TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/20 98/13/0002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1999
beobachten
merken

Index

E1E;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
57/01 Versicherungsaufsicht;

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E177 EGV Art177;
61996CJ0118 Safir VORAB;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §18 Abs4 Z1;
VAG 1978 §14 idF 1994/652 ;
VAG 1978 §1a idF 1994/652 ;
VwGG §38a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0125 E 26. Jänner 1999 98/14/0084 E 17. Februar 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Mag. M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien VI, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Dezember 1997, Zl. RV/0339 - 08/14/97, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Berücksichtigung einer Prämienzahlung für eine Lebensversicherung an ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen als Sonderausgabe nach § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988. Das Finanzamt folgte im Einkommensteuerbescheid 1996 diesem Ansuchen nicht, weil Versicherungsprämien nur dann abzugsfähig seien, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz im Inland habe oder diesem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden sei.

Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Nach der Begründung im angefochtenen Bescheid seien Versicherungsprämien, die an im Ausland ansässige Versicherungsgesellschaften gezahlt würden, nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn diesen Versicherungsgesellschaften die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden sei. Wesentlich seien demnach zwei Tatbestandselemente: einerseits, daß das ausländische Versicherungsunternehmen in Österreich einen "Geschäftsbetrieb" unterhalte und andererseits, daß hiezu eine Erlaubnis erteilt worden sei. Wenn durch die in der VAG-Novelle 1994 erfolgte Umsetzung der dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG, ABl. L 360 vom 9.12.1992) eine Zulassung im Ansässigkeitsstaat zur Ausübung im gesamten EWR-Raum ausreiche, sei für solche Versicherungsunternehmen das Tatbestandsmerkmal der "Erlaubnis" zum inländischen Geschäftsbetrieb erfüllt. Würden allerdings solche "EWR-Versicherungsunternehmen" vom Ausland aus, somit ohne inländischen Geschäftsbetrieb, auf dem österreichischen Markt tätig, fehle es am Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmales. Auch bilde einen Geschäftsbetrieb in dem "hier verstandenen Sinn" nicht jede Betriebsstätte eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland, denn eine Zurechnung aller Inlandsgeschäfte des ausländischenVersicherers an die inländische Betriebsstätte sei dem österreichischen Steuerrecht fremd. Sonderausgabenbegünstigt seien daher nur Prämienzahlungen zu jenen Versicherungsverträgen, die dem Geschäftsbetrieb einer inländischen Niederlassung steuerlich zuzurechnen seien. Das in § 18 EStG genannte Erfordernis der Erteilung der Erlaubnis zum inländischen Geschäftsbetrieb könne nur so verstanden werden, daß dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis "erteilt werden mußte, auf österreichischem Territorium in einer inländischen Betriebsstätte das Versicherungsgeschäft zu betreiben (= inländischer Geschäftsbetrieb)". Dies erkläre sich bereits aus dem Umstand, daß der Betrieb eines in Österreich sonderausgabenbegünstigten Versicherungsgeschäftes dem Versicherer zahlreiche Verpflichtungen gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung auferlege, deren Einhaltung nur dann überwacht werden könne, wenn das Versicherungsgeschäft tatsächlich zur Gänze in der inländischen Niederlassung abgewickelt werde. Eine direkte Zuordnung der gegenständlichen Versicherung zu einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Versicherungsunternehmens sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu den dort näher bezeichneten Versicherungen nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Die belangte Behörde geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - davon aus, daß der in Rede stehenden Versicherungsanstalt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland zukommt (vgl. § 1a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG - i. d.F. BGBl. Nr. 652/1994). Für das nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ansicht kumulativ verlangte Erfordernis eines inländischen Geschäftsbetriebes im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte (der das konkrete Versicherungsgeschäft zurechenbar sein müsse) bietet der Wortlaut der strittigen Bestimmung keinen Anhaltspunkt (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu § 18 Abs. 1 Z. 2). Die Regelung stellt nur auf die "Erlaubnis" zum Geschäftsbetrieb ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt (vgl. den "Dienstleistungsverkehr" nach § 14 VAG i.d.F. BGBl Nr. 652/1994). Das Erfordernis einer inländischen Betriebsstätte kann auch nicht über die im § 18 Abs. 4 Z. 1 EStG vorgesehene Meldepflicht der Versicherungsunternehmen hinsichtlich bestimmter Nachversteuerungstatbestände in die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. "hineingelesen" werden, zumal auch dort nur allgemein die "Versicherungsunternehmen" als Normadressat angesprochen werden (deren Meldepflichten im übrigen erst mit dem EStG 1972 eingeführt wurden, währenddessen die "Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb" davon unabhängig bereits in den Vorgängergesetzen, so dem EStG 1953 und EStG 1967, als Tatbestandsvoraussetzung zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe enthalten war).

Da sich bei dem aufgezeigten Beurteilungsergebnis aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Konfliktsituation mit gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt (zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EG-Vertrag bei einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Prämienzahlungen an eine nicht im Inland niedergelassene Versicherungsgesellschaft vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 28. April 1998, Rs C-118/96, "Safir"), war auf die in der Beschwerde "in eventu" gestellte Anregung auf Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens im Sinn des Art. 177 EG-Vertrag nicht weiter einzugehen.

Wegen Verkennung der Rechtslage war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Jänner 1999

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0118 Safir VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130002.X00

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten