Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2175480-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. IFA:
1072171207 VZ: 150620729, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass in Nigeria zwei seiner Brüder von den Leuten seiner Volksgruppe getötet worden seien, da diese geglaubt haben, dass sein Vater einer anderen Volksgruppe angehöre. Sein Vater, seine Schwester und er seien daraufhin in eine andere Stadt geflohen, wobei sein Vater und seine Schwester getötet worden seien und er verletzt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass sie gemäß Art. (2) der Dublin III-VO infolge Verfristung für die Führung des Asylverfahrens zuständig sind.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass sie gemäß "Art". (2) der Dublin III-VO infolge Verfristung für die Führung des Asylverfahrens zuständig sind.
3. Am 26.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Ungarn. Mit Schreiben des LK
XXXX vom 03.09.2015 wurde eine Anfragebeantwortung der Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beswchwerdeführers übermittelt.römisch 40 vom 03.09.2015 wurde eine Anfragebeantwortung der Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beswchwerdeführers übermittelt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, ZL: IFA: 1072171207, VZ: 150620729 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bei Ungarn liege. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 24.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2015, Zl. W184 2115062-1/4E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben wird, ob in Ungarn systematische Mängel vorliegen würden und daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK geboten wäre.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, ZL: IFA: 1072171207, VZ: 150620729 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bei Ungarn liege. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 24.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2015, Zl. W184 2115062-1/4E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben wird, ob in Ungarn systematische Mängel vorliegen würden und daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK geboten wäre.
5. Bezüglich dieses Erkenntnisses wurde, nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine aktuelle Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, "gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz" eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und dieses Erkenntnis mit 21.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt.5. Bezüglich dieses Erkenntnisses wurde, nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine aktuelle Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, "gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz" eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und dieses Erkenntnis mit 21.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt.
7. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt.7. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt.