TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/8 G308 2009284-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §34
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 34 heute
  2. BSVG § 34 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. BSVG § 34 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  4. BSVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  5. BSVG § 34 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1996
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2009284-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX STEUERBERATUNGS GMBH in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 19.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 STEUERBERATUNGS GMBH in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 19.05.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die nachvorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2014 in Höhe von EUR 35.584,17, den Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG in Höhe von EUR 1.698,09 sowie die Gebühren für die Pfandrechtsbegründung für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR 1.026,20, insgesamt daher EUR 38.308,46 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, zu entrichten.A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die nachvorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2014 in Höhe von EUR 35.584,17, den Beitragszuschlag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BSVG in Höhe von EUR 1.698,09 sowie die Gebühren für die Pfandrechtsbegründung für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR 1.026,20, insgesamt daher EUR 38.308,46 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, zu entrichten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 19.05.2014 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.09.2007 bis 31.03.2014 in den im Bescheid angeführten Zeiträumen, mit den angeführten Beitragsgrundlagen sowie Monatsbeiträgen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern beitragspflichtig ist. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF der belangten Behörde für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2014 Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung in Höhe von EUR 35.584,17, Beitragszuschläge in Höhe von EUR 1.698,09 und Gebühren für eine Pfandrechtsbegründung von 01.09.2007 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR 1.026,20, insgesamt daher EUR 38.308,46 schulde.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 19.05.2014 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von 01.09.2007 bis 31.03.2014 in den im Bescheid angeführten Zeiträumen, mit den angeführten Beitragsgrundlagen sowie Monatsbeiträgen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern beitragspflichtig ist. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF der belangten Behörde für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2014 Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung in Höhe von EUR 35.584,17, Beitragszuschläge in Höhe von EUR 1.698,09 und Gebühren für eine Pfandrechtsbegründung von 01.09.2007 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR 1.026,20, insgesamt daher EUR 38.308,46 schulde.

Nach Darstellung der als von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich erachteten rechtlichen Bestimmungen wurde zum Sachverhalt festgestellt, dass der BF Alleineigentümer mehrerer Liegenschaften in den Katastralgemeinden XXXX und XXXX sei und sämtliche Liegenschaften vom Finanzamt XXXX unter einer gemeinsamen Finanzamtsnummer bewertet worden seien. Im vorliegenden Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2014 seien die Wertvorschreibungsbescheide des Finanzamtes zum 01.01.1992 (Erstelldatum 02.01.1992), zum 01.01.2009 (Erstelldatum 27.01.2009) sowie zum 01.01.2011 (Erstelldatum 14.03.2012) zu berücksichtigen. Im Zuge einer am 03.12.2013 im Beisein des Bevollmächtigten des BF, XXXX (im Folgenden: Bevollmächtigter), durchgeführten Erhebung vor Ort sei festgestellt worden, dass ein Großteil der landwirtschaftlichen Flächen des BF brach liegen würden oder teilweise verpachtet seien, sodass sich auch unter Berücksichtigung weiterer vom BF vorgelegter Unterlagen über Verpachtungen für die von ihm auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafteten Flächen in weiterer Folge näher angeführte sozialversicherungsrechtliche Einheitswerte im Sinne des § 23 BSVG für die Beitragsbemessung errechnen würden. Von diesen Einheitswerten wären die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen und würden sich daraus die angeführten Monatsbeiträge ergeben. Der BF habe die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet, sodass aufgrund der vorliegenden Meldepflichtverletzung die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Die Feststellungsverjährung sei durch das am 26.01.2012 an den BF ergangene Schreiben unterbrochen worden, sodass das Recht der belangten Behörde auf Feststellung der Beitragspflicht ab September 2007 noch nicht verjährt sei. Zur Sicherstellung des vollstreckbaren Beitragsrückstandes für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2013 sei seitens der belangten Behörde die zwangsweise Pfandrechtsbegründung beim Bezirksgericht beantragt worden, da der BF bisherige Beitragsvorschreibungen und Mahnungen ignoriert habe. Unter Berücksichtigung des Stundungsansuchens vom 07.05.2014 würden aber bis zu einer allfälligen Erhebung einer Beschwerde keine weiteren Eintreibungsmaßnahmen durchgeführt werden. Nach Darstellung der Zusammensetzung des Beitragsrückstandes wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.Nach Darstellung der als von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich erachteten rechtlichen Bestimmungen wurde zum Sachverhalt festgestellt, dass der BF Alleineigentümer mehrerer Liegenschaften in den Katastralgemeinden römisch 40 und römisch 40 sei und sämtliche Liegenschaften vom Finanzamt römisch 40 unter einer gemeinsamen Finanzamtsnummer bewertet worden seien. Im vorliegenden Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2014 seien die Wertvorschreibungsbescheide des Finanzamtes zum 01.01.1992 (Erstelldatum 02.01.1992), zum 01.01.2009 (Erstelldatum 27.01.2009) sowie zum 01.01.2011 (Erstelldatum 14.03.2012) zu berücksichtigen. Im Zuge einer am 03.12.2013 im Beisein des Bevollmächtigten des BF, römisch 40 (im Folgenden: Bevollmächtigter), durchgeführten Erhebung vor Ort sei festgestellt worden, dass ein Großteil der landwirtschaftlichen Flächen des BF brach liegen würden oder teilweise verpachtet seien, sodass sich auch unter Berücksichtigung weiterer vom BF vorgelegter Unterlagen über Verpachtungen für die von ihm auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafteten Flächen in weiterer Folge näher angeführte sozialversicherungsrechtliche Einheitswerte im Sinne des Paragraph 23, BSVG für die Beitragsbemessung errechnen würden. Von diesen Einheitswerten wären die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen und würden sich daraus die angeführten Monatsbeiträge ergeben. Der BF habe die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet, sodass aufgrund der vorliegenden Meldepflichtverletzung die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Die Feststellungsverjährung sei durch das am 26.01.2012 an den BF ergangene Schreiben unterbrochen worden, sodass das Recht der belangten Behörde auf Feststellung der Beitragspflicht ab September 2007 noch nicht verjährt sei. Zur Sicherstellung des vollstreckbaren Beitragsrückstandes für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2013 sei seitens der belangten Behörde die zwangsweise Pfandrechtsbegründung beim Bezirksgericht beantragt worden, da der BF bisherige Beitragsvorschreibungen und Mahnungen ignoriert habe. Unter Berücksichtigung des Stundungsansuchens vom 07.05.2014 würden aber bis zu einer allfälligen Erhebung einer Beschwerde keine weiteren Eintreibungsmaßnahmen durchgeführt werden. Nach Darstellung der Zusammensetzung des Beitragsrückstandes wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht sei.

2. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters des BF vom 15.06.2014 erhobene, bei der belangten Behörde am 17.06.2014 eingelangte, Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben, damit einhergehend die vorgeschriebenen Beiträge, Beitragszuschläge sowie Gebühren der Pfandrechtsbegründung für den Zeitraum 01.09.2007 bis 31.03.2014 stornieren sowie feststellen, dass eine Pflichtversicherung des BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung im strittigen Zeitraum nicht besteht.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Deutschland wohnhaft sei und der angefochtene Bescheid zu Unrecht erlassen worden und daher rechtswidrig sei. Nach Angaben zu den im Bescheid festgehaltenen Feststellungen der belangten Behörde wurde weiters vorgebracht, dass der BF die gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Flächen, welche zum Gut XXXX gehören würden, Ende des Jahres 1994/Anfang des Jahres 1995 zu einem Kaufpreis von "ATS 36.00.000,--" [gemeint:Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Deutschland wohnhaft sei und der angefochtene Bescheid zu Unrecht erlassen worden und daher rechtswidrig sei. Nach Angaben zu den im Bescheid festgehaltenen Feststellungen der belangten Behörde wurde weiters vorgebracht, dass der BF die gegenständlichen land(forst)wirtschaftlichen Flächen, welche zum Gut römisch 40 gehören würden, Ende des Jahres 1994/Anfang des Jahres 1995 zu einem Kaufpreis von "ATS 36.00.000,--" [gemeint:

36.000.000,--; Anm.] gekauft habe. Es handle sich dabei um den ältesten "Demeterhof" in Österreich und sei dieser damals erheblich überschuldet gewesen. Eine Sanierung sowie Bewirtschaftung des Hofes durch österreichische Pächter sei schließlich gescheitert, sodass der Betrieb bereits vor Jahren eingestellt habe werden müssen und habe sich daran auch in den letzten Jahren nichts geändert. Das Gut sei stillgelegt, nur einige Restflächen würden an Nachbarn verpachtet werden, wobei der Pachtzins bei weitem nicht die Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung der baufälligen Gebäude ausreiche. Der BF selbst sei nie als Landwirt tätig gewesen, sei XXXX Jahre alt, Inhaber mehrerer Firmen in Deutschland, dort privat krankenversichert und seit sieben Jahren als Aufsichtsrat und Berater tätig. Er beziehe keine staatliche Pension in Deutschland. Der BF sei in der Zeit von 01.09.2007 bis 31.03.2014 weder als Landwirt tätig gewesen noch sei in dieser Zeit auf seine Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt worden.36.000.000,--; Anm.] gekauft habe. Es handle sich dabei um den ältesten "Demeterhof" in Österreich und sei dieser damals erheblich überschuldet gewesen. Eine Sanierung sowie Bewirtschaftung des Hofes durch österreichische Pächter sei schließlich gescheitert, sodass der Betrieb bereits vor Jahren eingestellt habe werden müssen und habe sich daran auch in den letzten Jahren nichts geändert. Das Gut sei stillgelegt, nur einige Restflächen würden an Nachbarn verpachtet werden, wobei der Pachtzins bei weitem nicht die Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung der baufälligen Gebäude ausreiche. Der BF selbst sei nie als Landwirt tätig gewesen, sei römisch 40 Jahre alt, Inhaber mehrerer Firmen in Deutschland, dort privat krankenversichert und seit sieben Jahren als Aufsichtsrat und Berater tätig. Er beziehe keine staatliche Pension in Deutschland. Der BF sei in der Zeit von 01.09.2007 bis 31.03.2014 weder als Landwirt tätig gewesen noch sei in dieser Zeit auf seine Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt worden.

3. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 02.07.2014 am Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 erging an die belangte Behörde die Aufforderung, zur Beschwerde des BF binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.

Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2017 einlangend, nach und führte im Wesentlichen nach zusammenfassender Wiedergabe des Beschwerdevorbringens aus, dass der BF in seiner Beschwerde rechtlich ausführe, dass eine Pflichtversicherung nach "§ 3 Abs. 1 Z 1 BSVG" [gemeint offensichtlich § 2 Abs. 1 Z 1; Anm.] aufgrund der Verpachtungen und der Nicht-Bewirtschaftung, daher des "Brachliegens" nicht entstehen habe können. Weitere Einwendungen seien nicht gemacht worden, daher würde nur dieser Einwand den Beschwerdegegenstand bilden. Die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid die Eigentumsverhältnisse des BF, wonach er Alleineigentümer näher genannter Liegenschaften in den Katastralgemeinden XXXX und XXXX sei, sowie die Bewertungen durch das Finanzamt XXXX bzw. XXXX sowie die im Bescheid angeführten Wertfortschreibungsbescheide zugrunde gelegt. Zudem habe am 03.12.2012 mit dem Bevollmächtigten des BF eine ausführliche Erhebung vor Ort stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass erhebliche Anteile der landwirtschaftlichen Flächen brach liegen oder verpachtet seien. Bei den forstwirtschaftlichen Flächen sei jedoch im Zuge dieser Erhebung vom Bevollmächtigten bestätigt worden, dass diese Flächen auf Rechnung und Gefahr des BF bewirtschaftet werden würden. Die Erhebungsergebnisse seien im angefochtenen Bescheid insofern berücksichtigt worden, als fast ausschließlich die forstwirtschaftlich genützten Flächen des BF herangezogen worden seien, nicht jedoch nachweislich verpachtete oder brachliegende landwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG hinsichtlich forstwirtschaftlicher Flächen eine Bewirtschaftungsvermutung enthalte. Ein Gegenbeweis sei rückwirkend nur innerhalb eines Monats nach Meldung des dieser gesetzlichen Vermutung widersprechenden Sachverhalts möglich. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aber kein Gegenbeweis erfolgt, sodass den BF die gesetzliche Vermutung der Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr treffe. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2017 einlangend, nach und führte im Wesentlichen nach zusammenfassender Wiedergabe des Beschwerdevorbringens aus, dass der BF in seiner Beschwerde rechtlich ausführe, dass eine Pflichtversicherung nach "§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, BSVG" [gemeint offensichtlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,; Anm.] aufgrund der Verpachtungen und der Nicht-Bewirtschaftung, daher des "Brachliegens" nicht entstehen habe können. Weitere Einwendungen seien nicht gemacht worden, daher würde nur dieser Einwand den Beschwerdegegenstand bilden. Die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid die Eigentumsverhältnisse des BF, wonach er Alleineigentümer näher genannter Liegenschaften in den Katastralgemeinden römisch 40 und römisch 40 sei, sowie die Bewertungen durch das Finanzamt römisch 40 bzw. römisch 40 sowie die im Bescheid angeführten Wertfortschreibungsbescheide zugrunde gelegt. Zudem habe am 03.12.2012 mit dem Bevollmächtigten des BF eine ausführliche Erhebung vor Ort stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass erhebliche Anteile der landwirtschaftlichen Flächen brach liegen oder verpachtet seien. Bei den forstwirtschaftlichen Flächen sei jedoch im Zuge dieser Erhebung vom Bevollmächtigten bestätigt worden, dass diese Flächen auf Rechnung und Gefahr des BF bewirtschaftet werden würden. Die Erhebungsergebnisse seien im angefochtenen Bescheid insofern berücksichtigt worden, als fast ausschließlich die forstwirtschaftlich genützten Flächen des BF herangezogen worden seien, nicht jedoch nachweislich verpachtete oder brachliegende landwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG hinsichtlich forstwirtschaftlicher Flächen eine Bewirtschaftungsvermutung enthalte. Ein Gegenbeweis sei rückwirkend nur innerhalb eines Monats nach Meldung des dieser gesetzlichen Vermutung widersprechenden Sachverhalts möglich. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aber kein Gegenbeweis erfolgt, sodass den BF die gesetzliche Vermutung der Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr treffe. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

5. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde dem steuerlichen Vertreter des BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte BF war eigenen Angaben nach in Deutschland im Rahmen von Wohnbaugemeinschaften und Aufsichtsräten/Vorständen diverser Unternehmen selbstständig erwerbstätig, hat diese Tätigkeiten aber bereits seit 03.09.2007 aus Altersgründen eingestellt (OZ 47, OZ 45/2 Verwaltungsakt) und lebte seither von seinem Privatvermögen. Er war in der Bundesrepublik Deutschland beim zuständigen Versicherungsträger dennoch lange Zeit als erwerbstätig gemeldet.

Von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde für den BF eine mit 24.09.2003 datierte europäische Entsendebescheinigung "E101" für die Zeit vom "31.01.1995 bis laufend" gemäß Art. 14a.2 zur Ausübung selbstständiger Tätigkeiten in Österreich ausgestellt (OZ 16 Verwaltungsakt). Eine diesbezügliche Überprüfung der belangten Behörde in den Jahren 2012 und 2013 ergab nach mehrfacher Korrespondenz mit dem BF, dem Bevollmächtigten und der in Deutschland zuständigen GKV Spitzenverband - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) schlussendlich im November 2013, dass der BF in Deutschland nunmehr keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, lediglich eine Rente bezieht und somit in der Bundesrepublik Deutschland keine die deutsche Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit mehr vorliegt, sodass ein weiteres Formular E101 bzw. nunmehr A1 nicht mehr ausgestellt wurde (OZ 45 Verwaltungsakt). Es konnte jedoch nicht abschließend festgestellt werden, ob der BF in Deutschland eine staatliche Pension bezieht oder nicht (OZ 45, OZ 47, OZ 45/2 Verwaltungsakt).Von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde für den BF eine mit 24.09.2003 datierte europäische Entsendebescheinigung "E101" für die Zeit vom "31.01.1995 bis laufend" gemäß Artikel 14 a, Punkt 2, zur Ausübung selbstständiger Tätigkeiten in Österreich ausgestellt (OZ 16 Verwaltungsakt). Eine diesbezügliche Überprüfung der belangten Behörde in den Jahren 2012 und 2013 ergab nach mehrfacher Korrespondenz mit dem BF, dem Bevollmächtigten und der in Deutschland zuständigen GKV Spitzenverband - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) schlussendlich im November 2013, dass der BF in Deutschland nunmehr keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, lediglich eine Rente bezieht und somit in der Bundesrepublik Deutschland keine die deutsche Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit mehr vorliegt, sodass ein weiteres Formular E101 bzw. nunmehr A1 nicht mehr ausgestellt wurde (OZ 45 Verwaltungsakt). Es konnte jedoch nicht abschließend festgestellt werden, ob der BF in Deutschland eine staatliche Pension bezieht oder nicht (OZ 45, OZ 47, OZ 45/2 Verwaltungsakt).

Aufgrund der mit 24.09.2003 datierten Entsendebescheinigung "E101" wurde der BF in weiterer Folge rückwirkend ab 01.09.2002 von der belangten Behörde aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen (OZ 18 Verwaltungsakt), wohl aber in die Unfallversicherung einbezogen. Die dem BF vorgeschriebenen Beiträge zur Unfallversicherung wurden von diesem eine Zeit lang entrichtet (vgl. etwa OZ 20/1 Verwaltungsakt), aber nicht durchgehend. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2003 wurde dem BF in diesem Zusammenhang ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Ende seiner in anderen EU-/EWR-Staaten ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeiten der belangten Behörde unaufgefordert binnen einer Frist von einem Monat zu melden ist (OZ 18 Verwaltungsakt).Aufgrund der mit 24.09.2003 datierten Entsendebescheinigung "E101" wurde der BF in weiterer Folge rückwirkend ab 01.09.2002 von der belangten Behörde aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen (OZ 18 Verwaltungsakt), wohl aber in die Unfallversicherung einbezogen. Die dem BF vorgeschriebenen Beiträge zur Unfallversicherung wurden von diesem eine Zeit lang entrichtet vergleiche etwa OZ 20/1 Verwaltungsakt), aber nicht durchgehend. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2003 wurde dem BF in diesem Zusammenhang ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Ende seiner in anderen EU-/EWR-Staaten ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeiten der belangten Behörde unaufgefordert binnen einer Frist von einem Monat zu melden ist (OZ 18 Verwaltungsakt).

