Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2175394-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko alias Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 1050180004/171179090, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko alias Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH – ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 1050180004/171179090, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2017 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i.V.m. mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte im Bundesgebiet erstmals am 15.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Als Fluchtgrund brachte er wirtschaftliche Gründe vor.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)vom 21.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden.
Am 18.03.2015 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.03.2015 wurde rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) gewährt.Der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.03.2015 wurde rechtskräftig mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2017, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.) gewährt.
Der BF wurde am 12.06.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, gegen § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB und §§ 127, 128 (1) Z 1, 130Der BF wurde am 12.06.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, gegen Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 241 e, (3) StGB und Paragraphen 127, 128, (1) Ziffer eins, 130
1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ihm acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Am 24.02.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien der belangten Behörde mit, dass gegen den BF Anklage erhoben wurde. Der BF wurde am 22.02.2017 festgenommen und am 25.02.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.03.2017 wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.03.2017 wurde der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach beabsichtigt werde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, sowie eventuell einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Unter einem wurde ihm eine zehntätige Frist zur Stellungnahme gegeben.
In der vom BF verfassten Stellungnahme, beim Bundesamt am 21.06.2017 eingelangt, gab dieser an marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten zu sein. Er sei 2012 in die EU eingereist und nach Aufenthalten in Frankreich und Italien 2012 nach Österreich eingereist. In Marokko habe er die Mittelschule besucht und habe eine Ausbildung als Tischler.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a, zweiter Fall, Abs. 3 SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall, Absatz 3, SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer zwölfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 28.06.2017 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF mit der marokkanischen Botschaft ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18. Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Über eine dagegen erhobene Beschwerde durch den BF am 01.08.2017 wurde bislang vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden. Auch ist eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des genannten Gerichtes bis heute nicht erfolgt.
Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 28.08.2017 am 20.10.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, entlassen.
Der BF wurde im Anschluss an die bedingte Entlassung aus der Strafhaft mit Festnahmeauftrag der belangten Behörde am 20.10.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Graz verbracht.Der BF wurde im Anschluss an die bedingte Entlassung aus der Strafhaft mit Festnahmeauftrag der belangten Behörde am 20.10.2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Graz verbracht.
Der BF wurde noch am selben Tag zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme, unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, an, über 221,12 € an Barmittel zu verfügen und keinerlei identitätsbezeugende zur Vorlage bringen zu können. Er habe nie über ein nationales Reisedokument verfügt. Er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Familie (seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder) lebe in Italien, sein Vater bereits seit mehr als 10 Jahren. Er habe Schmerzen auf der rechten Seite, sei aber für haftfähig erklärt worden. Der BF gab weiters an, nach Italien zu seiner Familie zu wollen. Er habe eine Freundin in Österreich, die in Graz wohne. Er werde sich nie mehr in Österreich blicken lassen und mit Hilfe seiner Freundin Österreich verlassen.Der BF wurde noch am selben Tag zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme, unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, an, über 221,12 € an Barmittel zu verfügen und keinerlei identitätsbezeugende zur Vorlage bringen zu können. Er habe nie über ein nationales Reisedokument verfügt. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Familie (seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder) lebe in Italien, sein Vater bereits seit mehr als 10 Jahren. Er habe Schmerzen auf der rechten Seite, sei aber für haftfähig erklärt worden. Der BF gab weiters an, nach Italien zu seiner Familie zu wollen. Er habe eine Freundin in Österreich, die in Graz wohne. Er werde sich nie mehr in Österreich blicken lassen und mit Hilfe seiner Freundin Österreich verlassen.
Eine Nachfrage des Bundesamtes am 20.11.2017 im PKZ Thörl-Maglern, ob der BF tatsächlich bei den italienischen Behörden registriert ist, ergab, dass der BF bei den italienischen Behörden zu den von ihm behaupteten Personalien XXXX , geb. XXXX , nicht registriert ist und in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über keinen Aufenthaltsitel verfügt.Eine Nachfrage des Bundesamtes am 20.11.2017 im PKZ Thörl-Maglern, ob der BF tatsächlich bei den italienischen Behörden registriert ist, ergab, dass der BF bei den italienischen Behörden zu den von ihm behaupteten Personalien römisch 40 , geb. römisch 40 , nicht registriert ist und in Italien über kein Aufenthaltsrecht bzw. über keinen Aufenthaltsitel verfügt.
2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.10.2017 um 10:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.10.2017 um 10:30 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie in Österreich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte haben. Sie behaupten zwar, eine Freundin in Graz zu haben, können über diese Person jedoch keine konkreten Angaben machen. Sie haben laut Aktenlage keine familiären oder privaten Bindungen. Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht und haben sich bereits mehrfach im österr. Bundesgebiet während eines Asylverfahrens straffällig gemacht, sodass bei Ihnen auch kein geminderter Grad an sozialer, persönlicher und wirtschaftlicher Integration feststellbar ist.".
Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA Aktes verwiesen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Bereits im Asylverfahren versuchten Sie die Behörde durch Angabe von verschiedenen Identitäten zu täuschen. Ihre tatsächliche Identität und Herkunft sind nach wie vor ungeklärt.
Ihre beiden Asylverfahren sind rechtskräftig negativ abgeschlossen, wobei Sie bereits während dieser Verfahren strafbare Handlungen setzten, welche zur ihren nunmehr aktuell aufscheinenden strafrechtlichen Verurteilungen führten.
Gegen ihre Person wurde mit Bescheid des Bundesamtes am 18.07.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko gem. § 46 FPG derzeitige Fassung zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gegen ihre Person wurde mit Bescheid des Bundesamtes am 18.07.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko gem. Paragraph 46, FPG derzeitige Fassung zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der von Ihnen am 1.8.2017 eingebrachten Beschwerde gegen diese aufenthaltsbeendende Maßnahme bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die ggstl. Rückkehrentscheidung vom 18.07.2017 mittlerweile bereits durchführbar ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark hat bereits am 22.06.2017 via Direktion in Wien, betreffend ihre Person um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft angesucht und wurde die Kommunikation mit der marokkanischen Botschaft bereits am 28.6.2017 eingeleitet.
Seither befinden Sie sich illegal im Bundesgebiet und zeigten keine Ausreisewilligkeit in den Herkunftsstaat – Marokko. Darüber hinaus wirken Sie an der Klärung ihrer Identität und Nationalität nicht ausreichend mit und haben bewusst die österr. Behörden getäuscht.
Für die befassten Behörden ist die Durchsetzung und Effektuierung ihrer Abschiebung nach Marokko vorrangig und wurde bisher noch keine Ablehnung betr. das beantragte Heimreisezertifikat von der Botschaft Marokko erteilt, weshalb die Sicherung ihrer Person derzeit aufgrund des Sicherungsbedarfs und zur Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtgift- und Eigentumskriminalität vorrangig sind.
Mangels finanzieller Mittel und nicht beruflicher uns sozialer Verankerung in Österreich ist von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen sowie auch dass Sie neuerlich strafbare Handlungen setzen.
Daher ist die Entscheidung auf ihren Fall bezogen derzeit auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei Belassen auf freiem Fuß auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits angeführt versuchten Sie die Behörde über Ihre Identität zu täuschen, zeigen keine Ausreisewilligkeit, und haben an der Klärung ihrer Person und ihrer Nationalität bisher nicht ausreichend mitgewirkt. Sie selbst sind aufgrund persönlicher Angaben im Einvernahmeraum des PAZ Graz vom 20.10.2017 gegen 10:40 Uhr selbst Suchtgift abhängig.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Nicht nur, dass auf Grund Ihres Verhaltens- falsche Angaben zur Person und zur Nationalität haben Sie während ihres Aufenthaltes im österr. Bundesgebiet bisher das Verbrechend des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 1, 130.Nicht nur, dass auf Grund Ihres Verhaltens- falsche Angaben zur Person und zur Nationalität haben Sie während ihres Aufenthaltes im österr. Bundesgebiet bisher das Verbrechend des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 1, 130.
1. Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB im Jänner 2015 in Wien begangen und wurden diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 125 Hv 21/15x zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 12.06.2015 rechtskräftig verurteilt.1. Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB im Jänner 2015 in Wien begangen und wurden diesbezüglich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 125 Hv 21/15x zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 12.06.2015 rechtskräftig verurteilt.
Am 08.05.2017 wurden Sie zuletzt ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 066 Hv 15/17h wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diesbezüglich haben Sie ihre Haftstrafe bis 20.10.2017 08:00 Uhr zuletzt in der Justizanstalt LEOBEN verbüßt.Am 08.05.2017 wurden Sie zuletzt ebenfalls vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu GZ.: 066 Hv 15/17h wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Diesbezüglich haben Sie ihre Haftstrafe bis 20.10.2017 08:00 Uhr zuletzt in der Justizanstalt LEOBEN verbüßt.
Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und hat Ihre Einstellung zu der Österreichischen Rechtsordnung ausreichend dargestellt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
( )
Durch Ihr dokumentiertes Verhalten ist eine erhebliche Gefahr des Untertauchens gegeben, da Sie durch Ihr Nichtbefolgen von behördlichen Anordnungen zeigten, dass Sie nicht willens sind, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Sie wurden nach Ihrer Einlieferung in das PAZ Graz vom diensthabenden Amtsarzt untersucht und wurde dieser der Entlassungsbrief der Krankenanstalt Wilhelmshöhe vorgelegt. Die amtsärztliche Untersuchung ergab, dass Sie haftfähig sind.
Es ist daher aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und den laufenden Untersuchungen festgestellt worden, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Die belangte Behörde leitete am 23.10.2017 nun auch Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den algerischen und tunesischen Vertretungsbehörden ein.
3. Gegen den Mandatsbescheid vom 21.10.2017 und die fortdauernde Anhaltung wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde erhoben.
Darin wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass di