erst mit der Erstbefragung zu laufen beginne. Das BVwG habe angenommen, dass der Fristenlauf erst mit der Erstbefragung zu laufen beginne, jedoch finde sich dafür keinerlei Begründung in der Entscheidung.

10       In der vorliegenden Rechtssache stellt sich somit die grundsätzliche Rechtsfrage, wann ein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtslage als gestellt gilt und davon ausgehend ab wann die Frist für ein Aufnahmegesuch an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu laufen beginnt.

11       Die Revision ist zulässig.

Rechtslage

12       Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.6.2013, 31 (Dublin III-Verordnung) lautet auszugsweise:

„KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

ABSCHNITT I

Einleitung des Verfahrens

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

...

ABSCHNITT II

Aufnahmeverfahren

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.“

13       Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 in der (hier maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

...

4. Hauptstück

Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt

Allgemeines Asylverfahren

Verfahrensablauf

§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.

...

(5) Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Abs. 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

(6) In den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; ...“

14       Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der (hier maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet auszugsweise:

Zuständigkeiten

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

...

Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 42. (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.

Anordnung zur weiteren Vorgangsweise

§ 43. (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

1.   im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

2.   im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden

a.   dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder

b.   sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.

(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn

1.   der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder

2.   auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.“

Zeitpunkt der Antragstellung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung

15       Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hielt im Urteil vom 26.7.2017 in der Rechtssache C-670/16, Mengesteab, zu Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung fest:

„Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind.“ (Tenor).

16       Nach dieser für die Auslegung des Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung alleine maßgeblichen Rechtsprechung ist zunächst die „mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde“ zu bestimmen.

17       Diese ist nach der österreichischen Rechtslage das BFA, welchem gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, und damit auch die Vollziehung des § 5 AsylG 2005, obliegt. So hat der EuGH im Urteil „Mengesteab“ in diesem Punkt auf die Zuständigkeitsbestimmungen des (deutschen) Asylgesetzes abgestellt (vgl. Rn. 25 und 75).

18       Weiters ist nach der Rechtsprechung des EuGH Voraussetzung, dass dem BFA „ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat“ oder „gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind“.

19       Die Notwendigkeit, dass es sich um ein „von einer Behörde“ erstelltes Schriftstück handeln muss, leitete der EuGH aus dem Begriff „behördliches Protokoll“ in Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ab (vgl. Rn. 78 und 79). Dabei war für den EuGH entscheidend, „dass die zuständige Behörde, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können, zuverlässig darüber informiert werden muss, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, ohne dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form haben oder zusätzliche, für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegte Kriterien oder gar für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache relevante Informationen enthalten muss“ (Rn. 88).

20       Entscheidend ist daher nicht, wie von der Revision vorgebracht, ob und wann ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 AsylG 2005 gestellt wurde, sondern allein, ob und wann das BFA zuverlässig über die Antragstellung informiert wurde.

21       In diesem Sinne sieht § 42 Abs. 2 BFA-VG vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA von einer Antragstellung zu verständigen haben. Diese haben dem BFA das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegebenenfalls einer Durchsuchung nach § 38 BFA-VG zu übermitteln. Die Regelung des § 42 BFA-VG orientiert sich nach den Materialien „an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder“ (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP, 9) und stellt somit den Regelfall dar.

22       Diese Übermittlung erfüllt inhaltlich die vom EuGH im Urteil „Mengesteab“ aufgestellten Voraussetzungen an eine Information des BFA über die Antragstellung. Auch handelt es sich bei dieser durch Gesetz vorgesehenen Übermittlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um eine zuverlässige Information des BFA über die Antragstellung und können daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als „von einer Behörde“ erstellt angesehen werden (vgl. Rn. 88). Der Sichtweise des EuGH, durch Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung werde klargestellt, „dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte“ (vgl. Rn. 84), wird durch die in § 42 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Erstbefragung Rechnung getragen.

23       Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es auch nicht darauf ankommt, wann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 als eingebracht gilt. Diese Bestimmung stellt nämlich auf die Anordnung des BFA gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG und nicht auf das nach dem Obgesagten entscheidende Einlangen einer Übermittlung gemäß § 42 Abs. 2 BFA-VG ab.

24       Aus diesen Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel mit dem Einlangen einer Übermittlung gemäß § 42 Abs. 2 BFA-VG beim BFA der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung gestellt ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt somit in der Regel die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuches nach Art. 21 Abs. 1 erster Unterabsatz der Dublin III-Verordnung zu laufen.

Fallbezogene Anwendung

25       Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis erkennbar davon ausgegangen, dass das Aufnahmegesuch des BFA rechtzeitig war und hat den Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs (15. März 2016) festgestellt. Ausgehend von diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erstbefragung bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen eine Verfristung dieses Aufnahmegesuchs sprechen. Solche Anhaltspunkte werden auch nicht in der Revision aufgezeigt, zumal die Auffassung des Revisionswerbers, wonach bei der Fristberechnung von der Stellung des Asylantrages (am 11. November 2015) auszugehen wäre, nach dem Obgesagten unzutreffend ist.

Zum illegalen Grenzübertritt (Art. 13 Abs.- 1 Dublin III-Verordnung)

26       Die Revision bringt weiter vor, es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob das für eine Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung notwendige Kriterium des „illegalen“ Grenzübertrittes gegeben sei, da im vorliegenden Fall von einer „illegalen“ Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein könne. Dabei verweist die Revision auf die entsprechende Verwaltungspraxis betreffend den Umgang mit Schutzsuchenden entlang der „Balkanroute“.

27       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 26.7.2017 in den Rechtssachen C-646/16, Jafari, und C-490/16, A.S., mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

28       Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht des Revisionswebers, seine von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten.

Ergebnis

Die Revision war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0670 Mengesteab VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010274.L00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten