Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
BBG §40Spruch
L518 2171669-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.05.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.05.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 6.2.2017 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt), am 8.2.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Zur Bescheinigung seines Antrages brachte der BF einen Bescheid der XXXX betreffend XXXX vom 23.5.2016 sowie ein psychiatrisch-neurologisches Facharztgutachten von Fr. Dr. XXXX vom 10.4.2016 in Vorlage.Zur Bescheinigung seines Antrages brachte der BF einen Bescheid der römisch 40 betreffend römisch 40 vom 23.5.2016 sowie ein psychiatrisch-neurologisches Facharztgutachten von Fr. Dr. römisch 40 vom 10.4.2016 in Vorlage.
Ein am 24.4.2017 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstelltes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendesEin am 24.4.2017 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstelltes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes
Ergebnis:
Anamnese:
Vorgutachten keine;
9/2014 FSME Meningopolyradikuloneuritis, vorübergehend Tracheostoma, intermittierend Tetraparese -
noch leichte Schwäche rechter Arm, Feinmotorik Hände reduziert, geringe Schwäche beide Oberschenkel/Beine
Derzeitige Beschwerden:
Er hat noch eine mäßige Schwäche im rechten Arm, leichte Einschränkung der Finger 5 bds., leichte Handkraftminderung rechts, leichte Schwäche der Beine/Oberschenkel, kein Gefühlsdefizit, keine Gehhilfe, fährt Auto, bezüglich Sinne, Denken, Sprechen kein Defizit.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
4/2016 Psychiater GA
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 167,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: ca. normal
Klinischer Status – Fachstatus:
Sehen ausreichend mit Lesebrille, Hören gut, Tracheostomanarbe
Herz, Lunge, Abdomen: keine Beschwerden, HA rhy, nf, VA
Wirbelsäule: keine Einschränkungen, keine Schmerzen
Untere Extremitäten
rechter Oberschenkel> links geringe Schwäche, Sens. oB
Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke: nicht eingeschränkt
Obere Extremitäten
bds. Finger 5 leichte Verzögerung bei Faustschluß
mäßige Arm- und Handschwäche rechts, Sens. oB
Armheben rechts nach vorne, seitlich nur bis ca. 90° möglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
sicher, keine Gehhilfe, rechtes Bein minimal verzögert, schneller Gang
Status Psychicus:
keine Denkdefizite, etwas nervös, sagt seit etwas cholerisch
nicht depressiv
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen leichten Grades
nach FSME Erkrankung 9/2014 jetzt noch Kraftabschwächung rechter Arm/Hand, geringe Fingerschwäche bds., leichte Oberschenkelschwäche, Gang ohne Gehhilfe -04.01.01 -30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
ergibt sich aus Nr. 1
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Thrombose und Lungenembolie 2014 - geheilt
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? nach FSME Erkrankung 2014 mit guter Rehabilitation jetzt Gang sicher, keine Gehhilfe, rechtes Bein minimal verzögert, schneller Gang, keine Gleichgewichtsstörung, kein Schwindel - kurze Gehstrecke gut möglich (geht bis zu 1 Stunde spazieren), ein- und Aussteigen über Stufen möglich, anhalten mit der linken Hand uneingeschränkt möglich, sicherer Stand und Transport möglich
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein
Mit Bescheid vom 11.5.2017 wurde der Antrag des BF von der bB bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8.6.2017 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass nicht – wie im Gutachten festgestellt – nur einzelne Muskelgruppen sondern mehrere Muskelgruppen betroffen sind, weshalb sohin die re. Körperhälfte von einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit bzw. Funktionsausfällen betroffen ist. Diesbezüglich verweist der BF auf die Ausführungen des Dr. XXXX .Mit Schreiben vom 8.6.2017 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass nicht – wie im Gutachten festgestellt – nur einzelne Muskelgruppen sondern mehrere Muskelgruppen betroffen sind, weshalb sohin die re. Körperhälfte von einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit bzw. Funktionsausfällen betroffen ist. Diesbezüglich verweist der BF auf die Ausführungen des Dr. römisch 40 .
Darüber hinaus leide der BF an einer Kurzatmigkeit aufgrund einer Pulmonalembolie 2014. Sohin würde eine Behinderung von zumindest 50 v. H. vorliegen.
Mit Schreiben vom 9.8.2017 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG von Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 9.8.2017 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG von Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.
Mit Stellungnahme vom 30.8.2017 übermittelte der BF ein Schreiben von Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 23.8.2017 und legte dar, dass aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkung mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und einer therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität von einer Behinderung von 70% auszugehen sei.Mit Stellungnahme vom 30.8.2017 übermittelte der BF ein Schreiben von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 23.8.2017 und legte dar, dass aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkung mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und einer therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität von einer Behinderung von 70% auszugehen sei.
Folglich wurde der BF am 11.7.2017 neuerlich einer Begutachtung durch Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, zugeführt, welche im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis erbrachte:Folglich wurde der BF am 11.7.2017 neuerlich einer Begutachtung durch Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, zugeführt, welche im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis erbrachte:
Anamnese:
Vorgutachten 4/2017 mit einer Einschätzung von 30 %.
9/2014 FSME-Meningopoly-Radikuloneuritis mit vorübergehendem Tracheostoma ("Zeckengehirnentzündung mit vorübergehender künstlicher/maschineller Beatmung") und aufgetretenen Lähmung an allen Extremitäten (mit aktuell weitgehender Rückbildung).
Derzeitige Beschwerden:
Es bestehen eine Schwäche im rechten Arm mit verringerter Kraft sowie Gleichgewichtsstörungen. "Ich kann nicht ewig stehen, nach ungefähr 30 Minuten muss ich mich hinsetzen. Aufstehen aus dem Sitzen kann ich nur, wenn ich mich mit den Händen abstütze und mithelfe."
Das rechte Bein sei etwas schwächer als das linke (Anmerkung: Z.n. Unterschenkelthrombose 9/2014 mit nachfolgendem Lungeninfarkt/Pulmonalembolie).
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2017.
4/2016 psychiatrisches Gutachten, 6/2017 hausärztliche Bestätigung Dr. Werner Tutschko.
? EKG vom 11.07.2017: Sinusrhy. 80/min., Linkstyp bis überdrehter Linkstyp, ST-T o.B., RR 166/97 mmHg - Blutdruckkontrollen notwendig!
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
57 Jahre, zufriedenstellender Allgemeinzustand, zeitlich und örtlich gut orientiert, gut kontaktfähig, nicht klagsam.
Ernährungszustand:
normalgewichtig mit BMI 25,2 kg/m²
Größe: 168,00 cm Gewicht: 77,00 kg Blutdruck: 166/97 mmHg
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals: Nervenaustrittspunkte frei, keine tastbaren Lymphknoten. Rachen und Tonsillen bland, kein hörbares Strömungsgeräusch über der Halsschlagader.
Brustbereich:
Herz: Regelmäßige (rhythmische) Herzaktion ohne atypische Herzgeräusche (kein Hinweis auf wirksame Fehlfunktion der Herzklappen), keine Verbreiterung oder Vergrößerung des Herzens feststellbar.
Lunge: Beide Lungenbasen gut atemverschieblich, vesiculäres (normales) Atmen, keine Stauungs- oder Rasselgeräusche.
Bauchbereich: Bauchumfang 96 cm. Bauchdecke weich, Leber am Rippenbogen und von unauffälliger Konsistenz, Milz nicht tastbar, kein krankheitsverdächtiger Tastbefund, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen.
Wirbelsäule und große Gelenke: Atrophie der schulterblattstabilisierenden Muskulatur (speziell Musculus deltoideus, re. mehr als li.), grobe Kraft an Händen und Beinen unauffällig.
Wirbelsäule: Keine Einschränkungen, keine Schmerzen.
UE: Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke: nicht eingeschränkt, keine Sensibilitätsstörungen.
OE: mäßige Arm- und Handschwäche re., keine Gefühlsstörungen. Armheben rechts ist nur um ca. 40° möglich, kein Anheben über das Schulterniveau.
Tätowierungen am li. Unterarm und am Rücken.
Hemd anziehen nur mit Ausweichbewegungen möglich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Aus internistischer Sicht unauffällig.
Status Psychicus:
Aus internistischer Sicht unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Cerebrale Lähmungen, Folgezustand nach FSME-Erkrankung 9/2014 ("Gehirn- und Gehirnhautentzündung durch Zeckenstich") mit geringer Kraftabschwächung re. Arm/Hand und bds. Fingerschwäche, Gang ohne Gehhilfe, leichte Oberschenkelschwäche re.
Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz. Der Ausfall betrifft einzelne Muskelgruppen, vor allem im Bereich der re. oberen Extremität. Eine geringe Schwäche im re. Bein führt zu keiner wesentlichen Gesamtbewegungseinschränkung bei unauffälligem Gangbild. Für die Einschätzung der funktionellen Defizite entscheidend war die Beeinträchtigung des re. Armes mit vorliegender Muskelatrophie im Schulterbereich. -04.01.01 -40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Lfd. Nr. 1 bestimmt den Gesamt-GdB.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Thrombose und Lungenembolie 2014 (geheilt).
Die Kurzatmigkeit wird subjektiv angegeben und ist durch keine objektiven Befunde dokumentiert. Es wird auch keine Therapie von Seiten Herz oder Lunge regelmäßig angewendet. Somit ist das "Symptom Kurzatmigkeit" in der Einschätzung nicht zu berücksichtigen, da keine fassbare krankheitsbestimmende Ursache vorliegt. Der Folgezustand nach Lungeninfarkt 2014 ist als ausgeheilt zu betrachten.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Z.n. Entzündung an Gehirn und Gehirnhaut nach Zeckenstich mit zufriedenstellender Rehabilitation. Es ist keine Gehhilfe erforderlich, im re. Bein liegt eine Verminderung der Kraft vor. Eine kurze Gehstrecke ist möglich (30-60 Minuten spazieren), Ein- und Aussteigen über Stufen ist möglich. Anhalten mit der li. Hand ist nicht eingeschränkt, mit der re. Hand ist nicht einmal die Schulterhöhe erreichbar. Es wird eine Beeinträchtigung beim Stehen berichtet, wobei nach ca. "30 Minuten er sich hinsetzen müsse".
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es besteht keine Einschränkung des Immunsystems.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde des BF bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. abgewiesen.
Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 11.9.2017 erhobenen Vorlageantrag der bP. Mit diesem wurde ein ärztliches Schreiben des Dr. XXXX vom 28.7.2017 übermittelt.Dagegen richtet sich der mit Schreiben vom 11.9.2017 erhobenen Vorlageantrag der bP. Mit diesem wurde ein ärztliches Schreiben des Dr. römisch 40 vom 28.7.2017 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen entscheidungsrelevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. XXXX , vom 3.8.2017 (Facharzt für Innere Medizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 , vom 3.8.2017 (Facharzt für Innere Medizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. So bestand in Ansehung des Befundes des Dr. XXXX vom 28.7.2017 sowie im Einklang mit den Ausführungen im Gutachten stehend eine nahezu vollständige Tetraplegie. Die Verbesserung führte dazu, dass der BF nunmehr wieder selbst gehen kann und Alltagstätigkeiten zumeist alleine bewerkstelligen kann. In manchen Bereichen, etwa der Haushaltstätigkeiten, ist er jedoch nach wie vor auf Hilfe angewiesen. Zudem besteht immer noch eine erhebliche Schwäche im Schulterbereich bds., eine Streckschwäche im Bereich des rechten Armes und eine Schwäche der Rumpfmuskulatur.Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. So bestand in Ansehung des Befundes des Dr. römisch 40 vom 28.7.2017 sowie im Einklang mit den Ausführungen im Gutachten stehend eine nahezu vollständige Tetraplegie. Die Verbesserung führte dazu, dass der BF nunmehr wieder selbst gehen kann und Alltagstätigkeiten zumeist alleine bewerkstelligen kann. In manchen Bereichen, etwa der Haushaltstätigkeiten, ist er jedoch nach wie vor auf Hilfe angewiesen. Zudem besteht immer noch eine erhebliche Schwäche im Schulterbereich bds., eine Streckschwäche im Bereich des rechten Armes und eine Schwäche der Rumpfmuskulatur.
