Entscheidungsdatum
07.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2147157-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 21.01.2015 stellte der Beschwerdeführer von Deutschland aus – dort war er von Juni 2014 bis Mai 2015 als Au-Pair beschäftigt – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Dieser Antrag wurde am 19.06.2015 negativ beschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag in Österreich.
2. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, befindet sich seit 10.05.2017 in Österreich und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien seit 2007 Mandatar der nationalistischen Partei gewesen sei. Er sei in einer Grundschule tätig gewesen, habe diese Arbeitsstelle jedoch aufgrund seiner politischen Gesinnung verloren. In weiterer Folge habe er aus finanziellen Gründen sein Studium beenden müssen. Am 01.04.2015 sei er aufgrund seiner politischen Gesinnung von einer Gruppe unbekannter Männer in Tiflis überfallen und geschlagen worden. Am 25.04.2015 sei der Beschwerdeführer von der Justizprokuratur aufgesucht worden und hätte diese ihn fälschlich beschuldigt im Jahr 2006 widerrechtlich Staatseigentum verkauft zu haben. Aufgrund dieser Vorfälle sei sein Leben in Georgien nicht mehr sicher gewesen, weshalb er sich eine Stelle als Au Pair in Deutschland gesucht habe.
3. Am 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer vor dem BFA mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren iSd Dublin III VO eingeleitet wurde und von Deutschland die Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers vorliege. Zudem wurde er zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt.3. Am 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer vor dem BFA mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren iSd Dublin römisch drei VO eingeleitet wurde und von Deutschland die Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers vorliege. Zudem wurde er zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt.
4. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12.4. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei.4. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Punkt 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.01.2016 wurde gemäß § 66 Abs. 1 § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.01.2016 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 11.11.2015 Beschwerde erhoben.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, Zl. XXXX , wurde der Bescheid des BFA vom 11.11.2015 behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des BFA jegliche fundierte Feststellungen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers bzw. zur Dauer der Lebensgemeinschaft sowie zur bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes und der persönlichen Verhältnisse der Lebensgefährtin fehlen würden.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid des BFA vom 11.11.2015 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des BFA jegliche fundierte Feststellungen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers bzw. zur Dauer der Lebensgemeinschaft sowie zur bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes und der persönlichen Verhältnisse der Lebensgefährtin fehlen würden.
7. Am 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Wien standesamtlich in der georgischen Botschaft eine georgische Staatsangehörige geheiratet habe und mit seiner Ehegattin eine gemeinsame Tochter habe. Seine Ehegattin habe ein Studentenvisum, welches bis März 2017 gültig sei. Zu seinem Ausreisegrund brachte er zusammengefasst vor, dass er seit 2007 in Georgien Mandatar der nationalistischen Partei gewesen sei. Am 25.04.2015 sei er deshalb von einer Gruppe ehemaliger politischer Häftlinge überfallen und zusammengeschlagen worden. Am 25.04.2015 sei er zu Hause von der Justizprokuratur mit der Ladung eines Staatsanwaltes aufgesucht worden und sei ihm unterstellt worden, dass er im Jahr 2006 ein Kraftwerk verkauft habe. Im Jahr 2012 hätte er mit ca. dreißig Personen eine politische Gruppe gegründet. Ein Mann namens XXXX habe unter anderem die Anweisung gegeben, dass sie in einem Internetforum anonym fünf weitere Parteimitglieder anwerben sollten. Zudem hätten sie Propaganda für die nationalistische Partei machen und positiv über sie berichten sollen. Über die Regierungspartei hätten sie negativ berichten sollen, was sie auch getan hätten. Dies sei eine Art Prüfung gewesen, um in der Hierarchie der Partei zu steigen. Am 01.10.2012 hätten sie dann die Wahlen verloren und seien nicht nur dem Beschwerdeführer falsche Tatsachen unterstellt worden, sondern auch seinen Freunden, welche ebenfalls bei der nationalistischen Partei Mitglied gewesen seien.7. Am 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Wien standesamtlich in der georgischen Botschaft eine georgische Staatsangehörige geheiratet habe und mit seiner Ehegattin eine gemeinsame Tochter habe. Seine Ehegattin habe ein Studentenvisum, welches bis März 2017 gültig sei. Zu seinem Ausreisegrund brachte er zusammengefasst vor, dass er seit 2007 in Georgien Mandatar der nationalistischen Partei gewesen sei. Am 25.04.2015 sei er deshalb von einer Gruppe ehemaliger politischer Häftlinge überfallen und zusammengeschlagen worden. Am 25.04.2015 sei er zu Hause von der Justizprokuratur mit der Ladung eines Staatsanwaltes aufgesucht worden und sei ihm unterstellt worden, dass er im Jahr 2006 ein Kraftwerk verkauft habe. Im Jahr 2012 hätte er mit ca. dreißig Personen eine politische Gruppe gegründet. Ein Mann namens römisch 40 habe unter anderem die Anweisung gegeben, dass sie in einem Internetforum anonym fünf weitere Parteimitglieder anwerben sollten. Zudem hätten sie Propaganda für die nationalistische Partei machen und positiv über sie berichten sollen. Über die Regierungspartei hätten sie negativ berichten sollen, was sie auch getan hätten. Dies sei eine Art Prüfung gewesen, um in der Hierarchie der Partei zu steigen. Am 01.10.2012 hätten sie dann die Wahlen verloren und seien nicht nur dem Beschwerdeführer falsche Tatsachen unterstellt worden, sondern auch seinen Freunden, welche ebenfalls bei der nationalistischen Partei Mitglied gewesen seien.
8. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2017 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.8. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund von vagen und wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund von vagen und wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen.
9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 24.01.2017 wurde gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 06.02.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 24.01.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 06.02.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
10. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 07.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Hierbei wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Bemängelt wurde, dass der Sachverhalt unvollständig bzw. fehlerhaft ermittelt worden sei und teilweise nicht verständliche Sätze protokoliert worden seien. Dies könne von Seiten der Rechtsberatung zumindest teilweise mit sprachlichen Kommunikationsproblemen erklärt werden und sei zB das Wort "Mandatar" falsch übersetzt worden. Das BFA habe auch nicht ermittelt für welche Partei der Beschwerdeführer inoffiziell tätig gewesen sei. Die "nationalistische Partei" entspreche keiner offiziellen politischen Partei in Georgien. Der Beschwerdeführer sei für die "Vereinte Nationale Bewegung" tätig gewesen und sei nicht ersichtlich weshalb im Einvernahmeprotokoll "nationalistische Partei" protokolliert worden sei. In weiterer Folge wurde ein in der Einvernahme protokollierter Satz zitiert und angemerkt, dass die Satzstellung diffus sei und nicht daraus hervorgehe, welche Rolle die "nationale Bewegung Georgiens" oder "politische Häftlinge" gehabt hät