TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/2 97/13/0107

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Veröffentlicht am 02.08.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien IX., Prechtlgasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. April 1997, Zl. GA 8 - 2291/95, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug vom Beschwerdeführer geleistete Prämien für eine Lebensversicherung und eine Unfallversicherung zu Versicherungsanstalten mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland als Sonderausgaben mit der Begründung nicht anerkannt, dass nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Prämien an Versicherungsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig seien, wenn das Versicherungsunternehmen einen Geschäftsbetrieb in Österreich unterhalte, was bei den Versicherungsanstalten, an welche der Beschwerdeführer die Prämien geleistet hatte, nicht der Fall sei.

Der Beschwerdefall gleicht damit in rechtserheblicher Hinsicht vollständig jenen Beschwerdefällen, die der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 20. Jänner 1999, 98/13/0002, und vom 25. März 1999, 98/15/0125, entschieden hat (siehe hiezu auch schon das Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, 98/14/0125). Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war; dies konnte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die angeführte Judikatur in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschließen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Stempelgebührenaufwand, der insofern überhöht verzeichnet wurde, als es der Vorlage des angefochtenen Bescheides in lediglich einfacher Ausfertigung bedurfte.

Wien, am 2. August 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130107.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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