Die subjektiv angegebene Luftnot ist durch keine Befunde dokumentiert und wurde auch keine Therapie von Seiten Herz oder Lunge regelmäßig angewendet. Auch Dr. XXXX vermochte diese nicht zu verifizieren, wenn dieser anführt, dass eine Schwäche der Atemmuskulatur anzunehmen sei.Die subjektiv angegebene Luftnot ist durch keine Befunde dokumentiert und wurde auch keine Therapie von Seiten Herz oder Lunge regelmäßig angewendet. Auch Dr. römisch 40 vermochte diese nicht zu verifizieren, wenn dieser anführt, dass eine Schwäche der Atemmuskulatur anzunehmen sei.
Derzeit besteht eine Gehfähigkeit am Stück bis zu 4 km, wenn das Terrain uneben ist bestehe Sturzgefahr und bereite ihm das selbständige Aufstehen enorme Mühe. Zudem ist das Stiegensteigen ohne Handlauf nur über 2-3 Stufen möglich. Diese Ausführungen finden im psychiatrisch-neurologischen Gutachten der Dr.in XXXX vom 10.4.2016 insoweit bestätigt, als darin festgehalten wurde, dass im letzten Halbjahr beim bF eine Verbesserung der Muskelkraft gelungen sei, die Gehstrecke erweitert wurde und der BF schon 4 km geübt hat (unebenes Gelände). Des Weiteren wurde festgehalten, dass der BF vor allem in der re. Schulter nur eine eingeschränkte Beweglichkeit aufweise (Arm kann nur bis ca. 45 Grad vom Körper abgehoben werden.) und besteht eine Beeinträchtigung der Feinmotorik und komme es fallweise zum Zittern der Hände und fehle ihm die Kraft in den Beinen. Beim Aufstehen von einem tiefen Sitzmöbel sowie beim Stiegensteigen benötige er noch Hilfe, könne jedoch von einem Sessel gut aufstehen.Derzeit besteht eine Gehfähigkeit am Stück bis zu 4 km, wenn das Terrain uneben ist bestehe Sturzgefahr und bereite ihm das selbständige Aufstehen enorme Mühe. Zudem ist das Stiegensteigen ohne Handlauf nur über 2-3 Stufen möglich. Diese Ausführungen finden im psychiatrisch-neurologischen Gutachten der Dr.in römisch 40 vom 10.4.2016 insoweit bestätigt, als darin festgehalten wurde, dass im letzten Halbjahr beim bF eine Verbesserung der Muskelkraft gelungen sei, die Gehstrecke erweitert wurde und der BF schon 4 km geübt hat (unebenes Gelände). Des Weiteren wurde festgehalten, dass der BF vor allem in der re. Schulter nur eine eingeschränkte Beweglichkeit aufweise (Arm kann nur bis ca. 45 Grad vom Körper abgehoben werden.) und besteht eine Beeinträchtigung der Feinmotorik und komme es fallweise zum Zittern der Hände und fehle ihm die Kraft in den Beinen. Beim Aufstehen von einem tiefen Sitzmöbel sowie beim Stiegensteigen benötige er noch Hilfe, könne jedoch von einem Sessel gut aufstehen.
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Im Gutachten wurden die geringe Kraftabschwächung re. Arm/Hand und bds. Fingerschwäche, leichte Oberschenkelschwäche (Gang ohne Gehhilfe) berücksichtigt. Es erfolgte wegen der funktionellen Defizite durch die Beeinträchtigung des re. Armes mit vorliegender Muskelatrophie im Schulterbereich die Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar nach dem oberen Rahmensatz der Pos. Nr. 04.01.01. Betreffend der geringen Schwäche im re. Bein waren keine wesentlichen Gesamtbewegungseinschränkungen bei unauffälligem Gangbild gegeben. Ebenso erweisen sich die Ausführungen, dass der Ausfall einzelne Muskelgruppen, vor allem die re. obere Extremität betrifft. Insoweit war auch den zusammenfassenden Ausführungen des Dr. XXXX , dass der zugestandene Grad der Behinderung von 40 v.H. seiner Meinung nach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, nicht zu folgen. Zwar wurde neben der Atrophie des Schultergürtels und der oberen Extremitäten zudem eine Atrophie der Nackenmuskulatur, wobei eine Reklination und Flexion gegen einen mittleren Widerstand möglich ist, sowie eine Schwächung der Atemmuskulatur (nicht verifiziert) sowie eine Schwächung der Rumpf- und Beckenmuskulatur beschrieben, jedoch wurde gleichsam festgehalten, dass die Unteren Extremitäten eine gute Muskeltrophik und normalen Tonus aufweisen und sich die Hüftbeugung und –abduktion sowie die Kniebeugung und –extension kräftig sind, wenngleich eine Vorfußextension re. etwas kraftgemindert ist. Darüber hinaus wurden im Gangbild keine wesentlichen Auffälligkeiten (im Zimmerbereich) festgehalten.Im Gutachten wurden die geringe Kraftabschwächung re. Arm/Hand und bds. Fingerschwäche, leichte Oberschenkelschwäche (Gang ohne Gehhilfe) berücksichtigt. Es erfolgte wegen der funktionellen Defizite durch die Beeinträchtigung des re. Armes mit vorliegender Muskelatrophie im Schulterbereich die Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar nach dem oberen Rahmensatz der Pos. Nr. 04.01.01. Betreffend der geringen Schwäche im re. Bein waren keine wesentlichen Gesamtbewegungseinschränkungen bei unauffälligem Gangbild gegeben. Ebenso erweisen sich die Ausführungen, dass der Ausfall einzelne Muskelgruppen, vor allem die re. obere Extremität betrifft. Insoweit war auch den zusammenfassenden Ausführungen des Dr. römisch 40 , dass der zugestandene Grad der Behinderung von 40 v.H. seiner Meinung nach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, nicht zu folgen. Zwar wurde neben der Atrophie des Schultergürtels und der oberen Extremitäten zudem eine Atrophie der Nackenmuskulatur, wobei eine Reklination und Flexion gegen einen mittleren Widerstand möglich ist, sowie eine Schwächung der Atemmuskulatur (nicht verifiziert) sowie eine Schwächung der Rumpf- und Beckenmuskulatur beschrieben, jedoch wurde gleichsam festgehalten, dass die Unteren Extremitäten eine gute Muskeltrophik und normalen Tonus aufweisen und sich die Hüftbeugung und –abduktion sowie die Kniebeugung und –extension kräftig sind, wenngleich eine Vorfußextension re. etwas kraftgemindert ist. Darüber hinaus wurden im Gangbild keine wesentlichen Auffälligkeiten (im Zimmerbereich) festgehalten.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs, der Beschwerdeschrift bzw. des Vorlageantrags erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält letzten Endes kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des zuletzt bezeichneten Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des zuletzt bezeichneten Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: