TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/6 L518 2174695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2017
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Entscheidungsdatum

06.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2174695-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 831838009-1768802, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 831838009-1768802, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.A) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18, (5) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 831838009-1768802, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 831838009-1768802, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bzw. "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Der Verfahrensgang wurde – wie auch in der Beschwerdeschrift unbestritten blieb – durch die bB wie nachstehend dargelegt zutreffend festgestellt:römisch eins.2. Der Verfahrensgang wurde – wie auch in der Beschwerdeschrift unbestritten blieb – durch die bB wie nachstehend dargelegt zutreffend festgestellt:

"

  • -Strichaufzählung
    Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Österreichische Bundesgebiet eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Am 14.12.2013 stellten Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz.

  • -Strichaufzählung
    Im Zuge der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen gaben Sie zu Ihrer Person an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX , in Georgien geboren und Staatsangehöriger Georgiens zu sein. Sie sind Georgier und Christin.Im Zuge der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen gaben Sie zu Ihrer Person an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 , in Georgien geboren und Staatsangehöriger Georgiens zu sein. Sie sind Georgier und Christin.

  • -Strichaufzählung
    Zu Ihren Fluchtgrünen gaben Sie zusammengefasst an, in Georgien für die Oppositionspartei "Sruljad Saqartvelos Sahlho Aliansi" eine Web Seite für die Wahl erstellt zu haben, woraufhin Sie ein Anstellung bekamen. Der georgische Geheimdienst hingegen, habe Sie aufgefordert als Spion tätig zu werden. Sie hätten das nicht gewollt. Die Polizei habe Ihnen auf der Straße gedroht. Jemand habe Ihr Notebook und Disketten aus Ihrer Wohnung entwendet. Bewaffnete Männer hätten Sie verfolgt. Ihnen sei jedoch die Flucht gelungen. Man habe Sie ebenso aus religiösen Gründen verfolgt, da Ihre Mutter und Verwandten Zeugen Jehovas seien.

  • -Strichaufzählung
    Zu Ihrer Person schienen folgende EURODAC Treffermeldungen auf:

  • -Strichaufzählung
    Slowakei vom 31.3.2012 sowie vom 19.11.2013

  • -Strichaufzählung
    Schweiz vom 1.5.2012

  • -Strichaufzählung
    Deutschland vom 20.6.2012

  • -Strichaufzählung
    Schweden vom 23.10.2013

  • -Strichaufzählung
    Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2013 wurde Ihnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass seit 19.12.2013 Konsultationen mit der Slowakei geführt würden.Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2013 wurde Ihnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Des Weiteren wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass seit 19.12.2013 Konsultationen mit der Slowakei geführt würden.

  • -Strichaufzählung
    Nach Zustimmung der slowakischen Behörden wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.02.2014 zur Zahl IFA:
    831838009, VZ: 1768802, Zahl: 13 18.380 EAST Ost gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass gemäß Artikel 16.1.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist.831838009, VZ: 1768802, Zahl: 13 18.380 EAST Ost gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass gemäß Artikel 16.1.c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig ist.

  • -Strichaufzählung
    Gegen diese Entscheidung brachten Sie eine Beschwerde ein.

  • -Strichaufzählung
    Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereichtes zur Zahl W205 2002722-1/9E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereichtes zur Zahl W205 2002722-1/9E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

  • -Strichaufzählung
    Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 27.07.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch einvernommen "

Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, 2010 von Sicherheitsorganen kontaktiert worden zu sein. Der BF solle folglich für eine politische Partei in Georgien als IT Spezialist arbeiten und diese ausspionieren. In Folge sei der BF beschuldigt worden, kompromitierende Informationen betreffend Regierungsmitglieder beschafft zu haben. Über weiteres Nachfragen legte der BF dar, dass die Parteimitglieder gedacht hätten, dass der BF ein russischer Spion sei und nunmehr in Russland leben würde. Einen offiziellen Haftbefehl gebe es jedoch gegen den BF nicht und sei dieser auch eigenen Angaben zur Folge legal ausgereist.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.(1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

"Sie begründeten diese Aussage damit, beauftragt worden zu sein, für eine Partei namens "Volks Allianz gesamt Georgiens", eine Webseite zu erstellen, um Wahlwerbung zu betreiben. Daraufhin hätte Sie der georgische Geheimdienst beauftragt diese Partei auszuspionieren.

Hierzu ist anzuführen, dass Ihre Angaben nicht substantiiert und widersprüchlich waren. Sie führten aus, die Webseite für die Partei fertiggestellt zu haben, und anschließend gefragt worden zu sein, im Büro der Partei als Betreuer der Webseite, tätig zu sein.

Befragt wie die Webseite zu suchen bzw. zu finden sei, gaben Sie in Widerspruch zu Ihrer kurz vorher getätigten Aussage an, diese Webseite doch nicht fertiggestellt zu haben, da man Sie nicht ausbezahlt habe. Obwohl es im Zeitalter der Technologie für eine Person mit speziellen IT Kenntnissen keine große Anstrengung bedeuten sollte, und Sie eine solche Ausbildung behaupteten, hierzu nachvollziehbare und konkrete Beweise vorzulegen, konnten Sie keine Beweise vorlegen oder überprüfbare Angaben dazu tätigen.

Weiteres wussten Sie nichts über die Parte. Befragt, wer der Vorsitzende sei oder wie die Partei aufgebaut sei, konnten Sie keine Angaben machen. Nicht nachvollziehbar ist, wie Sie für eine politische Partei eine gelungene Webseite mit Informationen betreiben sollten, über die Sie kaum Kenntnisse hatten.

Ihre Behauptung vom Geheimdienst beauftragt worden zu sein die Partei auszuspionieren und Informationen zu beschaffen, konnten Sie nicht glaubhaft darlegen.

Sie führten an, von einem Mitarbeiter von dem Sie nicht konkret angeben konnten, wer er war und welche Funktion er in diesem "Büro" erfüllt haben soll, einen alten Lapp Top zur Reparatur bekommen zu haben. Auf diesem Rechner seien kompromittierende Informationen gespeichert gewesen, die Sie unbeabsichtigt gelöscht haben sollen.

Nach ho. Verständnis und der allgemeinen Logik folgend, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sensible, geheime und politisch brisante Informationen, die aufbewahrt werden sollten, auf einem alten Rechner eine Mitarbeiters, ohne seine Kenntnis abgespeichert werden, anstatt gesondert gesichert zu werden.

Diese Behauptung ist absurd.

Schließlich führten Sie an, die "Information" hätten stehlen zu müssen, wussten jedoch nicht einmal ansatzweise welche Information das sein sollte.

Sie führen aus, einmal unter Beschuss geraten zu sein. Sie wären in Ihrer Wohnung von zwei Unbekannten, die Ihrer Angabe nach staatliche Beamte von der Regierung waren, angegriffen worden und anschließend aus der Wohnung gelaufen zu sein. Sie hätten sich im Hof versteckt, wo Sie zwei Schüsse gehört haben sollen. Wie Sie zwei bewaffneten, auf Fahndung spezialisierten Personen entkommen konnten, war ebenso nicht nachvollziehbar.

Dass Sie sich im Hof aufgehalten hatten und nicht gefunden worden sind, ist nicht glaubhaft. Sie hätten sich in weiterer Folge einige Monate bei Verwandten aufgehalten und anschießend beschlossen nach Hause zurückzukehren. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es Ihnen möglich gewesen wäre, sich monatelang bei Verwandten aufzuhalten, wären Sie tatsächlich vom Geheimdienst gesucht worden.

Einen offiziellen Haftbefehlt gebe es nicht. Sie konnten Georgeine auf legalem Weg mit Ihrem Reisedokument verlassen. Sie haben nach dem Verlassen des Herkunftslandes ein Jahr in der Ukraine gelebt, dort gearbeitet und mehrmals die Grenze zu Moldawien passiert. Weshalb es in der Ukraine gefährlich für Sie sein sollte, war nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass Personen die vom Geheimdienst gesucht werden, nicht mit Ihren eigenen Dokumenten auf legalem Weg die Grenzen passieren könnten, anstatt sich versteckt zu halten. Wie sich aus der Länderinformation ergibt ist Georgien grundsätzlich ein politisch stabiles Land und gilt der Herkunftsstaatenverordnung nach als sicheres Herkunftsland.

Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.

Beweismittel für die von Ihnen Behaupteten Fluchtgründe konnten Sie nicht in Vorlage bringen. Sie legten eine CD vor, wussten jedoch nicht welche Informationen sich auf diesem Beweismittel befinden. Ginge die Behörde davon aus, dass Sie relevante, Ihr Fluchtvorbringen untermauernde Beweise vorgelegt haben sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass Sie gewusst hätten welche Informationen auf der CD zu finden sind und was Sie damit beweisen wollten.

Weiters ist anzumerken, dass Sie vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits in der Slowakei, der Schweiz und in Deutschland um Asyl angesucht hatten. Offenbar legitimierten Sie sohin Ihren Aufenthalt im EU Raum.

Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihrer Person und keiner behaupteten Verfolgung zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, einen Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Neueste Ereignisse –Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EN – EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017

  • -Strichaufzählung
    PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.7.2017

KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit)

Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).

Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    DW – Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen,
http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige,
http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017

Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis-und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International –Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen-und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen-und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA -Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

  • -Strichaufzählung
    CK –Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,
http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    EC –European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    EP –Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,
http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ –Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    GeoStat –National Statistics Office of Georgia (2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW -Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 -Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    IFES –International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a):
Election Guide, Democracy Assistance & Elections News -Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015

  • -Strichaufzählung
    OSCE/ODIHR u.a. -Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia –Parliamentary Elections, Second Round -Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL –Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013):
Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL –Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL –Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    RFE/RL –Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    TI-G -Transparency International –Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,
http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017

Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist -mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien -insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu

Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions –GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).

Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).

Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA –Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise-und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017

  • -Strichaufzählung
    AA -Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

  • -Strichaufzählung
    OSCE –Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017

  • -Strichaufzählung
    UN –United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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