1.2. Der BF kaufte mit Liegenschaftskaufvertrag vom XXXX.1995 (OZ 1/11 - 45 Verwaltungsakt) in Österreich die Liegenschaft "Gut XXXX" (im Folgenden: Gut) samt der zugehörigen Grundstücke und Gebäude mit den im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften1.2. Der BF kaufte mit Liegenschaftskaufvertrag vom römisch 40 .1995 (OZ 1/11 - 45 Verwaltungsakt) in Österreich die Liegenschaft "Gut XXXX" (im Folgenden: Gut) samt der zugehörigen Grundstücke und Gebäude mit den im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften

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bestehend jeweils aus mehreren Grundstücken mit Absicht der Sanierung und Restrukturierung des Gutes und auch des zugehörigen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.

Den Großteil der Flächen des Gutes stellten landwirtschaftliche Nutzflächen und Wald dar. Es handelte sich insgesamt um die mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1992 (sozialversicherungsrechtlich wirksam am 01.04.1992) bewerteten Flächen, deren Einheitswerte gemäß §§ 29 - 50 Bewertungsgesetz (BewG) wie folgt bewertet wurden:Den Großteil der Flächen des Gutes stellten landwirtschaftliche Nutzflächen und Wald dar. Es handelte sich insgesamt um die mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 zum 01.01.1992 (sozialversicherungsrechtlich wirksam am 01.04.1992) bewerteten Flächen, deren Einheitswerte gemäß Paragraphen 29, - 50 Bewertungsgesetz (BewG) wie folgt bewertet wurden:

? 71,4464 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen, Einheitswert EUR 63.770,70

? 70,8725 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Einheitswert EUR 12.170,59

? 0,9096 ha unproduktive Flächen, Einheitswert EUR 0,00

Der gerundete Einheitswert gemäß § 25 BewG betrug zum 01.01.1992 daher EUR 75.870,44 (OZ 5/1 Verwaltungsakt).Der gerundete Einheitswert gemäß Paragraph 25, BewG betrug zum 01.01.1992 daher EUR 75.870,44 (OZ 5/1 Verwaltungsakt).

Das Gut wurde sodann mit Pachtvertrag vom XXXX.1995 an eine Pächterin bis 31.08.2002 verpachtet (OZ 1/ 2 - 10 und OZ 6 Verwaltungsakt). Infolge der Beendigung des Pachtvertrages erfolgte ab 01.09.2002 eigenen Angaben des BF nach die Bewirtschaftung des Gutes auf eigene Rechnung und Gefahr des BF (OZ 8 Verwaltungsakt).Das Gut wurde sodann mit Pachtvertrag vom römisch 40 .1995 an eine Pächterin bis 31.08.2002 verpachtet (OZ 1/ 2 - 10 und OZ 6 Verwaltungsakt). Infolge der Beendigung des Pachtvertrages erfolgte ab 01.09.2002 eigenen Angaben des BF nach die Bewirtschaftung des Gutes auf eigene Rechnung und Gefahr des BF (OZ 8 Verwaltungsakt).

Wegen des Antritts des Ruhestandes des BF wurde sodann XXXX (im Folgenden: Bevollmächtigter) als Immobilienmakler in Österreich und Bevollmächtigter des BF mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt (OZ 11, OZ 12 Verwaltungsakt).Wegen des Antritts des Ruhestandes des BF wurde sodann römisch 40 (im Folgenden: Bevollmächtigter) als Immobilienmakler in Österreich und Bevollmächtigter des BF mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt (OZ 11, OZ 12 Verwaltungsakt).

Mit Kaufvertrag vom 30.04.2008 verkaufte der BF an XXXX, geboren am XXXX, Teile des Gutes bzw. zugehöriger Liegenschaften im Ausmaß von insgesamt 341.106 m², davon 302.919 m² landwirtschaftlich genutzte Flächen, 36.036 m² forstwirtschaftlich genutzte Flächen, 198 m² Bauflächen und 1.953 m² sonstige Flächen zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 1.278.920,60 (OZ 22 Verwaltungsakt).Mit Kaufvertrag vom 30.04.2008 verkaufte der BF an römisch 40 , geboren am römisch 40 , Teile des Gutes bzw. zugehöriger Liegenschaften im Ausmaß von insgesamt 341.106 m², davon 302.919 m² landwirtschaftlich genutzte Flächen, 36.036 m² forstwirtschaftlich genutzte Flächen, 198 m² Bauflächen und 1.953 m² sonstige Flächen zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 1.278.920,60 (OZ 22 Verwaltungsakt).

Der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.2009 vom 27.01.2009 enthält mit der Zurechnung zum BF die nachfolgenden Flächen und Einheitswerte:Der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 zum 01.01.2009 vom 27.01.2009 enthält mit der Zurechnung zum BF die nachfolgenden Flächen und Einheitswerte:

? 22,9234 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen, Einheitswert EUR 13.524,15

? 70,8789 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Einheitswert EUR 12.343,47

? 0,0000 ha unproduktive Flächen, Einheitswert EUR 0,00,

Der gerundete Einheitswert gemäß § 25 BewG betrug zum 01.01.2009 bei einer Gesamtgröße von 94,8023 ha EUR 25.800,00 (OZ 25 Verwaltungsakt).Der gerundete Einheitswert gemäß Paragraph 25, BewG betrug zum 01.01.2009 bei einer Gesamtgröße von 94,8023 ha EUR 25.800,00 (OZ 25 Verwaltungsakt).

Mit Kaufvertrag vom 15.09.2010 verkaufte der BF an XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, Teile des Gutes bzw. zugehöriger Liegenschaften im Ausmaß von insgesamt 28.484 m², davon 15.802 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche und 12.682 m² forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald) zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 47.500,-- (OZ 28 Verwaltungsakt).Mit Kaufvertrag vom 15.09.2010 verkaufte der BF an römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , Teile des Gutes bzw. zugehöriger Liegenschaften im Ausmaß von insgesamt 28.484 m², davon 15.802 m² landwirtschaftlich genutzte Fläche und 12.682 m² forstwirtschaftlich genutzte Fläche (Wald) zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 47.500,-- (OZ 28 Verwaltungsakt).

Der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.2011 vom 14.03.2012 (sozialversicherungsrechtlich wirksam mit 01.04.2012) enthält mit der Zurechnung zum BF die nachfolgenden Flächen und Einheitswerte:Der Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 zum 01.01.2011 vom 14.03.2012 (sozialversicherungsrechtlich wirksam mit 01.04.2012) enthält mit der Zurechnung zum BF die nachfolgenden Flächen und Einheitswerte:

? 17,7344 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen, Einheitswert EUR 11.285,70

? 67,3351 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Einheitswert EUR 11.563,18

? 0,0000 ha unproduktive Flächen, Einheitswert EUR 0,00,

Der gerundete Einheitswert gemäß § 25 BewG betrug zum 01.01.2011 bei einer Gesamtgröße von 85,0695 ha EUR 22.800,00 (OZ 40 Verwaltungsakt).Der gerundete Einheitswert gemäß Paragraph 25, BewG betrug zum 01.01.2011 bei einer Gesamtgröße von 85,0695 ha EUR 22.800,00 (OZ 40 Verwaltungsakt).

1.3. Hinsichtlich der sich noch im Eigentum des BF befindlichen Liegenschaften

? EZ XXXX GB XXXX? EZ römisch 40 GB römisch 40

? EZ XXXX GB XXXX? EZ römisch 40 GB römisch 40

? EZ XXXX GB XXXX? EZ römisch 40 GB römisch 40

? EZ XXXX GB XXXX? EZ römisch 40 GB römisch 40

? EZ XXXX GB XXXX? EZ römisch 40 GB römisch 40

in einem Gesamtausmaß von 85,0695 ha (davon 17,7344 ha landwirtschaftliche Flächen und 67,3351 ha forstwirtschaftliche Flächen) mit einem Einheitswert von EUR 22.848,88 wurden mit Erhebungsauftrag vom 02.12.2013 Erhebungen vor Ort zur Bracheüberprüfung am 03.12.2013 durchgeführt, bei welchen der Bevollmächtigte des BF persönlich anwesend war und mit welchem die Niederschrift aufgenommen wurde. In dieser Niederschrift (OZ 49/1-5 Verwaltungsakt) wurde festgehalten:

"Eine gemeinsame Besichtigung vor Ort ergab folgenden Sachverhalt:

* Praz. XXXX im Ausmaß von 1,0166 ha* Praz. römisch 40 im Ausmaß von 1,0166 ha

Bezüglich dieser Fläche kann eindeutig von einer Bewirtschaftung ausgegangen werden. Herr XXXX teilt mit, dass diese Fläche von Herrn XXXX seit dem 01.01.2008 bewirtschaftet wird.Bezüglich dieser Fläche kann eindeutig von einer Bewirtschaftung ausgegangen werden. Herr römisch 40 teilt mit, dass diese Fläche von Herrn römisch 40 seit dem 01.01.2008 bewirtschaftet wird.

* Parz. XXXX (Teilstück mit 0,5100 ha LN)* Parz. römisch 40 (Teilstück mit 0,5100 ha LN)

Dieses Teilstück wird von Herrn XXXX ab 01.01.2011 bis 31.12.2013 bewirtschaftet. Eventuell wird diese Bewirtschaftung ab 01.01.2014 verlängert. Unterlagen werden gegebenenfalls nachgereicht.Dieses Teilstück wird von Herrn römisch 40 ab 01.01.2011 bis 31.12.2013 bewirtschaftet. Eventuell wird diese Bewirtschaftung ab 01.01.2014 verlängert. Unterlagen werden gegebenenfalls nachgereicht.

* Parz. XXXX (Teilstück mit 1,2629 ha LN vom 01.01.2011 bis laufend; davor Teilstück von 1,7729 ha)* Parz. römisch 40 (Teilstück mit 1,2629 ha LN vom 01.01.2011 bis laufend; davor Teilstück von 1,7729 ha)

Bezüglich dieser Fläche kann eindeutig von einer Bewirtschaftung ausgegangen werden. Herr XXXX teilt mit, dass diese Fläche im Auftrag vom Eigentümer bewirtschaftet wird.Bezüglich dieser Fläche kann eindeutig von einer Bewirtschaftung ausgegangen werden. Herr römisch 40 teilt mit, dass diese Fläche im Auftrag vom Eigentümer bewirtschaftet wird.

* Alle weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke

Es wurden alle weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke besichtigt und es konnte folgendes festgestellt werden:

Bei der Liegenschaft handelt es sich um das Gut XXXX. Auf einer Fläche von ca. 3 ha steht das Schloss XXXX mit Schlosspark und unzählige Nebengebäude. Eine Bewirtschaftung dieser Fläche kann gänzlich ausgeschlossen werden. Auf dem Grundstück XXXX stand der ehemalige Rinderstall des Gutes. Dieser wurde vor Jahren abgerissen und auf dem Grundstück ausplaniert (Fläche ca. 1,3 ha). Auf dem Nebengrundstück XXXX (Teilfläche von ca. 3 ha), welches sich in Hanglage befindet, stehen mehrere alte Obstbäume (teilweise umgestürzt und abgestorben), Stauden und Brennnesseln. Die weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke, die sich um das Schloss befinden, werden im Auftrag von Herrn XXXX von verschiedenen Personen sauber gehalten. Dabei wird angemerkt, dass diese Personen nur mit Erlaubnis von Herrn XXXX die Grundstücke betreten dürfen. Die Pflegemaßnahmen beinhalten schlegeln, mulchen, ausschneiden und wegräumen von abgestorbenen Bäumen. Teilweise werden auch auf manchen Grundstücken Hobbypferde eingesetzt. Diese dürfen aber auch nur zu einer bestimmten Zeit im Auftrag von Herrn XXXX eingesetzt werden. Daher kann eine Bewirtschaftung auf den besichtigten Flächen ausgeschlossen werden.Bei der Liegenschaft handelt es sich um das Gut römisch 40 . Auf einer Fläche von ca. 3 ha steht das Schloss römisch 40 mit Schlosspark und unzählige Nebengebäude. Eine Bewirtschaftung dieser Fläche kann gänzlich ausgeschlossen werden. Auf dem Grundstück römisch 40 stand der ehemalige Rinderstall des Gutes. Dieser wurde vor Jahren abgerissen und auf dem Grundstück ausplaniert (Fläche ca. 1,3 ha). Auf dem Nebengrundstück römisch 40 (Teilfläche von ca. 3 ha), welches sich in Hanglage befindet, stehen mehrere alte Obstbäume (teilweise umgestürzt und abgestorben), Stauden und Brennnesseln. Die weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke, die sich um das Schloss befinden, werden im Auftrag von Herrn römisch 40 von verschiedenen Personen sauber gehalten. Dabei wird angemerkt, dass diese Personen nur mit Erlaubnis von Herrn römisch 40 die Grundstücke betreten dürfen. Die Pflegemaßnahmen beinhalten schlegeln, mulchen, ausschneiden und wegräumen von abgestorbenen Bäumen. Teilweise werden auch auf manchen Grundstücken Hobbypferde eingesetzt. Diese dürfen aber auch nur zu einer bestimmten Zeit im Auftrag von Herrn römisch 40 eingesetzt werden. Daher kann eine Bewirtschaftung auf den besichtigten Flächen ausgeschlossen werden.

Es werden keinerlei Förderungen für die nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke beantragt.

Bemerkt wird noch, dass bezüglich der stehenden Obstbäume laut Besichtigung eine Obstnutzung ausgeschlossen werden kann. Herr XXXX teilt noch mit, dass das gesamte Gut XXXX in nächster Zeit verkauft wird. Verhandlungen mit Interessenten sind kurz vor dem Abschluss.Bemerkt wird noch, dass bezüglich der stehenden Obstbäume laut Besichtigung eine Obstnutzung ausgeschlossen werden kann. Herr römisch 40 teilt noch mit, dass das gesamte Gut römisch 40 in nächster Zeit verkauft wird. Verhandlungen mit Interessenten sind kurz vor dem Abschluss.

Die Erhebung wurde anschließend bei Herrn XXXX und Herrn XXXX fortgesetzt, die die Angaben mit einer eigenen Bewirtschaftungsvereinbarung bestätigt haben.Die Erhebung wurde anschließend bei Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 fortgesetzt, die die Angaben mit einer eigenen Bewirtschaftungsvereinbarung bestätigt haben.

[...]"

Mit XXXX bestand eine schriftliche Bewirtschaftungsvereinbarung (Verpachtung) hinsichtlich der landwirtschaftlichen Parzelle XXXX, KG XXXX, im Ausmaß von 1,0166 ha mit vereinbarter Gegenleistung von 01.01.2008 bis jedenfalls zum 31.03.2014 (OZ 49/15 Verwaltungsakt).Mit römisch 40 bestand eine schriftliche Bewirtschaftungsvereinbarung (Verpachtung) hinsichtlich der landwirtschaftlichen Parzelle römisch 40 , KG römisch 40 , im Ausmaß von 1,0166 ha mit vereinbarter Gegenleistung von 01.01.2008 bis jedenfalls zum 31.03.2014 (OZ 49/15 Verwaltungsakt).

Mit XXXX bestand eine schriftliche Bewirtschaftungsvereinbarung (Verpachtung) hinsichtlich der landwirtschaftlichen Parzellen XXXX, XXXX, XXXX, KG XXXX, im Ausmaß von 0,51 ha mit vereinbarter Gegenleistung von 01.04.2011 bis jedenfalls zum 31.12.2013 (OZ 49/14 Verwaltungsakt).Mit römisch 40 bestand eine schriftliche Bewirtschaftungsvereinbarung (Verpachtung) hinsichtlich der landwirtschaftlichen Parzellen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , KG römisch 40 , im Ausmaß von 0,51 ha mit vereinbarter Gegenleistung von 01.04.2011 bis jedenfalls zum 31.12.2013 (OZ 49/14 Verwaltungsakt).

Für die folgenden landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde infolge der örtlichen Erhebungen und Meldung vom 03.12.2013 von der belangten Behörde die Brache in nachfolgenden Zeiträumen, ausgenommen die verpachteten Flächen und die Nutzung des Grundstückes XXXX im Auftrag des BF, festgestellt (OZ 50 Verwaltungsakt):Für die folgenden landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde infolge der örtlichen Erhebungen und Meldung vom 03.12.2013 von der belangten Behörde die Brache in nachfolgenden Zeiträumen, ausgenommen die verpachteten Flächen und die Nutzung des Grundstückes römisch 40 im Auftrag des BF, festgestellt (OZ 50 Verwaltungsakt):

Kulturart

Ausmaß in Hektar

Einheitswert in EUR

Zeitraum

Landwirtschaftliche Fläche

67,9676

60.665,84

03.09.2007-31.12.2007

Landwirtschaftliche Fläche

66,9510

59.758,45

01.01.2008-31.05.2008

Landwirtschaftliche Fläche

36,6393

32.703,14

01.06.2008-31.03.2009

Landwirtschaftliche Fläche

19,8125

11.688,78

01.04.2009-31.03.2011

Landwirtschaftliche Fläche

20,3225

 

01.01.2011-31.03.2011

Landwirtschaftliche Fläche

18,2323

10.756,51

01.04.2011-31.03.2012

Landwirtschaftliche Fläche

14,9449

9.510,49

01.04.2012-laufend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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